Persönliches Budget und Teilhabe am Arbeitsleben Statement des Verbands der bayerischen Bezirke

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1 Persönliches Budget und Teilhabe am Arbeitsleben Statement des Verbands der bayerischen Bezirke Viele Menschen mit Behinderung können wegen der Art und Schwere ihres Handicaps keiner Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Für diesen Personenkreis stehen in Bayern etwa 180 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen mit rund Plätzen zur Verfügung. Die sieben bayerischen Bezirke übernehmen als überörtliche Sozialhilfeträger in Bayern für die meisten Werkstattbesucher die anfallenden Kosten im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß 54 SGB XII ivm. 41 SGB IX. Dafür wenden sie jährlich rund 600 Mio Euro auf. Etwa 30% davon entfallen auf Leistungen für Werkstattbesucher, die von zu Hause aus die Werkstätte teilstationär besuchen. Rund 70% fließen behinderten Menschen zu, die zusätzlich zur Hilfe im Arbeitsbereich auch Leistungen für einen stationären Wohnheimplatz benötigen. Die Bezirke werden daher auch für viele Menschen mit Behinderungen Ansprechpartner auf der Kostenträgerseite eines persönlichen Budgets für Arbeit sein. 1. Sozialpolitische Ziele Teilhabe fordern, fördern und sichern lautet das Programm der Bundesregierung für das SGB IX. Der Paradigmenwechsel wurde so zum roten Faden des Gesetzes und verpflichtet auch die Sozialleistungsträger diesem Ziel. Im Mittelpunkt steht nicht mehr der behinderte Mensch als Objekt der Fürsorge, sondern die selbstbestimmte Lebensgestaltung mit individuellen Ansprüchen auf Rehabilitation und Teilhabe. Das ist der zentrale Punkt. Das diesem Ziel angepasste neue Instrument des SGB IX ist das trägerübergreifende persönliche Budget. Es soll vor dem Hintergrund oder besser gesagt trotz des (zer-) gegliederten Sozialleistungssystems auch bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger die Gesamtleistung durch Koordination und Kooperation dem Berechtigten aus einer Hand zukommen lassen. Das trägerübergreifende persönliche Budget ist darüber hinaus als Steuerungsinstrument gedacht, das zur Entwicklung neuer Angebotsstrukturen und Intensivierung des Wettbewerbs der Leistungsanbieter beitragen soll. Im 17SGB IX ist das persönliche Budget bisher als einzige Form der Leistungsfinanzierung im Sozialgesetz- 1

2 buch daraufhin ausgelegt, die Grenzen zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen aufzuheben. Die BudgetnehmerInnen können selbst und orientiert an ihrem persönlichen Bedarf Leistungen oder eine Kombination aus Leistungen oder Leistungselementen unabhängig von ihrer Identifikation als ambulant oder stationär einkaufen. Das für die Sozialhilfe und andere Sozialleistungen typische Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigten, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer wird beim persönlichen Budget aufgehoben zugunsten einer verstärkten Dispositionsfreiheit der Leistungsempfänger. Gerade dieser Aspekt macht das Instrument des persönlichen Budgets für Hilfen zur Integration von bisherigen WfbM- Besuchern auf den freien Arbeitsmarkt besonders interessant. Die damit entstehende Flexibilität und personenzentrierte Hilfegestaltung gehören an dieser Schnittstelle öffentlich rechtlicher Systemvorgaben und privatwirtschaftlicher Notwendigkeiten zu den elementaren Erfolgsvoraussetzungen eines persönlichen Budgets für Arbeit. 2. Wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen mit der Brille der Sozialhilfeträger betrachtet. - Das persönliche Budget ist gemäß 17 Abs. 2 SGB IX keine eigenständige Leistung, sondern nur eine neue Leistungsform. - Das persönliche Budget ist nur auf Antrag zu gewähren. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden ( 17 Abs. 2 Satz 5 SGB IX). - Auch beim persönlichen Budget richten sich gemäß 7 SGB IX Leistungsinhalte, Leistungsvoraussetzungen und Leistungszuständigkeit nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Damit können von den Bezirken auch in Form des persönlichen Budgets nur Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, auf die nach dem SGB XII ein Anspruch besteht. Für die Zusammenarbeit mehrerer an einem trägerübergreifenden persönlichen Budget beteiligter Kostenträger bedeutet das, dass überall dort, wo sich auf Grund der gegliederten Leistungsgesetze Abgrenzungsprobleme oder Leistungslücken ergeben, diese auch bei der Gewährung der Leistungen in Form eines trägerübergreifendes persönlichen Budgets bestehen bleiben. Es ist daher notwendig, schnellstmöglich die problematischen Schnittstellen des Leistungsrechtes zu bereinigen. Dies gilt insbesondere für die Hilfen zur In- 2

