Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV) Vom 11. November 1986

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1 Seite 1 von 7 Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV) Vom 11. November 1986 GVBl 1986, S. 339 zuletzt geändert durch 8 der VO am (GVBl 2001, S. 174) Auf Grund des Art. 90 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS I) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt I Prüfämter, Prüfingenieure 1 Prüfämter und Prüfingenieure Abschnitt II Anerkennung von Prüfingenieuren 2 Umfang der Anerkennung, Niederlassung 3 Voraussetzungen der Anerkennung 4 Anerkennungsverfahren 5 Gutachten, Prüfungsausschuß 6 Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung Abschnitt III Prüfung 8 Aufgaben der Prüfämter und Prüfingenieure 9 Durchführung der Prüfung 10 Verantwortung 11 Prüfungsverzeichnis Abschnitt IV Typenprüfung 12 Typenprüfung Abschnitt V Schlußvorschriften 13 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur für Baustatik, Ordnungswidrigkeiten 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt I Prüfämter, Prüfingenieure 1 Prüfämter und Prüfingenieure

2 Seite 2 von 7 (1) 1 Die untere Bauaufsichtsbehörde kann für Sonderbauten ( Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO) die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile einem Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. 2 Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner bei Vorhaben nach Satz 1 die Bauüberwachung teilweise oder ganz einem Prüfamt oder einem Prüfingenieur übertragen. (2) Das Staatsministerium des Innern kann anordnen, daß bestimmte bautechnische Nachweise im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 nur durch bestimmte Prüfämter oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen. (3) 1 Das Prüfamt oder der Prüfingenieur müssen vom Staatsministerium des Innern anerkannt sein. 2 Die Anerkennung begründet keinen Anspruch darauf, von der unteren Bauaufsichtsbehörde Prüfaufträge zu erhalten. (4) 1 Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. 2 Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. 3 Die Bestellung des Leiters und dessen Stellvertreters bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. 4 Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten. (5) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Abschnitt II Anerkennung von Prüfingenieuren 2 Umfang der Anerkennung, Niederlassung (1) 1 Prüfingenieure können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden: 1. Massivbau, 2. Metallbau, 3. Holzbau. 2 Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen mit ein. (3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. (4) Der Prüfingenieur darf seine Niederlassung nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern in eine andere Gemeinde verlegen. 3 Voraussetzungen der Anerkennung

3 Seite 3 von 7 (1) Als Prüfingenieur wird ein Ingenieur anerkannt, der 1. im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befaßter Ingenieur oder als hauptberuflicher Hochschullehrer eigenverantwortlich und unabhängig im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Bayerisches Ingenieurekammergesetz-Bau (BayIKaBauG) tätig und in die Liste der Beratenden Ingenieure nach Art. 4 BayIKaBauG eingetragen ist, 2. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, 3. Deutscher im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, 4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, 5. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium im europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg abgeschlossen hat, 6. mindestens zehn Jahre lang mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut war, wovon er mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein muß; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 7. über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen auf dem Gebiet der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile verfügt, 8. durch seine Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat, 9. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt, 10. auch nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß im Sinn des 9 Abs. 1 erfüllen und er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht nach 9 Abs. 3, gewährleistet ist, 11. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 12. seinen Geschäftssitz im Freistaat Bayern hat. (2) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 gestatten. (3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die bereits anerkannten Prüfämter und Prüfingenieure ausreichen und durch die Anerkennung weiterer Prüfämter und Prüfingenieure die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinträchtigt würde. (4) 1 Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, höchstens jedoch für fünf Jahre, erteilt. 2 Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden. 4 Anerkennungsverfahren (1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das Staatsministerium des Innern zu richten. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs, 2. die Nachweise nach 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 3. eine beglaubigte Ablichtung eines gültigen deutschen Reisepasses oder Bundespersonalausweises,

4 Seite 4 von 7 4. ein Führungszeugnis, 5. eine Erklärung, daß ein Versagungsgrund nach 3 Abs. 1 Nr. 11 nicht vorliegt, 6. Angaben über etwaige Niederlassungen, 7. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist, 8. der Nachweis, daß im Fall der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zwei Millionen Deutsche Mark pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden einzelnen Schadensfall besteht. (3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, in welcher Gemeinde der Antragsteller sich als Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt. (4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Unterlagen verlangen. 5 Gutachten, Prüfungsausschuß (1) 1 Das Staatsministerium des Innern holt vor der Anerkennung ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. 2 Das Gutachten wird von einem beim Staatsministerium des Innern einzurichtenden Prüfungsausschuß erstattet; der Ausschuß hat das Gutachten zu begründen. (2) Der Prüfungsausschuß kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. (3) 1 Das Staatsministerium des Innern beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3 Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen. 6 Anerkennung von Prüfingenieuren anderer Länder Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieure gelten auch im Freistaat Bayern als anerkannt, wenn sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zwei Millionen Deutsche Mark pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden einzelnen Schadensfall nachweisen und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 1. gegenüber dem Staatsministerium des Innern schriftlich auf sie verzichtet, 2. das 68. Lebensjahr vollendet hat.

