Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung

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1 Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen für alle Werkstatträte, die dem BeB angehören Band 2 Wahlen

2 Impressum Herausgeber: Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. Postfach , Berlin Tel.: Fax: Internet: In geringen Stückzahlen kann die Handreichung kostenlos beim BeB bestellt werden. Das Dokument steht außerdem als kostenloser Download zur Verfügung unter und jeweils in der Rubrik Fachthemen und unter in der Rubrik Aktuelles. Text: Bilder: Layout: Gesamtherstellung: Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des BeB Christian Bob Born, Freiburg Udo Dahlmann, Nordhausen verbum Druck- und Verlagsgesellschaft mbh Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der Aktion Mensch. BeB Berlin, im März 2009

3 Was steht in der Diakonie- Werkstättenmitwirkungsverordnung? Seite 3 Band 2 (Wahlen) Seite Vorwort Wer kann wählen? Wer kann gewählt werden? Wann wird gewählt? 15 Wer darf wählen? 16 Wer darf Werkstattrat werden? 17 Wann wird gewählt? Wie wird der Werkstattrat gewählt? Was ist ein Wahlvorstand? Welche Aufgaben hat ein Wahlvorstand? 18 Wie ist das Wahlverfahren? 19 Wann muss der Wahlvorstand anfangen? 20 Was macht der Wahlvorstand? 21 Die Namen der Wahlberechtigten werden aufgeschrieben 22 Die Namen der Wahlberechtigten werden in der Werkstatt bekannt gegeben 23 Das kann man tun, wenn in der Liste der Wahlberechtigten Fehler sind 24 Die Wahl wird ausgeschrieben Das Wahlausschreiben 25 Welche Namen kommen auf den Stimmzettel Die Wahlvorschläge 26 Wie werden die Bewerberinnen / die Bewerber bekannt gemacht?

4 Seite 4 Wie wird die Wahl des Werkstattrates durchgeführt? 27 Wie wird gewählt? 28 Wichtiges für die Wahl 29 Wer gewinnt die Wahl? 30 Möchten die Gewinnerinnen / die Gewinner auch wirklich im Werkstattrat sein? 31 Wie werden die neu gewählten Werkstatträte bekannt gemacht? 32 Wie lange werden die Wahlpapiere aufgehoben? 33 Es kann Fehler bei der Wahl geben Die Wahlanfechtung 34 Darf jemand die Wahl behindern? Wer bezahlt die Wahl? Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf das Ausschreiben der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Gemeint sind immer Männer und Frauen.

5 Vorwort Seite 5 Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung gilt seit dem 1. Juli 2004 und enthält verbindliche Aussagen für die Mitbestimmung und Mitwirkung von Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Verordnung ist wichtig für alle behinderten und nicht behinderten Personen in den Diakonischen Werkstätten, weil die Mitbestimmung und die Mitwirkung neue Aufgaben mit sich bringt und neue Anforderungen an den Werkstattrat stellt. Der Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe hat diese Arbeitshilfen zur Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung entwickelt. Wir danken dem Netzwerk Mensch zuerst für die aktive Unterstützung dieses Vorhaben. Wir hoffen, dass durch diese Erläuterungen in leichter Sprache Werkstatträte ihre Rechte und Pflichten bei der Mitbestimmung und der Mitwirkung in den Werkstätten für behinderte Menschen besser wahrnehmen können. Die Arbeitshilfen sind nicht nur für Werkstatträte gedacht, sondern sollen auch als Hilfe für eine gute Zusammenarbeit zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung dienen. Nur gemeinsam kann man eine erfolgreiche Umsetzung der Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung erreichen. Der Arbeitsausschuss Heim und Werkstatträte Fulda, Herbst 2007

6 Abschnitt 2: Unterabschnitt 1: Wahl des Werkstattrates Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen Seite 6 15 Wer darf wählen? Alle Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt wählen den Werkstattrat. Die Personen, die wählen dürfen, nennt man Wahlberechtigte. Wer in einer Werkstatt beschäftigt ist, ist wahlberechtigt. Das Personal der Werkstatt darf bei der Wahl des Werkstattrates nicht wählen. Das Personal wählt die Mitarbeitervertretung.

