FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF"

Transkript

1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER NOTVERKAUF A. B. Frage 1: Ansprüche des Y... 1 Fahrzeugs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB... 1 II Einigung zwischen Y und B... 2 Wirkung für und gegen T, 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB... 2 a) Eigene Willenserklärung... 2 b) im Namen des Vertretenen... 2 c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht... 2 aa) Erteilung... 3 bb) Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht... 3 cc) Missbrauch der Vertretungsmacht... 4 Einrede des nichterfüllten Vertrages, 320 Abs. 1 S. 1 BGB... 5 Ergebnis... 5 Ansprüche des Y gegen R aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. 179 BGB... 5 Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T)... 5 Kraftfahrzeugs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht... 5 a) Kollusion... 5 b) Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren Sinne.. 6 Rechtsfolgen und Ergebnis... 6 II. Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus 179 Abs. 1 BGB... 6 A. Frage 1: Ansprüche des Y Fahrzeugs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus 433 Abs. S. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags zwischen T und Y. T selbst hat keinen Vertrag mit Y geschlossen. Möglicher- PHILIPP REUß

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 7 weise wirkt aber ein von R mit Y geschlossener Vertrag für und gegen T. 2. Einigung zwischen Y und B Ein von Y und R geschlossener Vertrag setzt eine Einigung, hier in Form von Angebot und Annahme gem. 145 ff. BGB voraus. Die Zeitungsannonce ist nicht schon ein Angebot des R. Da er den Kaufpreis offen lässt, bestimmt es nämlich nicht alle essentialia negotii. Daher fehlt der Rechtsbindungswille. Die Annonce ist vielmehr bloß invitatio ad offerendum. Indes hat Y ein Angebot gemacht, indem er auf die Annonce hin für das Fahrzeug 3.000, bot. R hat dieses Angebot angenommen. Wirkung für und gegen T, 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB T hat selbst weder eine eigene Willenserklärung gegenüber Y abgegeben noch entgegengenommen. Jedoch könnte die vorstehend genannte Einigung zwischen Y und R gem. 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB für und gegen T wirken, wenn R den T wirksam vertreten hat. Dies setzt voraus, dass R eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen und innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgab. a) Eigene Willenserklärung Hier handelte R nicht nur als Bote, sondern gab eine eigene Willenserklärung ab. Hierfür spricht etwa, dass R ausdrücklich in fremdem Namen handelte und hinsichtlich des Vertragsinhalts und der sonstigen Umstände einen großen Spielraum hatte. b) im Namen des Vertretenen Y hat sein Angebot gegenüber R als dem passiven Stellvertreter des T gemacht, da dieser in der Annonce sich als Vertreter bezeichnet und Y daher sein Angebot offenkundig an ihn als Vertreter des T adressiert hat ( 164 Abs. 3 BGB). Auch die aktive Stellvertretung durch R erfolgte offenkundig ( 164 Abs. 1 BGB). Denn R hatte in der Zeitungsannonce deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für T handle. Y war daher zumindest aus den Umständen ersichtlich (offenkundig), dass R mit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn, im Namen des T handeln wollte ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB). c) innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht R müsste innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Vorliegend könnte ihm T (Innen-)Vollmacht gem. 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erteilt haben.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 7 Nota bene: Ersichtlich liegt hier keine gesetzliche Vertretungsmacht des R vor, daher kann dieser Prüfungsschritt auch weggelassen werden. Gedanklich ist bei der Frage des Bestehens einer Vertretungsmacht jedoch immer an alle erdenklichen Möglichkeiten zu denken! Zur Wiederholung: Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz (sog. gesetzliche Vertretungsmacht) oder aus einem Rechtsgeschäft (sog. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) ergeben. Bei der rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht spricht man von Vollmacht, sie ist in 167 ff. BGB normiert und findet ihren Geltungsgrund wie der Name bereits verrät in dem Rechtsgeschäft, in dem die Vollmacht erteilt wird. Die gesetzliche Vertretungsmacht bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wie ebenfalls der Name bereits verrät. Eine solche gesetzliche Grundlage findet sich beispielsweise in 1626, 1629 Abs. 1 BGB. Hiernach sind die Eltern als sorgeberechtigte Personen eines Kindes seine gesetzlichen Stellvertreter. Darüber hinaus gibt es noch die Fälle der Rechtsscheinvollmacht, d.h. Fälle, in denen zwar grundsätzlich keine Vollmacht erteilt wurde bzw. zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts (z.b. Abschluss des Kaufvertrages durch den Vertreters) besteht, in denen aber aus Verkehrsschutzerwägungen eine solche angenommen wird. Teilweise sind diese gesetzlich normiert, z.b. 170 BGB. Hiernach gilt eine gegenüber einem Dritten erteilte Außenvollmacht gegenüber diesem solange als wirksam erteilt, bis ihm gegenüber das Erlöschen mitgeteilt wurde, oder bis er selbst Kenntnis hiervon erlangt, vgl. 173 BGB. Teilweise sind Rechtsscheinvollmachten aber auch von der Rechtsprechung entwickelt worden, z.b. die Grundsätze der Duldungs- 1 und Anscheinsvollmacht. aa) Erteilung Die schriftliche, dem R ausgehändigte Vollmacht des T stellt eine ausdrückliche Bevollmächtigung des R (Innenvollmacht) hinsichtlich des Verkaufs seines Autos dar. Diese Willenserklärung ist dem R gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB (ggf. analog) auch zugegangen. bb) Überschreiten der Grenzen der Vertretungsmacht Fraglich ist jedoch, ob R nicht mehr innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht i.s.d. 164 Abs. 1 S. 1 BGB handelte, weil er den Wagen nicht an den Höchstbietenden verkauft hat. Dies hängt maßgeblich davon ab, welchen Umfang die Vollmacht hatte. Der Umfang der Vollmacht richtet sich i.d.r. nach ihrem Inhalt. Die dem R erteilte Vollmacht ist nicht beschränkt (sog. rechtliches Können). Jedoch ist R aufgrund des zwischen ihm und Vollmachtgeber T bestehenden Auftragsverhältnisses ( 662 BGB) verpflichtet, bei dem Verkauf des Fahrzeugs die Interessen des T zu wahren; dazu gehört es u.a., den Pkw zu dem höchstmöglichen Preis zu verkaufen. Folglich war R verpflichtet, von der Vollmacht in einer die Interessen des T wahrenden Form Gebrauch zu machen (sog. rechtliches Dürfen). Dieses 1 Bei der Duldungsvollmacht ist die Einordnung als Rechtsscheinvollmacht umstritten, vgl. Köhler, BGB AT, 38. Aufl. 2014, 11 Rn. 43 (Rechtsscheintatbestand); Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, 172 BGB Rn. 8 (konkludente Willenserklärung, d.h. rechtsgeschäftliche Vollmacht).

