Steuer-1x1: Einspruch gegen Steuerbescheide

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1 Steuer-1x1: Einspruch gegen Steuerbescheide Erhalten Sie einen Steuerbescheid egal zu welcher Steuerart können Sie gegen diesen Steuerbescheid innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einlegen. Was es kostet, einen Einspruch einzulegen, welche Konsequenzen das hat und innerhalb welcher Frist ein Einspruch eingelegt werden muss, erläutern wir Ihnen in den folgenden Passagen dieses Merkblatts. Was kostet ein Einspruch? Die Einlegung eines Einspruchs ist für Sie kostenlos. Würde das Finanzamt Gebühren für die Bearbeitung eines Einspruchs verlangen, wären finanziell schwächere Steuerzahler bei Zweifeln nicht in der Lage, ihren Steuerbescheid erneut prüfen zu lassen- Und das wiederum würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellen. Wenn Sie Ihren Steuerberater damit beauftragen, gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid mit einem Einspruch vorzugehen, fallen natürlich Kosten in Form eines Honorars an. Verhaltensknigge: Dass das Einlegen eines Einspruchs nichts kostet, bedeutet aber nicht, dass Sie gegen jeden Steuerbescheid erst einmal Einspruch einlegen sollten, nur weil Sie gerade keine Zeit haben, den Inhalt des Bescheides zu prüfen. In diesem Fall verlangt das Finanzamt zwar immer noch keine Gebühren. Der Sachbearbeiter im Finanzamt könnte jedoch verstimmt sein und ihre Steuererklärungen künftig kritischer bearbeiten. Denn ein Einspruch bedeutet für den Sachbearbeiter viel Bürokratie und Zeit, die lieber für andere Arbeiten einsetzen würde. Welche Konsequenzen hat ein Einspruch? Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat verschiedenste Konsequenzen, denen Sie sich bewusst sein sollten. Konsequenz 1: Komplette Neuprüfung der Steuererklärung Legen Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, wird dieser Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Der komplette Steuerfall wird neu aufgerollt und jede einzelne Zahl und Angabe der Steuererklärung wird neu geprüft und nicht nur der von Ihnen im Einspruch beanstandete Fehler.

2 Nun kann es durchaus passieren, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt neben dem Fehler, den Sie im Einspruch anprangern, einen weiteren Fehler zu Ihren Ungunsten findet. Dann wird auch dieser Fehler im Einspruchsverfahren korrigiert. Verhaltensknigge: Führen verschiedene Fehler dazu, dass nach nochmaliger Überprüfung der Steuererklärung nach dem Einspruch mehr Steuern zu zahlen sind als bisher, spricht man im Fachjargon von einer Verböserung. In diesem Fall können Sie Ihren Einspruch zurücknehmen und alles bleibt beim Alten. Beispiel: Sie finden in Ihrem Steuerbescheid einen Fehler, der die Steuerlast um 300 Euro mindern würde und legen deshalb Einspruch ein. Bei der gesamten Überprüfung des Steuerfalls findet der Sachbearbeiter einen weiteren Fehler, der zu einer Steuererhöhung von 500 Euro führen würde. Folge: Sie können dieser Verschlimmerung entgehen, indem Sie Ihren Einspruch einfach zurücknehmen. Dann bleibt alles beim Alten. Sie müssen nicht noch 200 Euro nachzahlen. Konsequenz 2: Kein automatischer Zahlungsaufschub durch Einspruch Trotz Einspruch bleibt es bei der im Steuerbescheid festgelegten Zahlungsfälligkeit auch für die strittigen Steuern wegen des Fehlers. Das bedeutet im Klartext: Legen Sie eine Woche vor Fälligkeit der Steuern Einspruch ein, müssen Sie grundsätzlich erst einmal zahlen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Sie können zusammen mit Ihrem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ist die Steuerfestsetzung in den Augen des Finanzamts offensichtlich zweifelhaft, wird es für diesen Teil auf die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt verzichten. Verhaltensknigge: Doch aufgepasst! Ist nicht sicher, dass Sie mit Ihrem Einspruch gewinnen können, sollten Sie besser erst bezahlen und auf eine Aussetzung der Vollziehung verzichten. Beantragen Sie nämlich die Aussetzung der Vollziehung und verlieren, müssen Sie nicht nur die bisher ausgesetzten Steuern nachzahlen, sondern auch Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat ab Fälligkeit. Die Zinsen können bei einem monatelangen Streit mit dem Finanzamt ganz schön ins Geld gehen. Konsequenz 3: Bearbeitung des Einspruchs durch Rechtsbehelfsstelle Können Sie den Sachbearbeiter im Rahmen Ihres Einspruchs nicht davon überzeugen, dass der Steuerbescheid falsch ist, wird er den Steuerfall an die Rechtsbehelfsstelle im Haus haben. Dort sitzt ein spezialisierter Kollege, der nur Einsprüche der Finanzamts-Sachbearbeiter final bearbeitet. Final bedeutet, dass er am Ende seiner Überprüfungen eine Einspruchsentscheidung verfasst, gegen die Sie binnen eines Monats nur mit einer Klage beim Finanzgericht vorgehen können.

