Integrationsamt. Behinderte Menschen im Beruf. Hauptfürsorgestelle. Integrationsamt und

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1 Integrationsamt Behinderte Menschen im Beruf Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle

2 Integrationsamt Behinderte Menschen im Beruf Das Integrationsamt Das Integrationsamt fördert die berufl iche Eingliederung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben. Es schafft und sichert Arbeitsplätze, indem es schwerbehinderte Menschen und Ihre Arbeitgeber berät. Außerdem entscheidet das Integrationsamt unter Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen über Anträge von Arbeitgebern auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen. Dabei arbeitet das Integrationsamt eng mit den örtlichen Fürsorgestellen und den Integrationsfachdiensten zusammen. Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Das Integrationsamt bietet vielfältige Angebote an, um Beschäftigungsverhältnisse für schwerbehinderte Menschen zu schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zu sichern. Diese begleitenden Hilfen stehen sowohl den schwerbehinderten Menschen, als auch Arbeitgebern zur Verfügung. Angebote an schwerbehinderte Menschen Finanzielle Leistungen, u.a. für technische Arbeitshilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zur behinderungsgerechten Gestaltung der Wohnung zur Fortbildung zur Bereitstellung einer Arbeitsassistenz Beratung und psychosoziale Betreuung im Arbeitsleben

3 Angebote an Arbeitgeber Finanzielle Leistungen, u.a. zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze zur behindertengerechten Einrichtung vorhandener Arbeits- und Ausbildungsplätze zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und besonders betroffener schwerbehinderter Menschen Beratung in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung behinderter Menschen stehen Unsere Leistungen finanzieren sich aus der Ausgleichsabgabe Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen beschäftigen. Tun sie dies nicht, sind sie zur Zahlung von Ausgleichsabgabe verpfl ichtet. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern in der jährlich an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige selber errechnet. Die Anzeige ist jährlich bis zum 31. März an die Agentur für Arbeit zu erstatten, die selbst errechnete Ausgleichsabgabe ist jährlich bis zum 31. März an das jeweils zuständige Integrationsamt zu überweisen. Anzeigenvordrucke mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeige können aus dem Internet geladen werden ( elan). Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und beträgt je unbesetzten Pfl ichtarbeitsplatz 105, Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %; 180, Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %; 260, Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %. Für Kleinbetriebe und mittlere Betriebe (weniger als 40 oder weniger als 60 Arbeitsplätze) bestehen Sonderregelungen.

4 Für Ihre B eratung haben wir Fach Ingenieur-Fachdienst für behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Die beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure unterstützen Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen bei der Einrichtung und bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen. Dazu gehört auch die Analyse der Organisation der Arbeitsabläufe, sowie die sicherheitstechnische und die betriebswirtschaftliche Optimierung im Sinne einer behinderungsgerechten Anpassung. Fachdienst für hörbehinderte Menschen Der Fachdienst für hörbehinderte Menschen berät gehörlose, schwerhörige und ertaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie deren Arbeitgeber in Westfalen-Lippe in Fragen der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie hinsichtlich Ihrer barrierefreien Gestaltung. Hierzu gehört die Planung und Umsetzung von kommunikationsverbessernden Maßnahmen. Dies kann die Beratung und Unterstützung bei der Versorgung mit technischen Hlfsmitteln, als auch die Organisation von personellen Hilfen (z.b. Gebärdensprachdolmetscher) sein. Zudem werden spezielle Kommunikationsseminare für gehörlose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren hörende Kollegen angeboten. Darüber hinaus ist der Fachdienst behilfl ich bei der hörbehindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen und unterstützt Planungen arbeitsplatzbezogener Fortbildungen.

5 dienste eingerichtet! Fachdienst für psychosoziale und arbeitspädagogische Begleitung Der psychosoziale Fachdienst berät Arbeitgeber, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen über die Auswirkungen psychischer und neurologischer Erkrankungen geistiger Behinderungen Lernbehinderungen auf die im Berufsleben erforderlichen Fähgkeiten. Er berät auch über den behinderungsgerechten Arbeitseinsatz. Er betreut psychisch, geistig und lernbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Krisenmanagement sozialpädagogische Anleitung und Arbeitstraining Fachdienst für sehbehinderte Menschen Die Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen blinde und sehbehinderte Menschen, sowie deren Arbeitgeber bei der behinderungsgerechten Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze. Berufsbegleitende Schulungen und Fortbildungen im Umgang mit den eingesetzten Hilfsmitteln, sowie Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der berufl ichen Kenntnisse sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Maßnahmen. Fachdienst für betriebliche Suchtprävention Der Fachdienst berät Arbeitgeber, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen beim Aufbau eines betrieblichen Suchtpräventionskonzeptes. Neben Informations- und Seminarangeboten bietet der Fachdienst eine Ausbildung zum Betrieblichen Ansprechpartner Sucht an.

