Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
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- Insa Junge
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1 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn
2 Rechtliche Voraussetzungen für eine medizinische Maßnahme - die Maßnahme muss medizinisch erforderlich sein und der Patient muss zustimmen - Art. 2 GG: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bzw. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - ohne Einwilligung macht sich der Arzt des Tatbestandes der Körperverletzung schuldig ( 223, StGB)
3 Einwilligungsfähiger Patient - Patient kann nach einer entsprechenden Aufklärung Art und Konsequenzen seiner Erkrankung sowie Vor- und Nachteile möglicher Therapien erfassen und entscheidet, was er will oder nicht - wichtig ist ein ausführliches Aufklärungsgespräch
4 Patient ist nicht einwilligungsfähig - stellvertretende Einwilligung - im Notfall: Geschäftsführung ohne Auftrag, d. h. das medizinisch Notwendige ist zu veranlassen, die Zustimmung des Patienten wird unterstellt (es sei denn, klare Hinweise sprechen dagegen)
5 Stellvertr. Einwilligung Wer? - Ein Betreuer=Vertreter ist zu bestellen, wenn ein Volljähriger wegen psychischer Krankheit bzw. körperlicher / geistiger / seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann - Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter dies erledigen kann ( 1896, BGB)
6 Stellvertr. Einwilligung Wie? 1. Patientenverfügung 2. Mutmaßlicher Patientenwille 3. Objektives Patientenwohl
7 Verlust der Einwilligungsfähigkeit - Schlaganfall - künstliches Koma - Unfall - Demenz - Wachkoma / Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel - Durchgangssyndrom -...
8 1. Patientenverfügung 1901a, BGB (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilhandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Feststellungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
9 Patientenverfügung - Inhalt - Situation, in der sie gilt (unmittelbarer Sterbeprozess, Demenz, unheilbare Krankheit, Unfall...) - Therapiewunsch in dieser Situation - Vertrauenspersonen, die die eigenen Vorstellungen kennen - Wertvorstellungen (religiös, Einstellungen zum Leben/Sterben) - Organspende ja / nein
10 Ärztliche Maßnahmen - anstehende Operationen / Untersuchungen - Intensivmedizin - Beatmung - Herz-Lungen-Wiederbelebung - Blutwäsche - Ernährung über vorübergehende / dauerhafte Magensonde - Blutübertragung - Therapieintensivierung -...
11 2. Mutmaßlicher Patientenwille 1901a, BGB (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
12 3. Objektives Patientenwohl - falls keine Patientenverfügung und keine Äußerungen zur Festlegung des mutmaßlichen Willens vorliegen - nicht im Gesetz geregelt, aber nach Rechtsprechung des BGH - anhand allgemeiner Wertvorstellungen ist zu ermitteln, ob Maßnahmen im Interesse eines verständigen Patienten im Allgemeinen liegen
13 Ablauf - der Arzt prüft, welche Maßnahmen erforderlich sind und erörtert diese mit dem Betreuer / Bevollmächtigten unter Berücksichtigung des Patientenwillens - es soll auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist ( 1901b, Abs. 1+2, BGB)
14 Zusammenfassung - Der Patientenwille allein ist ausschlaggebend für die Therapieentscheidungen. - Machen Sie sich Gedanken und reden Sie darüber mit Ihren Angehörigen und Ihrem Hausarzt! - Dokumentieren Sie Ihren Willen schriftlich (notariell / Vordrucke / frei). - Am besten ist die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. - Sie müssen nicht jede mögliche Situation erwähnen, daher sind grundsätzliche Wertvorstellungen wichtig. - Auch bei Therapielimitierungen gibt es Möglichkeiten zur Sicherung der Lebensqualität (Schmerztherapie, Palliativmedizin, Hospiz).
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