Vortrag Arbeitsrecht
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- Heiko Brodbeck
- vor 7 Jahren
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1 Vortrag Arbeitsrecht BA Breitenbrunn, 2008 RA Sven Weißflog Gliederung I Wiederholung Grundlagen aus dem BGB II Arbeitsvertrag III Urlaub IV Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall V Lohnzahlung VI innerbetrieblicher Schadenausgleich VII Beendigung des Arbeitsverhältnisses VIII Kündigungsschutz IX Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht X Kollektives Arbeitsrecht XI ausgesuchte Detailfragen 1
2 II Arbeitsvertrag II 1 Sonderform des Dienstvertrages nach 611 (1) privatrechtlicher Vertrag: nicht also: Wehrdienstleistende, Beamte, Nonnen, Strafgefangene etc. II Arbeitsvertrag II 1 Sonderform des Dienstvertrages nach 611 (1) privatrechtlicher Vertrag: nicht also: Wehrdienstleistende, Beamte, Nonnen, Strafgefangene etc. (2) Dienstvertrag: geschuldet ist kein Erfolg, sondern lediglich die Erbringung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit 2
3 II Arbeitsvertrag II 1 Sonderform des Dienstvertrages nach 611 (1) privatrechtlicher Vertrag: nicht also: Wehrdienstleistende, Beamte, Nonnen, Strafgefangene etc. (2) Dienstvertrag: geschuldet ist kein Erfolg, sondern lediglich die Erbringung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit (3) unselbständig: Abgrenzung vom selbständig tätigem Unternehmer Abgrenzung selbständig - unselbständig selbständig unselbständig - Werbung - regelmäßig nur ein Auftraggeber 3
4 Abgrenzung selbständig - unselbständig selbständig unselbständig - Werbung - beschäftigt Arbeitnehmer - regelmäßig nur ein Auftraggeber - Pflicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung Abgrenzung selbständig - unselbständig selbständig unselbständig - Werbung - Beschäftigt Arbeitnehmer - freie Zeiteinteilung - weisungsfrei - stellt Betriebsmittel - regelmäßig nur ein Auftraggeber - Pflicht zur höchstpersönlichen Dienstleistung - weisungsgebunden 4
5 Lohnzahlung und Annahmeverzug, 615 BGB bei Annahmeverzug volle Vergütung, ohne Nachleistungspflicht Annahmeverzug: ( 293 ff) AG verweigert die Annahme trotz Angebot der Arbeitsleistung durch AN Verweigern: nicht nur echte Verweigerung, sondern auch Unterlassen bestimmter Handlungen: Lohnzahlung, Einschreiten gegen Mobbing, Herstellen der Arbeitssicherheit, unwirksame Kündigung Angebot: entgegen Gesetz - nach Verweigerung muß Arbeitgeber den AN auffordern, wieder zu arbeiten, nicht umgekehrt Annahmeverzug zum Beispiel AG kündigt dem AN am 2.4. unter Einhaltung gesetzlicher Frist z.bsp. zum Ab dem erscheint der AN nicht mehr auf Arbeit, erhebt aber rechtzeitig Kündigungsschutzklage Folge: Stellt das AG später die Unwirksamkeit der Kündigung fest, befindet sich der AG ab dem 1.5. in Annahmeverzug und muß von diesem Tag an den Lohn (rückwirkend) nachzahlen Gleiches gilt, wenn der AN nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint, weil der AG zum Beispiel trotz mehrfacher Aufforderung nichts gegen das Mobbing im Betrieb unternimmt oder die Sicherheitsvorschriften an der Maschine des AN nicht eingehalten werden oder der AG trotz Aufforderung den rückständigen Lohn nicht zahlt 5
6 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage (bei 5-Tage-Woche = 20 Arbeitstage) Faustregel: Urlaub immer soviel, wie der AN benötigt, um vier Wochen am Stücknicht arbeiten zu müssen III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage Entstehen des Urlaubsanspruches: voller Urlaub erst nach sechsmonatigem bestand des Arbeitsverhältnisses, bis dahin 2 Tage je vollen Monat, 4, 5 BUrlG Keine Rückforderung von ÜBERURLAUB 5 III BUrlG 6
7 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos Ausnahme: Krankheit in der Kündigungsfrist 7
8 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs auf Antrag des AN, wenn keine dringend. betriebl. Gründe dagegen falls dringende betriebl. Gründe: Betriebsferien sind zulässig aber mindestens 12 Werktage am Stück III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8
9 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8 Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8 Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub 11 Höhe des Urlaubsentgeltes (= Lohnfortzahlung) NICHT: Urlaubsgeld! 9
10 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8 Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub 11 Höhe des Urlaubsentgeltes 13 Unabdingbarkeit III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8 Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub 11 Höhe des Urlaubsentgeltes 13 Unabdingbarkeit Rechtsschutz: Nicht selbst *gewähren*, notfalls Klage oder einstweilige Verfügung 10
