FAQ - Sperrung von Vermögenswerten von politisch exponierten Personen (PEP) aus Ägypten, Tunesien und der Elfenbeinküste Verordnungen des Bundesrates

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1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA FAQ - Sperrung von Vermögenswerten von politisch exponierten Personen (PEP) aus Ägypten, Tunesien und der Elfenbeinküste Verordnungen des Bundesrates Stand Juli Warum hat die Schweiz die Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld der ehemaligen Regierungen von Gbagbo, Ben Ali und Mubarak gesperrt? In besonderen Situationen, z.b. bei einem politischen Umsturz, kann der Bundesrat solche Massnahmen treffen, damit allfällige illegal erworbene Vermögenswerte, die sich in der Schweiz befinden, nicht abgezogen werden. Er unterstützt damit die Justizbehörden der betroffenen Staaten, die ein Strafverfahren einleiten und in diesem Zusammenhang ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz richten könnten. Es obliegt den zuständigen Justizbehörden, die notwendigen Strafverfahren einzuleiten und die unrechtmässige Herkunft der gesperrten Vermögenswerte nachzuweisen. Im Nachgang zur Sperrung tunesischer und ägyptischer Vermögenswerte haben diese beiden Länder bei der Schweiz ein Rechtshilfegesuch eingereicht. 2. Auf welcher Grundlage hat der Bundesrat die Vermögenssperre angeordnet? Der Bundesrat hat die Vermögenswerte gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung vorsorglich gesperrt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.» 3. Wie werden Vermögenswerte in einem solchen Fall gesperrt? Die Sperrung der Vermögenswerte erfolgt direkt mit dem Erlass der Verordnung durch den Bundesrat. Die Verordnungen enthalten einen Anhang mit den Namen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die von der Vermögenssperre betroffen sind. Personen oder Institutionen, die die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung fallen, müssen dies dem EDA (Direktion für Völkerrecht) unverzüglich melden. Die Namenslisten in den Anhängen der Verordnungen sind abschliessend. 4. Nach welchen Kriterien werden Personen in diese Anhänge aufgenommen? Die Liste der natürlichen und juristischen Personen, die in den Anhängen der Verordnungen figurieren, wird gestützt auf Analysen der Bundesverwaltung, insbesondere der Schweizer Vertretungen vor Ort, sowie aufgrund allfällig vorhandener Informationen der Behörden der betroffenen Staaten erstellt. Bei den Personen, die in den Anhängen der jüngsten Verordnungen über vorbeugende Vermögenssperren aufgeführt sind, handelt es sich um politisch exponierte Personen (PEP) sowie um Personen, die direkte oder indirekte Kontakte zu diesen PEP haben. Dies sind in

2 der Regel Familienmitglieder oder Personen, die eine wichtige Funktion in Politik, Wirtschaft oder Finanzwesen innehaben. Die Anhänge zu den Verordnungen wurden aufgrund der Informationen erstellt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorlagen. Sie können angepasst werden, wenn sich die Situation ändert, etwa wenn ein Rechtshilfegesuch gestellt wird, wie dies bei Ägypten und Tunesien der Fall war, oder wenn die UNO oder die EU Sanktionen beschliessen, wie z.b. im Fall der Elfenbeinküste. Die Informationen betreffend die Personen, die unter die Verordnungen fallen, sind öffentlich und auf dem Internet zugänglich: 5. Können Personen, die in einem solchen Anhang aufgeführt sind, etwas dagegen unternehmen/beschwerde dagegen erheben? Personen, die ihrer Meinung nach zu Unrecht im Anhang einer Verordnung über Vermögenssperren aufgeführt sind, können beim EDA (Direktion für Völkerrecht) die Streichung ihres Namens beantragen. Das Departement überprüft die Angaben und trifft einen Entscheid, der beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 6. Unter welchen Voraussetzungen können gesperrte Vermögenswerte freigegeben werden? Es gibt mehrere Möglichkeiten: - Die betroffenen Personen können