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 7 Auseinanderfallen von rechtlichem Können und Dürfen des R ist aber ohne Einfluss auf die Vollmacht. Für die Wirkung des 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB kommt es ausweislich des klaren Wortlauts dieser Norm allein auf das Bestehen und den Umfang der Vollmacht an. Pflichtverletzungen des zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigendem bestehenden Grundverhältnisses (Verstöße gegen das rechtliche Dürfen) betreffen damit nur dieses (das sog. Innenverhältnis). Sinn dieser Trennung und Abstraktion der Vollmacht vom Grundverhältnis ist der Schutz des Geschäftsgegners des Vertretenen. Will der Vollmachtgeber dieses Risiko vermeiden, muss er die Vollmacht so erteilen, dass das rechtliche Können und Dürfen des Vertreters sich decken. R war daher (im Außenverhältnis) bevollmächtigt, den Pkw des T zu einem von ihm allein auszuhandelnden Kaufpreis zu verkaufen. Im Rahmen dieser Vollmacht hat R auch kontrahiert. Die Grenzen der Vertretungsmacht hat R damit nicht überschritten. cc) Missbrauch der Vertretungsmacht Die Berufung des Y auf die Vollmacht des R könnte jedoch missbräuchlich sein. Grundsätzlich hat der Vertretene das Risiko des Vollmachtmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzt Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. 2 Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt. Hier wusste Y nichts von dem für T günstigeren Angebot bzw. hätte davon auch nicht wissen müssen. Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich Y auf die Vollmacht des R beruft. Der von R und Y geschlossene Kaufvertrag wirkt daher gem. 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB für 2 Ausführlich zu den Fallgruppen gleich unten.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 7 und gegen T, so dass zwischen T und R ein wirksamer Kaufvertrag besteht Einrede des nichterfüllten Vertrages, 320 Abs. 1 S. 1 BGB Da Y den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und T nicht vorleistungspflichtig ist, steht T die Einrede des nichterfüllten Vertrages aus 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu, so dass der Anspruch des Y nicht durchsetzbar ist. Gem. 322 Abs. 1 BGB kann Y daher lediglich Leistung Zug-um-Zug verlangen. Ergebnis Y hat einen Anspruch gegen T aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung des Pkw Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 3.000,. II. Ansprüche des Y gegen R aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. 179 BGB Ansprüche des Y gegen R aus 433 Abs. 1 S. 1 bzw. 179 BGB kommen nicht in Betracht, da R als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hat. B. Frage 2: (Y wusste vom Freundschaftsdienst des T) Kraftfahrzeugs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen T auf Übergabe des Fahrzeugs aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Im Unterschied zum Ausgangsfall könnte die Berufung des Y auf die Vollmacht des R jetzt missbräuchlich sein, da Y wusste, dass R ihn nur aus Freundschaft vorzog. Voraussetzungen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht Das Abstraktionsprinzip, also die Trennung von Vollmacht und zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (hier: Auftrag) dient dem Schutz des Dritten, der mit dem Vertretenen einen Vertrag schließt, ohne das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem zu kennen. Dieser Schutzgedanke greift dann nicht ein, wenn der mit dem Vertreter handelnde Dritte nicht schutzwürdig ist. In der Rechtsprechung sind zwei Konstellationen anerkannt, in denen dem Dritten ein Schutzbedürfnis versagt wird: a) Kollusion Einerseits ist ein Missbrauch der Vertretungsmacht anerkannt bei einem kollusiven Zusammenwirken des Vertreters und eines Dritten zum Nachteil des Vertretenen. Ein kollusives Verhalten liegt vor, wenn Bevollmächtigter und Dritter bewusst zusammenarbeiten, um den Vertretenen zu schädigen. Ist ein Fall der Kollusion gegeben, wird der Vertretene ausnahmswei-