7 16 Wer darf Werkstattrat werden? Seite 7 Nur Werkstattbeschäftigte können als Werkstattrat gewählt werden. Die Beschäftigten müssen mindestens sechs Monate in der Werkstatt beschäftigt sein. Zu diesen sechs Monaten zählen auch die Zeiten im Eingangsbereich und in der Berufsbildung. Wenn es die Werkstatt bei der Wahlausschreibung noch nicht länger als sechs Monate gibt, sind alle Beschäftigten wählbar. 17 Wann wird gewählt? (1) Alle vier Jahre wird der Werkstattrat neu gewählt. Die Wahl findet immer in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November statt.

8 Seite 8 (2) Findet eine Wahl zu einer anderen Zeit statt, muss sie in der nächsten allgemeinen Wahlzeit wiederholt werden. Wenn ein Werkstattrat am 30. November im Jahr der regelmäßigen Wahl kürzer als ein Jahr im Amt ist, muss er nicht neu gewählt werden. Die Amtszeit verlängert sich dann um die nächste regelmäßige Amtszeit. (3) Außerhalb der allgemeinen Wahlzeit muss der Werkstattrat neu gewählt werden: 1. wenn der alte Werkstattrat nicht mehr genügend Mitglieder hat, 2. wenn die meisten Mitglieder des alten Werkstattrats gleichzeitig zurücktreten, 3. wenn bei der Wahl etwas falsch gemacht worden ist, 4. wenn es bisher noch keinen Werkstattrat gegeben hat. Unterabschnitt 2 Wahlverfahren und Vorbereitung der Wahl 18 Wie wird gewählt Die Mitglieder des Werkstattrates werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Jeder wählt den Beschäftigten, von dem er vertreten werden möchte.

9 19 Bestellung des Wahlvorstandes Seite 9 (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Werkstattrat einen Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten oder sonstigen der Werkstatt angehörigen Personen und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen (2) Wenn es keinen Werkstattrat gibt, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt.

10 20 Was macht der Wahlvorstand? Seite 10 (1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor. Der Wahlvorstand macht alles, was für die Durchführung der Wahl notwendig ist. Manchmal braucht der Wahlvorstand Unterstützung. Dafür darf sich der Wahlvorstand eine Person aus dem Fachpersonal aussuchen. Diese Person nennt man Vertrauensperson des Wahlvorstandes. Diese Vertrauensperson unterstützt den Wahlvorstand bei seiner Arbeit. Die Werkstattleitung muss der Vertrauensperson frei geben, so dass sie den Wahlvorstand unterstützen kann. Die Werkstattleitung darf der Vertrauensperson nicht sagen, was sie machen muss.

11 Seite 11 Der Wahlvorstand darf sich zusätzlich noch Werkstattbeschäftigte aussuchen, die bei der Wahl helfen. Diese Personen nennt man Wahlhelfer. Die Wahlhelfer unterstützen den Wahlvorstand. Zum Beispiel: Sie helfen dem Wahlvorstand am Wahltag, wenn die Stimmen abgegeben werden. Sie helfen dem Wahlvorstand, wenn die Stimmzettel gezählt werden. Für Wahlvorstand, Vertrauensperson des Wahlvorstandes und Wahlhelfer gilt der 43 DWMV auch: Sie haben die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten wie der Werkstattrat. (2) Der Wahlvorstand muss Dinge für die Wahl entscheiden und darüber abstimmen. Es wird das getan, wozu die meisten Mitglieder des Wahlvorstandes zustimmen. Das ist dann ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen. Der Wahlvorstand muss alle wichtigen Dinge aufschreiben.