verlangen, dass ihr Name aus dem Anhang der Verordnung gestrichen wird. Wird der Antrag gutgeheissen und der Name der betreffenden Person aus dem Anhang gestrichen, kann diese wieder frei über ihr Vermögen verfügen. Wird dieser Antrag von den zuständigen Behörden abgelehnt, so kann dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. - Gibt es neue Informationen, z.b. im Rahmen eines Rechtshilfeersuchen, kann das EDA den Anhang zur Verordnung anpassen. - Kann die unrechtmässige Herkunft der Vermögenswerte im Rahmen eines Straf- bzw. Rechtshilfeverfahrens nicht nachgewiesen werden, so müssen die Gelder freigegeben werden. - Die Verordnungen über die Vermögenssperren sind zeitlich befristet. Im Falle von Tunesien, Ägypten und Côte d Ivoire sind sie drei Jahre gültig. 7. Wurden diese Vermögensperren und die Anhänge der Verordnungen in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten vorbereitet? Besteht eine internationale Koordination? Die Schweiz unterhielt und unterhält weiterhin enge Kontakte zu anderen Staaten, was die Entwicklungen in Nordafrika und im Nahen Osten betrifft. Mit den vom Bundesrat angeordneten Vermögenssperren betreffend Tunesien, Ägypten und Libyen hat die Schweiz in diesem Bereich jedoch eine Vorreiterrolle übernommen und die Vermögenswerte noch vor der EU gesperrt Bei solchen Krisen und politischen Umstürzen ist es wichtig, allfällige unrechtmässig erworbene Vermögenswerte rasch und effektiv zu sperren. Damit wird verhindert, dass diese Vermögenswerte abgezogen und versteckt werden können. 8. Warum wurden diese Vermögenswerte nicht schon früher gesperrt? Eine Vermögenssperre aufgrund von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ist nur für Ausnahmefälle zweckmässig, z.b. bei einem politischen Umsturz. Denn, eine Rückführung der Gelder in den betroffenen Staat ist nur möglich, wenn die Justizbehörden dieses Staates 2/5

3 die unrechtmässige Herkunft der gesperrten Vermögenswerte in einem Strafverfahren nachweisen, insbesondere gestützt auf die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Auskünfte. Eine Vermögenssperre wird also vor allem dann angeordnet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das betreffende Land ein Rechtshilfegesuch stellt. Solange ein Potentat an der Macht ist, ist dies jedoch kaum zu erwarten. Ohne Aussicht auf eine richterliche Abklärung der allfällig kriminellen Herkunft solcher Vermögenswerte macht eine Sperrung derselben mithin wenig Sinn. 9. Wer ist für die konkrete Umsetzung der drei Verordnungen betreffend Côte d Ivoire, Tunesien und Ägypten verantwortlich? Für die Umsetzung der Verordnungen ist bundesintern das EDA (Direktion für Völkerrecht, DV) zuständig. Die DV steht Finanzintermediären bei Fragen regelmässig zur Seite. Die konkrete Umsetzung der Verordnung (Identifikation der Vermögenswerte der gelisteten Personen und Sperrung) muss grundsätzlich von den Finanzinstituten vorgenommen werden bzw. von allen Personen und Institutionen, die solche Vermögenswerte halten oder verwalten. Bei Problemen können sich Finanzinstitute jederzeit an das EDA wenden. Das Aufsichtsorgan des Finanzmarkts ist die FINMA. Die FINMA führt ordentliche Prüfungen durch. Diese betreffen unter anderem die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). Die FINMA veröffentlicht ebenfalls die vom Bundesrat beschlossenen Sanktionen und verlangt von allen Finanzintermediären die strikte Einhaltung der Sanktionsverordnungen, inkl. der Blockierungsverordnungen, welche auf Basis von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung erlassen wurden. Sie kann im Fall von Hinweisen auf Verletzungen dieser Verordnungen aufsichtsrechtlich intervenieren Eine Nicht-Einhaltung der in den Blockierungsverordnungen enthaltenen Sanktionsvorschriften ist strafbar. Gemäss Verordnungstexten ist das EFD mit der Verfolgung und Bestrafung solcher verwaltungsstrafrechtlicher Fälle beauftragt. 