Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich Bundeszentralamt für Steuern

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1 Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich Bundeszentralamt für Steuern Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG bei mehrfacher Zwischenverwahrung im Ausland, in den Fällen sammelverwahrter Gewinnobligationen und vergleichbarer Kapitalanlagen sowie bei ADRs BMF Schreiben vom 1. März 2012 IV C 1 S 2401/08/10001:007 Dok. 2012/ (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) Gemäß 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. Die auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Die inländische depotführende Stelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der ausländischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind. Soweit eine Steuerentlastung nicht möglich ist, bescheinigt die inländische depotführende Stelle gegenüber dem Kunden den durch die letzte inländische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug. Diese Verfahrensweise gilt bei Dividendenzahlungen und für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des 7 Absatz 1 InvStG, die nach einer Zwischenverwahrung im Ausland wieder ins Inland zurückfließen und durch das inländische depotführende Kreditinstitut seinen Kunden im Inland gutgeschrieben werden.

2 Ich bin gefragt worden, ob das Verfahren zur Sammel-Steuerbescheinigung auch in Fällen der mehrstufigen Zwischenverwahrung im Ausland angewendet werden kann. Ausgangspunkt der Anfrage sind abwicklungstechnische Probleme, wenn ein deutsches Kreditinstitut innerhalb der Verwahrkette nicht die Funktion der inländischen depotführenden Stelle wahrnimmt, sondern die Dividende, nach dem sie beispielsweise zuerst von Clearstream Banking Frankfurt (CBF) ins Ausland gezahlt wurde, innerhalb der Verwahrkette ein zweites Mal ins Ausland zahlt. Nach 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 a) EStG ist das Institut verpflichtet, als letzte inländische auszahlende Stelle einen Steuerabzug vorzunehmen. Die Problematik kann anhand folgender Beispiele verdeutlicht werden (D1 und D2 sind inländische Kreditinstitute): 1. Deutsche Fondsgesellschaft (KAG) /AG => CBF (Deutschland) => Bank L / Zwischenverwahrer (Luxemburg) => Bank D1 / Endverwahrer => Kunde (Standardfall der Zwischenverwahrung im Ausland) 2. Deutsche Fondsgesellschaft (KAG) / AG => CBF (Deutschland) => Bank L / Zwischenverwahrer (Luxemburg) => Bank D1 => Bank A / Endverwahrer (Österreich) =>Kunde 3. Deutsche Fondsgesellschaft (KAG) /AG => CBF (Deutschland) => Bank L / Zwischenverwahrer (Luxemburg) => Bank D1 => Bank A (Österreich) => Bank D2 / Endverwahrer => Kunde 4. deutsche Fondsgesellschaft (KAG) /AG => Bank D1 => Bank A (Österreich) => Bank D2 / Endverwahrer => Kunde In den dargestellten Verwahrketten 1, 2 und 3 kommt es jeweils auf Ebene von CBF zu einer KapESt-Einbehaltungspflicht auf die ins Ausland an Bank L (Zwischenverwahrer) gezahlten Erträge (inländische Dividenden bzw. bei Fonds auf inländische Dividenden- und Immobilienausschüttungsanteile oder auf Thesaurierungserträge), sog. 1. Steuerabzug. In der Konstellation 4 ist Bank D1 zum Steuereinbehalt als auszahlende Stelle bei Zahlung an die ausländische Bank A verpflichtet. In der Konstellation 1 kann auf Ebene der Bank D1 vom 2. Steuerabzug nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 26. Oktober IV C 1 S 2400/11/10002:003; Dok. 2011/ (Doppelte Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten Aktienbeständen) bei nachgewiesener Cum-Cum-Konstellation Abstand genommen werden.

