17. April Workshop 6. Psychisch kranke Eltern. Aufgaben und Möglichkeiten öffentlicher Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

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1 17. April 2013 Workshop 6 Psychisch kranke Eltern Aufgaben und Möglichkeiten öffentlicher Jugendhilfe und Eingliederungshilfe

2 Inhalt Workshop 6 Vorstellung des Allgemeinen Sozialdienstes Aufgaben und Möglichkeiten 17. April 2013 Vorstellung der Eingliederungshilfe Aufgaben und Möglichkeiten Schnittstellen, Zusammenarbeit Fallbeispiel und Diskussion 2

3 Aufgaben und Möglichkeiten der Jugendhilfe Stefan Thiele Allgemeiner Sozialdienst

4 Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel Amt für Familie und Soziales Abteilung Sozialdienst Allgemeiner Sozialdienst Sozialzentrum Nord Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag Donnerstag Freitag 08:30 bis 12:30 Uhr 15:00 bis 17:00 Uhr 08:30 bis 12:00 Uhr Sozialzentrum Mitte Sozialzentrum Mettenhof Sozialzentrum Süd Sozialzentrum Gaarden Sozialzentrum Ost und nach Terminabsprache Bereitschaft in den Kernzeiten Montag bis Donnerstag 08:30 bis 15:30 Uhr Donnerstag 15:00 bis 17:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr Rufbereitschaft außerhalb der Kernzeiten 4

5 Sozialräumliche Ausrichtung in Kiel sechs Sozialzentren in den Stadtteilen, Allgemeiner Sozialdienst und Jobcenter unter einem Dach bestehende Strukturen in den Stadtteilen: Stadtteilkonferenzen, Runde Tische, Arbeitskreise, etc. Vernetzung, Kenntnisse über die Aktivitäten im Stadtteil sozialzentrumsübergreifend voneinander Lernen Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie in Zusammenarbeit mit den Regeleinrichtungen 5

6 Der Allgemeine Sozialdienst in Kiel Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) in Kiel ist Kontakt- und Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, Eltern und Erwachsene Schwerpunkte der Arbeit sind insbesondere: - die Beratung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern nach dem SGB VIII - die Mitwirkung in Vormundschafts- und Familienrechtssachen und die Jugendgerichtshilfe - die Beratung und Begleitung von psychisch kranken und suchtkranken Menschen - die Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung - die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Institutionen und Vereinen in den Stadtteilen - die Beratung und Unterstützung bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII 6

7 Wie werden Familien dem ASD bekannt? Selbstmelder Fremdmelder Partnerschaftsprobleme finanzielle Sorgen Mietschulden Stromschulden Entwicklungsstörungen beim Kind Verwandte Nachbarn Polizei Schulen Kindertagesstätten Geburtskliniken Suchthilfeeinrichtungen anonym 7

8 Hilfen zur Erziehung Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben die Personensorgeberechtigten. Voraussetzung: eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet eine Hilfe zur Erziehung ist für seine Entwicklung geeignet und notwendig Die Art und der Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. 8

9 Hilfen zur Erziehung Folgende Hilfen zur Erziehung werden beispielhaft im SGB VIII genannt: familienergänzend familienersetzend 28 Erziehungsberatung 29 Soziale Gruppenarbeit 30 Erziehungsbeistand 31 Sozialpädagogische Familienhilfe 32 Tagesgruppe 33 Vollzeitpflege 34 Heimerziehung Betreutes Wohnen 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 9

10 Spannungsfeld Beratung, Unterstützung und Wächteramt Freiwilligkeit Zwangskontext Leistungsbereich Unterstützung Graubereich Überprüfung + Unterstützung Gefährdungsbereich Schutz bei Kindeswohlgefährdung + Unterstützung Ausgangspunkt: Wille und Ziele des/der Betroffenen Auftrag durch die Betroffenen, Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch den/die Personensorgeberechtigten Liegen Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung vor? Ausgangspunkt: - Unklare Informationen, - Vermutungen - Meldung durch Dritte Es liegen Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung vor. In Anlehnung an Streich/Lüttringhaus, Institut für Stadtteilbezogene Soziale Arbeit und Beratung der Universität Duisburg-Essen (ISSAB) 2005