3 tegration von Werkstattbesuchern in den ersten Arbeitsmarkt. Hier berühren sich die gesetzlich eingegrenzten Zuständigkeitsbereiche insbesondere der Bezirke als Sozialhilfeträger, der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit. - Welche Sozialleistungsträger in ein trägerübergreifendes persönliches Budget einzubeziehen sind, richtet sich gemäß 17 Abs. 2 SGB IX nach dem individuell festgestellten Bedarf unter Berücksichtigung des Wunschund Wahlrechtes des Budgetantragstellers. Als Budgetbeteiligte sind die Sozialleistungsträger einzubeziehen, die für die zur Abdeckung des ins Budget eingestellten Bedarfs erforderlichen Leistungen zuständig sind. Das persönliche Budget ändert nur die Leistungsform, nicht die Zuständigkeit der Sozialleistungsträger. - Gemäß 3 Abs. 4 Satz 3 Budgetverordnung gilt der Leistungsanspruch des Budgetnehmers mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen als erfüllt. Bei einem Fehleinsatz der ausgezahlten Mittel durch den Budgetnehmer ist damit grundsätzlich eine Nachzahlung nicht möglich. Andererseits kann ein Differenzbetrag bei dem Budgetnehmer verbleiben, wenn es ihm gelingt, eine Leistung besonders preisgünstig einzukaufen. Die Zielvereinbarung sieht gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 Budgetverordnung nur Nachweispflichten für die Leistungsinanspruchnahme nicht für den Preis vor. - Die Teilhabeleistungen im Aufgabenbereich der Sozialhilfe sind nach 5 SGB XII nachrangig zu erbringen. Dies bedeutet, dass in ein trägerübergreifendes persönliches Budget für Arbeit unter Beteiligung der Bezirke alle relevanten Leistungen anderer Sozialleistungsträger einzubeziehen und auszuschöpfen sind. - Die Höhe des persönlichen Budgets soll gemäß 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringende Leistungen nicht überschreiten. - Typischer Personenkreis für die Leistungen der Bezirke im Rahmen eines persönlichen Budget für Arbeit sind Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, damit als voll erwerbs- 3

4 gemindert gelten und aus diesem Grund einen Anspruch auf Teilhabeleistungen im Arbeitsbereich einer Werkstätte für Menschen mit Behinderungen haben. - Aus dem Grundsatz der individuellen Bedarfsfeststellung und eigenverantwortlichen Bedarfsdeckung folgt, dass ein im Rahmen eines persönlichen Budgets festgestellter Bedarf an Werkstattleistungen auch in Teilbereichen und in einer vom Budgetnehmer ausgewählten Werkstatt eingekauft werden können. Da die Werkstätten auf Grund der verbindlich festgelegten Einzugsbereiche quasi ein Anbietermonopol haben sind sie durch das persönliche Budget gefordert, die bisher ausschließlich als Gesamtpaket angebotenen Werkstattleistungen auch in Einzelpaketen zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergeben sich eine ganze Reihe offener Fragen, die die Vereinbarkeit der Vorschriften des persönlichen Budgets mit den Regelungen des Werkstattrechtes betreffen. Hier nur einige Stichworte: - Rechtsstatus der Budgetnehmer und Budgetnehmerinnen bei Inanspruchnahme von Teilleistungsbereichen der WfbM ( 138 SGB IX) - Sozialversicherung von Budgetnehmern und Budgetnehmerinnen bei Teilleistungen - die Rolle des Fachausschusses der Werkstätte - die Aufnahmeverpflichtung der Werkstätten ( 137 Abs. 1 SGB IX) - die Bedeutung der Einzugsgebiete der Werkstätten. - In diesem Zusammenhang stellt sich auch eine besonders spannende Frage zur Ausgestaltung eines persönlichen Budgets für Arbeit: Kann ein Leistungsberechtigter mit Anspruch auf Teilhabeleistungen im Arbeitsbereich der WfbM gemäß 41 SGB IX im Rahmen eines persönlichen Budgets Leistungen auch außerhalb einer WfbM einkaufen? Meiner Meinung nach ist dies ohne weiteres möglich, so lange es sich um Leistungsinhalte handelt, die den im Arbeitsbereich einer WfbM gebotenen Leistungselementen entsprechen. Schwierigkeiten und unterschiedliche Auffassungen in der rechtlichen Bewertung gibt es allerdings, wenn ein Leistungsberechtigter mit Anspruch auf Teilhabeleistungen im Arbeitsbereich der WfbM nicht die Leistungs- 4