3 In den Konstellationen 2, 3 und 4 ist die Bank D1 nach dem Wortlaut des 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a) EStG als auszahlende Stelle zum Steuerabzug verpflichtet, da sie die Dividende an eine ausländische Stelle auszahlt. Damit kommt es in den Konstellationen 2 und 3 in der Verwahrkette zu einem zweiten Steuerabzug, nachdem bereits Kapitalertragsteuer durch CBF bei der ersten Zahlung ins Ausland einbehalten wurde. In den Konstellationen 3 und 4 wäre die Sammel-Steuerbescheinigung über den jeweils von CBF und Bank D1 vorgenommenen Steuerabzug bei diesen von der inländischen depotführenden Stelle -dies wäre vorliegend die Bank D2 (Endverwahrer)- zu beantragen ( 7 Absatz 3a Satz 2 InvStG i. V. m. 44a Absatz 10 Satz 4 EStG). Abwicklungstechnisch entstehen für Bank D1 aufgrund der unterschiedlichen Konstellationen folgende Schwierigkeiten: Die Bank D1 wird nicht nur Erträge erhalten, die an ausländische Banken weitergeleitet werden, sondern auch Erträge für eigene Kunden. Für letztere ist Bank D1 die inländische depotführende Stelle und kann eine Sammel-Steuerbescheinigung anfordern (Konstellation 1). Bei Erträgen, die ins Ausland weitergeleitet wurden, kommt die Weiterleitung der Anforderung der Sammel-Steuerbescheinigung hingegen über die Verwahrkette durch eine ausländische Bank (Konstellationen 3 und 4). Bei der Anforderung der Sammel-Steuerbescheinigung über die ausländische Bank muss von Bank D1 geprüft werden, ob dieser Antrag sich auf Erträge bezieht, die Bank D1 ihrerseits aus dem Ausland erhalten hat (Konstellation 3, die Steuerbescheinigung für den ersten Steuerabzug ist von CBF zu erstellen), oder er sich auf Erträge bezieht, für die sie selbst eine Steuerbescheinigung ausstellen muss, weil sie diesbezüglich auszahlende Stelle im Sinne des 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG gewesen ist (d.h. bei Vorliegen der Konstellation 4). Die aus dem doppelten Steuerabzug folgenden Schwierigkeiten könnten durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sammelsteuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG vermieden werden. Nach der bisherigen Verfahrensweise kann nur die inländische depotführende Stelle eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen. Dabei handelt es sich um das Kreditinstitut, das die Bestände unmittelbar für den dividendenberechtigten Aktionär verwahrt. Ein in der Verwahrkette zwischengeschaltetes inländisches Kreditinstitut kann keine Sammelsteuerbescheinigung für den zwischenverwahrten Bestand beantragen. Das Abwicklungsverfahren könnte vereinfacht werden, wenn das zwischengeschaltete inländische Kreditinstitut vor der Weiterleitung der Dividende in das Ausland selbst einen

