VV zu 24 und 54 LHO

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1 24 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleine Baumaßnahmen kann die für die Finanzen zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen. (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Das Recht der Bürgerschaft, nach 22 zu sperren, bleibt unberührt. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben, die in Globaltiteln veranschlagt werden. (5) Auf Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 54 Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde. (2) Großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind für Zuwendungen entsprechend anzuwenden. 1

2 Zu 24 und 54 InhaIt 1. Baumaßnahmen 2. Große Beschaffungen, große Entwicklungsvorhaben 3. Ausnahmen von den Wertgrenzen 4. Aufträge an Dritte (Aufwendungsersatzverfahren) 5. Zuwendungen 6. Bereitstellung der Unterlagen 7. Veranschlagung ohne Unterlagen nach 24 Abs. 1 und 2 1. Baumaßnahmen Diese Regelungen gelten für alle Baumaßnahmen, die nach dem Gruppierungsplan bei der Hauptgruppe 7 veranschlagt werden. 1.1 Veranschlagung in Globaltiteln oder Einzeltiteln Hochbaumaßnahmen sind grundsätzlich in Globaltiteln zu veranschlagen. In Einzeltiteln sind sie dann zu veranschlagen, wenn der Bedarfsträger eine Einzelveranschlagung wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus sonstigen Gründen für geboten hält (vgl. Nr der VV-Bau - Bauhandbuch -). Tief- u. sonstige Ingenieurbaumaßnahmen sowie Landschaftsbaumaßnahmen dürfen grundsätzlich nur dann in Globaltiteln veranschlagt werden, wenn die in Nr. 1.2 genannten Wertgrenzen nicht überschritten werden. 1.2 Wertgrenzen Für Baumaßnahmen gelten nachstehende Wertgrenzen, soweit von der Bürgerschaft keine abweichenden Betragsgrenzen beschlossen wurden: 2

3 Wertgrenzen Hochbau Tief- u. sonst. Ingenieurbau - in Tsd. DM - (in Tsd. EUR) Landschaftsbau Baukosten je Einzelfall bis zu... a) für Veranschlagung in Globaltiteln b) für Aufstellung vereinfachter Haushaltsunterlagen bei kleinen Baumaßnahmen im Sinne von 24 Abs.1 S. 3 und 54 Abs. 1 S. 1 Entfällt (2.500) Entfällt (2.500) 300 (150) 300 (150) c) für Prüfung und Genehmigung der HU-Bau durch Technische Aufsichtsinstanz Baukosten je Einzelfall mehr als... Entfällt (2.500) 300 (150) 1.3 Unterlagen für einzeln veranschlagte Baumaßnahmen Unterlagen nach 24 Abs. 1 für die Veranschlagung (HU-Bau) Bei einzeln veranschlagten Maßnahmen müssen die Unterlagen nach 24 Abs. 1 (HU-Bau) rechtzeitig - siehe Nr. 6 - zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans vorliegen. Kostenbeteiligungen sind in den Kostenunterlagen darzustellen Unterlagen nach 54 Abs. 1 für die Ausführung Bei der Bauausführung sind die Anforderungen des 54 zu beachten; es müssen also ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vor Baubeginn vorliegen Kostensteigerungen / Planungsänderungen Im Falle von Kostensteigerungen und Planungsänderungen bei einzeln veranschlagten Maßnahmen sind die Vorschriften in Nr. 3.3 der VV-Bewirtschaftung zu beachten. 3

4 1.4 Unterlagen für in Globaltiteln veranschlagte Baumaßnahmen Bei Baumaßnahmen, die in Globaltiteln veranschlagt werden, ist die HU-Bau keine Voraussetzung für die Veranschlagung der Maßnahme im Haushaltsplan ( 24 Abs. 4). Bau- und Kostenunterlagen und auf dieser Grundlage aufgestellte Ausführungsunterlagen müssen aber vor Baubeginn vorliegen. 1.5 Sonstige Bestimmungen Nähere Bestimmungen über die Veranschlagung und Ausführung von Baumaßnahmen sowie über Form und Inhalt der Bauunterlagen (ggf. der vereinfachten Unterlagen bei kleinen Baumaßnahmen) werden für den Bereich des Hochbaus in der VV-Bau (Bauhandbuch), für den Bereich des Tief- und sonstigen Ingenieurbaus in den Hamburgischen Baurichtlinien - Ingenieurbau - und für den Bereich des Landschaftsbaus in der Technischen Richtlinie Veranschlagungsgrundsätze für Landschaftsbaumaßnahmen in Hamburg 1 getroffen. lm Übrigen sind die sonstigen für Baumaßnahmen maßgeblichen Vorschriften und Richtlinien zu beachten, z. B. Das Bauprogramm - Verfahrensgrundsätze für die Aufstellung von Raum-, Funktions- und Ausstattungsprogrammen - (Herausgeber: Finanzbehörde - Amt für Organisation und zentrale Dienste), Richtwerte für die Schätzung der Investitions-, Bewirtschaftungsund Unterhaltungskosten von Gebäuden - Richtlinien für die Kostenschätzung - (Herausgeber: Finanzbehörde - Amt für Organisation und zentrale Dienste), Richtlinien für die Anwendung von Planungs- und Kostenkennwerten - RPK - (Herausgeber: Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau) 1 Liegt derzeit nur im Entwurf vor. 4