12 Seite 12 Das nennt man ein Protokoll. Folgendes ist bei einem Protokoll wichtig: Es muss alles aufgeschrieben werden, was entschieden wurde. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes muss das Protokoll unterschreiben. Ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes oder die Vertrauensperson müssen auch unterschreiben. (3) Der Wahlvorstand muss so arbeiten, dass rechtzeitig gewählt werden kann. Die Wahl soll spätestens eine Woche vor Ende der Amtszeit des alten Werkstattrats sein. (4) Die Werkstattleitung muss dem Wahlvorstand helfen. Das muss die Werkstattleitung zum Beispiel tun: Die Werkstattleitung muss dem Wahlvorstand die Namen aller Wahlberechtigten nach 15 und aller Wählbaren nach 16 geben. Die Werkstattleitung muss dem Wahlvorstand alle Informationen und Unterlagen geben, die er für die Wahl braucht.

13 Seite Die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren werden aufgeschrieben Menschen, die wählen dürfen, nennt man Wahlberechtigte. Menschen, die gewählt werden können, nennt man Wählbare. Der Wahlvorstand macht zwei Namenslisten: 1. Eine Namensliste der Wahlberechtigten. Auf dieser Liste müssen alle Werkstattbeschäftigten stehen, die wählen dürfen. 2. Eine Namensliste der Wählbaren. Auf dieser Liste müssen alle Werkstattbeschäftigten stehen, die in den Werkstattrat gewählt werden dürfen. Die Listen müssen so aussehen: Die Nachnamen müssen nach dem ABC geordnet sein: Der Nachname steht vorne. Dann kommt der Vorname. Wenn es mehrere Personen mit dem gleichen Nachnamen und Vornamen gibt, muss auch noch das Geburtsdatum neben die Namen geschrieben werden.

14 Seite Die Namenslisten werden in der Werkstatt bekannt gegeben Die Namensliste der Wahlberechtigten und die Namensliste der Wählbaren müssen offen in der Werkstatt aushängen. Die Namenslisten müssen an einem Platz hängen, an dem sie alle Werkstattbeschäftigten sehen können. Die Liste muss bis zum Ende der Wahl hängen bleiben.

15 Seite Das kann man tun, wenn in den Namenslisten Fehler sind (1) Manchmal kann in der Namensliste der Wahlberechtigten und in der Namensliste der Wählbaren auch ein Fehler sein. Wahlberechtigte und andere Beschäftigte können den Fehler dem Wahlvorstand sagen oder aufschreiben. Es gibt einen festgelegten Zeitraum, in dem man die Fehler dem Wahlvorstand mitteilen kann. Diesen Zeitraum nennt man Einspruchsfrist. Die Einspruchsfrist beginnt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben am Schwarzen Brett aufgehängt wurde. Die Einspruchsfrist dauert dann zwei Wochen. (2) Wenn Werkstattbeschäftigte dem Wahlvorstand einen Fehler in den Namenslisten mitteilen, muss der Wahlvorstand das sofort prüfen. Wenn es wirklich ein Fehler war, muss der Wahlvorstand den Fehler verbessern und dies den Werkstattbeschäftigten mitteilen.

16 Seite 16 (3) Nach der Einspruchsfrist schaut sich der Wahlvorstand die Namensliste der Wahlberechtigten und der Wählbaren noch einmal genau an. Fehler müssen verbessert werden. Manchmal kommen neue Werkstattbeschäftigte vor einer Wahl in die Werkstatt. Dann müssen die Namen der neuen Werkstattbeschäftigten noch in die Namensliste der Wahlberechtigten eingetragen werden. Manchmal verlassen Werkstattbeschäftigte vor der Wahl die Werkstatt. Dann müssen ihre Namen von der Namensliste der Wahlberechtigten und Wählbaren gestrichen werden. Die Namenslisten können noch bis zum letzten Tag vor der Wahl verändert werden.

17 24 Die Wahl wird ausgeschrieben Das Wahlausschreiben Seite 17 (1) Der Wahlvorstand muss die Wahl ausschreiben. Der Wahlvorstand muss dafür alle wichtigen Informationen über die Wahl aufschreiben, dieses Schreiben nennt man dann das Wahlausschreiben. Der Wahlvorstand muss das spätestens 6 Wochen vor der Wahl machen. Auf dem Wahlausschreiben müssen zum Beispiel diese wichtigen Sachen und Regeln stehen: 1. Der Tag, an dem das Wahlausschreiben gilt und in der Werkstatt am schwarzen Brett aufgehängt wird. 2. Die Namen und Fotos der Mitglieder im Wahlvorstand.

