Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

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1 Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 14. November 2014 Az.: /45 bekannt gemacht im GABl Nr. 12 vom 17. Dezember 2014, S. 738 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon ( Telefax ( info@akbw.de Inhalt Seite Hinweise zur Technischen Baubestimmungen und der aktuellen LTB Anhang mit: - Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 14. November 2014 Az.: /45 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) mit - Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile - Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) mit Anhang I Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden- Württemberg zu den Schneelastzonen nach DIN EN /NA: Anhang II Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden-Württemberg zu den Windzonen nach DIN EN /NA: sowie DIBt Mitteilungen Ausgabe 4 vom Deutsches Institut für Bautechnik mit Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nach der Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach der Bauproduktenrichtlinie Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisier-ten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nach der Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Absatz 4 und 21 Absatz 2 LBO Hinweis: Die Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich Anlagen, Anwendungsregelungen und zugehörigen Veröffentlichungen kann auch im Internet beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter > Umwelt > Berg- und Baurechtsbehörde > Bautechnik und Bauökologie >Technische Baubestimmungen eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden. Die amtliche Fassung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg (GABl.) veröffentlicht und im Internet unter einsehbar. Das Gemeinsame Amtsblatt kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden- Württemberg GmbH, Breitscheidstraße 69, Stuttgart, Telefon ( , Telefax ( bezogen werden. Stand 1. Januar 2015 MB 611 AKBW LTB BW Seite 1 von 4

2 Architektenkammer Baden-Württemberg Technische Baubestimmungen Bauliche Anlagen sind nach 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf Grundlage des 3 Absatz 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Ministerium derzeit das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen ( 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekanntgemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz. In den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Die LTB wird auf der Basis einer länderübergreifend abgestimmten Musterliste (MLTB) von jedem Bundesland gesondert bekannt gemacht. Demgegenüber werden harmonisierte Normen für Bauprodukte im Amtsblatt der Europäischen Union (Art. 17 Abs. 5 EU-Bauproduktenverordnung) und nicht harmonisierte technische Regeln für Bauprodukte, an die aus bauordnungsrechtlicher Sicht Anforderungen bezüglich der Verwendbarkeit gestellt werden, in der Bauregelliste A Teil 1 ( 17 Abs. 2 LBO) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der Bauregelliste A Teil 1 erfolgt zusammen mit den Teilen 2 und 3, der Bauregelliste B und der Liste C im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. Stand 1. Januar 2015 MB 611 AKBW LTB BW Seite 2 von 4

3 Architektenkammer Baden-Württemberg Aktuelle Ausgabe der Liste der Technischen Baubestimmungen LTB für 2015 Die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 14. November 2014 Az.: /45 wurde am 17. Dezember 2014 im Gemeinsamen Amtsblatt (GABl), S. 783 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2015 in Kraft; sie wird mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft treten. Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 (GABl. S. 587) ungültig. Die gegenüber dieser Fassung geänderten Stellen sind jeweils gekennzeichnet (blauer Fettdruck). Neben den erforderlichen Aktualisierungen wie z.b. diversen Änderungen in der Anwendung der Eurocodes, beispielsweise beim Mauerwerksbau führt die aktuelle LTB insbesondere auch - die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie IndBauRL), Fassung Juli 2014 sowie - DIN : und DIN : als Planungsregeln für Barrierefreies Bauen bauaufsichtlich gemäß 3 Abs. (3) Landesbauordnung ein. Wichtige Änderungen in der aktuellen LTB Eurocodes Nachdem bereits mit der letzten Ausgabe der LTB zum 1. Juli 2012 die wesentlichen europäischen Planungs- und Ausführungsnormen der Reihe DIN EN 1990 ff, die sogenannten Eurocodes, bauaufsichtlich bekannt gemacht und eingeführt wurden, enthält die aktuelle Ausgabe etliche Änderungen bei den Bemessungsregeln für Bauliche Anlagen, insbesondere im Abschnitt Bemessung und Ausführung 2.2 Mauerwerksbau. Außerdem wurde die Anlage 1.2/1 zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA für Brandeinwirkungen auf Tragwerke neu gefasst; dort sind für die Bauteilbemessung und Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit für den Nachweis des Brandschutzes bzw. die bautechnische Prüfung (LBO-VVO) relevante Punkte geregelt. Erdbeben Auch wenn DIN 4149: "Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten" beim Deutschen Institut für Normung zwischenzeitlich zurückgezogen und durch Eurocode 8 (DIN EN : , DIN EN /NA: , DIN EN : und DIN EN /NA: ) ersetzt wurde, gilt die Norm in Baden-Württemberg nach wie vor als anzuwendende Planungsregel. Glasbau Anstelle der bisher gültigen Technischen Regeln für linienförmig gelagerte, absturzsichernde oder punktförmig gelagerte Verglasungen TRLV, TRAV und TRPV sind jetzt die fünf Teile der DIN Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln anzuwenden. Brandschutz Als eine der Technischen Regeln zum Brandschutz wurde für den Industriebau die neue Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL), Juli 2014 eingeführt. Wärmeschutz Auch bauaufsichtlich sind nun die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nach DIN in der Fassung Februar 2013 einzuhalten, mit den Wärme- und feuchteschutztechnischen Bemessungswerten nach DIN : Stand 1. Januar 2015 MB 611 AKBW LTB BW Seite 3 von 4

