Kinder schützen zwischen ignorieren, handeln und überreagieren
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- Sofia Bruhn
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Workshop Kinder schützen zwischen ignorieren, handeln und überreagieren Weiterbildungstag Geborgen und frei Schutz- und Freiräume für Kinder Ebenrain, Sissach am Tag der Rechte des Kindes 2015 Franz Ziegler
2 Fallbeispiel: Die Mutter eines ca. 2 ½ jährigen Mädchens ruft Sie an und bittet Sie um Rat. Das Mädchen lebt unter der Woche in einer Institution für Kinder. Es hat eine Beiständin. Die Eltern leben getrennt. Die Mutter hat das Sorgerecht, der Vater ein Besuchsrecht. Der Vater ist motorisiert und holt das Mädchen jeweils am Freitagnachmittag und bringt es zur Mutter bzw. bringt es jeweils am Sonntagabend in die Institution zurück. Die Mutter stammt aus einem osteuropäischen Land und ist im horizontalen Gewerbe beschäftigt. Der Vater bezieht eine Teil-IV. Der Mutter ist seit einigen Wochen beim Freitagabendbad aufgefallen, dass das Mädchen Ausfluss hat. Ihren Verdacht, dass der Vater die Fahrten zu sexuellen Handlungen mit dem Kind missbrauchen könnte, teilt sie Ihnen mit. Was könnten Sie in dieser Situation tun, empfehlen?
3 Vorgehen ignorieren grundsätzlich weitere Infos handeln
4 Vorgehen Ideen, Vorschläge Ignorieren weitere Infos handeln Eltern Kind vorgesetzte Person/Stelle KESB Polizei / Stawa Fachstellen / fks KJP, SPD,... Opferhilfe Sozialdienst / Sozialregion...
5 Vorgehen nicht behördliches Vorgehen freiwillig im direkten Kontakt Fach- und Beratungsangebote behördliches Vorgehen zivilrechtliche Behörden (KESB) strafrechtliche Behörden (Polizei, Stawa)
6 System des Kindesschutzes in der Schweiz (Häfeli, 2000, S.103) SICHERHEITSDIREKTION
7
8 Elterliche Sorge Pflege ZGB 301 I und II (allgemeine körperliche, Gesundheitspflege, Ernährung und Bekleidung) und Erziehung des Kindes Obhut ZGB 301 III (Aufenthaltbestimmungsrecht: Die Obhut ist Teil der elterlichen Sorge und umfasst das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden.) Entscheidung über Vornamen ZGB 301 IV Angemessene schulische und berufliche Ausbildung ZGB 302 Zusammenarbeit mit Schule und Jugendhilfe ZGB 302 II Religiöse Erziehung ZGB 303 (bis zum 16. Altersjahr) Gesetzliche Vertretung ZGB 304 Verwaltung Kindesvermögen ZGB 318 I
9 Freiwilliger Kindesschutz erste Option und Priorität bedingt Einsicht und Engagement der Eltern bedingt für das Kind Gewissheit der Veränderung Gefahr der Perpetuierung von Notständen und Therapie des Kindes statt Veränderung der Lebensumstände des Kindes (Affolter, 2006)
10 Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen oder sozialen Wohls vorauszusehen ist. Die Möglichkeit muss nicht schon eingetreten sein. Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein. Die Ursachen sind unerheblich. Die Schuldfrage ist irrelevant.... liegt vor, wenn ein Kind misshandelt oder vernachlässigt wird, wenn seine Grundbedürfnisse nach körperlicher und seelischer Nahrung, nach Sicherheit und Respekt, nach einer anregenden Umwelt und nach vertrauten Personen nicht erkannt und/oder nicht adäquat befriedigt werden (Mahrer et al., 2007, S.15). sowohl durch akut schädigende wie auch die Zukunft beeinträchtigende Lebensbedingungen
11 Begriff Kindeswohl SICHERHEITSDIREKTION sog. Generalklausel oder unbestimmter Rechtsbegriff (Konkretisierung im Einzelfall) Inbegriff der Voraussetzungen für eine optimale Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes in - affektiver und intellektueller - körperlicher und psychischer - sozialer und rechtlicher Hinsicht. günstiges Verhältnis zwischen den Rechten des Kindes, seinem Bedarf (nach fachlicher Einschätzung) und den subjektiven Bedürfnissen und seinen tatsächlichen Lebensbedingungen.
12 Kriterien Kindeswohl Förderung der Selbstentfaltung und Anpassung partnerschaftlicher Erziehungsstil der Eltern Kontinuität und Stabilität der Erziehungsverhältnisse Innere Bindung des Kindes Positive Beziehung zu beiden Eltern Gegebenenfalls: Haltung der Eltern zur Gestaltung nachehelicher Beziehungen a) als Ausdruck der Selbstbestimmung b) als Ausdruck der Verbundenheit Affolter, K. (2006): Gesetzlicher Kindesschutz und Schule.
13 Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen (ZGB) Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen oder sozialen Wohls vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein. Die Ursachen sind unerheblich. Die Schuldfrage ist irrelevant.
14 Strafrechtlicher Kindesschutz 1. allgemeine Schutzbestimmungen schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 2. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187ff StGB) 3. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB ) 4. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe (Art. 136 StGB )
15 Kinder schützen bedeutet das Abwägen zwischen Risiko- und Schutzfaktoren, Belastungen und Ressourcen SICHERHEITSDIREKTION Hauri, A. & Zingaro, M. (2013): Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis. (Bern, Kinderschutz Schweiz)
16 Kinder schützen bedeutet das Abwägen zwischen Risiko- und Schutzfaktoren, Belastungen und Ressourcen Risikofaktoren soziale Belastungen (z.b.: finanzielle Probleme, Isolation, fehlende Unterstützung...) Belastungen der Bezugspersonen (z.b. psych. Erkrankungen, eingeschränkte Bewältigungskompetenzen, Gewaltgeschichte, Unklarheit bzgl. Elternrolle...) Belastungen der Familie (z.b. konflikthafte Partnerschaft...) Kindliche Belastungsfaktoren (z.b. erhöhte Krankheitsanfälligkeit, hoher Betreuungsbedarf, schwieriges Temperament...) Eltern-Kind-Beziehung (z.b. Regulationsstörungen, Bindungsprobleme...)
17 Schutzfaktoren Ressourcen beim Kind (z.b.: Resilienz, Erleben eigener Wirksamkeit...) Ressourcen in der Familie (z.b. mind. 1 vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugsperson, demokratischer Erziehungsstil, konstruktive Kommunikation...) Ressourcen im sozialen Umfeld (z.b. unterstützendes formelles und informelles Netzwerk, Freundschaften...) Ressourcen im Lebensstandard (z.b. anregende Lernumgebung...) (aus bzw. differenziertere Details: Brunner, S.: Früherkennung von Gewalt an kleinen Kindern. Bern, 2013)
18 Kindesschutzzentrum Berlin, 2009, S. 24
19 Fachstelle und Behörden FKJS KJP Soziale Dienste Kinder-, Jugend-, Familienberatungsstellen Opferhilfeberatung Kinderschutzgruppe UKBB SPD KESB
20 Das richtige Mass? Der richtige Zeitpunkt? Kinderschutzgrundsätze: Ruhe bewahren langsam ist oft schneller (ausser in akuten Gefahrensituationen) Denken vor dem Handeln wenn immer möglich: kein Entscheid alleine 4-Augenprinzp Im Zentrum muss stehen, dass Sie Ihr Handeln fachlich begründen können!
21 Fachstelle Kindes- und Jugendschutz Allee Liestal
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