a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

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1 Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber einem Abwesenden b) Annahme des B: erst nach zwei Tagen P: Annahme noch rechtzeitig? Lösung: 147 II BGB gewisse Überlegungszeit ist hier zuzubilligen, d.h. Annahme noch rechtzeitig! c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 2. Abwandlung: I. per Telefon: a) Angebot des A unter Anwesenden b) Annahme des B nach 2 Tagen P: Annahme rechtzeitig? L: 147 I S.1 u. 2 BGB = an sich ggü. Anwesenden nur sofortige Annahme möglich! aber: 148 BGB gilt auch hier! c) E: die Antwort des B geht dem A am 2.Tag zu sie ist rechtzeitig Vertrag (+) II. per Brief: wie 1.Abwandlung

2 3. Abwandlung: 2 a) Angebot des A mit Befristung von 3 Tagen b) Annahme des B erst nach 5 Tagen P: Annahme rechtzeitig? L: 148 BGB, d.h. A kann verbindlich bestimmen, wie lange er auf die Annahme warten will c) E: gleichgültig ob Angebot per Telefon oder Brief, Annahme zu spät, kein Vertrag 4. Abwandlung: a) Angebot des A mit Befristung von 3 Tagen b) Annahme des B: abgeschickt am 2.Tag, angekommen am 5.Tag P: Annahme zu spät? L: Auslegung des Angebots A möchte innerhalb der gesetzten Frist die Annahme erhalten, d.h. es genügt nicht, dass B am 2.Tag antwortet Zwerg: Annahme zu spät! aber: 149 BGB allg. bekannt, dass Poststreik, A hätte erkennen müssen, dass B Annahme rechtzeitig losgeschickt hat c) E: da A nicht reagiert 149 S.2 Annahme gilt als rechtzeitig 5. Abwandlung: a) Angebot des A für 2000,- b) Annahme des B für 3000,- P: Vertrag? L: 150 Abs.2 BGB

3 c) E: Vertrag (-) 3 6. Abwandlung: a) Angebot des A b) B möchte nicht verkaufen c) Folge: 146 BGB der Antrag erlischt kein Vertrag 7.Abwandlung: a) Angebot des A b) Annahme P: Annahme des B durch Nichtstun / Schweigen? L: Schweigen hat grds. im Rechtsverkehr keinen Erklärungsgehalt, d.h. B nimmt weder an, noch lehnt er ab! c) E: Angebot (+), aber keine Annahme kein Vertrag 8. Abwandlung: wie 7.Abwandlung. A kann nicht bestimmen, was für einen Aussagegehalt ein Tun von B haben soll. Im übrigen fehlt es schon mangels Handlungswillen an einer WE des B. 9.Abwandlung: a) Angebot (+) b) Annahme? B dachte doch an Autogramm... liegt eine WE des B vor?

4 4 L: Elemente einer WE obj. Verhalten (+), subj.: Handlungswille (+), Erklärungswille? wohl (-), da B nichts rechtliche Relevantes mit Autogramm erklären wollte! (1) subj. Theorie: Erklärungswille ist Voraussetzung einer WE hier: keine WE (2) obj. Theorie: allein der obj. Erklärungstatbestand zählt hier: Unterschrift unter Vertrag, also WE (+) (3) vermittelnde Ansicht: WE wird dem B nur zugerechnet, wenn er hätte erkennen können, dass sein Verhalten von einem anderen als WE aufgefasst wird; Frage: hat B die im Verkehr gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen? hier: wohl (-), so dass WE (-) 10. Abwandlung: (vorausgesetzt, es gilt dt. Recht...) a) Angebot P: was ist Inhalt des Angebots von A? US-Dollar oder Austr. Dollar? L: Auslegung der WE nach dem obj. Empfängerhorizont ( 133,157) E: wer in den USA den Begriff Dollar verwendet, meint US-Dollar. A bietet also für 3000,- US-Dollar an. b) Annahme P 2: was bedeutet B s Annahme? Schließlich meint A Austr. Dollar L: ein obj. Empfänger legt der Annahme des B die Bedeutung bei, er nehme für den Preis in US-Dollar an. E: B nimmt für US-Dollar an. c) E: Angebot und Annahme stimmen überein Vertrag (+)

5 5 11. Abwandlung: a) Angebot des A ist empfangsbedürftige WE, dh sie muss B wirksam zugehen (+) b) Annahme des B: P: B wirft sein Angebot weg, erst die Sekretärin sendet es ungewollt an A L: Abgabe einer WE = alles Erforderliche tun, um sie auf den Weg zu bringen, so dass sie unter normalen Umständen den Empfänger erreicht hier: sog. abhanden gekommene WE (1) hm: abhanden gekommene WE hat keine Rechtswirkungen, Angebot (-) (2) a.a.: abhanden gekommene WE gilt als abgegeben, wenn Empfänger nach Treu und Glauben von einer wirksamen Abgabe ausgehen durfte und dem Erklärenden das in Verkehr gelangen zuzurechnen ist, es also bei erforderlicher Sorgfalt hätte vermieden werden können hier wohl WE (-), da B den Brief weggeworfen hatte und die Sekretärin eigenmächtig handelt, so dass kein Sorgfaltsverstoß! c) Ergebnis: keine wirksame Annahme abgegeben! 13. Abwandlung: a) Angebot des A (+)

6 6 b) P: rechtzeitige Annahme? A liest den Brief erst nach Wochen... L: Annahme = die schriftliche Erklärung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers geraten ist, so dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. E: Briefkästen werden normalerweise am Tag darauf geleert, so dass A spätestens am darauffolgenden Abend von der Annahme hätte erfahren können Annahme rechtzeitig zugegangen c) Angebot und Annahme = Vertrag 14. Abwandlung: P: Zugang der WE bei B? L: grds. muss Empfänger in der Lage sein, die Erklärung richtig zu erfassen/ wahrzunehmen. Versteht er sie nicht oder nicht richtig, so ist sie nicht zugegangen. Das Risiko trägt der Erklärende. Einschränkungen sind aber vorzunehmen, wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, der Empfänger habe seine Erklärung richtig und vollständig erhalten. 15. Abwandlung: Auslobung ( 657 BGB) nicht-empfangsbedürftige WE, d.h. sie entfaltet bereits Wirksamkeit, wenn abgegeben! P: Abgabe? E: (-), da A den Zettel noch auf dem Schreibtisch liegen hat. Anders nur dann, wenn er am Baum hängt und B in Unkenntnis davon den Hund wiederbringt.

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