5 elemente dieser im SGB IX speziell geregelten Hilfeart in Anspruch nehmen möchte, sondern mit seinem persönlichen Budget Unterstützungsleistungen für einen besonders ausgestalteten Beschäftigunsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einkaufen möchte. Im Ergebnis sehe ich diese Möglichkeit grundsätzlich auch aus der Sicht der Sozialhilfe für gegeben an. Allerdings ändert sich hier der vom Budgetnehmer geltend gemachte Leistungsbedarf, da diese Leistungsinhalte nicht mehr der Hilfe im Arbeitsbereich der WfbM gemäß 41 SGB IX, sondern den sonstigen Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß 33 und 34 SGB IX zuzuordnen sind. In das persönliche Budget sind damit zusätzlich neben den Sozialhilfeträgern auch die für diese Leistungen weiteren zuständigen Träger einzubeziehen. Die Höhe eines solchen persönlichen Budgets kann sich dabei an den Aufwendungen für einen Werkstattplatz orientieren. Keine befriedigende Lösung wurde bisher für den sozialversicherungsrechtlichen Status des hier im Raum stehenden Personenkreises behinderter Menschen mit voller Erwerbsminderung gefunden. Die einschlägigen Vorschriften (z.b. 1Nr.2a SGB VI) knüpfen an die Tätigkeit in einer WfbM an. Zu diesem Thema sucht man leider auch in den amtlichen Broschüren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vergeblich nach Informationen. Wir würden es für zielführend halten, wenn diese auch für die beteiligten Behörden schwer zu durchschauende und für viele betroffene Menschen mit Behinderungen besonders wichtige Thematik durch das BMAS klargestellt und ein Lösungsansatz aufgezeigt würde. Wie ein solcher Fall in der Praxis aussieht zeigt das einzige persönliche Budget für Arbeit, das sich im Bereich der bayerischen Modellregion beim Bezirk Mittelfranken ergeben hat. Es handelt sich hier um eine junge Frau, die auf Dauer erwerbsgemindert ist und damit einen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM hat. Die junge Frau wollte jedoch nicht in einer WfbM arbeiten. Für den Arbeitgeber, bei dem sie den kompletten Berufsbildungsbereich der WfbM als Praktikum absolviert hatte, war ihre Arbeitsleistung nicht ausreichend zum Abschluss eines regulären Arbeitsvertrages. Er war aber bereit, sie weiterhin die bisherige Arbeit gegen eine 5