18 Seite Die Regeln müssen erklärt werden, wer Werkstattrat werden darf. 4. Der Ort in der Werkstatt muss genannt werden, wo man sich die Namensliste der Wahlberechtigten anschauen kann. 5. Werkstattbeschäftigte dürfen nur wählen, wenn sie auf der Namensliste der Wahlberechtigten stehen. Fehler in der Namensliste kann man nur in den ersten 2 Wochen melden, nachdem das Wahlausschreiben aufgehängt wurde. Die Fehler muss man dem Wahlvorstand melden. Der letzte Tag, an dem man Fehler melden kann, muss auf dem Wahlausschreiben stehen. 6. Jede Person, die für die Wahl zum Werkstattrat vorgeschlagen wird, muss von mindestens 3 Wahlberechtigten unterstützt werden.

19 Seite 19 So könnte ein Wahlvorschlag aussehen: 7. Die Wahlvorschläge müssen richtig und pünktlich gemacht werden. Dann wird die Person, die gewählt werden möchte, erst zum Bewerber für den Werkstattrat. 8. Der Ort in der Werkstatt, an dem die Liste der Bewerber hängen wird, muss genannt werden

20 Seite Es muss genannt werden: Der Tag, an dem die Wahl sein wird. Der Ort in der Werkstatt, an dem man wählen kann. Die Zeit, in der man wählen kann. 10. Es muss genannt werden: Der Ort in der Werkstatt, an dem die Stimmen der Wahl ausgezählt werden. Die Zeit, in der die Stimmen der Wahl ausgezählt werden. Die Zeit, in der der Wahlvorstand zu einer Sitzung zusammenkommt, um festzustellen, wie die Wahl ausgegangen ist. 11. Der Ort, an dem man den Wahlvorstand treffen kann oder wo man dem Wahlvorstand Dinge hinlegen kann, muss auch genannt werden.

21 Seite 21 Der Vorsitzende und ein 2. Mitglied des Wahlvorstandes müssen das Wahlausschreiben unterschreiben. (2) Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben in der Werkstatt aufhängen. Das Wahlausschreiben muss an einem Ort hängen, an dem es alle gut sehen können. Man kann das Wahlausschreiben auch an mehreren Plätzen aufhängen.

22 Seite Welche Namen kommen auf den Stimmzettel die Wahlvorschläge Die Wahlberechtigten können Personen für den Werkstattrat vorschlagen. Das nennt man Wahlvorschläge machen. Das heißt, die Wahlberechtigten können sagen, wen sie gerne als Werkstattrat haben möchten. Die Wahlberechtigten müssen die Vorschläge in den ersten 2 Wochen machen, nachdem das Wahlausschreiben aufgehängt wurde. Die vorgeschlagene Person muss sagen, ob sie Werkstattrat werden möchte. Der Wahlvorstand entscheidet, ob die vorgeschlagene Person auf den Stimmzettel kommen kann. Es gilt, dass der Wahlvorstand prüfen muss, ob der Wahlvorschlag richtig ist. Wenn er fehlerhaft ist, muss dies der Wahlvorstand der Person sagen, die als Erste den Wahlvorschlag unterschrieben hat.

23 26 Wie werden die Bewerber bekannt gemacht? Seite 23 Der Wahlvorstand muss die Bewerber bekannt machen. Dazu muss er die Namen der Personen auf eine Namensliste schreiben. Die Nachnamen der Bewerber müssen nach dem ABC geordnet sein. Von jedem Bewerber muss auch ein Foto auf der Liste sein. Der Wahlvorstand muss diese Namensliste spätestens 1 Woche vor der Wahl in der Werkstatt aufhängen. Die Namensliste muss an einem Platz hängen, an dem sie alle gut sehen können. Die Namensliste muss bis zum Ende der Wahl hängen bleiben.

