Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

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1 Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nocht nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (g.a.) in der BRD haben. Alle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Erwerbsfähig im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 8 SGB II). Diese Voraussetzungen werden von den Eheleuten Fischer und dem Sohn Timo erfüllt. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Die Schwangerschaft der Frau Fischer steht der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen. Die Tochter Tina ist laut Auskunft des Rententrägers dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie erfüllt die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit nicht. Gemäß 7 Abs. 2 SGB II erhalten aber auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II. Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II erfordert mindestens einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Welche weiteren Personen zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ergibt sich aus 7 Abs. 3 Nr. 2-4 SGB II. Im vorliegenden Fall gehört Herr Fischer nach 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, Frau Fischer gehört als seine Ehefrau nach 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kinder Timo und Tina haben beide das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und können offensichtlich ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen. Sie gehören ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, und zwar nach 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Da die Familie bei der Arbeitsgemeinschaft Münster vorspricht und der Sachverhalt keine weiteren Hinweise enthält, ist davon auszugehen, dass die Familie in Münster lebt und damit ihren g.a. in der BRD hat. Somit besteht für die Eheleute Fischer und den Sohn Timo sowie die Tochter Tina ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sofern sie hilfebedürftig sind. Die

2 Eheleute Fischer und Timo sind erwerbsfähig, daher würden sie Arbeitslosengeld II erhalten ( 19 S. 1 SGB II). Für die Tochter Tina als nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft kommt Sozialgeld gemäß 28 SGB Abs. 1 S.1 SGB II in Betracht. Fraglich ist, ob ein vorrangiger - Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. Eine Voraussetzung für diese Leistung gemäß 19 Abs. 2 SGB XII ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Tina ist aber erst 16 Jahre alt. Von daher besteht ein Anspruch auf Sozialgeld. 2. Anspruchsvoraussetzungen Alg II/Sozialgeld Hilfebedürftigkeit/Einsatzgemeinschaft Zu prüfen ist nun, ob die Mitglieder der Familie Fischer hilfebedürftig sind. Gemäß 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Anhaltspunkte für andere vorrangige Leistungen sind im Sachverhalt nicht erkennbar. Die Eheleute Fischer müssen bereit sein, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Von dem Sohn Timo wird der Einsatz der Arbeitskraft während der Dauer seines Schulausbildung nicht gefordert. Ferner ist zu prüfen, ob der Lebensunterhalt aus dem Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann. Gemäß 9 Abs. 2 S. 1 SGB II müssen die Eheleute Fischer ihr Einkommen und Vermögen füreinander einsetzen. Ferner müssen sie ihr Einkommen und Vermögen auch für ihre Kinder einsetzen, da sie mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Kinder ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherstellen können ( 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Notwendiger Lebensunterhalt Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzt sich insbesondere aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, evtl. Mehrbedarfen sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen ( 19 Abs. 1 S. 1 und 28 Abs. 1 S. 2 SGB II). 20 Abs. 1 SGB II benennt, welche laufenden Bedarfe von der Regelleistung umfasst sind. Dazu gehören auch die Kosten für Haushaltsenergie, so dass die im Sachverhalt genannten Kosten für die Warmwasserzubereitung bereits in der Regelleistung enthalten sind. Die Regelleistung umfasst auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Daher ist auch der Beitrag für den Sportverein von Timo aus dem Regelsatz zu bestreiten und kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 2

