Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)

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1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) Thorsten Möller Mitarbeiter des Referats Rechtlicher Grundsatz der Abteilung Versicherung und Rente der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, Würzburg Allgemeines Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt 2003 Teil I Seite 2954) hat zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (S G B II) zu einer staatlichen Fürsorgeleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - zusammengeführt. Als Regelmodell für den Verwaltungsvollzug war eine in sogenannten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) organisierte geteilte Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit und der kreisfreien Städte und Kreise (Kommunen) vorgesehen. Die Einzelleistungen der Grundsicherung sollten auf diese Weise aus einer Hand erbracht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass es sich bei den Arbeitsgemeinschaften um eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Mischverwaltung handelt, und hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dieser Auftrag wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) und dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende umgesetzt. Auf Grundlage einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e Grundgesetz) wird nunmehr sichergestellt, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen bei gleichzeitiger Verbesserung der Qualität bei der Leistungserbringung fortgesetzt werden kann. Die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen werden im Regelfall die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen, den sogenannten Jobcentern, wahrnehmen. Die zugelassenen kommunalen Träger ( Optionskommunen ) werden als Alternativmodell zu den gemeinsamen Einrichtungen aus Arbeitsagenturen und Kommunen ins Grundgesetz aufgenommen. Die Anzahl der zugelassenen Optionskommunen wurde auf maximal 110 erhöht, das heißt es sind zukünftig bis zu 41 Neuzulassungen möglich. Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 wurde am 26. Juli 2010 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 944 veröffentlicht. Nach seinem Artikel 2 trat das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, also am 27. Juli 2010, in Kraft. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeit suchende vom 3. August 2010 wurde hingegen am 10. August 2010 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1112 ff. veröffentlicht. Es wird nach Artikel 3 in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Für die gesetzliche Rentenversicherung unmittelbar von Bedeutung sind insbesondere die Neuerungen, die beim Verfahren zur Feststellung der Leistungsvoraussetzung Erwerbsfähigkeit ( 8 Absatz 1 S G B II) geregelt wurden. Entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung wird auch zukünftig die Agentur für Arbeit die Erwerbsfähigkeit feststellen. Es bleibt auch dabei, dass der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre (zum Beispiel ein Rentenversicherungsträger) oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, der Entscheidung der Agentur für Arbeit widersprechen kann. Das bisher bei Einlegung eines Widerspruches vorgesehene Einigungsstellenverfahren nach 45 S G B II entfällt. Im Widerspruchsfall ist nunmehr die Agentur für Arbeit nach 44a Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 S G B II verpflichtet, ein Gutachten des nach 109a Absatz 2 S G B VI zuständigen Trägers der Rentenversicherung einzuholen. Sie ist dabei an das Gutachten des Rentenversicherungsträgers gebunden. Ein Klagerecht der Agentur für Arbeit gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers gibt es nicht. Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ist für alle Leistungsträger nach dem S G B II, S G B III, S G B V, S G B VI und S G B XII bindend ( 44a Absatz 2 S G B II). Auf diese Weise wird die Prüfung der Erwerbsfähigkeit zwischen mehreren Sozialleistungsträgern besser koordiniert. Seite 1

2 Die Kosten für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden den Rentenversicherungsträgern vom Bund erstattet. Die Erstattungen werden in das Verfahren nach 224b S G B VI einbezogen. Die Neuregelung im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird vermutlich keine grundlegenden Änderungen in der bisherigen Praxis der Rentenversicherungsträger nach sich ziehen. Bis dato wurden auf Grundlage einer zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Verfahrensabsprache über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des S G B II Zweifelsfälle mit unterschiedlicher sozialmedizinischer Beurteilung im Vorfeld erörtert und in aller Regel zwischen den beteiligten Sozialmedizinern einvernehmlich entschieden. Ob dieses praktizierte Verfahren auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also ab dem 1. Januar 2011, fortgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Nachdem die Frage der Erwerbsfähigkeit nicht nur Anspruchsvoraussetzung innerhalb des S G B II, sondern zugleich auch Abgrenzungskriterium für die Frage ist, ob Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Sozialhilfe nach dem S G B XII bestehen, bleibt jedoch noch abzuwarten, in wie vielen Fällen der Rentenversicherungsträger als Dritter zukünftig eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben hat. Nachfolgend werden die geänderten Vorschriften, soweit für die gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung, mit dem Gesetzestext sowie den entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht. Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 44a SGB II Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen: 1. der kommunale Träger, 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden. (2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Seite 2