3 Verhaltensknigge: Insbesondere wenn sich Ihr Einspruch auf einen Musterprozess beim Bundesfinanzhof bezieht und nicht klar ist, wann mit einem Urteil zu rechnen ist, empfiehlt sich ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. Der Bearbeiter in der Rechtsbehelfsstelle steckt den Einspruch in diesem Fall sprichwörtlich in die Schublage und holt ihn erst wieder heraus, wenn der Bundesfinanzhof sein Urteil in dem Musterprozess (im Fachjargon Revisionsverfahren) gefällt hat. Durch das Ruhen des Verfahrens wird also verhindert, dass eine Einspruchsentscheidung ergeht und der Fall vor das Finanzgericht wandert. Welche Frist gilt für den Einspruch? Informationen zur Einspruchsfrist finden Sie im Kleingedruckten am Ende Ihres Steuerbescheids. Dort steht in den Erläuterungen die Rechtsbehelfsfrist. Einen Einspruch können Sie nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids beim Finanzamt einreichen. Geht der Einspruch nur einen Tag zu spät beim Finanzamt ein, ist er unwirksam und der Steuerbescheid wird bestandskräftig. Dass Sie innerhalb ein Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen müssen, hört sich erst einmal einfach an. Doch in der Praxis tauchen hier zahlreiche Zweifelsfragen und Stolpersteine auf. Hier die notwendigen Infos, wie Sie ausrechnen können, ob Sie gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid noch mit einem Einspruch vorgehen können: Schritt 1: Bekanntgabe des Steuerbescheids ermitteln Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid per Post, was der Normalfall sein dürfte, gilt die Bekanntgabe drei nach Bescheiddatum als erfolgt. Endet diese Dreitages-Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Beispiel: Sie erhalten einen fehlerhaften Steuerbescheid, der das Datum 10. September 2014 ausweist. Schlagen Sie diesem Datum drei Tage auf, wäre die Bekanntgabe am 13. September 2014 erfolgt. Da es sich beim 13. September 2014 jedoch um einen Samstag handelt, gibt der Steuerbescheid erst am 15. September 2014 als bekannt gegeben. Verhaltensknigge: Zu dieser Dreitages-Bekanntgabefiktion gibt es jedoch die folgenden beiden Ausnahmen, die Sie kennen sollten: Erhalten Sie den Steuerbescheid ausnahmsweise per Einschreiben oder per Postzustellungsurkunde, gilt der Tag der Entgegennahme als Bekanntgabetag. Ist Ihr Postbote krank und deshalb kommt die Post Tage verspätet bei Ihnen an, gilt die Dreitages-Frist nicht. Sie müssen jedoch im Zweifel nachweisen, dass der Steuerbescheid später als drei Tage nach Bescheiddatum in Ihrem Briefkasten landete.

4 Schritt 2: Ermittlung der Einspruchsfrist Im zweiten Schritt zur Ermittlung der Einspruchsfrist, rechnen Sie auf das Bekanntgabedatum einen Monat auf. Spätestens mit Ablauf dieses ermittelten Tages müssen Sie dann gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt einlegen. Auch hier gilt: Endet diese Ein-Monats-Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, verlängert sich die Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag. Beispiel: Ein Steuerbescheid gilt nach Schritt 1 am 20. August 2014 als bekannt gegeben. Schlägt man diesem Bekanntgabedatum einen Monat auf, endet die Einspruchsfrist am 20. September Da es sich bei diesem Datum jedoch um einen Samstag handelt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum 22. August Spätestens bis Montag um Uhr muss der Einspruch also im Finanzamt eingehen. Checkliste zur Ermittlung der Einspruchsfrist Erhalten Sie Ihren Steuerbescheid ganz normal mit der Post, lässt sich die Einspruchsfrist einfach mit folgendem Schema ermitteln: Datum des Steuerbescheids + drei Tage = Bekanntgabe des Steuerbescheids Handelt es sich bei dem Bekanntgabedatum um ein Wochenende oder einen Feiertag, finde t die Bekanntgabe erst am nächsten Werktag statt. Gegebenenfalls berichtigtes Bekanntgabedatum des Steuerbescheids + einen Monat = Spätester Tag, bis zu dessen Ablauf der Einspruch eingelegt werden muss Handelt es sich bei diesem Tag um ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Einspruchsfrist erst mit Ablauf des nächsten Werktag statt. Gegebenenfalls berichtigter spätester Tag, bis zu dessen Ablauf der Einspruch eingelegt werden muss Datum

5 Besonderheiten zum Einspruchsverfahren in Kurzform Der Einspruch muss immer bei dem Finanzamt eingelegt werden, von dem der Steuerberater stammt. Haben Sie keinen Steuerbescheid bekommen und das Finanzamt fordert Steuern, müssen Sie keinen Einspruch einlegen. Das Finanzamt muss einen neuen Steuerbescheid zuschicken mit einer neuen Zahlungs- und Einspruchsfrist. Fehlt einem Steuerbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein ganzes Jahr. Ist der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt falsch ermittelt worden, müssen Sie gegen diesen Steuerbescheid mit einem Einspruch vorgehen und nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 09. September 2014 Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung: Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung Gewerbestraße Bad Wörishofen Telefon: 08247/ Holzmann Medien GmbH & Co. KG Gewerbestraße Bad Wörishofen HR Amtsgericht Memmingen HRA 5059 Komplementär: Holzmann Verlag GmbH HR Amtsgericht Memmingen HRA 5009 Geschäftsführer: Alexander Holzmann

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