1 Leistungen der Feuerwehr. (1) Die Stadt Emsdetten unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
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- Adolf Biermann
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1 - 1 - Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emsdetten sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom in der Fassung des I. Nachtrages vom 29. November 2001 Der Rat der Stadt Emsdetten hat in seinen Sitzungen am 1. Oktober 1990 und 27. November 2001 auf der Grundlage der vorgelegten Kostentarifberechnung die folgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NW) 1984, Seite 475 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom GV NW, Seite und 36 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom GV NW, Seite Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Emsdetten unterhält eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgabe nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Emsdetten verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von 17 FSHG entstandenen Kosten, 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 3. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) (BGBl. I S. 5050) oder 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom (BGBl. I S. 1529) entstanden ist,
2 von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. 3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhoben. (2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Soweit das Entgelt nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaft, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend. Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet. (4) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgelts für die in 1 Abs. 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Entgeltanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht die Stadt einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
3 - 3-6 Haftung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 7 Verzicht Gem. 36 (6) FSHG kann von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre und aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
4 - 4 - Kostentarif zur Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emsdetten sowie über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom in der Fassung des I. Nachtrages vom 29. November 2001 I. Dienst- und Arbeitsleistungen je Stunde 1. Feuerwehrmann, Oberfeuerwehrmann und Unterbrandmeister a) für die Tagstunde ( Uhr) 23,00 b) für die Nachtstunde ( Uhr) 26,00 2. Brandmeister oder höherer Dienstgrad a) für die Tagstunde ( Uhr) 27,00 b) für die Nachtstunde ( Uhr) 30,00 Bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen wird zu den vorstehenden Sätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben. II. Benutzung von Fahrzeugen und Motorgeräten je Stunde 1. Löschfahrzeuge 36,00 2. Drehleiter (DL K 23-12) 61,50 3. Rüstwagen 2-Öl 61,50 4. Gefahrgut-Gerätewagen (GW-G 9t) 103,50 5. alle anderen Fahrzeuge 15,50 6. Rettungsboot 20,00 7. Schlauchboot mit Motor 13,50 8. Tragkraftspritze 15,50 9. Schmutzwasserpumpe 15, Notstromaggregat 15, Motorsäge 13, Industriesauger 13, Schaumwasserwerfer 10,50 In den vorstehenden Sätzen sind die Kosten für die von den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme der Druckschläuche, Atemschutzgeräte und Löschmittel enthalten. Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden zusätzlich nach den unter Nr. I aufgeführten Sätzen berechnet. Die zurückgelegten Fahrkilometer werden nicht besonders in Rechnung gestellt. III. Benutzung von Geräten je Stunde 1. Atemschutzgerät (Pressluftatmer) 13,00 je Tag 2. mehrteilige Schiebleiter 20,00 3. Anstell- und Steckleiter 13,50 4. Atemschutzmaske -Filter- 13,50 5. Sauerstoff-Flasche ohne Zubehör 7,00 6. Standrohr 7,00 7. Verteiler 7,00 8. Strahlrohr 7,00 9. Saugschlauch 7, Druckschlauch B, C oder D 8,00
5 Spiralschläuche aus GW-G 15, Flaschenzug, Greifzug 13, Pferdehebegurt 13, Winde, hydraul. Pressen 15, Arbeitsleine 5, elektrische Handlampe 7, Scheinwerfer 13, Krankentrage 8, Hakengurt bzw. Sicherheitsgurt 7, Schweißgerät 18,50 Sauerstoff, Pressluft, Schaummittel, Löschpulver, Filtereinsätze, Ölaufsaugmittel, Kunststoffplanen und Säcke werden zu Tagespreisen gesondert berechnet. Die im Einzelfall zu berechnenden Entgelte dürfen den Wiederbeschaffungswert des Gerätes nicht übersteigen. IV. Bereitstellung von Geräten für Sicherheitswache usw. soweit die Geräte nicht benutzt werden je Tag 1. Standrohr mit Schlüssel 3,50 2. Druckschlauch B, C oder D 3,50 3. Strahlrohr 3,50 4. Feuerlöschdecke 3,50 5. Feuerlöscher oder Kübelspritze (Kleinlöschgerät) 3,50 6. Atemschutzgerät 18,50 V. Sonstige Leistungen 1. Beseitigung von ausgelaufenem Benzin und Öl aus Personenkraftfahrzeugen und krafträdern pauschal 40,00 Verbrauchsmaterial wird wie unter Nr. III zusätzlich berechnet. 2. Missbräuchliche Alarmierung a) Zug-Alarmierung pauschal 385,00 b) Beim Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Stundensätze nach Nr. II und zusätzlich für die Besatzung nach Nr. I erhoben. 3. Sondervereinbarungen zwischen Feuerwehr und Auftraggeber können für Leistungen, die in diesem Kostentarif nicht berücksichtigt sind, getroffen werden. Satzung bekannt gemacht im Abl. der Stadt Emsdetten Nr. 29/1990 I. Nachtrag bekannt gemacht in Nr. 23/2001
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