4 Architektenkammer Baden-Württemberg Holzschutz Die Normen zum Holzschutz DIN : und DIN : , die auch bisher schon als gleichwertig mit "bekannt gemachten technischen Baubestimmungen im Sinne 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4" anwendbar waren, sind nun in der LTB aufgenommen und verankern das Prinzip des Vorrangs vorbeugender baulicher Holzschutzmaßnahmen vor chemischen Holzschutzmaßnahmen. Aus Verbrauchersicht ist der bauliche Holzschutz dem vorbeugenden chemischen Holzschutz klar vorzuziehen. Barrierefreies Bauen Drei bzw. vier Jahre nachdem die alten Planungsnormen DIN bzw und -2 zurückgezogen wurden, werden diese nun auch in Baden-Württemberg in der Liste der Technischen Baubestimmungen durch die aktuellen Normen - DIN : "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" - DIN : "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" ersetzt. Wichtig ist jedoch, dass öffentlich-rechtlich die Anwendungsregelungen der Landesbauordnung zum Barrierefreien Bauen Vorrang vor den Normeninhalten haben und die Anwendungsvermerke der Anlagen 7/2 bzw. 7/3 der LTB zu beachten sind! Gültigkeitshinweis und Bezugsmöglichkeiten Bauvorhaben müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung geltendem Recht entsprechen. Somit ist das Datum der Baugenehmigung maßgebend für die zugrunde zu legenden Regelungen. Da die aktuelle Liste der Technischen Baubestimmungen ab 1. Januar 2015 gültig ist, müssen die dort festgelegten Regelungen für alle ab diesem Datum genehmigten Bauvorhaben angewendet werden. Die Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich des Bekanntmachungstexts und der zugehörigen Anlagen sowie die Anwendungsregelungen zu den Teilen II und III der LTB können beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft unter >Umwelt >Berg- / Baurechtsbehörde >Bautechnik und Bauökologie >Technische Baubestimmungen eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden. Die amtliche Fassung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg (GABl.) Jahrgang 2014 Nr. 12 gemeinsam mit - Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie IndBauRL) Fassung Juli DIN : DIN : abgedruckt und kann im Internet unter gegen eine geringe Gebühr (je 8 Euro) eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Das Gemeinsame Amtsblatt kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Breitscheidstraße 69, Stuttgart, Telefon ( , Telefax ( bezogen werden. Stand 1. Januar 2015 MB 611 AKBW LTB BW Seite 4 von 4