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 7 se nicht verpflichtet, der Vertrag ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. 138 Abs. 1 BGB nichtig. 3 R und Y haben vorliegend nicht bewusst zusammengewirkt, um T zu schädigen. Folglich ist der Vertrag nicht sittenwidrig und damit nicht gem. 138 Abs. 1 BGB nichtig. b) Evidenz / Missbrauch der Vertretungsmacht im engeren Sinne Andererseits wenn dem Dritten der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter bekannt ist, oder der Missbrauch sich ihm aufdrängen musste. Nota bene: Ein Missbrauch der Vertretungsmacht muss sich dem Dritten nach der Rechtsprechung schon dann aufdrängen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch machte oder wenn die Beschränkung für den Dritten offenkundig war. Y wusste vorliegend, dass R von seiner Vollmacht pflichtwidrig Gebrauch machte. Die Fallgruppe der Evidenz ist somit gegeben, ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt somit vor. 2. Rechtsfolgen und Ergebnis Die Rechtsfolge des Missbrauchs der Vertretungsmacht im engeren Sinne sieht eine im Schrifttum verbreitete Ansicht in der analogen Anwendung der 177 ff. BGB. Danach wäre der von Y und R geschlossene Vertrag zunächst schwebend unwirksam, da T bislang keine Genehmigung erteilt hat. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, sieht aber teilweise den (seinerseits wenig konturenscharfen) Rechtsmissbrauchstatbestand aus 242 BGB als erfüllt an. Damit stünde dem Anspruch des Y gegen T eine rechtshemmende Einwendung aus 242 BGB entgegen. Im Ergebnis kommen beide Lösungsansätze hier zu dem Ergebnis, dass Y gegen T keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs hat. Nota bene: Da beide Auffassungen hier zum gleichen Resultat führen, bedarf der Meinungsstreit an dieser Stelle keiner Entscheidung. II. Anspruch des Y gegen R auf Übergabe und Übereignung aus 179 Abs. 1 BGB Y könnte einen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs aus 179 Abs. 1 BGB haben. Wenn man bezüglich der Rechtsfolgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht der h.l. folgt und damit 177 BGB analog anwendet, stellt sich die Frage, ob dann auch 179 BGB analog anzuwenden ist. Jedoch kommt auch bei analoger Anwendung von 179 BGB auf die Fälle des Missbrauchs der Vertretungsmacht kein Anspruch des Y gegen R gem. 179 Abs. 1 BGB in Betracht, da gem. 179 Abs. 3 3 Vgl. BGH NJW 1989, 26; NJW 2000, 2896, 2897; NZG 2014, 389, 390.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 7 S. 1 BGB analog der Vertreter nicht haftet, wenn der anderer Teil den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte bzw. kennen musste, was vorliegend der Fall ist. Y hat daher keinen Anspruch gegen R auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke, LL.M. Sommersemester 2016 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Lösungshinweise Die nachfolgenden

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura AG BGB AT I Fall: Nie wieder Jura Sachverhalt 3. AG: Nie wieder Jura Grundfall: Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird anfreunden können

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

FALL 17 LÖSUNG ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN

FALL 17 LÖSUNG ALLGÄUER ANTIQUITÄTEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Probeklausur

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Felisiak/Roßmanith/Koller Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer 1050 Tel +49 821 598-4596 www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/maties/mitarbeiter/koller

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (7.1.2010, 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht c) Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Verkaufspersonal tritt zwar in fremdem Namen auf, macht aber

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Gern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.

Gern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 10: Das begehrte Feuerwehrauto Karl (K) ist Sammler von antikem Spielzeug. Auf einem Sonntagsspaziergang durch die Stadt entdeckt er beim ansässigen Antiquitätenhändler

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 21 A. Frage 1 I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100 und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Wiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT

Wiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Wintersemester 2016/17 Wiederholungs- und Vertiefungskurs BGB AT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte,

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr