Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Dieter Herr Düsseldorf

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1 Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Dr. Dieter Herr Düsseldorf Düsseldorf, 10. August /617 Rechnungslegung von Hochschulen in NRW Entwurf der 5. Änderung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) Aktenzeichen: /07 Sehr geehrter Herr Dr. Herr, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zur Überarbeitung der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HWFVO NRW) Stellung zu nehmen. Zu 2 Abs. 1 Satz 4 HWFVO n.f. (Grundsätze der Wirtschaftsführung) Das Hochschulzukunftsgesetz hatte das Wahlrecht zur kameralen Wirtschaftsführung und Rechnungslegung abgeschafft und damit die Grundlage für eine vergleichbare Rechenschaftslegung und eine einheitliche Steuerung der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Die Hochschulen müssen spätestens zum 1. Januar 2017 auf periodengerechte ( doppische ) Grundsätze umstellen ( 5 Abs. 2 Satz 6 Hochschulgesetz HG NRW). Somit werden folgerichtig die kameralen Bezüge in der HWFVO gestrichen. Dies betrifft in Abs. 1 den Satz 4, nicht jedoch den Satz 3 ( Die Hochschule darf sich nicht überschulden. ). Satz 3 ist zwar (wohl versehentlich) in der zusätzlich versandten Änderungsfassung gestrichen, nicht aber in dem Entwurf der Änderungsverordnung. Ansonsten würde auch der folgende Satz, der den Begriff Überschuldung definiert (i.e. in der HWFVO a.f.: Satz 5, n.f.: Satz 4 bzw. in der Änderungsfassung: Satz 3), ins Leere laufen.

2 Seite 2/5 zum Schreiben vom 10. August 2016 an Herrn Dr. Herr, MIWF, Düsseldorf Die Definition von Überschuldung ist u.e. nicht hinreichend präzise, denn nach dem Wortlaut sind Hochschulen überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird. Diese Definition beschreibt keinen Zustand, sondern einen Prozess. So wird das Eigenkapital z.b. bereits durch die Auflösung von Rücklagen aufgebraucht, ohne dass es vollständig aufgezehrt bzw. verbraucht ist. Wir schlagen daher vor, das Wort wird durch das Wort ist zu ersetzen, um den Zustand der Überschuldung zu definieren. Zu 3 Abs. 1 HWFVO n.f. (Wirtschaftsplan) Nach 3 Abs. 1 Satz 1 HWFVO n.f. soll der Wirtschaftsplan alle zu erwartenden Erträge und die zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Investitionen umfassen. Wir gehen davon aus, dass der Wirtschaftsplan künftig nur noch Aufwendungen und Erträge enthalten soll und nicht mehr auf der Basis von Zahlungen, also Einnahmen und Ausgaben, aufgestellt wird. Dies entspricht auch 2 Abs. 2 Satz 1 HWFVO n.f., wonach bei Hochschulen mit kaufmännischem Rechnungswesen der Wirtschaftsplan ausgeglichen ist, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrags der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Aufwendungen für Investitionen werden somit künftig durch die Erfassung von Abschreibungen für Abnutzung (also verteilt auf die Nutzungsdauer) im Wirtschaftsplan enthalten sein. Konsequenterweise werden Ausgaben bzw. Auszahlungen für Investitionen im Wirtschaftsplan nicht mehr (separat) erfasst; ansonsten käme es zu einer Doppelerfassung. Vor diesem Hintergrund ergibt die Formulierung Aufwendungen einschließlich der Investitionen" keinen Sinn. Durch die Streichung von Einnahmen und Ausgaben wurden im Entwurf zwar die kameralen Bezüge eliminiert, aber nicht vollständig. Denn der Satzteil einschließlich der Investitionen ergänzt (nur) den Begriff Ausgaben (und nicht die Aufwendungen ). Wir regen dementsprechend an, in Satz 1 außerdem [Ausgaben] einschließlich der Investitionen zu streichen. Zu 6 Satz 1 HWFVO n.f. (Kreditermächtigung) Nach 6 Satz 1 HWFVO n.f. dürfen die Hochschulen, welche die in 5 Abs. 5 HG genannten Voraussetzungen erfüllen, maximal Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen. Der Wortlaut könnte suggerieren, dass dies jeweils für die einzelne Aufnahme von Krediten gilt. Um klarzustellen, dass sich die Höchstgrenze auf die Gesamt-

