Kennzahlen nach 48a SGB II

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1 Mai 2016 Steckbriefe Version 2.0

2 Impressum Titel: Kennzahlen nach 48a SGB II Steckbriefe Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Nürnberg Erstellungsdatum: 10. Mai 2016 Stand: Version 2.0 Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2016 Sie können Informationen speichern, (auch auszugsweise) mit Quellenangabe weitergeben, vervielfältigen und verbreiten. Die Inhalte dürfen nicht verändert oder verfälscht werden. Eigene Berechnungen sind erlaubt, jedoch als solche kenntlich zu machen. Im Falle einer Zugänglich-machung im Internet soll dies in Form einer Verlinkung auf die Homepage der Statistik der Bun-desagentur für Arbeit erfolgen. Die Nutzung der Inhalte für gewerbliche Zwecke, ausgenommen Presse, Rundfunk und Fernsehen und wissenschaftliche Publikationen, bedarf der Genehmigung durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Steckbrief

3 Inhaltsverzeichnis K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K2 - Integrationsquote K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher Steckbrief

4 K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt Kennzahl: K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II erfasst die Kennzahl nach 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100 Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Die setzt sich aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen: Arbeitslosengeld II-Regelbedarf ( 20 SGB II) Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe ( 23 SGB II) Mehrbedarfe ( 21 SGB II) Einmalleistungen ( 24 Abs. 1 SGB II) Steckbrief - 1 -

5 K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung Ergänzungsgröße: K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach 4 (2) Nr. 1 RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung hängen stark von örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und der Heizkosten ab und können sich deshalb unterschiedlich auf die Veränderungsmaße auswirken. Darum werden sie separat von den Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) betrachtet. Die Ergänzungsgröße misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat Nenner: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100 Die Ergänzungsgröße vergleicht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Es werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des 22 SGB II aufsummiert. Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu Unterkunft und Heizung bei Auszubildenden mit Förderung) wird bei der Ergänzungsgröße nicht berücksichtigt, da dieser gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Steckbrief - 2 -

6 K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Ergänzungsgröße: K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Anmerkungen: Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach 4 (2) Nr. 2 RVO für das jeweilige Jobcenter die Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen dem aktuellen Bezugsmonat und dem Bezugsmonat des Vorjahres. Die Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist ergänzend zur Kennzahl Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) zu sehen, da sie eine erklärende Größe darstellt, mit der die Beurteilungsfähigkeit verbessert wird. Die Ergänzungsgröße misst das Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag) In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig nach 8 SGB II und hilfebedürftig nach 9 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Steckbrief - 3 -

7 K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Ergänzungsgröße: K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 4 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären. Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Ein Zugang liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person im Bezugsmonat in den Bestand der Personengruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Jobcenters kommt. Dies ist der Fall, wenn sich für die Person der Status von kein ELB auf ELB ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu sieben Tagen führen zu keinem Zugang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen z. B. aufgrund einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen handelt. Steckbrief - 4 -

8 K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Ergänzungsgröße: K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 4 (2) Nr. 4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Ein Abgang liegt grundsätzlich vor, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Bezugsmonat den Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Jobcenters verlässt. Dies ist der Fall, wenn sich für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Status von ELB auf kein ELB ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu sieben Tagen führen zu keinem Abgang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen z. B. aufgrund einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen handelt. Steckbrief - 5 -

9 K2 - Integrationsquote Kennzahl: K2 - Integrationsquote Anmerkungen: K2 - Integrationsquote Die Kennzahl nach 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird o- der ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen ist. Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Steckbrief - 6 -

10 K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung Ergänzungsgröße: K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung Die geringfügige Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erhalten oder Hilfebedürftigkeit zu verringern. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach 5 (2) Nr. 1 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung" (entsprechend 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liefert weitere Informationen zur Kennzahl Integrationsquote, indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden. Die Ergänzungsgröße misst die Eintritte in geringfügige Beschäftigungen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal ein Eintritt in geringfügige Beschäftigung erfasst. Damit können bis zu zwölf Eintritte eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Geringfügige Beschäftigung ist in 8 und 115 SGB IV festgeschrieben. Steckbrief - 7 -

11 K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung Ergänzungsgröße: K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung Die öffentlich geförderte Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erhalten. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach 5 (2) Nr. 2 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung" liefert weitere Informationen zur Kennzahl Integrationsquote, indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden. Die Ergänzungsgröße bildet ab, wie viele Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung es innerhalb der letzten zwölf Monate im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat innerhalb der letzten zwölf Monate gab. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Pro Monat wird für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal ein Eintritt in öffentlich geförderte Beschäftigung erfasst. Damit können bis zu zwölf Eintritte eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Eine öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach den 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) oder 16e SGB II (Förderung von Arbeitsverhältnissen) sowie nach dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt. Darüber hinaus werden noch Altfälle für Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante, für den Beschäftigungszuschuss und nach dem Modellprojekt Bürgerarbeit gezählt. Steckbrief - 8 -

12 K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen Ergänzungsgröße: K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen K2E3 - Nachhaltigkeit der Integrationen Anmerkungen: Die Ergänzungsgröße Nachhaltigkeit der Integrationen nach 5 (2) Nr. 3 RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II die Dauerhaftigkeit der Integration in Erwerbstätigkeit ab. Hier werden nur die Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beobachtet. Die Ergänzungsgröße misst den Anteil der nachhaltigen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der vergangenen zwölf Monate an allen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Zeitraum. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monate Nenner: Summe der Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten des Vorjahreszeitraumes Integration im Sinne der Ergänzungsgröße ist im Vergleich zur Kennzahl K2 Integrationsquote nur die Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Wegen der Datenverfügbarkeit können nur nachhaltige Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfasst werden. Als nachhaltig wird eine Integration dann bezeichnet, wenn die betreffende Person zwölf Monate nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Steckbrief - 9 -