5 2. Große Beschaffungen, große Entwicklungsvorhaben 2.1 Definitionen Große Beschaffungen Große Beschaffungen im Sinne der 24 Abs. 2 Satz 1 und 54 Abs. 2 Satz 1 sind Beschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als DM ( EUR) im Einzelfall Große Entwicklungsvorhaben Große Entwicklungsvorhaben im Sinne der 24 Abs. 2 Satz 1 und 54 Abs. 2 Satz 1 sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als DM ( EUR) im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wissenschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung. 2.2 Veranschlagung in Globaltiteln oder Einzeltiteln Große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben können in Globaltiteln veranschlagt werden; in Einzeltiteln sind sie dann zu veranschlagen, wenn eine Einzelveranschlagung wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus sonstigen Gründen für geboten gehalten wird. 2.3 Unterlagen für einzeln veranschlagte große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben Unterlagen nach 24 Abs. 2 für die Veranschlagung Große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. 5

6 2.3.2 Unterlagen nach 54 Abs. 2 für die Ausführung Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und der durch die Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen sowie eine Darlegung der Finanzierung enthalten. Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist nicht erheblich im Sinne von 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, wenn keine wesentliche Änderung der vorgesehenen Beschaffung oder des geplanten Entwicklungsvorhabens eintritt und sich die Kosten der einzelnen Beschaffung oder des einzelnen Entwicklungsvorhabens um nicht mehr als 15 v.h. erhöhen. Eine Abweichung, die zu einer Haushaltsüberschreitung führen würde, ist in jedem Fall erheblich. 2.4 Unterlagen für in Globaltiteln veranschlagte große Beschaffungen und große Entwicklungsvorhaben Bei in Globaltiteln veranschlagten großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben müssen ausreichende Unterlagen nach Nr erst vor Realisierung der Beschaffung bzw. des Entwicklungsvorhabens vorliegen. 3. Ausnahmen von den Wertgrenzen Die Wertgrenzen dürfen in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit der Finanzbehörde überschritten werden. In diesen Fällen ist ein entsprechender Hinweis in die Erläuterungen aufzunehmen. 6

7 4. Aufträge an Dritte (Aufwendungsersatzverfahren) 2 Die Regelungen in Nrn. 1 und 2 sind entsprechend bei Baumaßnahmen, großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben anzuwenden, die im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg von Dritten gegen Ersatz der Aufwendungen durchgeführt werden. 5. Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben sind in Einzeltiteln zu veranschlagen, wenn eine Einzelveranschlagung wegen der Bedeutung der Maßnahme oder aus sonstigen Gründen für geboten gehalten wird. Zuwendungen für Tief- und sonstigen Ingenieurbau sowie Landschaftsbau sind darüber hinaus in Einzeltiteln zu veranschlagen, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung der Freien und Hansestadt Hamburg je Einzelfall 5,0 Mio. DM (2,5 Mio. EUR) überschreitet. Im Übrigen sind die Regelungen dieser VV entsprechend anzuwenden; VV Nr. 3.3 zu 23 ist zu berücksichtigen. Bei Hochbaumaßnahmen ist außerdem die Nr. 11 der VV-Bau zu beachten. 6. Bereitstellung der Unterlagen Die nach 24 erforderlichen Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans, spätestens bis zum 15. Mai, vorliegen; soweit im Tief- und sonstigen Ingenieurbau sowie im Landschaftsbau vorgeschrieben, ist der Genehmigungsvermerk der Technischen Aufsichtsinstanz beizufügen. Sie sind der Finanzbehörde mit den Voranschlägen zur Aufstellung des Haushaltsplan-Entwurfs zu übersenden (ebenfalls spätestens bis zum 15. Mai), soweit sie nicht darauf verzichtet (vgl. VV-Aufstellung). Darüber hinaus können die Senatskanzlei - Planungsstab - und die Finanzbehörde verlangen, dass die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ergänzend vorgelegt werden (vgl. VV Nr. 6.3 zu 7). 2 Der Ersatz von Aufwendungen unterscheidet sich von den Zuwendungen (siehe Nr. 5) im Wesentlichen dadurch, dass er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gewährt wird, die in der Regel der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar ist, was Ermessensentscheidungen, wie sie bei Zuwendungen typisch sind, ausschließt, nicht zur Erfüllung - in der Zukunft liegender - bestimmter Zwecke, sondern nachträglich zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen, allenfalls vorschussweise für erwartete Aufwendungen geleistet wird. 7

8 7. Veranschlagung ohne Unterlagen nach 24 Abs. 1 und 2 Eine Veranschlagung von Maßnahmen nach 24 Abs. 1 oder Abs. 2 ohne Haushaltsunterlagen ist nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung der Freien und Hansestadt Hamburg ein Nachteil erwachsen würde. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für diese Maßnahmen sind gesperrt (vgl. 24 Abs. 3). Die Notwendigkeit einer Veranschlagung ohne Haushaltsunterlagen ist in den Erläuterungen zum Haushaltsplan zu begründen vgl. auch VV zu 17 Abs Eine Sperre nach 24 Abs. 3 Satz 3 endet, sobald die Haushaltsunterlagen aufgestellt und soweit im Tief- und sonstigen Ingenieurbau sowie im Landschaftsbau vorgeschrieben von der Technischen Aufsichtsinstanz genehmigt sind. 8

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