10. Die Schweiz ist das Land, das mit Abstand am meisten unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von PEP an die jeweiligen Staaten zurückerstattet hat. Ist der Grund dafür, dass auf dem Schweizer Finanzplatz am meisten Gelder illegaler Herkunft liegen? Nein. Heute besteht weltweite Konkurrenz unter den Finanzmärkten. Der Ruf und die Glaubwürdigkeit eines Finanzplatzes werden dabei immer wichtiger für seine langfristige Konkurrenzfähigkeit. Die Schweiz und die Schweizer Banken haben deshalb jedes Interesse daran, den Missbrauch des Schweizer Finanzplatzes zu verhindern. Aus diesem Grund setzt sich die Schweiz seit Jahren aktiv für die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ein. In den letzten Jahren haben Regierung und Parlament die Gesetzgebung in diesem Bereich verschärft und neue Gesetze geschaffen. Die geltenden schweizerischen Gesetzesbestimmungen gehen in mancher Hinsicht weiter als die Vorschriften anderer Staaten in diesem Bereich und dienen entsprechend als Vorbild. 11. Trotz all diesen Gesetzen und Verfahren werden immer noch unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in der Schweiz angelegt. Woran liegt das? Die Schweiz hat ein grundlegendes Interesse daran, dass ihr Finanzplatz nicht missbraucht wird. Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben dementsprechend gehandelt. Bestehende Gesetze wurden in den letzten Jahren verschärft und neue geschaffen; bestehende Lücken wurden geschlossen. Diese konkreten Massnahmen haben zur Errichtung eines leistungsfähigen Systems beigetragen, das funktioniert. Die Schweiz steht 3/5

4 heute bei der Abwehr illegal erworbener Gelder im internationalen Vergleich sehr gut da. Auch das beste System garantiert indes nicht, dass alle illegal erworbenen Gelder abgehalten werden können. Die Schweizer Behörden beheben mögliche Schwachstellen, sobald sie erkannt sind ,7 Milliarden US-Dollar wurden zurückerstattet. Ist das nicht noch zu wenig? Von den 5 Milliarden US-Dollar, die in den letzten fünfzehn Jahren weltweit zurückerstattet wurden, stellte die Schweiz mehr als ein Drittel. Die Schweiz nimmt in diesem Bereich also tatsächlich eine Vorreiterrolle ein. Sie engagiert sich sehr stark dafür, dass die Schweiz nicht als Zufluchtsort für illegale Vermögen dient. 13. Worin unterscheiden sich die Sperrungsverordnungen auf Basis von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung von den Sanktionsverordnungen gemäss Embargogesetz? Die Verordnungen auf der Grundlage der Bundesverfassung dienen der Wahrung schweizerischer Interessen. Sie werden vom Bundesrat erlassen. Die auf der Grundlage des Embargogesetzes erlassenen Regelungen dienen der Umsetzung von internationalen Massnahmen. Solche werden in erster Linie vom UNO-Sicherheitsrat erlassen. Diese können beispielsweise dazu dienen, einen Staat, der in massiver Weise internationales Recht verletzt, zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen oder ihn zu bestrafen. Als UNO-Mitglied ist die Schweiz verpflichtet, solche Massnahmen durchzuführen. 14. Welchen Stellenwert haben die Verordnungen des Bundesrats zur Sperrung von Vermögenswerten im Rahmen der schweizerischen Politik der Geldwäschereibekämpfung? Die Vermögenssperre gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ist nur eines von verschiedenen Instrumenten eines umfassenden Dispositivs zur Bekämpfung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte auf dem Schweizer Finanzplatz. Eine solche Vermögenssperre ist nur für Ausnahmefälle zweckmässig, z.b. bei einem politischen Umsturz. Allgemein bezwecken die Bemühungen der Schweizer Regierung seit mehr als zwanzig Jahren zu verhindern, dass unrechtmässig erworbene Vermögenswerte auf den Schweizer Finanzplatz gelangen. Konkret hat die Schweiz ein System entwickelt, das auf zwei Säulen beruht: - der Prävention (Verhinderung der Anlage von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten in der Schweiz). Das wichtigste Instrument dafür ist