6 angemessene Entschädigung ausüben zu lassen. Die junge Frau entschied sich für ein persönliches Budget, mit dem sie sich die notwendige Assistenz einkauft, um die Beschäftigung auf diesem Praktikumsplatz weiter ausüben zu können. Da es sich nicht um einen regulären Arbeitsplatz handelt, war für die Finanzierung der Assistenzleistungen weder die Bundesagentur für Arbeit noch das Integrationsamt zuständig und deswegen auch nicht in das persönliche Budget einzubinden. Nachdem nach der bisherigen Rechtslage der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger nur für teilstationäre Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM zuständig ist, hat der zuständige örtliche Sozialhilfeträger die zur ambulanten Eingliederungshilfe gehörenden Assistenzleistungen finanziert. Sozialversichert ist die junge Frau über dieses Beschäftigungsverhältnis, anders als dies im Arbeitsbereich der WfbM der Fall gewesen wäre, nicht. 2. Umsetzung als Herausforderung für alle Beteiligten Ich habe hier nur einige Kernpunkte aufgezählt die bei der Bearbeitung eines Antrags auf ein persönliches Budget zu beachten sind. Diese machen aber bereits die Komplexität des neuen Rechtsinstitutes deutlich. Für alle Beteiligten ist es notwendig, sich dessen bewusst zu sein, um die Chancen und Grenzen eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets realistisch bewerten zu können. Es erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Mitwirkungsbereitschaft, Flexibilität und Engagement. a) Herausforderungen für den Budgetnehmer: Für den Budgetnehmer entstehen durch die Möglichkeiten der selbstbestimmten Hilfegestaltung auch Pflichten und Verantwortlichkeiten. Er muss prüfen, welche Vorund Nachteile die Umstellung von der Sachleistung im herkömmlichen Dreiecksverhältnis auf die Leistung in Form des persönlichen Budgets mit sich bringt. Er muss für sich über die Vor- und Nachteile der Antragstellung letztlich selbst entscheiden. Er muss das Budget mit dem beauftragten Leistungsträger aushandeln und er muss sein Budget schließlich auch selbst verwalten und geeignete Leistungspakete einkaufen. Hinzu kommt die Verantwortung für die Qualitätssicherung entsprechend der Zielvereinbarung. 6

7 Bei der herkömmlichen Leistungsgewährung erfolgt die Qualitätssicherung in der Regel durch den Leistungsträger, der kontrolliert und steuert, dass der festgestellte Bedarf durch die erbrachte Leistung gedeckt wird und diese dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Das persönliche Budget geht hier einen anderen Weg. Es soll dem behinderten Menschen die Freiheit geben, die erforderlichen Hilfen und den Leistungserbringer selbst auszuwählen, die Hilfen zu organisieren und zu gewichten. Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3 Budgetverordnung enthält die Zielvereinbarung auch Regelungen über die Qualitätssicherung. Für eine Prüfung der Qualität selbstbeschaffter Hilfen gibt es jedoch keine rechtlichen Eingriffbefugnisse der Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungserbringern. Grundsätzlich muss damit die Kontrolle und die Beurteilung der Leistungen, die die Budgetnehmer/Innen ausgewählt bezahlt und in Anspruch genommen haben, von ihnen selbst sichergestellt werden. Die dazu notwendige Eigeninitiative und Eigenverantwortung wird viele Menschen mit Behinderungen überfordern. Nach 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX werden daher persönliche Budgets so bemessen, dass die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Aus den leistungsrechtlichen Vorschriften ergeben sich jedoch kaum Antworten auf die Frage nach den konkreten Inhalten und dem Umfang von Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation empfiehlt, Aussagen zu Beratung und Unterstützung in die Zielvereinbarung aufzunehmen. Für die Budgetberatung können die Beratungsangebote der gemeinsamen Servicestellen, der Auskunfts- und Beratungsstellen und der Mitarbeiter Leistungsträger, die Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden und Selbsthilfeorganisationen und ggf. die Beratung durch die gesetzlichen Betreuer genutzt werden. Damit dürfte im Regelfall der Beratungsbedarf gedeckt und über das persönliche Budget finanziert werden können. Soweit allerdings in besonders gelagerten Einzelfällen Art, Intensität und Kosten einer für die Umsetzung eines persönlichen Budgets notwendigen Assistenz darüber hinausgehen, wird es auf die Umstände und das Verhältnis der Assistenzleistungen zu den übrigen Leistungselementen des persönlichen Budgets ankommen. 7