11 Kinderschutz Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung das Wächteramt des Staates der ASD als Eingriffsbehörde 11

12 Indikatoren Kindeswohlgefährdung im Bürgerlichen Gesetzbuch:... das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet... 12

13 Indikatoren Kindeswohlgefährdung Vernachlässigung Aufsichtspflichtverletzung Gewalt, physische Misshandlung Sexuelle Gewalt, sexueller Missbrauch seelische Misshandlung 13

14 Gesetzliche Grundlagen Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetz 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 8a Achtes Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 42 SGB VIII Bundeskinderschutz-Gesetz 14

15 Artikel 6, Abs. 2 GG gesetzliche Grundlagen Kinderschutz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft

16 1666 BGB Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, gesetzliche Grundlagen Kinderschutz so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind

17 8a SGB VIII gesetzliche Grundlagen Kinderschutz Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen

18 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Das Jugendamt ist verpflichtet: gesetzliche Grundlagen Kinderschutz - das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen - das Kind oder der/die Jugendliche sowie die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung ein zu beziehen - Eltern Hilfen anzubieten, wenn diese geeignet und notwendig sind, um Gefahren abzuwenden - wenn erforderlich das Familiengericht zu informieren - ein Kind oder Jugendlichen bei einer dringenden Gefahr in Obhut zu nehmen - andere zur Abwendung der Gefährdung zuständige Stellen einzuschalten (z.b. Polizei) 18

19 42 SGB VIII Inobhutnahme Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen wenn gesetzliche Grundlagen Kinderschutz 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert... 19

20 Bundeskinderschutzgesetz gesetzliche Grundlagen Kinderschutz seit dem Artikelgesetz konkretisiert die vorhandenen Strukturen Focus: frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessionelles Angebot 20

21 Verfahren zur Risikoabschätzung Meldungen Dokumentationspflicht Vorgehen des ASD bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist unverzüglich zu ermitteln Hausbesuch bei Hinweis auf eine Gefährdung die Kontaktaufnahme in der Regel durch einen Hausbesuch bei Anhaltspunkten für eine akute Gefährdung Hausbesuch unverzüglich und grundsätzlich durch zwei Fachkräfte Einschätzung und Bewertung der häuslichen und familiären Situation 21

22 Verfahren zur Risikoabschätzung Einbeziehung des kollegialen Fachteams Vorgehen des ASD bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Zusammenwirken mehrerer Sozialpädagogischer Fachkräfte ist kein Team verfügbar erfolgt die Einschätzung mit einer weiteren Fachkraft und dem/der Vorgesetzten Abschätzung zum Gefährdungspotential für das Kind/den Jugendlichen Beratung über die weiteren Handlungsschritte Dokumentation der Einschätzung und Entscheidung 22

23 Verfahren zur Risikoabschätzung Einbeziehung der/des Vorgesetzten Verpflichtend bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Vorgehen des ASD Hilfeplanverfahren Entsprechend der Richtlinien zur Einleitung und Durchführung von Hilfen nach dem SGB VIII bei einer Kindeswohlgefährdung ist die Durchführung einer Hilfekonferenz obligatorisch Dokumentation zeitnah und nachvollziehbar verbindliche Dokumentationsbögen 23

24 Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung Gefährdung Vorgehen des ASD bei Kooperation der Sorgeberechtigten: ASD erteilt Auflagen bei akuter Gefährdung: Inobhutnahme durch den ASD nach 42 SGB VIII Hilfe zur Erziehung hat Kontrollcharakter bei fehlender Kooperation der Sorgeberechtigten: Anrufung des Familiengerichtes Das Gericht entscheidet, ob 24 eine Gefährdung vorliegt Auflagen erteilt werden die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wird

25 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung obliegt allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. - Bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. - Auf die Inanspruchnahme von Hilfen ist bei den Personensorgeberechtigten hinzuwirken. - Das Jugendamt ist zu informieren, falls die angenommenen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung nicht ausreichend sind. 25