5 Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 14. November 2014 Az.: /45 1. Aufgrund von 3 Absatz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), werden die in folgender Liste aufgeführten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die in den technischen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. 2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern 2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom , S. 12). Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein. die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Änderungsvorbehalt 4.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die vorhergehende Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen vom 6. Juni 2012 (GABl. S. 587) tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. 4.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert oder neu gefasst werden. 5. Hinweise 5.1 Gemeinsam mit der Liste sind folgende Technischen Baubestimmungen abgedruckt: - Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie IndBauRL) Fassung Juli DIN : DIN : Die gegenüber der Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 6. Juni 2012 geänderten Stellen sind jeweils fett gedruckt. 5.3 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann auch im Internet unter (Umwelt / Berg- und Baurechtsbehörde / Bautechnik und Bauökologie / Technische Baubestimmungen) eingesehen werden. In dieser Datei sind die gegenüber der LTB-Fassung vom 6. Juni 2012 geänderten Stellen jeweils in fetter, blauer Schrift kenntlich gemacht. Quelle: Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr.12 vom 17. Dezember 2014

6 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf Grundlage des 3 Absatz 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den Technischen Baubestimmungen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Absatz 1 LBO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Es werden nur diejenigen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekanntgemacht, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Baurechtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht bekanntgemachte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des Gesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes. Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge NCI (non-contradictory complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenverordnung EU 305/2011 geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind durch den Buchstaben E kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein. Europäische Technische Bewertungen und vor dem 1. Juli 2013 gemäß Art. 9 der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) erteilte europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitte 1 bis 4 der Liste aufgeführt. Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Absatz 4 und 21 Absatz 2 LBO fallen (zurzeit nur die Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (WasBauPVO) vom 21. Dezember 1998 (GBl. 1999, S. 57)), aufgeführt

7 Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach 17 Absatz 2 LBO in der Bauregelliste A bekanntgemacht (veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik unter / Service oder Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Der Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) umfasst technische Regeln zu 1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 2 Bemessung und Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metall- und Verbundbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Brandschutz 4 Wärme- und Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Gesundheitsschutz 7 Planungsgrundlagen - 2 -

8 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 1.1 DIN EN 1990 Anlage 1.1/1 /NA Eurocode Grundlagen der Tragwerksplanung Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung 1.2 DIN EN 1991 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke -1-1 ; Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau -1-1/NA -1-2 Anlage 1.2/1-1-2/NA -1-3 Anlage 1.2/2-1-3/NA -1-4 Anlage 1.2/3-1-4/NA -1-7 Anlage 1.2/4-1-7/NA -3 Anlage 1.2/6-3/NA -4 Anlage 1.2/5-4/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen Brandeinwirkungen auf Tragwerke Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-2: Allgemeine Einwirkungen Brandeinwirkungen auf Tragwerke ; Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-3: Allgemeine Einwirkungen, Schneelasten ; Teil 1 4: Allgemeine Einwirkungen, Windlasten Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-4: Allgemeine Einwirkungen, Windlasten ; Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen Außergewöhnliche Einwirkungen Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 1-7: Allgemeine Einwirkungen Außergewöhnliche Einwirkungen ; Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 3: Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen ; Teil 4: Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke Teil 4: Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember

9 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN-Fachbericht Richtlinie Anlage 1.3/1 Auslegung von Siloanlagen gegen Staubexplosionen ETB-Richtlinie Bauteile, die gegen Absturz sichern Januar 2005 Juni Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau DIN EN 1997 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik -1 Anlage 2.1/1 E -1/NA DIN 1054 ; Teil 1: Allgemeine Regeln September 2009 Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik Teil 1: Allgemeine Regeln Baugrund Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau Ergänzende Regelungen zu DIN EN /A1 Baugrund Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau Ergänzende Regelungen zu DIN EN :2010; Änderung A DIN EN 1536 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau Bohrpfähle DIN SPEC DIN EN Anlagen 2.1/2 und 2.1/3 E Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1536: , Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau Bohrpfähle Ausführung spezieller geotechnischer Arbeiten (Spezialtiefbau) Verdrängungspfähle DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 12699: , Ausführung von speziellen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verdrängungspfähle DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN EN 1537 Anlage 2.1/4 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verpressanker DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 1537: , Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Verpressanker DIN EN Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) DIN SPEC Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199: , Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) Dezember 2010 Dezember 2010 August 2012 Dezember 2010 Februar 2012 Mai 2001 Februar 2012 April 2013 Januar 2001 Februar 2012 Januar 2012 Februar

