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1 eurex clearing rundschreiben 040/15 Datum: 9. April 2015 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Änderung der Clearing-Bedingungen, der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services und des Preisverzeichnisses, zusätzliche Jurisdiktionen für Fonds im Individual-Clearingmodell (ICM) Kontakt: Trading & Clearing Services, T , memberservices@eurexclearing.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Anhänge: Geänderte Abschnitte der folgenden Regelwerke: 1. Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 2. Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) 3. Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Bedingungen), der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) und des Preisverzeichnisses der Eurex Clearing AG in den folgenden Bereichen: 1. Korrektur der unterstützten Zahlungstermine für Overnight Index Swaps 2. Anpassung des Zeitpunkts für die Neubewertung des Beitrags zum Clearing-Fonds 3. Zuständigkeit für die Berechnung des EONIA 4. Erhöhung der Mindestanzahl zu handelnder Block Trades für Flexible Options-Kontrakte auf Euro- Bund-, Euro-Bobl- und Euro-Schatz-Futures 5. ETFs denominiert und abgewickelt in chinesischem Offshore-Renminbi Des Weiteren enthält das Rundschreiben unter Punkt 6. eine Information zur Erweiterung des Serviceangebots im Individual-Clearingmodell (ICM) auf Investmentfonds in zusätzlichen Jurisdiktionen. Die aktualisierten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade- Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) sowie des Preisverzeichnisses der Eurex Clearing AG, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Alle Änderungen treten am 4. Mai 2015 in Kraft. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexclearing.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Heike Eckert, Matthias Graulich, Thomas Laux, Erik Tim Müller Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr USt-IdNr. DE Amtsgericht Frankfurt/Main

2 eurex clearing rundschreiben 040/15 Änderung der Clearing-Bedingungen, der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services und des Preisverzeichnisses, zusätzliche Jurisdiktionen für Fonds im Individual-Clearingmodell (ICM) Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (Clearing-Bedingungen), der Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry-Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen), im Folgenden Bedingungen für die Nutzung genannt, und des Preisverzeichnisses der Eurex Clearing AG (Preisverzeichnis) in den folgenden Bereichen: 1. Korrektur der unterstützten Zahlungstermine für Overnight Index Swaps 2. Anpassung des Zeitpunkts für die Neubewertung des Beitrags zum Clearing-Fonds 3. Zuständigkeit für die Berechnung des EONIA 4. Erhöhung der Mindestanzahl zu handelnder Block Trades für Flexible Options-Kontrakte auf Euro- Bund-, Euro-Bobl- und Euro-Schatz-Futures 5. ETFs denominiert und abgewickelt in chinesischem Offshore-Renminbi Des Weiteren liefert das Rundschreiben unter Punkt 6. eine Information zur Erweiterung des Serviceangebots im Individual-Clearingmodell (ICM) auf Investmentfonds in zusätzlichen Jurisdiktionen. Die aktualisierten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, der Bedingungen für die Nutzung sowie des Preisverzeichnisses, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Alle Änderungen treten am 4. Mai 2015 in Kraft. 1. Korrektur der unterstützten Zahlungstermine für Overnight Index Swaps Bei Overnight Index Swaps werden von Eurex Clearing monatliche, quartalsweise, halbjährliche und jährliche Zahlungstermine sowie eine Einmalzahlung zum Verfallsdatum unterstützt. Dies ist korrekt in der englischen Version der Clearing-Bedingungen genannt. Die deutsche Version nennt jedoch fälschlich nur die jährliche Zahlungsweise und eine Einmalzahlung zum Verfallsdatum. Daher muss die deutsche Version der Clearing- Bedingungen entsprechend der englischen Version angepasst werden. Die folgende Bestimmung in der deutschen Version der Clearing-Bedingungen wird geändert: Kapitel VIII Abschnitt 2 Ziffer Absatz (10) 2. Änderung des Zeitpunkts für die Neubewertung der Beitragspflicht zum Clearing-Fonds Die Neubewertung der Höhe des zu zahlenden Beitrags zum Clearing-Fonds erfolgt generell für alle Clearing- Mitglieder zum Ende eines Kalenderquartals. Eurex Clearing behält sich das Recht vor, den Beitrag zum Clearing-Fonds außerplanmäßig (d. h. zusätzlich zu den regulären Neubewertungen am Ende des Kalenderquartals) neu zu berechnen. Mit der Änderung wird das Recht zur außerplanmäßigen Neuberechnung ausdrücklich genannt. Die folgende Bestimmung in den Clearing-Bedingungen wird geändert: Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Absatz (2) Seite 1 von 3