3 Für die Personen der Bedarfsgemeinschaft ergeben sich folgende Regelleistungen: Herr Fischer nach 20 Abs. 3 SGB II 311 Frau Fischer nach 20 Abs. 3 SGB II 311 Timo nach 20 Abs. 2 S. 2 SGB II 276 Tina nach 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II 276 Frau Fischer ist im 5. Monat schwanger. Daher ist für sie gemäß 21 Abs. 2 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes zu gewähren ( 17 % von 311, = 52,87 ). Gemäß 41 Abs. 2 SGB II ist der Betrag aufzurunden, der Mehrbedarf beträgt 53. Anhaltspunkte für weitere Mehrbedarfe liegen nicht vor. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Diese werden gemäß 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Kaltmiete einschl. Nebenkosten in Höhe von 600 ist für eine vierköpfige Familie (zukünftig 5 Personen) in Münster angemessen. Auch die Heizkosten in Höhe von 75 sind angemessen. Die Kosten für Warmwasser sind bereits im Regelsatz enthalten (siehe oben). Die Unterkunfts- und Heizkosten sind personenbezogen aufzuteilen. Anhaltspunkte für weitere Bedarfe sind nicht erkennbar. Berechnung des Bedarfs Herr Fischer Frau Fischer Timo Tina Regelbedarf Mehrbedarf 53 Kosten der Unterkunft Heizkosten 18,75 18,75 18,75 18,75 Gesamtbedarf 479,75 532,75 444,75 444,75 Einsatz des Einkommens Es ist nun zu prüfen, ob der jeweilige Bedarf aus dem Einkommen gedeckt werden kann. Nach 11 Abs. 1 S.1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme einiger in 11 Abs. 1 und 11 Abs. 3 genannter Leistungen. Ferner gibt es weitere Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht oder bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu berücksichtigen sind, so z.b. das Elterngeld. Als Einkommen sind das Gehalt von Herrn Fischer in Höhe von 400 (brutto = netto) und das Kindergeld für die Kinder in Höhe von je 154 zu berücksichtigen. Beide 3

4 Einkunftsarten gehören nicht zu den genannten Ausnahmen. Das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, jedoch gem. 11 Abs. 1 S. 3 SGB II bei Timo und Tina anzurechnen, wenn sie es für ihre Bedarfsdeckung benötigen. Beide verfügen nicht über eigene Mittel, so dass das Kindergeld ihnen zuzurechnen ist. Das Einkommen ist wie folgt zu bereinigen: Nach 11 Abs. 2 S. 2 SGB II sind vom Erwerbseinkommen des Herrn Fischer 100 abzusetzen. In diesem Betrag sind auch die Beträge für die Hausrat- und Kfz- Haftpflichtversicherung enthalten. Ferner ist gemäß 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in Verbindung mit 30 Nr. 2 SGB II ein Freibetrag für Erwerbstätige abzusetzen. Dieser errechnet sich wie folgt: 400 Bruttoeinkommen (in diesem Fall brutto = netto) abzgl. 100 = 300, davon 20 % = 60. Insgesamt sind also 160 vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Das bereinigte Erwerbseinkommen beträgt damit 240. Das Einkommen von Timo in Höhe von 50 ist nicht zu berücksichtigen, da gemäß 11 Abs. 2 S.2 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ein Betrag von insgesamt 100 monatlich abzusetzen ist. Berechnung der Ansprüche Herr Fischer Frau Fischer Timo Tina Gesamtbedarf 479,75 532,75 444,75 444,75 Bereinigtes Einkommen Laufender Anspruch 239,75 532,75 290,75 290,75 Einsatz des Vermögens Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des 9 Abs. 1 SGB II ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Laut Sachverhalt hat Frau Fischer ein Sparbuch in Höhe von ; Herr Fischer hat einen PKW im Wert von Gemäß 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Laut den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist ein PKW im Wert von bis zu als angemessen anzusehen. Der PKW von Herrn Fischer ist daher nicht einzusetzen. Gemäß 12 Abs. 2 SGB II sind bestimmte Freibeträge vom Vermögen abzusetzen. Da die Kinder kein eigenes Vermögen haben, erübrigt sich die Ermittlung der Grundfreibeträge für sie. Für die Eheleute Fischer beträgt der Freibetrag gemäß 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (86 Jahre x 150 ). Nach 12 Abs. 4 SGB II sind ferner abzusetzen (750 für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen). Insge- 4