3 Seite 3/5 zum Schreiben vom 10. August 2016 an Herrn Dr. Herr, MIWF, Düsseldorf kreditaufnahme einer Hochschule bezieht, schlagen wir vor, anstelle von maximal beispielsweise die Formulierung insgesamt [ ] maximal zu wählen: Hochschulen [ ] dürfen insgesamt Kredite maximal bis [ ] aufnehmen. Zu 12 Abs. 1 HWFVO n.f. (Jahresabschluss) Wie bislang ist der Jahresabschluss sinngemäß nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und dem Anhang ( 12 Abs. 1 Satz 1 HWFVO n.f.). Er wird durch einen Lagebericht ergänzt ( 12 Abs. 1 Satz 2 HWFVO n.f.). Neu eingefügt wurde ein Satz 4, wonach im Einvernehmen mit dem Ministerium davon abweichende Regelungen getroffen werden können. Nach dem Wortlaut wäre es beispielsweise möglich zu vereinbaren, auf die Aufstellung des Lageberichts oder auf Bestandteile des Abschlusses (wie den Anhang) zu verzichten. Ferner wäre denkbar zu erlauben, größenabhängige Erleichterungen, die das Handelsrecht für bestimmte Kapitalgesellschaften vorsieht, in Anspruch zu nehmen oder sogar lediglich die allgemeinen Vorschriften für Einzelkaufleute und Personengesellschaften anzuwenden. Der Übergang auf einheitliche Regelungen dient insbesondere der Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse von Hochschulen. Durch Ausnahmen in Bezug auf einzelne Berichtsinstrumente oder Angabepflichten würde dieses Ziel nicht erreicht. Die offene Formulierung in Satz 4 ließe sogar zu, (willkürlich) Einzelvorschriften abzubedingen. Dies wäre u.e. in jedem Fall abzulehnen. Die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften haben sich in langer Tradition zu einem allgemein akzeptierten Regelwerk herausgebildet, bei dem unterstellt wird, dass dessen Anwendung zu einer sachgerechten Darstellung der wirtschaftlichen Lage führt. Werden einzelne Vorschriften nicht beachtet, wird diese Darstellung beeinträchtigt und die Rechnungslegung ist nicht mehr aussagekräftig. Wir regen daher an, die Regelung des Satzes 4 zu den Ausnahmen zu konkretisieren. Beispielsweise könnte sie auf den Aufstellungszeitraum (Satz 3) beschränkt werden, sodass eine verspätete Aufstellung des Abschlusses in begründeten Fällen erlaubt werden kann.

4 Seite 4/5 zum Schreiben vom 10. August 2016 an Herrn Dr. Herr, MIWF, Düsseldorf Zu 12 Abs. 2 Satz 1 HWFVO n.f. (Abschlussprüfung) Gemäß 12 Abs. 2 Satz 1 HWFVO n.f. lassen die Hochschulen den Jahresabschluss, die Buchführung sowie die ergänzenden Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. Unseres Erachtens soll dies dem Prüfungsgegenstand im Handelsrecht entsprechen ( 316 Abs. 1 Satz 1, 317 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dort umfasst die Abschlussprüfung den Jahresabschluss und den Lagebericht; in die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung der ergänzenden Unterlagen in 12 Abs. 2 Satz 1 HWFVO n.f. kann sich nur auf Abs. 1 Satz 2 und damit lediglich auf den Lagebericht beziehen. Insofern erscheint der Begriff Unterlagen im Plural nicht eingängig. Wir regen an, eine eindeutige Formulierung zu wählen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte sich der Wortlaut an den handelsrechtlichen Vorschriften orientieren. Zu 12 Abs. 1 und 4 HWFVO n.f. Rein redaktionell möchten wir anmerken, dass sich 12 Abs. 2 Satz 1 HWFVO n.f. auf eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer bezieht, wohingegen in Abs. 4 das Wirtschaftsprüfungsunternehmen genannt wird. Das Berufsrecht ( 1 WPO) verwendet den Begriff Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (nicht -unternehmen ). Außerdem erscheint eine Vereinheitlichung der Begriffe in den verschiedenen Absätzen sinnvoll. Zum Vergleich: In den IDW Verlautbarungen wird der Begriff Wirtschaftsprüfer als Oberbegriff verwendet und umfasst sowohl Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen als auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. In Vorschriften werden häufig die Begriffe Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nebeneinander verwendet. So können bspw. nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung NRW ( 106) wie nach 319 HGB Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Abschlussprüfer sein. Zu 12 Abs. 4 Satz 1 HWFVO n.f. Gemäß 12 Abs. 4 HWFVO n.f. dient der geprüfte ( testierte ) Jahresabschluss in Verbindung mit dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers als

5 Seite 5/5 zum Schreiben vom 10. August 2016 an Herrn Dr. Herr, MIWF, Düsseldorf Nachweis für eine sachgerechte Verwendung der den Hochschulen gewährten staatlichen Zuschüsse. Dieser Satz könnte u.e. eine Erwartungslücke schaffen. Wir erinnern daran, dass die Jahresabschlussprüfung eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung ist, die darauf ausgerichtet ist festzustellen, ob der Abschluss und der Lagebericht in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt wurden und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermitteln. Die Jahresabschlussprüfung ist nicht auf die Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gerichtet. Ein Prüfungsurteil über die zweckentsprechende Mittelverwendung kann nur über eine gesonderte Beauftragung mit speziell darauf ausgerichteten Prüfungshandlungen erlangt werden. Selbst wenn im Einzelfall eine Mittelverwendungsprüfung beauftragt würde, sagt die Existenz einer Bescheinigung (eines Testats ) lediglich aus, dass eine Prüfung stattgefunden hat, aber nicht mit welchem Ergebnis, d.h. ob das Prüfungsurteil uneingeschränkt erteilt, eingeschränkt oder versagt wurde. Um eine solche Nachweisfunktion erfüllen zu können, müsste es sich indessen um ein uneingeschränktes Prüfungsurteil handeln. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Feld Dr. Eulner, WP StB Fachreferentin

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