26 Was können wir für Sie tun? ASD ist Anlaufstelle für alle Eltern - Beratung, Begleitung - Angebote im Stadtteil, Vermittlung Vorgehen des ASD nicht : Was hast Du? sondern : Was brauchst Du? 26

27 Was tun wir für psychisch kranke Eltern? Vorgehen des ASD Gruppenangebot(e) über Hilfen zur Erziehung hinaus bzw. parallel Gruppe Erzählstern für Kinder psychisch kranker Eltern 27

28 Projekte Hilfen gem. 16 SGB VIII als Vorstufe von Hilfen zur Erziehung Vorgehen des ASD Unterstützung von Regeleinrichtungen im Stadtteil sozialräumliche Angebote bei Bedarf 28

29 Spezialfall Mutter/Vater-Kind Vorgehen des ASD Hilfe gem. 19 SGB VIII keine klassische Hilfe zur Erziehung Mischformen sind möglich 29

30 Aufgaben und Möglichkeiten der Eingliederungshilfe Gislind Sönnchsen

31 Einführung Rechtliche Grundlagen für Eingliederungshilfe Für den Bereich der Rehabilitation und Teilhabe sind die Regelungen des Sozialgesetzbuch (SGB) IX rechtlich und sozialpolitisch handlungsleitend. Eingliederungshilfe Eigentliche Anspruchsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe ist jedoch 53 SGB XII 31

32 Klärung der Anspruchsvoraussetzungen 1. Ärztliche Diagnostik nach ICD-10 mit Angabe der Erkrankung und der daraus resultierenden (drohenden) Behinderung Behinderungsformen: - Körperlich - Geistig - Seelisch (psychische Erkrankungen + Suchtmittelabhängigkeit) 2. Feststellung der Wesentlichkeit der Teilhabeeinschränkung auf Grund der Behinderung 3. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen Eingliederungshilfe 32

33 1. Anforderungen an die ärztliche Diagnostik 33 Grunddaten Anamnese Feststellung zum Vorliegen einer Behinderung (entsprechend 2 SGB IX und Eingliederungshilfeverordnung): - ICD-10-Schlüssel - Fragestellung nach Unfall, Impfschaden, Gewalttat o.ä. - Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand? - Dauer: länger als 6 Monate Auswirkungen der Gesundheitsstörung aus medizinischer Sicht auf das tägliche Leben Eingliederungshilfe

34 2. Feststellung der wesentlichen Teilhabeeinschränkung Erstberatung Bedarfserfassung an Hand der folgenden Lebensbereiche: Wohnen/Alltagsbewältigung, Arbeit/Beschäftigung, Gesundheit/Krankheit, sozialer Lebensraum, Finanzen/Behörden Erfassung der individuellen, von den Menschen formulierten Teilhabeeinschränkung Eingliederungshilfe Orientierung an der von der WHO 2001 entwickelten ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) 34

35 Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung: Wir sprechen von einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung, wenn ein erhebliches oder vollständige Problem vorliegt. Erheblich meint z.b., dass eine Schwierigkeit mehr als 50% der Zeit mit einer Intensität vorliegt, die die tägliche Lebensführung der Person teilweise unterbricht, und das in den letzten 30 Tagen häufig auftrat. Eingliederungshilfe danach: Feststellung des Hilfebedarfs und Aushandlung über Art und Umfang der notwendigen Leistungen 35

36 3. Sozialhilferechtliche Voraussetzungen Die Eingliederungshilfe ist eingeordnet in die Systematik der Sozialhilfe 1. Nachranggrundsatz: Inanspruchnahme vorrangiger Leistungsansprüche kein vorläufiges Eintreten des Sozialhilfeträgers für andere Reha-Träger möglich 2. Einsatz von Einkommen und Vermögen Empfänger von ALG II, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung i.d.r. unproblematisch Vermögensfreigrenze: 2.600,- bei einer alleinstehenden Person Eingliederungshilfe 36

37 Der handlungsleitende Rahmen: SGB IX: Selbstbestimmung und Wahlfreiheit UN-Konvention: Experten in eigener Sache Inklusion als Leitorientierung Richtlinien und Grundsätze zur Einleitung und Durchführung von Eingliederungshilfen der Landeshauptstadt Kiel Leitbild und örtliche Teilhabeplanung der Landeshauptstadt Kiel Eingliederungshilfe 37

