Propädeutische Übung im Zivilrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Propädeutische Übung im Zivilrecht"

Transkript

1 Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur

2 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen und macht daher im nahe gelegenen Supermarkt einen Aushang auf dem zu lesen ist: Suche dringend gebrauchte PS3! Einfach an: daniel@wasauchimmer.de. Philosophiestudent P (31) lehnt obwohl einst selbst sehr erfolgreicher Spieler mittlerweile das Computerspielen ab, nachdem er sich mit den französischen Existenzialisten beschäftigt hat. Allerdings braucht er dringend Geld. Also schickt er M eine

3 1. Klausur: Sachverhalt Ich brauche meine PS3 nicht mehr. Kannst sie für 200,- EUR haben. Wenn Du diese Summe nicht auf einmal zahlen kannst, kannst Du sie auch gerne in vier Raten zu je 50,- EUR zahlen. Bitte teile mir bis spätestens zum deine Entscheidung mit. Die geht bei M am ein. M gefällt die Idee der Ratenzahlung, da er erst 100,- EUR von seinem Taschengeld gespart hat, aber mit einer Spende seiner Großmutter rechnet. Er mailt am um 23.00h zurück: Super, so machen wir das! Die erste Rate in Höhe von 50,- EUR zahle ich gleich. Der Rest kommt dann jeweils eine Woche später.

4 1. Klausur: Sachverhalt P liest die erst am und setzt sich gleich mit M in Verbindung. Nachdem er die erste Rate in Empfang genommen hat, übereignet P die PS3 an M. Als die Eltern des M um 3:00h morgens Ballergeräusche aus dem Zimmer ihres Sohnes vernehmen, fliegt das Geschäft auf. Sie sind über den Kauf der Konsole entsetzt: M soll die bereits bezahlten 50,- EUR zurückverlangen. Ihrer Meinung nach hat P schon deshalb keinen Anspruch auf den restlichen Kaufpreis, da P die zu spät gelesen habe.

5 1. Klausur: Sachverhalt 1. Frage: Kann P von M Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 150 verlangen? 2. Frage: Kann P die Herausgabe der PS3 verlangen?

6 1. Klausur: Vorüberlegungen Vorüberlegungen: - Klausurschwerpunkt liegt im - Minderjährigenkaufrecht - Rückabwicklung fehlgeschlagener Rechtsgeschäfte

7 Frage 1: Anspruch des P gegen M auf Zahlung von 150,-EUR aus 433 Abs. 2 BGB. Vertragsschluss: DEF: zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene WE, die auf Abschluss eines Vertrages zielen Angebot und Annahme

8 I. Angebot 1. Aushang im Supermarkt? DEF: erste, empfangsbedürftige WE, mit der der Vertragspartei der Abschluss eines Vertrags so angetragen wird, dass der Vertrag allein durch sein Einverständnis zustande kommen kann.

9 Voraussetzung: Feststehen der essentialia negotii Bei 433 BGB: o Kaufgegenstand o Kaufpreis o Vertragsparteien Aber: Kein Angebot: sog. Invitatio ad offerendum = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

10 SUB: Durch das Anbringen des Zettels im Supermarkt hat M sein Interesse bekundet, eine Playstation 3 zu kaufen. Der Kaufgegenstand war dabei ebenso wenig hinreichend konkretisiert, wie der Kaufpreis. Dementsprechend hat er lediglich eine invitatio ad offerendum abgegeben.

11 2. des P an M? SUB: (+) P hat dem M den Vorschlag unterbreitet, dass dieser seine PS3 zum Preis von 200,-EUR von ihm kaufen könne. Ferner hat er ihm eine Bezahlung in vier Raten vorgeschlagen. Die essentialia negotiides 433 BGB sind damit hinreichend bestimmt. M kann darauf durch ein einfaches Ja antworten. Folglich liegt in der des P ein Angebot i. S. v. 145 BGB vor.

12 II. Annahme DEF: empfangsbedürftige WE, durch die Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltsloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. 1. Willenserklärung SUB: (+) Durch die Äußerung super, so machen wir das! hat M zum Ausdruck gebracht, dass er den Vorschlag des P vorbehaltlos annimmt. Eine zustimmende Willensbekundung und damit eine Annahme liegen also vor.