5 Seite 5 von 7 (2) Unbeschadet des Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn 1. der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 2. der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat, 3. der Prüfingenieur schuldhaft seine Prüf- oder Ingenieurtätigkeit mangelhaft ausführt, 4. der Prüfingenieur seine Prüftätigkeit in solchem Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht nach 9 Abs. 3, nicht gewährleistet ist, 5. der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet, 6. der nach 4 Abs. 2 Nr. 7 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht, 7. der Prüfingenieur nicht mehr im Sinn von 3 Abs. 1 Nr. 1 tätig ist. Abschnitt III Prüfung 8 Aufgaben der Prüfämter und Prüfingenieure (1) 1 Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Nachweise im Sinn des 1 Abs. 1 Satz 1 zu prüfen. 2 Die Vollständigkeit und die Richtigkeit ist unter Verwendung des vom Staatsministerium des Innern vorgeschriebenen Musters in einem Prüfbericht zu bestätigen. (2) Im Prüfbericht soll angegeben werden, ob eine Beteiligung eines Prüfamts oder eines Prüfingenieurs bei der Bauüberwachung und bei Bauzustandsbesichtigungen für erforderlich gehalten wird. 9 Durchführung der Prüfung (1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. (2) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. (3) 1 Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiter oder als Hochschullehrer auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem wissenschaftlichen Personal seines Fachbereichs bedienen. 2 [1] Mitgesellschafter einer Niederlassung Beratender Ingenieure, der der Prüfingenieur angehört, stehen angestellten Mitarbeitern gleich, sofern der Prüfingenieur hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Sitz der Niederlassung erfolgt. 3 Die Gesamtzahl der Mitarbeiter ist so zu beschränken, daß er ihre Tätigkeit jederzeit voll überwachen kann. 4 Der Prüfingenieur trägt allein die Verantwortung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde. 5 Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. (4) 1 Der Prüfingenieur darf nicht tätig werden, wenn er oder ein Mitarbeiter bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Vorgutachter, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der

6 Seite 6 von 7 Prüfung befaßt war oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt. 2 Dies gilt für Prüfämter sinngemäß. (5) 1 Werden Aufträge nicht in angemessener Frist erledigt, so kann die untere Bauaufsichtsbehörde den Auftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. 2 Ansonsten kann ein Prüfauftrag nur aus triftigen Gründen zurückgezogen werden. (6) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur können vom Bauherrn, dem Entwurfsverfasser oder dem Ersteller der Nachweise im Sinn des 1 Abs. 1 Satz 1 verlangen, daß fehlende Unterlagen nachgereicht, Mängel behoben oder Fehler berichtigt werden. (7) 1 Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage zu verschiedenen Fachrichtungen mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad, für die der für die Prüfung vorgesehene Prüfingenieur nicht anerkannt ist ( 2 Abs. 1), so kann die untere Bauaufsichtsbehörde den Prüfauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß der Prüfingenieur ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur hinzuzuziehen hat, der für diese Fachrichtungen anerkannt ist. 2 Ergibt sich nachträglich, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, hat der Prüfingenieur den Prüfauftrag zurückzugeben oder ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur, der für diese Fachrichtungen anerkannt ist, hinzuzuziehen; die untere Bauaufsichtsbehörde ist hiervon zu unterrichten. [1] Inkrafttreten mit Wirkung vom Verantwortung 1 Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. 2 Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die untere Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen. 11 Prüfungsverzeichnis Über alle Prüfaufträge haben das Prüfamt und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium des Innern festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Staatsministerium des Innern vorzulegen. 12 Typenprüfung (1) Sollen bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, ausgenommen Bauvorhaben geringer Schwierigkeit ( Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne daß eine Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder nach Abschnitt III oder eine Bescheinigung nach Art. 69 Abs. 4 BayBO erfolgt, müssen die Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile Nachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung). (2) Die Typenprüfung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von dem Prüfamt, das die Typenprüfung erteilt hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt wird.

7 Seite 7 von 7 (3) Die von den Prüfämtern der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Typenprüfungen gelten auch im Freistaat Bayern. Abschnitt IV Typenprüfung 13 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur für Baustatik, Ordnungswidrigkeiten (1) Wer nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht als Prüfingenieur anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen. (2) Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer entgegen Absatz 1 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt. Abschnitt V Schlußvorschriften 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen - Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfV - (BayRS I) außer Kraft. (aufgehoben) 15

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