Wahlordnung (in der Fassung vom )

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1 Wahlordnung (in der Fassung vom ) für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter der Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie alle damit zusammenhängende Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt. (2) Der Wahlvorstand besteht aus 12 Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Vertreterversammlung gewählt; für die Wahl gilt 33 Abs. 5 der Satzung bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend. Die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören, müssen im Wahlvorstand überwiegen. (3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. (4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen. (5) Der Wahlvorstand soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden. Er bleibt jedoch bis zur Neubildung eines Wahlvorstandes im Amt. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlvorstand aus, so besteht der Wahlvorstand für den Rest seiner Amtszeit bzw. bis zur Neubildung aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine Ergänzungswahl ist nur erforderlich, wenn die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter drei sinkt oder wenn die gewählten Mitglieder im Wahlvorstand, die nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, nicht mehr überwiegen. 2 Aufgaben des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Feststellung der wahlberechtigten Mitglieder und Festlegung der Wahlbezirke; 2. die Feststellung der Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter; 3. die Festsetzung der Frist für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und deren Auslegung sowie die Entscheidung über die Form der Wahl; 4. die zeitgerechte Bekanntmachung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl;

2 2 5. die Feststellung der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter; 6. die Bekanntgabe der Wahl; 7. die Behandlung von Anfechtungen der Wahl. (2) Der Wahlvorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfer sowie technische Hilfsmittel heranziehen. 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist jedes bis zum Tag der Wahlbekanntmachung auf Beschluss des Vorstandes zugelassene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung kein Wahlrecht mehr. (2) Das Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich aus. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes üben ihr Stimmrecht durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus ( 9 Abs. 3 und 30 Abs. 5 der Satzung). Die schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechts ist gemäß 30 Abs. 5 der Satzung zulässig. 4 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört. (2) Nicht wählbar ist ein Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung. 5 Wahlbezirke und Wählerlisten (1) Der Wahlvorstand beschließt, welche Wahlbezirke auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gebildet werden. Dabei sind auch die Mitglieder zu berücksichtigen, die nicht mit Wohnungen versorgt sind. Die Wahlbezirke sollen möglichst zusammenhängende Wohnbezirke umfassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand, zu welchem Wahlbezirk ein Mitglied gehört. (2) Der Wahlvorstand stellt für jeden Wahlbezirk eine Liste der nach 3 Abs. 1 bekannten Wahlberechtigten auf. Diese wird nach Maßgabe der Bekanntmachung ausgelegt ( 6 Abs. 2). (3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung von 30 Abs. 2 der Satzung zu wählen sind.

3 3 Maßgebend für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Ersatzvertreter ist die zum Schluss des der Wahl vorangegangenen Geschäftsjahres festgestellte Anzahl verbleibender Mitglieder. 6 Ort und Zeit der Wahl, Bekanntmachung (1) Der Wahlvorstand hat Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen. (2) Bekanntmachungen, die die Wahl betreffen, erfolgen durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder. Auf die Auslegung ist in der Berliner Zeitung hinzuweisen. 7 Kandidaten und Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand und jedes Mitglied für seinen Wahlbezirk können Kandidaten zur Wahl als Vertreter vorschlagen. Der Vorschlag muss jeweils den Namen, Vornamen und die Anschrift des vorgeschlagenen Mitgliedes angeben. Dem Vorschlag ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen beizufügen, dass er mit seiner Benennung für den betreffenden Wahlbezirk einverstanden ist. (2) Der Wahlvorstand prüft die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge. (3) Der Wahlvorstand stellt die Vorschläge in den einzelnen Wahlbezirken zusammen und gibt diese gemäß 6 Abs. 2 bekannt. 8 Form der Wahl (1) Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Der Wahlvorstand hat die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. (2) Die Wahl kann durchgeführt werden in der Form der Stimmabgabe im Wahlraum und der Briefwahl. Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl nur in der einen oder anderen Form durchgeführt wird. (3) Die Wahl nach gebundenen Listen ist ausgeschlossen. (4) Der Stimmzettel (Wahlschein gemäß anliegendem Muster) muss die Namen und Anschriften der für den Wahlbezirk aufgestellten Kandidaten enthalten. (5) Der Wähler darf auf dem Stimmzettel nur höchstens so viele Namen ankreuzen, wie in dem Wahlbezirk Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind. 9 Stimmabgabe im Wahlraum (1) Der Stimmzettel ist dem Wähler im Wahlraum zu übergeben. Der Wähler legt seinen Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstandes in die Wahlurne. (2) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesend sind. Nachdem diese