13 2. Frist P: Annahme noch fristgerecht? Annahmefrist nach 148 BGB: bis zum P: M schickt die zwar am um 23.00h ab. P ließt sie allerdings erst am

14 Wann ist die Annahme zugegangen? 130 Abs. 1 S. 1 BGB: WE geht zu, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers und üblicherweise die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (tatsächliche Kenntnis nicht erforderlich).

15 SUB: (+) Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung gelangt die nach wenigen Minuten in das -Postfach des P und damit in seinen Herrschaftsbereich. Ab diesem Zeitpunkt ( , ca. 23 h) besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme. P: wird meistens abgerufen. Bei jüngeren Leuten kann man ebenso wie bei Unternehmen davon ausgehen, dass s einmal am Tag abgerufen werden.

16 ERGO: Die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand also schon am ERGO: (+) WE ist nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB fristgerecht zugegangen.

17 III. Wirksamkeit der WE des M Wirksamkeit der WE nach 106 BGB ff. 1. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nach 107 BGB (-) die Eltern als dessen Vertreter nach 1626, 1629 BGB wussten nichts von den Kaufabsichten des M 2. Nachträgliche Genehmigung nach 108 Abs. 1 BGB (-) Eltern wollen die PS3 nicht

18 3. Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach 107 BGB (-) Kaufvertrag beinhaltet Zahlungspflicht und ist damit auch rechtlich nachteilig 4. Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach 110 BGB (Taschengeldparagraf) Hauptproblem des Falles: Ratenkauf durch Minderjährigen

19 P: Minderjähriger muss die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirken, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Mittlerweile ganz HM sagt: BGB schafft einen Ausnahmetatbestand für die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. - Daher restriktiv auszulegen: 110 BGB greift nur dann, wenn Leistung bewirkt wurde.

20 - Teilleistung reicht nicht, da MJ-Schutz praktisch umgangen werden könnte Rechtsfolge: Nach 108 BGB bleibt das RG genehmigungspflichtig ( 182, 184 BGB) - Vertrag zunächst schwebend unwirksam - Nach Verweigerung endgültig unwirksam Ergo: kein Anspruch des P gegen M auf Zahlung von 150,-EUR aus 433 Abs. 2 BGB.

21 Frage 2: Anspruch des P gegen M auf Herausgabe der Playstation A: Herausgabeanspruch aus 985 BGB I. Besitz des M nach 854 Abs. 1 BGB? DEF: Besitz ist nach 854 Abs. 1 BGB, wer die tatsächliche Sachherrschaft (Gewalt) über einen bestimmten Gegenstand ausübt. SUB: (+) M kann rein faktisch über die PS3 bestimmen und übt damit tatsächliche Sachherrschaft aus

22 II. Eigentum des P? 1. Vorüberlegung: Ursprünglicher Eigentümer war P 2. Eigentum verloren an M nach 929 BGB? a) Einigung bzgl. Eigentumsübergang > Achtung Abstraktionsprinzip o Übereignung fällt rechtlich nicht mit dem Kausalgeschäft zusammen!

23 WE des P (+) als berechtigter Weise verfügender aa) WE des M (+) Er wollte auch Eigentum an der PS3 erlangen bb) Wirksamkeit der WE? M ist nach 106 BGB beschränkt geschäftsfähig Grds. Einwilligung der Eltern erforderlich

24 Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil Hier: (+), da das Eigentum an der PS3 noch keine rechtlichen Nachteile mit sich bringt ERGO: Einigung bzgl. Eigentumsübergang (+) b) Übergabe der PS3 (+) (Verschaffen der tatsächlichen Sachherrschaft

25 ERGO: P hat Eigentum an PS3 verloren ERGO: Herausgabeanspruch aus 985 BGB (-)

26 B.Anspruch P gegen M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt? DEF: Etwas = jeder vermögenswerte Vorteil, insb. Eigentum am Geld (+) Eigentum und Besitz an der PS3

27 II. Durch Leistung? DEF: Leistung = Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Typischerweise gegeben, wenn Vermögenswerte im Vertrauen auf ein Vertragsverhältnis transferiert werden. (+) P handelte bewusst in der Absicht, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen

28 III. Ohne rechtlichen Grund? DEF: Die vermeintliche Rechtsgrundlage besteht nicht (+) Vertrag ist wie oben geprüft nicht zustande gekommen ERGO: Anspruch auf Herausgabe (Besitz-und Eigentumsverschaffung an) der PS3 aus Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (+)