3 eurex clearing rundschreiben 040/15 3. Zuständigkeit für die Berechnung des EONIA Zur Klarstellung wird in den Clearing-Bedingungen definiert, dass die Zuständigkeit für die Berechnung des EONIA bei der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt und nicht beim European Money Market Institute (EMMI). Die folgende Bestimmung in den Clearing-Bedingungen wird geändert: Kapitel II Abschnitt 2 Ziffer Erhöhung der Mindestanzahl zu handelnder Block Trades für Flexible Options-Kontrakte auf Euro-Bund-, Euro-Bobl- und Euro-Schatz-Futures Im Mai 2014 wurde die Mindestanzahl der zu handelnden Kontrakte für Optionen in Bund-, Bobl- und Schatz- Futures erhöht. Technisch wurde die Änderung auf Optionskontrakte und Flexible Options-Kontrakte auf Euro-Bund-, Euro- Bobl- und Euro-Schatz-Futures angewendet, jedoch nicht für Flexible Options in den Bedingungen für die Nutzung umgesetzt. Aus diesem Grund sind entsprechende Änderungen im vorgenannten Regelwerk erforderlich. Die folgende Bestimmung in den Bedingungen für die Nutzung wird geändert: Nummer ETFs denominiert und abgewickelt in chinesischem Offshore-Renminbi In Vorbereitung auf den geplanten Start von Exchange Traded Funds (ETFs) denominiert und abgewickelt in chinesischem Offshore-Renminbi, notiert an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB ) mit Verrechnung durch Eurex Clearing, werden Änderungen im Preisverzeichnis erforderlich. Ab dem 4. Mai 2015 steht das geänderte Preisverzeichnis unter dem folgenden Link auf der Eurex Clearing- Website zum Herunterladen zur Verfügung: Ressourcen > Regelwerke > Preisverzeichnis 6. Erweiterung des Angebots im Individual-Clearingmodell (ICM) auf Investmentfonds in zusätzlichen Jurisdiktionen Das Angebot innerhalb des Individual-Clearingmodells (ICM) wird auf Investmentfonds in Dänemark und Schweden erweitert. In diesem Zusammenhang werden die Clearing-Bedingungen nicht geändert. Die Erweiterung wird hier nur zur Information erwähnt. Ab dem 4. Mai 2015 sind weitere Informationen auf der Eurex Clearing-Website unter dem folgenden Pfad abrufbar: Risikomanagement > Client Asset Protection > Jurisdiktionen Ebenfalls ab dem 4. Mai 2015 stehen die geänderten Clearing-Bedingungen und die Bedingungen für die Nutzung auf der Eurex Clearing-Website unter dem folgenden Link zum Herunterladen zur Verfügung: Ressourcen > Regelwerke Seite 2 von 3

4 eurex clearing rundschreiben 040/15 Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied und jeden Registrierten Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG vor dem Ende des Geschäftstages vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen. Das Recht zur Beendigung der Clearing-Vereinbarung oder der Clearing-Lizenz gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer Absatz 2, Ziffer Absatz 4 und Ziffer 13 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. Gemäß Ziffer 16 Abs. 3 des Preisverzeichnisses gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen des Preisverzeichnisses als durch das jeweilige Clearing-Mitglied angenommen, sofern dieses nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing AG innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach der Veröffentlichung widerspricht. Für Fragen oder weitere Auskünfte steht Ihnen Trading & Clearing Services unter Tel oder memberservices@eurexclearing.com zur Verfügung. 9. April 2015 Seite 3 von 3