das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0). - der Beschlagnahme und Rückerstattung von unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten. Die zentralen Instrumente dafür sind das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) und das neue Gesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG, SR 196.1). Die Schweiz verfügt über eine strenge Anti-Geldwäschereigesetzgebung (GwG, SR 955.0) mit weitgehenden Sorgfalts- und Meldepflichten für die Finanzinstitute. Die im GwG und der dazugehörigen Verordnung vorgesehenen Massnahmen dienen primär der Verhinderung der Anlage von Geldern krimineller Herkunft in der Schweiz. Gelder von PEP und deren Umfeld gelten dabei als speziell risikobehaftet, weshalb dafür erhöhte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. So müssen die Finanzintermediäre in diesen Fällen neben der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (know your customer) zum Beispiel auch die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Ursprung des Vermögens, die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge sowie den Verwendungszweck abgezogener 4/5

5 Vermögenswerte abklären. Sobald ein Finanzintermediär einen begründeten Verdacht hat, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, muss er der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung erstatten und die betroffenen Vermögenswerte sperren (Art. 9f. GwG). Solche verdachtsbegründenden Elemente sind beispielsweise Hinweise, dass gegen solche natürlichen oder juristischen Personen strafrechtliche Ermittlungen im In- oder Ausland laufen, Rechtshilfegesuche gestellt sind oder nicht plausible Transaktionsmuster oder Durchlaufkonti vorliegen. Die Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung gelten im Übrigen allgemein für alle Gelder, die in der Schweiz angelegt werden, egal woher bzw. von wem diese Gelder kommen und unabhängig von politischen Entwicklungen oder Umstürzen in den Herkunftsländern. Die Verdachtsmeldung an die MROS ist somit eine eigenständige Meldung, unabhängig von der Meldepflicht gestützt auf die bundesrätliche Blockierungsverordnung. Der Finanzintermediär, der basierend auf einer bundesrätlichen Blockierungsverordnung der Direktion für Völkerrecht (EDA) gesperrte Vermögenswerte gemeldet hat, wird nicht von seiner Meldepflicht nach GwG an die MROS entbunden ( uell.html). Gelangen trotz dieser umfangreichen Vorsichtsmassnahmen unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in die Schweiz, so müssen sie von den zuständigen Justizbehörden im Rahmen von Straf- und Rechtshilfeverfahren identifiziert und dem Herkunftsland zurückgegeben werden. Gewisse Fälle sind besonders schwierig zu lösen, vor allem wegen des Versagens der staatlichen Strukturen im Herkunftsstaat. Für diese Fälle hat die Schweiz vor kurzem das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte (RuVG) erlassen. Dieses regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen (PEP), wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die PEP ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Das RuVG kommt subsidiär zum Rechtshilfegesetz zur Anwendung. Es ist das weltweit erste Gesetz in diesem Bereich und deutlicher Ausdruck der Politik, welche die Schweiz seit mehr als zwanzig Jahren betreibt, um zu verhindern, dass sie zum Zufluchtsort für unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von PEP wird. Gemäss international anerkannten Experten haben wenige Länder in den letzten Jahren so grosse Anstrengungen unternommen wie die Schweiz. Obwohl unser Finanzplatz weltweit nur auf Rang 7 liegt, nimmt die Schweiz eine Vorreiterrolle im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ein. Kein anderes Land hat in diesem Bereich in den letzten Jahren so viel getan wie die Schweiz, welche bisher insgesamt 1,7 Milliarden US-Dollar an die Herkunftsstaaten zurückerstattet hat. 5/5

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