4 Steuerabzug als auszahlende Stelle vornehmen, die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen würde und für diese vom Steuerabzug erfassten Bestände bei der in der Verwahrkette vorherigen auszahlenden Stelle eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen könnte, obwohl es sich in diesem Fall bei dem zwischengeschalteten inländischen Kreditinstitut nicht um die inländische depotführende Stelle handelt. Nach Eingang der Sammelsteuerbescheinigung wäre das zwischengeschaltete inländische Kreditinstitut befugt, sich die von der in der Verwahrktette vorherigen auszahlenden Stelle auf diese Bestände abgeführte Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen. Da das zwischengeschaltete inländische Kreditinstitut bei der Weiterleitung der Dividende einen zweiten Steuerabzug vornimmt, würde der durch die vorherige auszahlende Stelle vorgenommene Steuerabzug durch einen eigenen Steuerabzug des zwischengeschalteten inländischen Kreditinstitutes ersetzt. Wenn bei dem in der Verwahrkette zwischengeschalteten inländischen Kreditinstitut ein Antrag auf Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung eingeht, wäre es berechtigt, über den gesamten, vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel- Steuerbescheinigung auszustellen. Dieses Verfahren würde den Anwendungsbereich der Sammelsteuerbescheinigung über die bisherige Regelung hinaus insoweit erweitern, als eine Erstattung der durch die auszahlende Stelle vor der Zahlung der Dividende in das Ausland einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht nur durchgeführt werden kann, wenn die Voraussetzungen des 44b Absatz 6 EStG beim Endkunden der inländischen depotführenden Stelle erfüllt sind, sondern auch, wenn das zwischengeschaltete inländische Kreditinstitut selbst einen Steuerabzug vornimmt, die Steuer abführt und von der in der Verwahrkette vorherigen auszahlenden Stelle auf eigenen Antrag eine Sammelsteuerbescheinigung über den Steuerabzug auf deren Stufe erhält. Die Sammelsteuerbescheinigung könnte nicht nur durch die inländische depotführende Stelle beantragt werden, sondern durch jedes zwischengeschaltete inländische Kreditinstitut, das seinerseits für den Ertrag Kapitalertragsteuer abgeführt hat. Im Ergebnis würde die zwischengeschaltete Bank den ersten vor der Zahlung in das Ausland durch die auszahlende Stelle vorgenommenen Steuerabzug durch einen eigenen Steuerabzug ersetzen. Durch diese Verfahrensweise bleiben das bescheinigte und das abgeführte Steuervolumen identisch. Die Anzahl ausgestellter Steuerbescheinigungen würde sich allerdings erhöhen, da der Anwendungsbereich erweitert wird. Mehrstufige Verwahrverhältnisse können auch bei der einfachen Auslandszwischenverwahrung bestehen. Im Vergleich zu diesen Verwahrverhältnissen würde die Zwischenverwahrung über inländische Verwahrstellen benachteiligt, wenn den inländischen zwischengeschalteten Verwahrstellen die Verfahrenserleichterung nicht gewährt

5 würde und diese vor der Weiterleitung der Dividende ins Ausland einen weiteren Steuerabzug vornehmen müssten. Die Möglichkeit, sich den vorhergehenden Steuerabzug erstatten zu lassen und durch einen eigenen Steuerabzug zu ersetzen, würde das Verfahren für inländische Verwahrstellen erleichtern. Das Verfahren zur Ausstellung von Sammelsteuerbescheinigungen würde durch die vorgenannten Änderungen auf die Konstellation einer mehrfachen Zwischenverwahrung im Ausland erweitert. Das BMF Schreiben vom 1. März 2012 IV C 1 S 2401/08/10001:007 Dok. 2012/ (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) ist auf dieser Grundlage in seinem Anwendungsbereich zu erweitern. Außerdem ist eine Anpassung an die Änderungen zum Kapitalertragsteuerabzug auf die Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter erforderlich. Gleiches gilt für die Erweitertung des Verfahrens zur Ausstellung von Sammelsteuerbescheinigungen auf ADR und den ADRs vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien. Ich beabsichtige aus vorgenannten Gründen, das BMF-Schreiben vom 1. März 2012-IV C 1 S 2401/08/10001:007 - Dok. 2012/ (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) aufzuheben und durch den diesem Schreiben beigefügten Entwurf zu ersetzen sowie diesen Entwurf als BMF Schreiben zu veröffentlichen, sofern bis zum keine abweichende Stellungnahme an das Referatspostfach IVC1@bmf.bund.de eingeht. Im Auftrag 2. Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG

6 Gemäß 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen. 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammelsteuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigenund Fremdkapitalcharakter sowie ADR und den ADRs vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien. Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen. Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes: 1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum beliefert waren, das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine offenen Positionen aus Käufen bestanden oder die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden sind. Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.