24 27 Wie wird gewählt? Seite 24 (1) Die Wahl muss geheim sein. Keiner darf sehen, wen man wählt. Man wählt Beschäftigte. Das heißt man sucht sich die Beschäftigten aus, denen man vertraut. Diesen Beschäftigten gibt man seine Stimme. Die Beschäftigten, die die meisten Stimmen bekommen, kommen in den Werkstattrat. (2) Bei der Wahl wählt man einzelne Beschäftigte. Es dürfen nur Beschäftigte gewählt werden, die auf den Stimmzettel stehen. Es dürfen nur Wahlberechtigte wählen. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine bestimmte Zahl von Stimmen. Die Zahl von Stimmen hängt von der Größe des Werkstattrats ab. Zum Beispiel: Wenn der Werkstattrat 3 Mitglieder hat, hat man 3 Stimmen. Wenn der Werkstattrat 5 Mitglieder hat, hat man 5 Stimmen. Wenn der Werkstattrat 7 Mitglieder hat, hat man 7 Stimmen. Auf jedem Stimmzettel muss genau stehen, wie viele Stimmen man hat. Man darf für jeden Bewerber nur 1 Stimme abgeben. Man kann auch weniger Stimmen vergeben.

25 Seite 25 Zum Beispiel: Wenn der Werkstattrat 7 Mitglieder hat, ist ein Stimmzettel auch mit 3 oder 4 Stimmen gültig. (3) Der Nachname und der Vorname aller Bewerber müssen auf einem Stimmzettel stehen. Die Nachnamen müssen nach dem ABC geordnet sein. Der Nachname muss immer als erster stehen, dann kommt der Vorname. Gibt es mehrere Bewerber mit gleichen Nachnamen, muss das Geburtsdatum neben dem Namen stehen. Von jedem Bewerber muss ebenfalls ein Foto neben dem richtigen Namen sein. So müssen die Stimmzettel aussehen: Alle Stimmzettel müssen gleich groß sein. Alle Stimmzettel müssen die gleiche Farbe haben. Alle Stimmzettel müssen sich gleich anfühlen. Auf allen Stimmzetteln muss das Gleiche stehen. Wenn man gewählt hat, muss jeder Stimmzettel in einen Umschlag gesteckt werden. Es darf immer nur ein Stimmzettel in einem Umschlag sein. Alle Umschläge müssen gleich sein.

26 Seite 26 (4) Bei den Namen und Fotos der Bewerber muss eine Stelle zum Ankreuzen sein. Nur dort darf man sein Wahlkreuz machen. Wenn ein Beschäftigter mehr Wahlkreuze macht als er darf, ist der Stimmzettel ungültig. Wenn jemand ungenaue Wahlkreuze auf den Stimmzettel macht, kann man nicht sehen, für wen die Stimmen sind. Dann gilt der Stimmzettel auch nicht. (5) Wenn es in einer Werkstatt viele Wahlberechtigte gibt, die nicht selbst ihre Stimmzettel ausfüllen können, darf man die Wahl auch auf eine andere Art durchführen. Der Wahlvorstand muss sich dann überlegen, wie man die Wahl in seiner Werkstatt leichter machen kann.

27 28 Wichtiges für die Wahl Seite 27 (1) Für die Wahl muss es einen Wahlraum geben. Der Wahlvorstand muss sich um einen geeigneten Wahlraum kümmern. Dort muss es Plätze geben, wo man wählen kann. Diese Plätze müssen so sein, dass andere nicht hineinsehen können. Solche Plätze nennt man Wahlkabinen. Um diese Wahlkabinen muss sich der Wahlvorstand kümmern. Im Wahlraum muss ein Kasten stehen, in diesen Kasten kommen die Umschläge mit den Stimmzetteln. Diesen Kasten nennt man Wahlurne. Um diese Wahlurne muss sich ebenfalls der Wahlvorstand kümmern. Die Wahlurne muss so sein das man während der Wahl keine Umschläge herausnehmen kann. Die Wahlurne muss bis die Wahl vorbei ist geschlossen bleiben. Deshalb müssen alle Unschläge bis zum Ende der Wahl in der Wahlurne bleiben. (2) Wenn gewählt wird, müssen immer 2 Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum sein, oder ein Mitglied des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer.