6 Der Kündigungsschutz Arbeitgeber brauchen vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Zustimmung des Integrationsamtes. Hierzu hört das Integrationsamt den schwerbehinderten Menschen, den Arbeitgeber, den Betriebs-/Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung an. Dabei soll das Integrationsamt grundsätzlich auf eine gütliche Einigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung hinwirken. Misslingen alle Vermittlungsversuche, prüft das Integrationsamt die vorgebrachten Kündigungsgründe sorgfältig. Es wägt diese Kündigungsgründe gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an einer Weiterbeschäftigung ab. Das Integrationsamt entscheidet dann, ob dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung stattgegeben werden kann oder nicht. Seminare und Öffentlichkeitsarbeit Das Integrationsamt hat vielfältige Informationsangebote, um schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sowie Arbeitgebern, Schwerbehindertenvertretungen und Betriebs-/Personalräten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX, Teil 2 (SGB IX) vorzustellen, zu erläutern und praktische Handlungshilfen zu geben. Um die gesetzlichen Vorschriften mit Leben zu füllen, bieten wir hierzu insbesondere Seminare für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs-/Personalräte und Beauftragte der Arbeitgeber an. Beschäftigte des LWL-Integrationsamtes und externe Experten informieren praxisnah über gesetzliche Grundlagen, Rechte und Pfl ichten von schwerbehinderten Menschen und Arbeitgebern, sowie die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen. Den Schwerbehindertenvertretungen und Betriebs-/Personalräten bieten wir Handlungsanleitungen für ihre Arbeit im Betrieb. Darüber hinaus halten wir umfangreiche Publikationen bereit, die Sie über unsere Broschüren-Hotline: 02 51/ oder im Internet unter: anfordern können.

7 Hauptfürsorgestelle Viele ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sind Kriegsbeschädigte oder Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) der Beschädigten. Sie haben direkt oder indirekt Opfer für die Allgemeinhait erbracht und somit Anspruch auf Soziale Entschädigung. Auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes können Sie von der Hauptfürsorgestelle und den örtlichen Fürsorgestellen verschiedene Leistungen erhalten. Die Kriegsopferfürsorge ergänzt die Leistungen der Versorgungsämter, die für die Rentenzahlung und Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständig sind. Neben diesen originären Kriegsopfern haben auch andere Personen Anspruch auf diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge aufgrund der Verweisung auf das Bundesversorgungsgesetz in den nachstehenden Gesetzen, u.a. sind dies Soldaten oder Zivildienstleistende, die in Ausübung ihres Dienstes eine bleibende Schädigung erlitten haben (Soldatenversorgungsgesetz/Zivildienstgesetz) Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine bleibende Schädigung erlitten haben (Opfer von Gewalttaten; Opferentschädigungsgesetz) Personen, die durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifi schen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Infek i onsschutzgesetz)

8 Integrationsamt Behinderte Menschen im Beruf Die Hauptfürsorgestelle Voll- und Teilstationäre Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe Darunter fallen vornehmlich Hilfen in Pfl egeheimen (einschließlich Leistungen an die Einrichtungen in Form eines Pfl egewohngeldes) oder Tagespfl egeeinrichtungen, sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen. Erholungshilfe Beschädigte und Hinterbliebene erhalten auf Antrag in der Regel einmal im Jahr Leistungen für einen mehrwöchigen Erholungsurlaub. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) Insbesondere durch Umschulungen und Fortbildungsmaßnahmen sollen Opfer von Gewalttaten, sowie Soldaten, die bei der Bundeswehr zu Schaden gekommen sind, berufl ich wiedereingegliedert werden. Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte und deren Hinterbliebene Die Hauptfürsorgestelle ist für diese besonders betroffenen Beschädigten grundsätzlich immer zuständig, unabhängig von der Leistungsart. Auch die Hinterbliebenen von Sonderfürsorgeberechtigten erhalten alle Leistungen von der Hauptfürsorgestelle.

9 ist insbesondere zuständig für: Die Hauptfürsorgestelle arbeitet ebenfalls eng mit den örtlichen Fürsorgestellen zusammen. Diese sind insbesondere zuständig für: Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt Diese wird als laufende Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt und ist im Vergleich zu den übrigen Grundsicherungsleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht im Regelfall etwas höher. Altenhilfe Finanziert werden Leistungen insbesondere für hauswirtschaftliche Dienste und den Besuch von Seniorenveranstaltungen. Häusliche Hilfe zur Pflege Falls die Mittel aus der Pfl egeversicherung nach dem SGB XI nicht ausreichen, die häusliche Pfl ege und Versorgung bedarfsgerecht sicherzustellen, werden aufstockende Leistungen zur Deckung des Gesamtbedarfs erbracht. Wohnungshilfe Für die schädigungsgerechte Ausgestaltung von Wohnraum, insbesondere im Sanitärbereich, sowie für Treppenlifte o.ä., werden Schwerbeschädigten bedarfsdeckend die Kosten bereitgestellt. Kfz-Hilfen Zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen werden Zuschüsse gewährt; zum Betrieb und zur Unterhaltung des Fahrzeuges wird eine Pauschalbeihilfe erbracht.

10 Örtliche Fürsorge stellen Um in dem großen Gebiet von Westfalen-Lippe den vielfältigen Aufgaben für schwerbehinderte Menschen gerecht zu werden, arbeiten das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle eng mit den 48 örtlichen Fürsorgestellen zusammen. Sie sind vor Ort erste Ansprechpartner für schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber. Sie nehmen Anträge entgegen, entscheiden in vielen Fällen selbst über Leistungsanträge oder leiten sie an das Integrationsamt und die Hauptfürsorgestelle weiter. Beim Kündigungsschutz ermitteln die örtlichen Fürsorgestellen für das Integrationsamt vor Ort den Sachverhalt. Örtliche Fürsorgestellen im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

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12 Impressum Petra Wallmann, Detlef Bröcker Schriftenreihe des LWL-Integrationsamtes Für schwerbehinderte Menschen Herausgeber: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Integrationsamt Warendorfer Str Münster Telefon: 02 51/ Telefax: 02 51/ Druck: LV Druck, Hülsebrockstraße 2, Münster 2005: Landschaftsverband Westfalen-Lippe Integrationsamt

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