10 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Mauerwerksbau ( (2) DIN Anlagen 2.2/1 E, 2.2/4 und 2.2/5 DIN EN 1996 Anlagen 2.2/5 und 2.2/6 E -1-1 Anlage 2.2/7-1-1/NA Mauerwerk Teil 1: Berechnung und Ausführung Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten ; Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk November S. 516 Dezember 2010 Mai /NA/A1 ; ; Änderung A1 März Anlage 2.2/8-1-2/NA ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall -2 ; Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk -2/NA -3 Anlage 2.2/9-3/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 2: Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk ; Teil 3: Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 3: Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten April 2011 Juni 2013 Dezember 2010 Januar 2012 Dezember 2010 Januar /NA/A1 ; ; Änderung A1 März DIN Anlage 2.2/10 Mauerwerk Teil 4: Fertigbauteile April

11 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.3 Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN 1045 Anlagen 2.3/1 und 2.3/BW DIN Anlage 2.3/2 E DIN EN Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton ; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Anwendungsregeln zu DIN EN Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität August 2008 Juli 2001 DIN EN 206-1/A1 ; ; Änderung A1 Oktober 2004 DIN EN 206-1/A2 ; ; Änderung A2 September 2005 DIN EN DIN Anlage 2.3/12 ; Teil 9: Ergänzende Regeln für selbstverdichtenden Beton (SVB) ; Teil 3: Bauausführung Anwendungsregeln zu DIN EN September 2010 März 2012 DIN EN Ausführung von Tragwerken aus Beton März 2011 DIN ; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Februar 2012 DIN ; Teil 100: Ziegeldecken Dezember DIN EN 1992 Anlage 2.3/BW -1-1 Anlagen 2.3/1, 2.3/3 E und 2.3/4-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA DIN EN ISO Anlagen 2.3/6 und 2.3/BW Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton und Spannbetontragwerken ; Teil 1 1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Schweißen - Schweißen von Betonstahl Januar 2011 April 2013 Dezember 2010 Dezember ; Teil 1: Tragende Schweißverbindungen Dezember ; Teil 2: Nichttragende Schweißverbindungen Nicht besetzt Nicht besetzt. Dezember

12 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN EN Spritzbeton -1 ; Teil 1: Begriffe, Festlegungen und Konformität März ; Teil 2: Ausführung Januar 2007 DIN Instandsetzungs- Richtlinie Anlagen 2.3/8 und 2.3/9 E Spritzbeton Nationale Anwendungsregeln zur Reihe DIN EN und Regeln für die Bemessung von Spritzbetonkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze Februar 2010 Oktober 2001 Teil 2: Bauprodukte und Anwendung Oktober 2001 Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton -2 ; Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung -3 ; Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statisch nicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung -4 Anlage 2.3/10 ; Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Anwendung in Bauwerken Oktober 2001 Dezember 2003 Dezember 2003 Dezember ; Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember Metall- und Verbundbau 2.4 Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN EN 1993 Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten -1-1 Anlagen 2.3/4, 2.4/1 E und 2.4/8 E -1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember

13 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle ; Teil 1-3: Allgemeine Regeln Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und Bleche -1-3/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-3: Allgemeine Regeln Ergänzende Regeln für kaltgeformte dünnwandige Bauteile und Bleche Dezember 2010 Dezember ; Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile Dezember /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-5: Plattenförmige Bauteile -1-6 ; Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen -1-6/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-6: Festigkeit und Stabilität von Schalen -1-7 ; Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung -1-7/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-7: Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember ; Teil 1 8: Bemessung von Anschlüssen Dezember /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 8: Bemessung von Anschlüssen Dezember ; Teil 1 9: Ermüdung Dezember /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 9: Ermüdung ; Teil 1 10: Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung -1-10/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1 10: Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung ; Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl -1-11/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-11: Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember

14 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle ; Teil 1-12: Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 1-12: Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700 Dezember 2010 August ; Teil 4-1: Silos Dezember /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 4-1: Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen Silos Dezember ; Teil 5: Pfähle und Spundwände Dezember /NA -6 Anlage 2.4/BW -6/NA DIN EN Anlage 2.4/2 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 5: Pfähle und Spundwände Dezember 2010 ; Teil 6: Kranbahnen Dezember 2010 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 6: Kranbahnen Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken DIN EN 1994 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton -1-1 Anlage 2.3/4-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1999 Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken -1-1 Anlage 2.4/8 E -1-1/NA Dezember 2010 Oktober 2011 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 Dezember 2010 ; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln Mai 2010 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln Mai

15 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Anlage 2.3/5-1-2/NA ; Teil 1-2: Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-2: Tragwerksbemessung für den Brandfall -1-3 ; Teil 1-3: Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke -1-3/NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-3: Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke Dezember 2010 April 2011 November 2011 Januar ; Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln Mai /A1 ; Änderung A1 November /NA Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-4: Kaltgeformte Profiltafeln Dezember ; Teil 1-5: Schalentragwerke Mai /NA DIN EN Anlage 2.4/3 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 9: Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken Teil 1-5: Schalentragwerke Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken DIN Trapezprofile im Hochbau Teil 3 Anlagen 2.4/4, 2.4/5 und 2.4/6 ; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis und konstruktive Ausbildung Dezember 2010 September /A1 ; ; Änderung A1 Mai Anlage 2.4/6 ; Teil 9: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Anwendung und Konstruktion DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden- Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen Teil 1 Anlagen 2.4/4 und 2.4/7 ; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni 1979 Teil 2 ; Berechnung Februar 1980 Juni S. 76 Juni S

16 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Holzbau 2.5 Anlage 2/BW Regelung zur Anwendung der LBOHAVO DIN EN 1995 Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten -1-1 Anlagen 2.5/1 E und 2.5/2-1-1/NA -1-2 Anlage 2.3/5-1-2/NA -2 Anlagen 2.5/1 E und 2.5/2-2/NA DIN ; Teil 1-1: Allgemeines Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 1-1: Allgemeines Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau ; Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 1-2: Allgemeine Regeln Tragwerksbemessung für den Brandfall Dezember 2010 August 2013 Dezember 2010 Dezember 2010 ; Teil 2: Brücken Dezember 2010 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Teil 2: Brücken Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken Teil 10: Ergänzende Bestimmungen August 2011 Mai Bauteile DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung DIN EN Anlage 2.6/1 E DIN Anlage 2.2/2 E DIN Anlage 2.6/2 E Lager im Bauwesen Teil 1: Allgemeine Regelungen Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken Teil 1: Anforderungen an die Ausführung Juli 1978 Februar 2001 November S. 826 April DIN Außenwandbekleidungen, hinterlüftet -1 Anlagen 2.6/3 und 2.6/4 ; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Juni ; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen, November 2011 Anlage 2.6/5 Bemessung -5 ; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen, Bemessung Dezember S

17 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN Glas im Bauwesen Bemessungs- und Konstruktionsregeln -1 Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8-2 Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/9-3 Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8-4 Anlagen 2.6/7 E, 2.6/8-5 Anlagen 2.6/7 E, 2.6/ Nicht besetzt Nicht besetzt. ; Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen ; Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen ; Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen ; Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen ; Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen Dezember 2010 Dezember 2010 Juli 2013 Juli 2013 Juli Sonderkonstruktionen DIN EN Anlage 2.7/1 DIN EN Anlage 2.7/2 DIN EN Anlage 2.7/3 DIN 1056 Anlage 2.4/7 DIN V 4133 Anlagen 2.4/7 und 2.7/4 DIN EN Anlage 2.7/5 DIN EN Anlage 2.7/ DIN EN Anlage 2.7/7 DIN EN Anlage 2.7/8 Hinweis: DIN 4131 Anlagen 2.4/7 und 2.7/9 Freistehende Schornsteine Teil 1: Allgemeine Anforderungen Freistehende Schornsteine Teil 2: Betonschornsteine Freistehende Schornsteine Teil 4: Innenrohre aus Mauerwerk Entwurf, Bemessung und Ausführung Freistehende Schornsteine in Massivbauart Tragrohr aus Mauerwerk Berechnung und Ausführung Mai 2007 August 2007 Dezember 2005 Januar 2009 Freistehende Stahlschornsteine Juli 2007 Freistehende Schornsteine Teil 6: Innenrohre aus Stahl Bemessung und Ausführung Freistehende Schornsteine Teil 8: Entwurf, Bemessung und Ausführung von Tragmastkonstruktionen mit angehängten Abgasanlagen März 2005 August 2005 Fliegende Bauten Zelte Sicherheit Mai 2006 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Si- Juni 2005 cherheit Zu beachten ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), Fassung Juni S ) Antennentragwerke aus Stahl November S