11 III. Urlaub Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt u.a. 3 Mindestdauer: 24 Werktage 9 keine Anrechnung von Krankheitszeiten 7 III Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ersatzlos 7 I, II, III Zeitliche Lage des Urlaubs 7 IV Abgeltung (nur) bei Krankheit in Kündigungsfrist 8 Verbot von Erwerbstätigkeit im Urlaub 11 Höhe des Urlaubsentgeltes 13 Unabdingbarkeit Rechtsschutz Folgen bei Rücknahme bewilligten Urlaubes durch AG /durch AN IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen 2. Dauer und Höhe 3. vertragliche Nebenpflichten des AN 4. Anspruchsübergang 11
12 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer, also bestehender Arbeitsvertrag Erst nach 4 Wochen, vgl. 3 III IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankheit: regelwidriger körperlicher Zustand 12
13 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankheit: regelwidriger körperlicher Zustand arbeitsunfähig: Inhalt des Arbeitsvertrages ist das alleinige Kriterium IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankheit: regelwidriger körperlicher Zustand arbeitsunfähig: Inhalt des Arbeitsvertrages ist das alleinige Kriterium Nachweis: allein durch AU-Bescheinigung, diese hat volle Beweiskraft 13
14 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankheit: regelwidriger körperlicher Zustand arbeitsunfähig: Inhalt des Arbeitsvertrages ist das alleinige Kriterium Nachweis: allein durch AU-bescheinigung, diese hat volle Beweiskraft muß durch AG entkräftet werden, Indizien: Ankündigung, tatsächliches Verhalten, besondere Umstände IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: (3) ohne Verschulden des AN 14
15 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Anspruchsvoraussetzungen nach 3 EFG (1) Arbeitnehmer (2) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: (3) ohne Verschulden des AN hier Obliegenheitsverletzung: kein Verschulden, falls Verletzung die Folge "normaler" Freizeitgestaltung ist, auch nicht bei Sport oder Nebenjob, Verschulden aber z.bsp. bei grob fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfällen (Trunkenheitsfahrt) IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2. Dauer und Höhe der Fortzahlung (1) Dauer: (a) sechs Wochen, 3 I 1 (b) bei Folgeerkrankung: 3 I 2 15
16 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 2. Dauer und Höhe der Fortzahlung (1) Dauer (2) Höhe: 4 I, Ia: ohne Überstunden und ohne Aufwandsentschädigung IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3. Vertragliche Nebenpflichten des AN im Krankheitsfall (1) Genesungspflicht: Heilung nicht gefährden, aber nicht zwangsläufig Bettruhe, Stubenarrest 16
17 IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3. Vertragliche Nebenpflichten des AN im Krankheitsfall (1) Genesungspflicht (2) Arztbesuch: AU-Bescheinigung nur bei Dauer voraussichtlich > 3 Tage IV. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3. Vertragliche Nebenpflichten des AN im Krankheitsfall (1) Genesungspflicht (2) Arztbesuch: AU-Bescheinigung nur bei Dauer voraussichtlich > 3 Tage (3) Informationspflicht, 5: (1) nicht: Art der Krankheit (2) aber: unverzüglich voraussichtliche Dauer (3) im Ausland: 5 II 17
18 V. Lohnzahlungspflicht V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt: 614 BGB, (verschiedene vertragliche Gestaltungen möglich) 18
19 (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (s.o.) V. Lohnzahlungspflicht V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko - Annahmeverzug ohne Verschulden des AG? 19
20 V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko 615 Betriebsrisiko liegt allein bei AG - Auftragsrisiko - Zulieferer - Umwelt/Klima/Politik/gesetzl. Regelungen V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko 615 Betriebsrisiko liegt allein bei AG - Auftragsrisiko - Zulieferer - Umwelt/Klima/Politik/gesetzl. Regelungen bei AN: nur (a) Wegerisiko (b) z.t. das Arbeitskampfrisiko 20
21 V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko (4) Schlechtleistung des AN Minderungsrecht des AG? V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko (4) Schlechtleistung des AN Dienstvertrag: kein Erfolg geschuldet, Arbeitskraft ist individuell 21