4 4 Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet. 10 Briefwahl (1) Jedes Mitglied kann brieflich wählen, es sei denn, der Wahlvorstand schließt die Briefwahl aus. Der Wahlvorstand gibt die Frist bekannt, innerhalb derer schriftlich gewählt werden kann sowie den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die schriftliche Stimmabgabe eingegangen sein muss. (2) Der Wahlvorstand übermittelt dem Mitglied auf Anforderung - einen Freiumschlag (Wahlbrief), der mit der Wahllistennummer und dem Wahlbezirk gekennzeichnet ist, - einen Stimmzettel mit neutralem Stimmzettelumschlag, der lediglich den Aufdruck der Wahlbezirksnummer trägt. (3) Wer brieflich wählt, füllt den Stimmzettel aus und legt diesen in den vom Wahlvorstand übermittelten und von ihm zu verschließenden Stimmzettelumschlag. Dieser ist der angegebenen Stelle in dem zur Verfügung gestellten Freiumschlag rechtzeitig innerhalb der bekannt gegebenen Frist zu übersenden. (4) Wird auf Beschluss des Wahlvorstandes nur brieflich gewählt, so sendet der Wahlvorstand den am Tag der Wahlbekanntmachung bekannten Mitgliedern unaufgefordert die Wahlunterlagen zu. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes ordnungsgemäß zu verwahren. Die nicht in den mit der Wahllistennummer und dem Wahlbezirk gekennzeichneten Freiumschlag zurückgesandten Stimmzettelumschläge sind mit dem Vermerk ungültigˮ zu versehen. Die Anzahl der eingegangenen Wahlbriefe ist für jeden Wahlbezirk gesondert festzuhalten. Bei ungültigen Wahlbriefen gilt die Stimme als nicht abgegeben. (6) Der Wahlvorstand stellt die Anzahl der ihm übermittelten Wahlbriefe bezogen auf den Wahlbezirk in einer Niederschrift fest und vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Danach sind die Stimmzettelumschläge dem Wahlbrief zu entnehmen. Die Freiumschläge sind zu vernichten. Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettelumschläge ist in der Niederschrift festzuhalten. 11 Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses prüft der Wahlvorstand die Gültigkeit jedes Stimmzettels und nimmt die Stimmenzählung vor. (2) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht oder nicht allein in dem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,

5 5 b) die nicht mit dem dem Wahlberechtigten ausgehändigten Stimmzettel übereinstimmen, insbesondere andere als in den Wahlvorschlägen aufgeführte Namen enthalten, c) die mehr angekreuzte Namen enthalten, als Vertreter und Ersatzvertreter zu wählen sind, d) aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, e) die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen sind. Die Ungültigkeit eines Stimmzettels ist durch Beschluss des Wahlvorstandes festzustellen. 12 Niederschrift über die Wahl (1) Über den Ablauf und das Ergebnis der Wahlhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Dieser sind die gültigen Stimmzettel sowie die Stimmzettel, die vom Wahlvorstand für ungültig erklärt worden sind, als Anlage beizufügen. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder seinem Stellvertreter sowie einem Mitglied zu unterzeichnen und für die Dauer der Wahlperiode vom Vorstand zu verwahren. 13 Feststellung der Vertreter und Ersatzvertreter (1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge und der Niederschriften über die Wahlhandlungen stellt der Wahlvorstand innerhalb von 10 Tagen nach der Wahl die in jedem Wahlbezirk gewählten Vertreter und die sich aus der Wahl ergebenden Ersatzvertreter durch Beschluss fest. (2) Als Vertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die jeweils unter Berücksichtigung der vom Wahlvorstand festgelegten Zahl zu wählender Vertreter bezogen auf den Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. (3) Als Ersatzvertreter sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen die Mitglieder gewählt, die nach den Vertretern jeweils unter Berücksichtigung der vom Wahlvorstand festgelegten Zahl zu wählender Ersatzvertreter die meisten Stimmen bezogen auf den Wahlbezirk erhalten haben. (4) Bei Mitgliedern, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, entscheidet über die Reihenfolge im Sinne von Abs. 2 und 3 die längere Zugehörigkeit zur Genossenschaft, bei gleich langer Zugehörigkeit die alphabetische Reihenfolge des Familiennamens. (5) Der Wahlvorstand hat die als gewählt festgestellten Vertreter und Ersatzvertreter unverzüglich über ihre Wahl zu unterrichten. Die Gewählten haben nach ihrer Benachrichtigung innerhalb von 14 Tagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (6) Fällt nach der Wahl ein Vertreter vorzeitig weg durch a) Niederlegung des Amtes als Vertreter, b) Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft,

6 6 c) Absendung des Ausschließungsbeschlusses gemäß 11 Abs. 3 der Satzung, so tritt an seine Stelle der Ersatzvertreter entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3 und 4. Dies gilt auch, wenn der als Vertreter Gewählte vor der Annahme der Wahl ausscheidet ( 30 Abs. 7 der Satzung). (7) Steht in einem Wahlbezirk kein Ersatzvertreter mehr zur Verfügung, so dürfen Ersatzvertreter anderer Wahlbezirke, die der Wahlvorstand bestimmt, entsprechend der Reihenfolge nach Abs. 3 und 4 nachrücken. (8) Sind alle Ersatzvertreter der Wahlbezirke weggefallen, ist ggf. eine Nachwahl erforderlich, um zu vermeiden, dass die Zahl der Vertreter unter die Mindestzahl gemäß 30 Abs. 1 der Satzung sinkt. 14 Bekanntgabe der Vertreter und Ersatzvertreter Der Wahlvorstand hat die Namen und Anschriften der Vertreter und Ersatzvertreter, die die Wahl angenommen haben, mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung ist in dem in 6 Abs. 2 bestimmten öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu erteilen (kostenpflichtig). 15 Wahlanfechtung Jedes wahlberechtigte Mitglied kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist ( 14) bei dem Wahlvorstand die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist. Die Wahlanfechtung ist nicht begründet, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wird. Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Er gibt dem Anfechtenden seine Entscheidung schriftlich bekannt. 16 Inkrafttreten der Wahlordnung Die Vertreterversammlung hat gemäß 43 a Abs. 4 GenG und 34 Abs. 1 Ziffer 2 q) der Satzung durch Beschluss vom der Wahlordnung in der vorstehenden Form zugestimmt. Sie tritt mit dieser Beschlussfassung in Kraft.

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