18 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN 4134 Anlage 2.7/10 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb DIN 4178 Glockentürme April DIN EN Anlage 2.7/11 E DIN V Anlagen 2.6/7 E und 2.6/8 Traggerüste Anforderungen, Bemessung und Entwurf Gewächshäuser; Teil 1: Ausführung und Berechnung DIN Gärfuttersilos und Güllebehälter -1 ; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Allgemeine Anforderungen Februar S. 200 Dezember 2008 Februar 1998 Januar ; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen Juni ; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl Richtlinie Anlage 2.7/ DIN EN Anlagen 2.7/13 und 2.7/14 DIN Anlage 2.7/ Richtlinie Anlage 2.7/15 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Teil 1: Arbeitsgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung Arbeits- und Schutzgerüste; Teil 1: Schutzgerüste Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung 3 Technische Regeln zum Brandschutz Juli 1994 Oktober 2012 März 2004 März 2004 Lehmbau Regeln Februar ) Reihe B, Heft 8 4) 3.1 DIN 4102 Anlage 3.1/1-4 Anlage 3.1/2-4/A1 Anlage 3.1/3-22 Anlage 3.1/4 3.2 Industriebau- Richtlinie 3.3 Systemböden- Richtlinie 3.4 Richtlinie Anlage 3.4/1 3.5 Lüftungsanlagen- Richtlinie Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile März 1994 ; ; Änderung A1 November 2004 ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR) Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) November 2004 Beilage zu 1994 Nr. 17, 1999 S. 645 Juli Heft 12, 6) November S. 834, 6) August S. 208 November S. 836, 6)

19 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Leitungsanlagen- Richtlinie 3.7 Kunststofflager- Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (KLR) 3.8 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR) November S. 859, 6) Juni S. 672 August S. 851, 6) 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -2 Anlage 4.1/1-3 Anlage 4.1/2-4 Anlagen 4.1/3 und 4.1/4 E -10 Anlage 4.1/5 ; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz ; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte ; Teil 10: Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen Teil 2 ; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum (ETB-Ri UF-Ortschaum) Februar 2013 Juli 2001 Februar 2013 Juni 2008 Juni 1978 April S Schallschutz DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; November S. 831 Anlagen 4.2/1 und 4.2/2 Anforderungen und Nachweise berichtigt August 1992 DIN 4109/A1 ; Änderung A1 Januar 2001 Beiblatt 1 zu DIN 4109 Anlage 4.2/2 ; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren 1993 S. 185 November S

20 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen DIN 4149 Anlage 5.1/1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten; Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten April 2005 Beilage zu 2005 Nr Holzschutz DIN Anlage 5.2/1 Holzschutz -1 ; Teil 1: Allgemeines Oktober ; Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau Februar Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 6.1 PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 6.2 Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 6.3 Nicht besetzt 6.4 PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden September S. 221 Januar S. 226 Oktober S. 233 ber. S Technische Regeln als Planungsgrundlagen 7.1 DIN Anlage 7/1 7.2 DIN Anlage 7/2 7.3 DIN Anlage 7/3 Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen Juni 2011 Oktober Heft 12 September Heft Hinweis: Zu beachten ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17. September S. 859, 6)