22 V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko (4) Schlechtleistung des AN Dienstvertrag: kein Erfolg geschuldet, Arbeitskraft ist individuell aber: Vertragsverletzung: 280 und 388 führen zu Kürzung des Lohnanspruches (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko (4) Schlechtleistung des AN V. Lohnzahlungspflicht Dienstvertrag: kein Erfolg geschuldet, Arbeitskraft ist individuell aber: Vertragsverletzung: 280 und 388 führen zu Kürzung des Lohnanspruches 280: verschuldeter (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Pflichtenverstoß ist im Ergebnis vom AG zu beweisen 22
23 V. Lohnzahlungspflicht (1) Zeitpunkt (2) Annahmeverzug (3) Betriebsrisiko (4) Schlechtleistung des AN Dienstvertrag: kein Erfolg geschuldet, Arbeitskraft ist individuell aber: Vertragsverletzung: 280 i.v.m. 388 BGB führt zu Kürzung des Lohnanspruches Wichtig: 394 BGB i.v.m. 850c BGB : Pfändungsfreigrenzen, auch (gemindert) bei Vorsatz VI. Innerbetrieblicher Schadenausgleich 23
24 VI. Innerbetrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage: hohe Gefahr, Gefahr hoher Schäden VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich nur außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung, also sämtliche Sachschäden und Personenschaden nichtversicherungspflichtiger Personen 24
25 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.1.) Sachen des AG (3.2.) Sachen des AN (3.3.) Sach- und Personenschaden bei Dritten VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.1.) Sachen des AG (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung 25
26 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.1.) Sachen des AG (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung (b) (c) Leichteste Fahrlässigkeit Haftungsausschluß VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.1.) Sachen des AG (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung (b) normale Fahrlässigkeit Haftungsquote (c) Leichteste Fahrlässigkeit Haftungsausschluß 26
27 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung (b) normale Fahrlässigkeit Haftungsquote (c) Leichteste Fahrlässigkeit Haftungsausschluß Haftungsquote: (a) dem Grunde nach: - Gefährlichkeit der Arbeit - Risikoentlohnung? - Verschuldensgrad innerhalb FL VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung (b) normale Fahrlässigkeit Haftungsquote (c) Leichteste Fahrlässigkeit Haftungsausschluß Haftungsquote: (a) dem Grunde nach (b) Quotenvorrecht: bei der Schadensermittlung wird so abgerechnet, als hätte der AG sämtliche wirtschaftlich zumutbaren Versicherungen abgeschlossen, die auf dem europäischem Markt verfügbar sind 27
28 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich Haftungsquote: (a) dem Grunde nach (b) Quotenvorrecht: Beispiel ohne VK mit VK/Schutzbrief Reparatur 8.000,- 500,- (SB) Abschleppkosten 500,- Mietwagen 500,- 500,- 9000, ,- VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich Haftungsquote: (a) dem Grunde nach (b) Quotenvorrecht: Beispiel ohne VK mit VK/Schutzbrief Reparatur 8.000,- 500,- (SB) Abschleppkosten 500,- Mietwagen 500,- 500,- 9000, ,- Vom AN zu erstatten (zum Beispiel 50%): 500,- 28
29 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.1.) Sachen des AG (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit volle Haftung (b) normale Fahrlässigkeit Haftungsquote (c) Leichteste Fahrlässigkeit Haftungsausschluß VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.2.) Sachen des ANG (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (b) normale Fahrlässigkeit (c) Leichteste Fahrlässigkeit volle Haftung Haftungsquote Haftungsausschluß BetriebsMITTELrisiko liegt bei AG, deshalb Erstattungsanspruch des AN gegen den AG, wie oben im Falle von
30 VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.3.) Sachen Dritter (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (b) normale Fahrlässigkeit (c) Leichteste Fahrlässigkeit volle Haftung Haftungsquote Haftungsausschluß AN + AG haften dem Dritten ( 280, 278 / 823, 831 möglicherweise als Gesamtschuldner Ausgleichungspflicht wie oben 3.1. / 3.2. VI. Innerbertrieblicher Schadenausgleich (1) besondere Sachlage (2) Anwendungsbereich (3) Regelungsgehalt (3.3.) Sachen Dritter (4) Haftungsabstufung nach Verschulden des AN: (a) Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit (b) normale Fahrlässigkeit (c) Leichteste Fahrlässigkeit volle Haftung Haftungsquote Haftungsausschluß AN + AG haften dem Dritten ( 280, 278 / 823, 831 möglicherweise als Gesamtschuldner Ausgleichungspflicht wie oben 3.1. / und die Konsequenzen für den AG 30
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