3 (3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist. (4) (5) (6)... Artikel 1 Nummer 9 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bislang wird über Erwerbsfähigkeit von Kommune und Agentur für Arbeit in Einigungsstellen einheitlich entschieden, die Sachverständige hinzuziehen können. Solche Verfahren und Entscheidungen, die nicht einem Hoheitsträger eindeutig zuzuordnen sind, sondern von Mischgremien getroffen werden, sind aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 nicht zulässig. Deswegen soll in Konfliktfällen die Letztverantwortung für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit eindeutig der Agentur für Arbeit zugewiesen sein. Widerspricht einer der genannten anderen Träger der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit, ist diese nach Absatz 1 verpflichtet, ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Rentenversicherung einzuholen. Die Agentur für Arbeit ist an dessen gutachterliche Stellungnahme gebunden. Hat der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit abgegeben, bedarf es nach Absatz 1a keiner erneuten Begutachtung. Die Agentur für Arbeit ist an die bereits vorliegende gutachterliche Stellungnahme gebunden. Damit wird die doppelte Befassung der Rentenversicherungsträger mit gleichen Sachverhalten vermieden. Die vom Rentenversicherungsträger nach Absatz 1 abgegebene Stellungnahme bindet nach Absatz 2 die Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch. Dies verhindert eine doppelte Befassung der Sozialleistungsträger mit identischen Sachverhalten. Der Hinweis auf 48 SGB X stellt klar, dass bei nachträglichen wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen der begutachteten Personen die Bindungswirkung der gutachterlichen Stellungnahme zeitlich und rechtlich nur bis zum Eintritt der wesentlichen Änderung gelten kann. Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass Erwerbsfähigkeit nicht besteht, regelt Absatz 3 die Abwicklung von Erstattungsansprüchen. Als Folgeänderungen zur Neufassung des 44a SGB II werden 45 SGB II (Gemeinsame Einigungsstelle) und die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben. Seite 3

4 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 109a SGB VI Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung (1) unverändert (2) Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Absatz 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des 8 des Zweiten Buches sind. (3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist 1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist, 2. bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist. (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen. Artikel 2 Absatz 1a Nummer 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Stellt der Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe fest, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, hat er darüber hinaus eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit nach 8 SGB II abzugeben. Dies verhindert eine erneute Befassung des Rentenversicherungsträgers durch die Agentur für Arbeit nach 44a Absatz 1 SGB II. Bisher entscheiden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Ersuchen der Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ob die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen. Nach dem neuen Absatz 3 erbringen sie diese Serviceleistung künftig auch dann, wenn in Verfahren der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Beteiligter der Entscheidung der Agentur für Arbeit widerspricht. Nach Absatz 3 Satz 2 ist vorgesehen, dass eine Prüfung und Feststellung auf ein Ersuchen der Agentur für Arbeit nach 44a Absatz 1 Satz 4 SGB II auch die Prüfung und Feststellung des Vorliegens einer dauerhaften vollen Seite 4

5 Erwerbsminderung einschließt. Ein Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe ist dafür nicht erforderlich. Dadurch sollen Doppeluntersuchungen vermieden werden, wenn eine hilfebedürftige Person wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Entscheidung der Agentur für Arbeit nach 44a Absatz 1 SGB II in den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wechselt und der Träger der Sozialhilfe dann im Zweifelsfall den Träger der Rentenversicherung ersuchen müsste, eine zweite Begutachtung vorzunehmen. Diese zweite Begutachtung wäre erforderlich um festzustellen, ob die volle Erwerbsminderung dauerhaft ist und deshalb eine Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht. 224b SGB VI Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach 109a Absatz 2 Satz 1 [gestrichen zum ] je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch. Artikel 2 Absatz 1a Nummer 3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Erstattungsverfahren, das bisher für die Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt, wird nach Absatz 2 auch auf die Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstreckt. Das Erstattungsverfahren nach Absatz 2 ist damit erstmals ab dem 1. Mai 2012 für die Fälle des vorangegangenen Jahres 2011 durchzuführen; Absatz 1 bleibt unberührt. Seite 5

6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 45 SGB XII Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder 3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maßgabe der 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen 45 SGB II und der Änderungen des 44a Absatz 1 SGB II sowie der Änderungen im 109a SGB VI. 45 SGB XII regelt die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung eines Trägers der Rentenversicherung auf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe. Die vorgesehene Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit als Leistungsberechtigung nach dem SGB II beziehungsweise einer vollen Erwerbsminderung als Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel SGB XII soll bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte zur Prüfung des Vorliegens einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung als Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel SGB XII führen. In diesen Fällen ist vom Träger der Sozialhilfe kein Ersuchen zur Erstellung eines entsprechenden Gutachtens an den Träger der Rentenversicherung zu stellen. Dies würde zu Doppeluntersuchungen führen und wegen der Erstattung der Gutachtenkosten durch den Bund nach 224b SGB VI auch zu Doppelzahlungen des Bundes. Seite 6

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