7 2. Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung Die letzte inländische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Für die Sammel-Steuerbescheinigung gelten 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend. Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung über ihre ausländische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie verwahrt. Wird der Bestand von der ausländischen Lagerstelle des depotführenden inländischen Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausländischen Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren Sammelsteuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist. Beispiel: Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z) eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer (Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt. A hat für 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende für 60 Stück über L, 20 Stück über Z und weitere 20 Stück über Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen. 3. Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung Die Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des 45a Absatz 2 EStG und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat allein die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober IV C 1 - S 2400/11/10002:003 -, Tz 2b, vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Akti-

8 enbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Die inländische depotführende Stelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der ausländischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind, insbesondere bei Vorliegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes. Soweit eine Steuerentlastung nicht möglich ist, bescheinigt das inländische depotführende Institut den durch die letzte inländische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug. Gegebenenfalls ist noch Kirchensteuer nachzuerheben und zu bescheinigen. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende Institut erteilt werden. Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der inländischen depotführenden Stelle ein, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberechnung und Bescheinigung mit Wirkung für das Folgejahr vorgenommen wird. Hat das inländische depotführende Institut gemäß BMF Schreiben vom 26. Oktober 2011, Tz. 2a, den zweiten individuellen Steuerabzug vorgenommen, so führt dies nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung(en) zu einer nachträglichen Erstattung der hierin bescheinigten Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags auf Ebene des depotführenden Institutes. 4. Angaben in der Sammel-Steuerbescheinigung Erträge aus Investmentanteilen sind entweder zusammengefasst als Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3a - 4 InvStG oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschlüsselt darzustellen. Sofern eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammengefassten Angabe vorzunehmen. 5. Sammelsteuerbescheinigung bei mehrfacher ausländischer Zwischenverwahrung 5.1 Im Falle der mehrfachen ausländischen Zwischenverwahrung stehen in der Verwahrkette zwischen der inländischen auszahlenden Stelle und der inländischen oder ausländischen depotführenden Stelle, die die Bestände für den Endkunden verwahrt, ein oder mehrere inländische Verwahrstellen als Zwischenverwahrer. Diese inländischen Zwischenverwahrer

9 leiten die ihnen von einer ausländischen Verwahrstelle zugeflossenen Kapitalerträge wieder an eine ausländische Stelle weiter und sind als auszahlende Stelle gemäß 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 a) des Einkommensteuergesetzes zum Steuereinbehalt verpflichtet 5.2 Für diese inländischen Zwischenverwahrer gilt: Zahlt ein inländischer Zwischenverwahrer Kapitalerträge auf Wertpapierbestände im Sinne der Ziffer 1, die es bei einer ausländischen Lagerstelle verwahren lässt, seinerseits an eine ausländische Stelle aus, ist es berechtigt, für den von ihm vor Zahlung in das Ausland gemäß 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG erhobenen und an das Betriebstättenfinanzamt abgeführten Steuerabzug auf Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung auszustellen. Das inländische Kreditinstitut ist in diesem Fall befugt, bei der inländischen Stelle, die den Steuereinbehalt auf den dem inländischen Institut gutgeschriebenen Kapitalertrag vor der Zahlung in das Ausland vorgenommen hat, die Ausstellung einer Sammel- Steuerbescheinigung zu beantragen. Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass hinsichtlich der verwahrten Bestände die Voraussetzungen der Ziffer 1. für die Beantragung der Sammel- Steuerbescheinigung vorliegen. Der Antrag ist über die ausländische Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu leiten. Hat der inländische Zwischenverwahrer auf seinen eigenen Antrag von der inländischen auszahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung erhalten, ist er berechtigt, die in dieser Sammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen, wenn der der Anrechnung entsprechende Betrag gemäß Ziffer 5.2 Satz 1 an das Betriebstättenfinanzamt abgeführt wurde. Der Zwischenverwahrer ist verpflichtet, die durch die inländische auszahlende Stelle vor der erstmaligen Zahlung in das Ausland ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung, eine Kopie der durch ihn selbst ausgestellten Sammel-Steuerbescheinigung sowie den Nachweis der durch den Zwischenverwahrer für die ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung abgeführten Kapitalertragsteuer gesondert aufzubewahren. 5.3 Antrag auf Ausstellung und Erteilung der Sammelsteuerbescheinigung an den Zwischenverwahrer Ein inländischer Zwischenverwahrer ist nicht befugt, für Bestände die in der Funktion als Zwischenverwahrer gehalten werden und für Bestände, die in der Funktion als Endverwahrer gehalten werden eine Sammelsteuerbescheinigung für den Gesamtbestand bei der auszahlenden Stelle zu beantragen. Für zwischenverwahrte Bestände muss eine gesonderte Sammelsteuerbescheinigung beantragt werden.