8 b) Herausforderung für Leistungserbringer: Für die Leistungserbringer sehe ich eine Herausforderung durch die notwendige Ausgliederung und Verpreislichung bedarfsgerechter Leistungselemente. Die bisherigen Angebotsstrukturen in der Leistungserbringerlandschaft sind nicht auf flexibel geschnürte Budgetleistungspakete eingestellt. Welche Lösungen hier im Raum stehen ist bisher noch offen. Aus meiner Sicht betrifft ein wesentlicher Aspekt die Verfügbarkeit differenzierter, qualitätsvoller ambulante Angebote zur Bedarfsdeckung. Diese können einerseits aus der Weiterentwicklung und Diversifizierung der bestehenden ambulanten Leistungen entstehen, andererseits jedoch auch aus der Erschließung aller Leistungspotentiale des Wohnumfeldes. Schließlich kann im Zuge der Auflösung der überkommenen Leistungsschubladen ambulant, teilstationär und stationär und der gebotenen Vernetzung aller Angebotsoptionen auch das Leistungspotential vorhandener stationärer Einrichtungen grundsätzlich eröffnet und genutzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass dort nicht alle Leistungsaspekte als umfassende Komplexleistungen mit Tages- oder Monatspauschalen verpreist sind, sondern dass hier relativ kleinteilige Leistungstransparenz im Sinne einer Modularisierung des stationären Leistungsgeschehens hergestellt wird. Dies bedeutet, dass die stationären Gesamtleistungen in einen nachfrageorientierten Angebotskatalog ausdifferenziert werden und einen angemessenen Einzelpreis erhalten. Beim Bezirk Mittelfranken wird dies derzeit in einem Modellprojekt erprobt. Menschen, die in der Umgebung einer solchen stationären Einrichtung leben, könnten dann gezielt ihrem Bedarf entsprechend auch solche Teilleistungen in der Einrichtung einkaufen bzw. dort in Anspruch nehmen. c) Herausforderungen für die Verwaltungen Für die Verwaltungen der beteiligten Sozialleistungsträger stellt schon allein die Umsetzung des komplizierten Verfahrens des persönlichen Budgets eine besondere Herausforderung dar. Nur wenn es gelingt, trotz der strikten Form- und Fristvorgaben des Gesetzes zu individuellen und personenzentrierten Lösungen zu kommen, wird das trägerübergreifende persönliche Budget sein Ziel zu Wohle der Menschen mit Behinderungen erreichen können. Die Verwaltungen brauchen dazu Mut und Bereit- 8

9 schaft, neue Wege zu gehen und nicht an alt gedienten Verwaltungsmustern festzuhalten. 4. Einsparungen nur Nebeneffekt Gemäß 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX soll die Höhe des persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht überschreiten. Maßstab ist für den Sozialhilfeträger nach wie vor der individuell festgestellte Bedarf des Leistungsberechtigten. Das persönliche Budget ist vom Gesetzgeber nicht als Einsparmaßnahme gedacht. Das gilt auch für die Kostenträger. Allerdings gehen wir als Träger der überörtlichen Sozialhilfe davon aus, dass die mit dem persönlichen Budget angestrebte verbesserte Verzahnung der Leistungsbereiche und ein sich mehr entwickelnder Wettbewerb der Leistungsanbieter als Nebeneffekt auch Kosteneinsparungen bringen kann. Hierzu kann die teilweise Auflösung des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks und die Unabhängigkeit der Budgetleistungen von Vorgaben zur Strukturqualität von Leistungsangeboten beitragen. Wir sehen hier die Chance, dass in vielen Fällen einzelne Leistungselemente, die in einem stationären Leistungspaket unabhängig vom Bedarf im Einzelfall enthalten und finanziert sind, entfallen oder in anderer Weise umgesetzt werden können. Natürlich wird dies sehr individuell und unterschiedlich sein. In jedem Fall ist der Rechtsanspruch des hilfesuchenden Menschen auf Deckung seines gesamten individuellen Bedarfs zu respektieren. 5. Persönliches Budget im Arbeitsbereich der WfbM. Für die meisten Menschen mit Behinderung im Zuständigkeitsbereich der Bezirke wird eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sein. Sie werden nach wie vor die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM brauchen. Welche Möglichkeiten bietet hier das persönliche Budget? Fallgestaltung1: Der Antragsteller auf ein persönliches Budget befindet sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder möchte nach Abschluss der Maß- 9