38 Schnittstelle ASD und EGH: Im Einzelfall kann es in verschiedenen Fallkonstellationen zu einer Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe kommen: Zusammenarbeit 38

39 Schnittstelle ASD und EGH: in Familien mit Kindern wird bereits HzE geleistet und es zeigt sich zusätzlich ein (ambulanter) EGH-Bedarf (oder umgekehrt) oder: es laufen bereits Leistungen der HzE und der EGH (ambulant) parallel Zusammenarbeit 39

40 Schnittstelle ASD und EGH: oder: junge Erwachsene mit Behinderung erhalten Leistungen nach 41 oder 35a SGB VIII und sollen ins SGB XII übergeleitet werden Zusammenarbeit oder: stationäre Eltern-Kind-Fälle 40

41 Überleitungsbogen: 41

42 Fallbeispiel St. THIELE Familie ZL Lena Z. Ludwig Z. Lisa-Maria M. Paul Petra *Ort: Hamburg o o // Lennart Z. Bernd Anna Pamela-Sue Phillip Ber.1: Kraftfahrer Ber.2: arbeitslos o Gew alt Christoph Ber.1: Friseurin Ber.2: arbeitslos B4: Diabetikerin B5: Angststörung B4: SPFH 42

43 o *Ort: Hamburg o // Familie aus Sicht des ASD: Meldungen führen zu Hausbesuchen Fall im Kinderschutz-Bereich Auflagen Familienhilfe i.r. der Fallpauschale Zusammenarbeit Empfehlungen der Helfer St. THIELE Lena Z. Ludwig Z. Lisa-Maria M. Familie ZL Paul Petra Ziel: friedliche gemeinsame Elternschaft Lennart Z. Bernd 47 Anna 25 P amela-sue P hillip o Gew alt Christoph Ber.1: Kraftfahrer Ber.2: arbeitslos Ber.1: Friseurin Ber.2: arbeitslos B4: Diabetikerin B5: Angststörung B4: SPFH 43

44 o *Ort: Hamburg o // Anna aus Sicht der EGH: junge Frau mit psych. Problemen Angststörung, Diabetes Eingliederungshilfe mit Zielen Zusammenarbeit Ursache PTB Retraumatisierung durch Ehemann St. THIELE Lena Z. Ludwig Z. Lisa-Maria M. Familie ZL Paul Petra Helfersystem arbeitet an Trennung Lennart Z. Bernd 47 Anna 25 P amela-sue P hillip o Gew alt Christoph Ber.1: Kraftfahrer Ber.2: arbeitslos Ber.1: Friseurin Ber.2: arbeitslos B4: Diabetikerin B5: Angststörung B4: SPFH 44

45 o *Ort: Hamburg o // ASD und EGH wissen zunächst nicht von einander arbeiten mit der Frau/Familie an widersprüchlichen Zielen Zusammenarbeit Familie St. THIELE ZL Lena Z. Ludwig Z. Lisa-Maria M. Paul Petra Verunsicherung führt zu Abbruch der Hilfe(n) Lennart Z. Bernd Anna P amela-sue P hillip o Gew alt Christoph Ber.1: Kraftfahrer Ber.2: arbeitslos Ber.1: Friseurin Ber.2: arbeitslos B4: Diabetikerin B5: Angststörung B4: SPFH 45

46 o *Ort: Hamburg o // ASD und EGH Wie können wir besser werden? Was sind Ihre Erfahrungen? Zusammenarbeit Wie sieht gelingende Zusammenarbeit aus? St. THIELE Lena Z. Ludwig Z. Lisa-Maria M. Familie ZL Paul Petra Lennart Z. Bernd Anna P amela-sue P hillip o Gew alt Christoph Ber.1: Kraftfahrer Ber.2: arbeitslos Ber.1: Friseurin Ber.2: arbeitslos B4: Diabetikerin B5: Angststörung B4: SPFH 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Amt für Familie und Soziales

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