5 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen) Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten 2.2 Clearing von Geldmarkt-Futures-Kontrakten Schlussabrechnungspreis (2) Für die EONIA-Futures-Kontrakte wird der Schlussabrechnungspreis von der Eurex Clearing AG ab 19:00 Uhr MEZ am Schlussabrechnungstag eines Kontrakts auf Grundlage des Durchschnitts aller während der Zinsperiode des EONIA Futures- Kontrakts durch dieas European Money Market InstitutEuropäische Zentralbank ermittelten effektiven Zinssätze für Tagesgeld in Euro (EONIA) festgelegt. Zinsperiode bezeichnet in Bezug auf einen EONIA Futures-Kontrakt den von den Eurex-Börsen bestimmten Zeitraum. Die Durchschnittsberechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts ab 19:00 Uhr MEZ am Schlussabrechnungstag. Der Schlussabrechnungspreis ( FSP ) wird dabei mittels folgender Formel bestimmt: FSP= N M Fi*wi 1+ 1 * Wobei gilt: Fi bezeichnet in Bezug auf einen Beobachtungstag in einer Zinsperiode den EONIA- Referenz-Zinssätze (ausgedrückt als Prozentsatz) der für den jeweiligen Beobachtungstag durch dieas European Money Market InstituteEuropäische Zentralbank berechnet und

6 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 2 (über einen von der Eurex Clearing AG als angemessen erachteten Veröffentlichungskanal) veröffentlicht wird. i bezeichnet eine Folge ganzer Zahlen von eins (1) bis M, die die jeweiligen Beobachtungstage in chronologischer Reihenfolge ab dem ersten Beobachtungstag (einschließlich) der jeweiligen Zinsperiode darstellt. M bezeichnet die Anzahl der Beobachtungstage in der Zinsperiode. N bezeichnet die Anzahl der Kalendertage in der Zinsperiode. Beobachtungstag bezeichnet jeden Tag für den ein EONIA-Referenz-Zinssätze durch dieas Europäische ZentralbankEuropean Money Market Institute berechnet und veröffentlicht wird. wi bezeichnet in Bezug auf einen EONIA-Referenz-Zinssätze die Anzahl der Kalendertage in dem Zeitraum, ab einschließlich des Beobachtungstags, auf den sich der EONIA Zinssatz Fi bezieht, bis ausschließlich zum unmittelbar folgenden Beobachtungstag. Vorbehaltlich und entsprechend der vorgenannten Formel (i) fließen in die Berechnung alle EONIA-Referenz-Zinssätze, die während der Laufzeit einer von den Eurex-Börsen bestimmten Periode für den Futures-Kontrakt von derm Europäischen ZentralbankEuropean Money Market Institut ermittelt wurden ein und (ii) wird für Samstage, Sonntage und Feiertage oder andere Tage, für die diedas Europäische Zentralbank European Money Market Institut keinen EONIA-Referenz-Zinssatz ermittelt, der EONIA-Referenz-Zinssatz zugrunde gelegt, der von dem European Money Market Institut an dem vorausgegangenen Geschäftstag ermittelt wurde.

7 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 3 Kapitel I Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 6.1 Beiträge zum Clearing-Fonds Beiträge und Berechnung der Beiträge zum Clearing-Fonds (1) Unbeschadet der einem Clearing-Mitglied nach den Clearing-Bedingungen obliegenden Margin-Verpflichtungen zahlt jedes Clearing-Mitglied, das Inhaber einer Clearing-Lizenz für Transaktionen im Anwendungsbereich des Clearing-Fonds ist, Beiträge in den Clearing-Fonds entsprechend den näheren Bestimmungen in dieser Ziffer 6 (und jeder Beitrag zu dem Clearing-Fonds jeweils ein Beitrag ). (2) Die Eurex Clearing AG bestimmt jeweils die Höhe des von einem Clearing-Mitglied zu leistenden und aufrechtzuerhaltenden Beitrags (die Beitragspflicht ) entsprechend der jeweils anwendbaren, von der Eurex Clearing AG gemäß Ziffer 16.1 veröffentlichten Berechnungsmethode (die Beitragsberechnungsmethode ); eine so veröffentlichte Beitragsberechnungsmethode ist Teil der Clearing-Bedingungen. Grundlage für die Berechnung der Beitragspflicht eines Clearing-Mitglieds zum Clearing-Fonds sind alle von diesem Clearing-Mitglied abgeschlossenen Transaktionen im Anwendungsbereich des Clearing-Fonds. Die Eurex Clearing AG kann jederzeit nimmt zum Ende jedes Kalenderquartals eine Neubewertung und Anpassung der Beitragspflicht jedes Clearing-Mitglieds auf Grundlage der jeweiligen Beitragsberechnungsmethode vornehmen und nimmt diese zumindest zum Ende jedes Kalenderquartals vor. (3) Die Zahlung von Beiträgen wird zum ersten Mal an dem Tag fällig, an dem die erste Clearing-Lizenz gewährt wird; anschließend sind Beiträge immer dann zu leisten, wenn die Eurex Clearing AG eine Anpassung der Beitragspflicht des jeweiligen Clearing-Mitglieds vorgenommen hat.

