Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement

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1 Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012

2 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit Begriffe Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Zweischichtige Tagesarbeit Drei- und mehrschichtige Arbeit Ununterbrochener Betrieb 4 3 Schichtplanung und -einteilung Arbeitszeiten Überstundenarbeit 5 4 Schichtzulagen Zuschläge Zeitzuschlag 5

3 3/5 1 Grundsatz Das ist generell für alle Mitarbeitende anwendbar, welche dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind und nach einem Sonderarbeitszeitmodell arbeiten, sowie einen entsprechenden Zusatz im Arbeitsvertrag haben. Das oder Teile davon können für alle Abteilungen bei Bedarf von Schichtarbeit eingeführt werden. 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit Sonderarbeitszeitmodelle sind grundsätzlich Arbeitszeitmodelle, die über die Grenzen der Tagesund Abendarbeit von 06.00h bis 23.00h und die Arbeitstage Montag bis Freitag hinausgehen. Sie sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Das Einholen der Bewilligung erfolgt ausschliesslich durch die Rechtsabteilung. 2.1 Begriffe Bei reiner Schichtarbeit werden die Mitarbeitenden in mehrere Gruppen geteilt, die zeitlich hintereinander arbeiten. Bei schichtähnlicher Arbeit beginnen die Mitarbeitenden am selben Tag zu verschiedener Zeit und arbeiten teilweise nebeneinander her. 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Als Samstagsarbeit gilt die Arbeit von SA 06.00h bis SA 23.00h. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit von SA 23.00h bis SO 23.00h. Als Nachtarbeit gilt bei regulärer Tagesarbeit die Arbeit von 23.00h bis 06.00h. 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit Der zweischichtige Betrieb erfolgt grundsätzlich innerhalb der Tages- und Abendarbeitszeit. Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeitszeit können zwischen 05.00h und 24.00h anders festgelegt werden, sofern die Mitarbeitendenvertretung dem zustimmt. Ab 23.00h besteht grundsätzlich Nachtarbeit. Ein Schichtwechsel muss spätestens nach 6 Wochen erfolgen. Die Sonderschutzbestimmungen für jugendliche Mitarbeitende (bis zum 19. bzw. Lernende bis zum 20. Lebensjahr), Frauen und schwangere Mitarbeitende müssen bei der Planung zwingend berücksichtigt werden.

4 4/5 2.4 Drei- und mehrschichtige Arbeit Es gelten die Bestimmungen der zweischichtigen Tagesarbeit. Zudem kommen die Bestimmungen zur Nachtarbeit zur Anwendung: Tägliche Höchstarbeitszeit 9 Stunden (innerhalb von 10 Std. (inkl. Pausen)) im Zeitrahmen von 24 Stunden; Max. 6 Wochen aufeinanderfolgende Nachtarbeit; Tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. 2.5 Ununterbrochener Betrieb Beim ununterbrochenen Betrieb wird Schichtarbeit mit Nachtarbeit und Sonntagsarbeit verbunden. Es gelten die Bestimmungen der zweischichtigen Tagesarbeit sowie die Vorschriften zur Nacht- und Sonntagsarbeit. Die tägliche Höchstarbeitszeit ist in allen Schichten auf 9 Stunden begrenzt. Sie muss mit Einschluss einer Pause in einem Zeitraum von maximal 10 Stunden liegen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Pro Kalenderjahr sind mindestens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mind. 35 aufeinanderfolgende Std. umfassen. Dabei zählen die in die Ferientage fallenden Arbeitstage mit. 26 Ruhetage müssen auf einen Sonntag (06.00h bis 16.00h) fallen. 3 Schichtplanung und -einteilung Die Einsatzpläne sind schriftlich, unter Angabe der Namen der Mitarbeitenden und mindestens 4 Wochen im Voraus zu erstellen. Sie sind allen Mitarbeitenden in schriftlicher Form zu kommunizieren und während 5 Jahren aufzubewahren. In der Regel soll für Mitarbeitende während mindestens 4-5 Tage dieselbe Schicht geplant werden. Von den Mitarbeitenden ist Flexibilität bei der Planung von Absenzen sowie für die Ablösung bei Ferien, Militär und unvorhergesehenen Absenzen im zumutbaren und gesetzlich vertretbaren Rahmen gefordert. 3.1 Arbeitszeiten Das 100% Arbeitspensum pro Arbeitswoche beträgt im Durchschnitt 40 Stunden bei 8 Stunden am Tag, wobei es zu Schwankungen innerhalb der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit kommen kann. Bei Schicht- und schichtähnlicher Arbeit kann von der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden abgewichen werden.

5 5/5 3.2 Überstundenarbeit Die Abgeltung von Überstundenarbeit wird grundsätzlich nach den Bestimungen in Art. 32 ff des Gesamtarbeitsvertrags und unter Einhaltung der besonderen gesetzlichen Regelungen gewährt. Bei Schichtarbeit wird früherer Beginn als Schichtbeginn nicht zusätzlich bezahlt oder kompensiert, ausser ein früherer Beginn als Schichtbeginn, ist ausdrücklich schriftlich durch einen Vorgesetzten angeordnet. 4 Schichtzulagen 4.1 Zuschläge Mitarbeitende, welche in Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsschicht eingeteilt sind, haben Anrecht auf folgende Zulagen für Schichtarbeit: Montag bis Freitag von 19.00h bis 23.00h 35 % des Salärs = prozentualer Zuschlag, der auf dem jeweiligen Stundenansatz basiert; Montag bis Sonntag und an Feiertagen von 23.00h bis 07.00h 50 % des Salärs = prozentualer Zuschlag, der auf dem jeweiligen Stundenansatz basiert; Samstags, Sonntags und an Feiertagen von 07.00h bis 23.00h 50 % des Salärs = prozentualer Zuschlag, der auf dem jeweiligen Stundenansatz basiert; Die Abgeltung für Schichtarbeit erfolgt zusammen mit dem Salär. Die Vergütungen werden im PayOut Dokument erfasst, vom Abteilungsleiter visiert und der Abteilung Payroll Human Resources zugestellt. 4.2 Zeitzuschlag Mitarbeitende, welche dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, erhalten 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben zur Kompensation. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zum prozentualen Zuschlag (gemäss 4.1) für Nachtarbeit gewährt. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren und kann nicht ausbezahlt werden.

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