29 Endergebnis: P hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber M. P hat Anspruch auf Herausgabe der PS3.

30 1. Klausur: Aufbauschema Frage 1: Anspruch des P gegen M auf Zahlung von 150,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB. I. Angebot 1. Aushang im Supermarkt? (-) invitatio ad offerendum 2. des P an M? (+) II. Annahme 1. Willenserklärung 2. Wirksamkeit nach 148 BGB (+) Zeitpunkt des Zugangs nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB: Ab , ca. 23 h besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

31 1. Klausur: Aufbauschema III. Wirksamkeit der WE des M nach 106 BGB ff. 1. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nach 107 BGB (-) die Eltern nach 1626, 1629 BGB 2. Nachträgliche Genehmigung nach 108 Abs. 1 BGB (-) Eltern wollen die PS3 nicht 3. Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach 107 BGB (-) Kaufvertrag beinhaltet Zahlungspflicht und ist damit auch rechtlich nachteilig 4. Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach 110 BGB (Taschengeldparagraf) P: was geschieht beim Ratenkauf durch einen MJ Ganz HM: 110 (-)

32 1. Klausur: Aufbauschema Frage 2: Anspruch des P gegen M auf Herausgabe der Playstation A: Herausgabeanspruch aus 985 BGB I. Besitz des M nach 854 Abs. 1 BGB (+) II. Eigentum des P? 1. Vorüberlegung: Ursprünglicher Eigentümer war P 2. Eigentum verloren an M nach 929 BGB? a) Einigung bzgl. Eigentumsübergang (+), da Einräumung der Eigentumsrechte wegen des Abstraktionsprinzips rechtlich lediglich einen Vorteil beinhaltet. b) Übergabe der PS3 (+)

33 1. Klausur: Aufbauschema B. Anspruch P gegen M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt? (+) Eigentum und Besitz an der PS3 II. Durch Leistung? (+) in Erwartung eines wirksam geschlossenen Vertrages III. Ohne rechtlichen Grund? (+) KV ist nicht zustande gekommen

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 6 07.12.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Interner/ verdeckter K~ Objektiv erklärt ist nur der Endpreis (obj. Empfängerhorizont) Kalkulationsirrtum

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie

4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie 4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie vgl 3-1_US_1_ Pruefungsschema_Grundlagen.html 3-2_US_2_ Arbeitsweise_bei_der_Loesung_juristischer_Faelle.html 3-3_US_3_wichtigste_ Anspruchsgrundlagen.html

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8

Mehr

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem? Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Skizze mit den beteiligten Personen: Vorüberlegungen: Gefragt ist nach der Rechtslage => es sind also alle Personenkonstellationen zu beachten! 1. Teil: A gegen I 1. Schritt: Was will A von I? - A hat

Mehr

Das Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B Zustandekommen eines Kaufvertrages,

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 1 Uta Wichering - 1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, SoSe 2011) K möchte sich für das kommende Frühjahr ein neues Fahrrad zulegen. In der lokalen

Mehr

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)

Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik

Mehr

Lösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB

Lösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB Grundfall Frage 1: Was ist rechtlich alles geschehen? A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB I. Zustandekommen des Kaufvertrags 1. 2 übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen

Mehr

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik AG Verfassungsrecht WS 15/16 Wiederholung: Aufbau der Prüfungsschritte

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

1. Apfelsafttausch/Lösung

1. Apfelsafttausch/Lösung 1. Apfelsafttausch/Lösung Anspruch der S gegen H gem. 985 BGB S könnte gegen H Anspruch auf Herausgabe des Buches "Vom Apfel zum Saft" gem. 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass S Eigentümerin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura AG BGB AT I Fall: Nie wieder Jura Sachverhalt 3. AG: Nie wieder Jura Grundfall: Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird anfreunden können

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung.

Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien Verfügung. Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 4: Spielernatur (in Anlehnung an RG 74, 235) Der 16-jährige Kevin (K) bekommt von seinen Eltern ein monatliches Taschengeld von 50,- EUR zu seiner freien

Mehr

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Privatrecht Lösungshinweis 2 Aufgabe 1: Hat die

Mehr

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung

FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT V Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Schweigen als WE Grundsatz: Schweigen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Siebte Veranstaltung (24.05.2011) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Fall 5 Teil 1 Die 17-jährige Klaudia (K) sieht im Laden des Second- Hand-Händlers Volker Vendor (V) ein Kleid. Als sie V nach dem Preis

Mehr