21 Teil II: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nach der Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach der Bauproduktenrichtlinie Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Fassung Bezugsquelle / Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen und nach Leitlinien für europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 veröffentlicht worden sind 2 Anwendungsregelungen für Bausätze nach Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen und nach Leitlinien für europäische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 veröffentlicht worden sind 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 1. Juli 2013 erteilt worden sind 4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 1. Juli 2013 erteilt worden sind 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen September 2013 März 2014 März 2014 September 2013 März ), 5) 4/2014 2), 5) 4/2014 2), 5) 4/2014 2), 5) 4/2014 2), 5) 4/2014 Teil III: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten für Europäische Technische Bewertungen nach der Bauproduktenverordnung sowie nach europäischen technischen Zulassungen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Absatz 4 und 21 Absatz 2 LBO Kenn./ Lfd. Nr. Bezeichnung Fassung Bezugsquelle / Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen 2 Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, für die europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie vor dem 1. Juli 2013 erteilt worden sind März 2014 September ), 5) 4/2014 2), 5) 4/

22 2) 3) 4) 5) 6) Beuth Verlag GmbH, Berlin Deutsches Institut für Bautechnik, DIBt Mitteilungen Amtliche Mitteilungen unter / Service oder Schriften des Deutschen Instituts für Bautechnik, zu beziehen beim Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 B, Berlin, GWV Fachverlage GmbH, Abraham-Lincoln-Straße 46, Wiesbaden Die Anwendungsregelungen können auch im Internet unter (Umwelt / Berg- und Baurechtsbehörde / Bautechnik und Bauökologie / Technische Baubestimmungen) eingesehen werden. Die Vorschrift kann im Internet unter (Planen und Bauen / Erlasse und Vorschriften) eingesehen werden

23 Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA Anlage 1.1/1 Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden. Anlage 1.2/1 Zu DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: DIN EN Berichtigung 1: ist zu berücksichtigen. Nach Abschnitt 3 der DIN EN : können die Brandeinwirkungen für die Bemessung tragender und aussteifender Bauteile nach nominellen Temperaturzeitkurven oder Naturbrandmodellen ermittelt werden. Der vorbezeichnete Nationale Anhang (NA) zu dieser Norm legt fest, dass für die zu erbringenden brandschutztechnischen Nachweise bei Tragwerken im Hochbau in der Regel die Einheits- Temperaturzeitkurve (ETK) anzuwenden ist; Nachweise auf der Basis von Naturbrandmodellen sollen nur im Zusammenhang mit einer brandschutztechnischen Stellungnahme erstellt werden. Der nationale Anhang regelt auch, welche Brandmodelle angewendet werden dürfen, die Grenzen der Anwendung und die zu beachtenden Grundlagen; er enthält außerdem Validierungsbeispiele für Rechenprogramme. Bei der Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten: 1. Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN : ) bedarf einer Abweichung nach 56 Abs. 1 LBO; es kann auch im Rahmen des 38 LBO zugelassen werden. Anmerkung: Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits- Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN : , DIN EN ), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden (Bauregelliste A Teil 1, Anlagen u ). Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab. Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab. Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach 56 bzw. einer Erleichterung nach 38 LBO zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.b. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll ( 56 Abs. 1 LBO; zu möglichen Inhalten einer brandschutztechnischen Stellungnahme siehe Anlage zur VwV Brandschutzprüfung ). 2. Für den Nachweis der Standsicherheit ( 9 Abs. 2 LBOVVO) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage ( 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z. B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Aufund Abbauphase von Messeständen). Die mit der bautechnischen Prüfung nach 17 LBOVVO betraute prüfende Stelle muss entweder zugleich die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung im Bereich Brandschutz haben (vgl. Ziffer 4.3 VwV Brandschutzprüfung ) oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen über die zuständige untere Baurechtsbehörde einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Sachverständigen (vgl. Ziffer 4.3 VwV Brandschutzprüfung) heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen genügen nicht. 3. Für den Nachweis des Brandschutzes ( 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. Die Anforderungen der LBO, der Sonderbauverordnungen und anderer Vorschriften an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt. 4. Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; 2 BauPrüfVO bleibt unberührt. 5. Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z. B. Bürogebäude) wird durch die gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z. B. in Abständen von 3-5 Jahren) durch einen Sachverständigen für Brandschutz (vgl. Ziffer 4.3 VwV Brandschutzprüfung ) in Betracht. Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z. 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