10 Der Zwischenverwahrer hat im Antrag auf Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung darzulegen, dass der Antrag in der Eigenschaft als Zwischenverwahrer gestellt wird. Die auszahlende Stelle hat in der Sammelsteuerbescheinigung anzugeben, dass die Sammelsteuerbescheinigung an den Adressaten in der Funktion als inländischer Zwischenverwahrer erteilt wurde. Eine Anrechnung der in der Sammelsteuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer ist nur zulässig, wenn die Sammelsteuerbescheinigung an den Adressaten in der Eigenschaft als Zwischenverwahrer ausgestellt wurde. Das BMF-Schreiben vom 1. März 2012 IV C 1 S 2401/08/10001:007 Dok. 2012/ (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) wird aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer - ( zum Download bereit. Im Auftrag 3. Sammel-Steuerbescheinigung nach 44a Absatz 10 Satz 4 EStG (Bezeichnung der auszahlenden Stelle im Sinne des 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG) Adressfeld (depotführende inländische auszahlende Stelle oder inländischer Zwischenverwahrer gem. Ziffer 5 des BMF Schreibens vom )

11 Bei inländischer Zwischenverwahrung: Der Antrag auf Ausstellung einer Sammelsteuerbescheinigung wurde in der Eigenschaft als inländischer Zwischenverwahrer gestellt. Sie hatten mit Antrag vom (Einsetzen: Datum des Antragsschreibens] die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung über..(einsetzen: Anzahl der Wertpapiere sowie Kurzbezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge und WKN/ISIN) beantragt. Nach Ihrem Antrag handelt es sich um die Summe ihrer eigenen sowie der für Ihre Kunden verwahrten Aktien (alt. Wandelanleihen, Gewinnobligationen, Genussrechte), die mit Dividendenanspruch (alt. Anspruch auf die Kuponzahlung) erworben und mit Dividendenanspruch (alt. mit Kupon) geliefert wurden. Für die abzugsrelevanten Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentvermögen bestätigen Sie Entsprechendes. Bei ADR: Sie hatten mit Antrag vom (Einsetzen: Datum des Antragsschreibens] die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung über..(einsetzen: Anzahl der Wertpapiere sowie Kurzbezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge und WKN/ISIN) beantragt. Der Antrag wurde für Bestände gestellt, die im Rahmen eines ADR (alt. EDR, IDR, GDR) Programms verwahrt werden. Nach Ihrem Antrag handelt es sich um Aktien, die anteilig der Summe der eigenen und für Kunden verwahrten ADR (alt. EDR, IDR, GDR) entsprechen und mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Ihren Antrag stellten Sie über die folgende ausländische Lagerstelle:.. (Anschrift der ausländischen Lagerstelle, über die der Antrag gestellt wurde) Hiermit bestätige ich, dass an (Adresse der ausländischen Stelle, über die abgerechnet wurde) an (Adresse der weiteren ausländischen Stelle, über die abgerechnet wurde) am. (Zahlungstag) Kapitalerträge im Sinne des 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG

12 Kapitalerträge im Sinne des 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG i.v.m. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3a-4 InvStG.. alternativ: Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3a Satz 1 InvStG Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3b Satz 1 InvStG Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3c Satz 1 InvStG Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 3d Satz 1 InvStG Kapitalerträge im Sinne des 7 Absatz 4 Satz 1 InvStG für.. [Einsetzen: Anzahl der Aktien / Investmentanteile sowie Kurzbezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge und WKN/ISIN] abgerechnet wurden. Summe der darauf abgeführten Kapitalertragsteuer Summe des darauf abgeführten Solidaritätszuschlags.... Im Auftrag

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