28 Seite 28 (3) Jeder Stimmzettel muss in einen Umschlag, und der Unschlag wird in die Wahlurne geworfen. Wenn ein Beschäftigter gewählt hat, muss sein Name in der Namensliste der Wahlberechtigten ausgestrichen werden. Dann weiß man, wer schon gewählt hat. So können Beschäftigte nicht öfter wählen. (4) Wahlberechtigte, die ihre Stimmzettel nicht allein ausfüllen können, können Unterstützung bekommen. Sie suchen sich einen Helfer zu dem sie Vertrauen haben. Bevor diese Wahlberechtigten wählen, müssen sie dem Wahlvorstand sagen, dass sie Unterstützung bekommen. Sie müssen auch sagen wer sie unterstützt. Es gibt Personen in der Werkstatt, die nicht helfen dürfen.

29 Seite 29 Folgende dürfen nicht: die Bewerber die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlhelfer die Vertrauensperson des Wahlvorstandes. Ein Helfer der jemanden beim Wählen unterstützt, darf mit in die Wahlkabine gehen. Der Helfer der jemanden beim Wählen unterstützt, darf nur helfen. Er darf nicht bestimmen, wer gewählt werden soll. Er darf anderen auch nicht erzählen, wer gewählt wurde. (5) Wenn die Stimmzettel nicht sofort nach der Wahl ausgezählt werden, muss die Wahlurne versiegelt werden. Das heißt, dass ein Papier über die Öffnung der Wahlurne geklebt wird 29 Wer gewinnt die Wahl? (1) Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmzettel ausgezählt. Das heißt, es wird geschaut, wer die Wahl gewonnen hat. Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel auszählen. Alle die wollen, dürfen dabei zuschauen. (2) Die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, haben gewonnen. Wenn 2 Bewerber gleich viele Stimmen haben, aber nur 1 Platz im Werkstattrat frei ist, wird gelost. Den Platz im Werkstattrat gewinnt der Beschäftigte, dessen Los gezogen wird. (3) Der Wahlvorstand muss das Ergebnis der Wahl aufschreiben.

30 Seite 30 Der Wahlvorstand muss diese Sachen aufschreiben: Wie viele Stimmzettel waren richtig ausgefüllt, d.h.: wie viele Stimmzettel waren gültig? Wie viele Stimmzettel waren falsch ausgefüllt, d.h.: wie viele Stimmzettel waren ungültig? Wie viele Stimmen hat jeder einzelne Bewerber bekommen? Wer hat die Wahl gewonnen: die Namen der Gewinner. 30 Möchten die Gewinner auch wirklich im Werkstattrat sein? (1) Der Wahlvorstand muss den Gewinnern so schnell wie möglich sagen, dass sie gewählt worden sind. Die Gewinner haben 3 Arbeitstage Zeit, sich zu überlegen, ob sie wirklich im Werkstattrat mitarbeiten wollen.

31 Seite 31 Wenn ein Gewählter innerhalb von 3 Tagen nicht Nein sagt, ist er Werkstattrat. Der Beschäftigte hat die Wahl angenommen. (2) Wenn ein Gewählter Nein sagt, ist er nicht im Werkstattrat. Der Beschäftigte hat die Wahl abgelehnt. Dann kommt der Beschäftigte in den Werkstattrat, der die nächst höhere Stimmenzahl hat. 31 Wie werden die neu gewählten Werkstatträte bekannt gemacht? Der Wahlvorstand muss die neu gewählten Werkstatträte bekannt machen. Er kann das erst tun, wenn klar ist, wer die Wahl annimmt. Der Wahlvorstand muss die Namen der neu gewählten Werkstatträte aufschreiben. Der Wahlvorstand muss diese Namenliste 2 Wochen lang in der Werkstatt aushängen. Das Papier muss an einen Platz hängen, an dem es alle gut sehen können. Der Wahlvorstand muss die Namensliste auch der Werkstattleitung geben.