5 samt ergibt sich damit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von Frau Fischer muss ihr Sparbuch also nicht einsetzen. Das vorhandene Vermögen steht damit der Leistungsgewährung nicht entgegen. 3. Zuschlag zum Alg II nach 24 SGB II Die Voraussetzungen für einen befristeten Zuschlag nach 24 SGB II liegen nicht vor. Herr Fischer ist bereits seit 3 Jahren arbeitslos, zu Frau Fischer gibt es im Sachverhalt keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen vorliegen. 4. Einsetzen der Hilfe Gemäß 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Frau Fischer spricht am bei der Arbeitsgemeinschaft Münster vor und reicht die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen ein. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach dem SGB II nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Die Anspruchsvoraussetzungen bestehen hier ab Der war ein Sonntag und die Arbeitsgemeinschaft Münster war nicht geöffnet. Der Antrag wurde am nächsten Tag und damit unverzüglich gestellt. Die Leistungen sind daher ab zu gewähren. (Hinweis: Der Wochentag war in der Klausur nicht angegeben). 5. Form der Hilfe Die Leistungen werden als Geldleistung (Zuschuss) erbracht. 2. Fallabwandlung Nach dem Unfall ist Frau Fischer nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des 8 SGB II und hat daher keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II. Da sie dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kommt für sie nun die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach 19 Abs. 2 in Verbindung mit 41 SGB SGB XII in Betracht. Diese Leistung ist gemäß 5 Abs. 2 und 28 Abs. 1 S. 1 SGB II vorrangig gegenüber dem Sozialgeld nach dem SGB II. Auch die laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung umfassen Regelleistungen, ggf. Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten. Aufgrund der Querschnittslähmung könnte für Frau Fischer nun ein Mehrbedarf nach 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommen. 5

6 3. Fallabwandlung Es ist zu prüfen, ob Timo mit dem Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Für ihn als volljährigen Hilfebedürftigen ist ein Grundfreibetrag nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von anzuerkennen. (19 x 150 = ; es ist jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von abzusetzen). Ferner ist nach 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 750 anzuerkennen. Insgesamt ergibt sich ein Freibetrag in Höhe von Das vorhandene Vermögen übersteigt diesen Freibetrag um Timo ist damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen sicherzustellen und hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II. Da Timo nun seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen sicherstellen kann, sind die Voraussetzungen des 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr erfüllt und er gehört daher nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Kindern ist das Kindergeld nach 11 Abs. 1 S. 3 SGB II nur dann als Einkommen zuzurechnen, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören und das Kindergeld zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes benötigt wird. Dies ist bei Timo nicht mehr der Fall er gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Nach 1 Abs. 1 Nr. 8 der Alg II - V0 ist Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen nicht zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Da Timo im Haushalt der Eltern lebt, greift diese Vorschrift nicht. Das heißt, dass das Kindergeld für Timo zukünftig bei den Eltern als Einkommen anzurechnen ist. Weitere Änderungen ergeben sich für die anderen Familienangehörigen nicht. Es ist allerdings zu prüfen, ob Timo im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft nach 9 Abs. 5 SGB II sein Vermögen für seine Eltern und seine Schwester einsetzen muss. 6

Zu prüfen ist im 2. Schritt, ob konkret Hilfebedürftigkeit besteht, d.h. ob der Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen bestritten werden kann.

Zu prüfen ist im 2. Schritt, ob konkret Hilfebedürftigkeit besteht, d.h. ob der Lebensunterhalt aus Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Lösungshinweise A I Prüfungsklausur Teil 1 (Anteil an der Bewertung ca. 80 %) 1. Anspruchsvoraussetzungen ALG II / Sozialgeld ( 7 Abs. 1) 1.1 Altersvoraussetzung (Nr. 1) 1.1.1 Vollendung 15. Lebensjahr

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