8 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 4 Kapitel II Clearing von OTC-Derivat-Transaktionen Abschnitt 2 Clearing von OTC-Zinsderivat-Transaktionen 2.1 Allgemeine Bestimmungen Transaktionsart-spezifische Novationskriterien (10) Berechnungszeiträume Der Berechnungszeitraum bzw. die Berechnungszeiträume für Zahlungen von variablen Beträgen aufgrund der jeweiligen OTC-Zinsderivat-Transaktion (mit Ausnahme von OIS oder OTC-Zinsderivat-Transaktionen in CHF, USD oder JPY) müssen einen Monat, drei Monate, sechs Monate oder zwölf Monate betragen und der Berechnungszeitraum bzw. die Berechnungszeiträume für Zahlungen von variablen Beträgen aufgrund einer OTC- Zinsderivat-Transaktion in CHF, USD oder JPY müssen einen Monat, drei Monate oder sechs Monate betragen. Dies gilt nicht bei Stub Perioden, Nullkuponzahlungen und Zahlungen auf der Grundlage von Compounding. Handelt es sich bei der betreffenden OTC-Zinsderivat-Transaktion um einen OIS, sind monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Zahlungen oder eine einzelne Zahlung bei Endfälligkeit vorzusehen (außer bei Stub Perioden). ***************

9 Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 GCP Eurex TES Bedingungen für die Nutzung der Eurex-Trade-Entry- Stand Services (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** 9.6 Flexible Options- und die Flexible Futures-Trade-Service Die Eurex Clearing AG hat die nachfolgend genannten Produkte zum Flexible Optionsund zum Flexible Futures-Trade-Service zugelassen. Eurex Clearing AG kann im Einzelfall, abhängig von der Art der Abwicklung der entsprechenden Kontrakte, für bestimmte Produkte die Zulassung für diese Services ausschließen oder die Verfügbarkeit der Services einschränken. I. Flexible Eurex Optionskontrakte Mindestanzahl der zu handelnden Kontrakte Optionskontrakte auf einen Euro-Bund-Future (OGBL) Optionskontrakte auf einen Euro-Bobl-Future (OGBM) Optionskontrakte auf einen Euro-Schatz-Future (OGBS) *************

10 Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex08 Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** 6. Transaktionsentgelte Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Clearing-Entgelt Xetra-Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren Fixes und wertbasiertes Clearing-Entgelt für nicht in EUR denominierte Xetra- Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren: Geschäfte Fixes Entgelt pro taggleich ausgeführte Order bzw. Eingabe Wertbasiertes Entgelt Maximalwert für wertbasierte Entgeltberechnung In CHF denominiert CHF 0,04 0,0008 % CHF ,00 In CNY denominiert CNY 0,21 0,0008 % CNY ,00 In GBP denominiert GBP 0,03 0,0008 % GBP ,00 1 Ziffer 6 sowie die übrigen Bestimmungen des Preisverzeichnisses gelten für das Clearing von an der Börse Düsseldorf abgeschlossenen Geschäften, die den im Kapitel V der Clearing-Bedingungen beschriebenen Merkmalen der an der FWB abgeschlossenen Geschäfte entsprechen und die in das Clearing durch die Eurex Clearing AG einbezogen sind, entsprechend.