13 K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden Ergänzungsgröße: K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden Anmerkungen: Die Ergänzungsgröße Integrationsquote der Alleinerziehenden nach 5 (2) Nr. 4 RVO soll vor allem Integrationserfolge im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II einer in besonderem Maße von Leistungen der Grundsicherung abhängigen Personengruppe erfassen. Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen Alleinerziehender in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen Alleinerziehender im Bezugsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten von alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. Pro Monat wird für jeden alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maximal eine Integration erfasst. Damit können bis zu zwölf Integrationen eines alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten pro Jahr gezählt werden. Als Alleinerziehende werden nach 21 Abs. 3 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Steckbrief

14 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Kennzahl: Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern Durch die Kennzahl Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern nach 6 (1) RVO werden im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II die präventiven Bemühungen, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und die Erfolge, den Bestand an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) zu verringern, abgebildet. K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern Die Anzahl der LZB im Bezugsmonat wird ins Verhältnis zu den LZB im Vorjahresmonat gesetzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag) In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) * 100 LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gewesen ist. Steckbrief

15 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ergänzungsgröße: K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher Anmerkungen: Die Ergänzungsgröße Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher nach 6 (2) Nr. 1 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II zur Messung, in welchem Umfang Langzeitleistungsbezieher (LZB) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. Die Integrationsquote der LZB ist ergänzend zur Kennzahl Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern zu sehen, da sie eine erklärende Größe darstellt, mit der die Beurteilungsfähigkeit verbessert wird. Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen von LZB in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an LZB in diesem Zeitraum. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Summe der Integrationen von LZB im Bezugsmonat und den elf vorangegangenen Monaten Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten Eine Integration liegt vor, wenn ein LZB eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert. LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtige waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gewesen ist. Eine einzelne Person kann insgesamt einmal pro Monat und bis zu zwölf Mal pro Jahr in ein Beschäftigungsverhältnis integriert werden. Steckbrief

16 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ergänzungsgröße: K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher Die Ergänzungsgröße Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher nach 6 (2) Nr. 2 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II zur Messung des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit der Langzeitleistungsbezieher (LZB) durch aktivierende Eingliederungsmaßnahmen. Die Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher ergänzt die Kennzahl K3 Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern und die Ergänzungsgröße K3E1 Integrationsquote von Langzeitleistungsbeziehern. Die Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung wird im Verhältnis zum Bestand an LZB gemessen. Quote = Zähler/Nenner Zähler: Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne dieser Kennzahl sind in der RVO zu 48a definiert. Sie umfassen nach den Gesetzbüchern SGB III und SGB II in der Fassung bis zum : Maßnahmen nach den 16 und 16d sowie nach den 16e und 16f SGB II, sowie nach dem Modellprojekt Bürgerarbeit ohne die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit 45 SGB III und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit den 218, 219, 223 und 421f SGB III sowie 16b SGB II. Sie umfassen nach den Gesetzbüchern SGB III und SGB II in der Fassung ab dem : Maßnahmen nach den 16 und 16d sowie nach den 16e und 16f SGB II, sowie nach dem Modellprojekt Bürgerarbeit ohne die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit 44 SGB III und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II in Verbindung mit den und 131 SGB III sowie 16b SGB II. Steckbrief

17 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gewesen ist. Steckbrief

18 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ergänzungsgröße: K3E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher K3E3 -Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher nach 6 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) näher zu erklären und ist daher im Zusammenhang mit der Kennzahl K3 Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern zu betrachten. Als Zugang wird hierbei der Übergang einer erwerbsfähigen Person in den Langzeitleistungsbezug betrachtet. Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen LZB der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB in diesem Zeitraum. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monate (jeweils Bestand am Stichtag) Zugänge in Langzeitleistungsbezug sind alle LZB im Bestand des aktuellen Monats, die zum Stichtag des Vormonats keine LZB waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gewesen ist. Ein Zugang zum Langzeitleistungsbezug liegt vor, wenn ein zum Stichtag erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Dauer von mindestens 21 Monaten in den letzten 24 Monaten als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erreicht bzw. überschritten hat und zum Stichtag des Vormonats noch nicht LZB war. Durch den Vergleich von Beständen (Langzeitleistungsbezug) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nur einmal je Bezugsmonat in den Langzeitleistungsbezug übergehen. Steckbrief

19 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug Ergänzungsgröße: K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher nach 6 (2) Nr.4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern (LZB) näher zu erklären und ist daher im Zusammenhang mit der Kennzahl K3 Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern zu betrachten. Als Abgang wird hierbei die Beendigung des Langzeitleistungsbezugs einer erwerbsfähigen Person betrachtet. Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen LZB der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt. Relation = Zähler/Nenner Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen) Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestand am Stichtag) LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. eine Person gilt als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gewesen ist. Ein Abgang aus dem Langzeitleistungsbezug liegt vor, wenn ein zum vorangegangenen Stichtag LZB zum aktuellen Stichtag nicht mehr LZB ist. Durch den Vergleich von Beständen (Langzeitleistungsbezug) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nur einmal je Bezugsmonat den Langzeitleistungsbezug verlassen. Steckbrief

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