10 nahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in die für ihn zuständige WfbM aufgenommen werden. Der Bedarf und damit die zu erbringenden Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus dem Werkstattentgelt, den Fahrtkosten, den Sozialversicherungsbeiträgen und dem Arbeitsförderungsgeld zusammen. Für das persönliche Budget kommen insbesondere Leistungen für das Werkstattentgelt und die Fahrtkosten in Betracht. Das Arbeitsförderungsgeld ist von seinem Charakter her eine arbeitsentgeltsteigernde Leistung und damit quasi ein Teil des Arbeitsentgeltes. Es eignet sich daher nicht für eine Einbeziehung in das Budget für Arbeit. Problematisch erscheint auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge als Bestandteil eines persönlichen Budgets. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die erhöhten Beitragzahlungen durch den Einrichtungsträger sicherzustellen und vom Kostenträger zu erstatten. Der Budgetnehmer gewinnt bei dieser Fallgestaltung damit im Wesentlichen nur im Hinblick auf die Fahrtkosten einen Gestaltungsspielraum. Dennoch könnte ein persönliches Budget in Einzelfällen sinnvoll sein, weil der Budgetnehmer dadurch ein größeres Bewusstsein für die ihm zur Verfügung stehenden Mittel und eine stärkere Eigenverantwortung bei der Inanspruchnahme der Werkstattleistungen erzielt. Fallgestaltung 2: Der Budgetantragsteller möchte sich innerhalb einer bestimmten Region eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen seiner Wahl aussuchen, ohne an den Einzugsbereich einer bestimmten Werkstätte gebunden zu sein. Solche Fallgestaltungen sind vor allem in Ballungsgebieten denkbar, in denen mehrere Leistungsanbieter für den Antragsteller erreichbar sind. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Höhe des persönlichen Budgets. Dem Prinzip der größtmöglichen Selbstbestimmung kommt hier am nächsten, dass aus den Vergütungen aller in Betracht kommenden Werkstätten ein Durchschnittsbetrag gebildet und in das persönliche Budget einbezogen wird. Es ist dann Angelegenheit des Budgetnehmers einen geeigneten und bezahlbaren Werkstattplatz einzukaufen. Es eröffnet sich ihm andererseits gleichzeitig auch die Möglichkeit einen Differenzbetrag zu erwirtschaften, wenn der eingekaufte Platz unter der im Budget berücksichtigten Durchschnittssumme liegt. 10

11 Fallgestaltung 3: Der Budgetnehmer wünscht nicht die vollen Werkstattleistungen sondern nur Teile des Leistungsangebotes einer WfbM. Dies könnte dann als persönliches Budget von der Sozialhilfe mitgetragen werden, wenn der Budgetnehmer auch auf diesem Wege die im SGB XII vorgegebenen Ziele der Eingliederungshilfe erreichen kann. Hier wäre mit dem Budgetnehmer im Einzelnen abzuklären und zu vereinbaren, welche Bedarfsbereiche auf diese Weise abgedeckt werden sollen. Die Höhe des Budgets richtet sich nach dem im Einzelfall zu ermittelnden Preis für die benötigten Leistungsbestandteile. Voraussetzung für eine praktische Umsetzung ist es in einem solchen Fall natürlich, dass eine Werkstatt bereit ist, die gewünschte und benötigte Teilleistung zu diesem Preis zu erbringen. Solche Teilleistungsbereiche wären zum Beispiel Tätigkeiten auf Außenarbeitsplätzen der Werkstatt, bei denen der Budgetnehmer auf begleitende Maßnahmen der Werkstatt im Übrigen verzichtet und lediglich die Betreuung durch das Gruppenpersonal erhält. 6. Resümee Die Bundesregierung kommt im Rahmen ihres Berichtes über die Ausführung der Leistungen des persönlichen Budgets vom zu der Schlussfolgerung, dass sich das Persönliche Budget nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitforschung in der gegenwärtigen Ausgestaltung bewährt habe, dass das Verwaltungsverfahren sich als praktikabel und entwicklungsfähig erwiesen habe und die jetzige Rechtslage zufriedenstellend sei und keiner Änderung bedürfe. Angesichts der vielen offenen Fragen, der skizzierten Umsetzungsprobleme und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die geringe Zahl einschlägiger Modellfälle kann ich diese Bewertung in Bezug auf das persönliche Budget für Arbeit nicht nachvollziehen. Auch nach meiner Einschätzung ist das persönliche Budget vom Ansatz her ein richtiges und wichtiges Instrument zur Stärkung der Selbstbestimmung behinderter Menschen. Die Praxistauglichkeit in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung und im Verwaltungsalltag außerhalb von Modellkonstruktionen muss sich erst noch erweisen. 11

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