11 Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex08 Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Stand Seite 2 Das wertbasierte Entgelt pro taggleich ausgeführte Order bzw. pro Eingabe ist nach oben begrenzt, indem pro taggleich ausgeführte Order bzw. Eingabe ein Maximalwert gemäß obiger Tabelle unterstellt wird Xetra Frankfurt Spezialist-Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren Fixes und wertbasiertes Clearing-Entgelt für Xetra Frankfurt Specialist-Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren: Geschäfte Fixes Entgelt pro taggleich ausgeführte Order bzw. Eingabe Wertbasiertes Entgelt Maximalwert für wertbasierte Entgeltberechnung In CHF denominiert CHF 0,08 0,0008 % CHF ,00 In CNY denominiert CNY 0,42 0,0008 % CNY ,00 In EUR denominiert EUR 0,06 0,0008 % EUR ,00 8. Serviceentgelte Eurex Deutschland und Eurex Zürich, Eurex Bonds GmbH, Eurex Repo GmbH, Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und Wertpapierdahrlehens-Transaktionen 8.2 Besondere Serviceentgelte Frankfurter Wertpapierbörse Serviceentgelte für die Bereitstellung von Brutto-Liefermanagement Brutto-Liefermanagement ohne Verrechnungsvereinbarung ( Full Service ) für Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren Das Bereitstellungsentgelt Full Service fällt pro ausgeführte Order und Tag einmal an, unabhängig von der Anzahl der (Teil-) Ausführungen der entsprechenden Order und etwaiger unterschiedlicher Ausführungspreise. Das wertbasierte Entgelt pro taggleich

12 Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex08 Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Stand Seite 3 ausgeführte Order bzw. pro Eingabe ist nach oben begrenzt, indem pro taggleich ausgeführte Order bzw. Eingabe ein Maximalwert unterstellt wird. Bereitstellungsentgelt Full Service für Geschäfte in Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren in Girosammelverwahrung (GS) und Wertpapierrechnung (WR) Geschäfte Fixes Entgelt pro ausgeführte Order bzw. Eingabe 2 Wertbasiertes Entgelt pro ausgeführter Order bzw. Eingabe Maximalwert für wertbasierte Entgeltberechnung GS WR GS WR In CHF denominiert In CNY denominiert In EUR denominiert CHF 0,12 CHF 0,24 0,0003 % 0,0006% CHF ,00 CNY 0,60 CNY 1,20 0,0003 % 0,0006% CNY ,00 EUR 0,09 EUR 0,18 0,0003 % 0,0006% EUR ,00 12 Fälligkeit (4) Transaktionsentgelte gemäß Ziffer 5, Ziffer 6 und Ziffer 9 in den Währungen CNY, SEK, JPY, AUD und CAD werden dem Clearing-Mitglied in EUR, USD, CHF oder GBP in Rechnung gestellt. Das Clearing-Mitglied ist verpflichtet, die Währung mitzuteilen, in welcher die Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt werden sollen (Rechnungswährung). Die Rechnungswährung kann von dem Clearing-Mitglied jederzeit geändert werden. Bei Rechnungsstellung wird die Rechungswährung berücksichtigt, die das Clearing-Mitglied bis zum letzten Kalendertag des Rechnungsmonats mitgeteilt hat. Teilt das Clearing-Mitglied keine Rechnungswährung mit, ist die ECAG berechtigt, die Rechnung in EUR, USD, CHF oder GBP zu stellen. 2 Für FWB-Geschäfte, die mittels der Funktionalität Xetra BEST getätigt und im A-Account eines Order Flow Providers oder im E-Account eines BEST Executors verbucht wurden, entfällt das fixe Entgelt pro ausgeführter Order.

13 Anhang 3 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 040/15 Eurex08 Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG Stand Seite 4 ***********

Verweis auf Eurex-Rundschreiben: 126/14, 127/14 Kontakt: Derivatives Clearing, T +49-69-211-1 12 50, clearing@eurexclearing.

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