32 32 Wie lange werden die Wahlpapiere aufgehoben? Seite 32 Alle wichtigen Wahlpapiere müssen aufgehoben werden. Wichtige Wahlpapiere sind: alle Protokolle, die der Wahlvorstand gemacht hat, alle Papiere, die der Wahlvorstand in der Werkstatt aufgehängt hat, die Stimmzettel aus den Wahlurnen. Der Werkstattrat muss diese Papiere bis zur nächsten Wahl aufheben. 33 Es kann Fehler bei der Wahl geben Die Wahlanfechtung (1) Wenn man meint, dass bei der Wahl Fehler gemacht worden sind, und diese Fehler das Wahlergebnis verändern, muss man das sagen. Man beschwert sich beim Kirchengericht über Fehler bei der Wahl. Das Kirchengericht kümmert sich um den Fehler. Vorher muss folgendes gemacht werden: Mindestens 3 Wahlberechtigte müssen den Fehler schriftlich melden. Oder die Werkstattleitung muss den Fehler schriftlich melden. (2) Stellt das Kirchengericht einen Fehler fest, ordnet es eine Neuwahl an.

33 Seite Darf jemand die Wahl behindern? Wer bezahlt die Wahl? (1) Niemand darf die Wahl des Werkstattrates behindern. Die Werkstattbeschäftigten dürfen nicht gestört werden, wenn sie wählen wollen. (2) Niemand darf die Wahl des Werkstattrats beeinflussen. Kein Beschäftigter darf, weil er wählt, schlechter oder besser behandelt werden. Kein Beschäftigter darf, weil er gewählt werden kann, schlechter oder besser behandelt werden. (3) Die Werkstattleitung muss die Wahl bezahlen.

34 Seite 34 Zum Beispiel: Die Werkstattleitung muss die Stimmzettel bezahlen. Außerdem gibt es noch diese Regeln, die auch mit Geld zu tun haben: Wer in der Arbeitszeit wählen geht, darf deshalb nicht weniger Lohn bekommen. Wer im Wahlvorstand ist und deshalb nicht arbeiten kann, darf nicht weniger Lohn bekommen. Wer Wahlhelfer ist und deshalb nicht arbeiten kann, darf nicht weniger Lohn bekommen.

35 Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen wird vom Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB) herausgegeben. Die Werkstatträte der diakonischen Werkstätten für behinderte Menschen bekommen die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache und mit bildlichen Erklärungen vom Verband zur Verfügung gestellt. Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung kann beim Bundesverband evangelische Behindertenhilfe Postfach Berlin Fon: Mail: bestellt werden. Die Diakonie-Werkstättenmitwirkungsverordnung in leichter Sprache wurde von dem Arbeitsausschuss Heim- und Werkstatträte des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe im Rahmen seiner Arbeitssitzungen erarbeitet. Im Ausschuss arbeiteten mit: Anton Bals, prowerk, Bielefeld Christoph Beck, Karlsruhe (Federführung) Udo Dahlmann, Nordthüringer Lebenshilfe, Nordhausen Annette Hövel, Diakonie-Werkstätten, Bad Kreuznach Marianne Münz, Diakonie-Werkstätten, Bad Kreuznach Günter Ritter, Werkstatt für behinderte Menschen, Hephata-Treysa Jürgen Schirmbeck, Osnabrücker Werkstätten, Osnabrück Hans Schwarzwälder, Katharina-Zell-Haus, Mannheim Dieter Siegmann, Osnabrücker Werkstätten, Osnabrück Josef Ströbl, Mensch zuerst, Kassel Die Bilder wurden von Christian Bob Born, Freiburg gezeichnet. Udo Dahlmann, Nordthüringer Lebenshilfe Nordhausen hat die Bilder in den Text eingearbeitet. Für die Unterstützung bei der Arbeit bedanken wir uns beim Netzwerk Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e. V., Kassel. Bundesverband evangelische Behindertenhilfe

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