10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
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- Erwin Schenck
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1 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten?
2 Geringfügige Beschäftigungen Zwei Erscheinungsformen: - Geringe Höhe des Arbeitsentgeltes - geringfügig entlohnte Beschäftigung - Kurze Dauer - kurzfristige Beschäftigung - Schriftformerfordernis bei beiden - sind sozialversicherungsfrei
3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,- Euro/ Monat nicht übersteigt Gelegentliches und nichtvorhersehbares Überschreiten (bis 2 Monate im Zeitjahr) Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats? Einmalzahlungen sind anzurechnen, allerdings nur soweit sie auch zufließen Steuerfreie Zuschläge (SFN- 25,- -Grenze) und steuerfreie Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht
4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Finanzielle Belastung des Arbeitgebers durch Abführung von Pauschalbeiträgen: Pauschalbeitrag für Krankenkasse 13 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung 15 % pauschale Lohnsteuer von 2 % (nur wenn vereinbart) oder nach Lohnsteuerkarte
5 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Schriftlich gegenüber Arbeitgeber zu erklären (Aufbewahrungspflicht beim AG) Durchgängige Wirkung (alle geringfügige Beschäftigungen Zeitpunkt?, Unterbrechung bis zu 2 Monaten) Folgen falscher Angaben des AN ( Bekanntgabe der Feststellung durch Einzugsstelle)
6 Beitragsbemessung bei Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit 19,9 % RV-Beitrag (AG zahlt 15 % Beitrag AN trägt 4,9 %) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 155,-, d.h. Mindestbeitrag 30,85 Unter Mindestbeitragsbemesssungsgrundlage keine hälftige Verteilung mehr, AN muss Differenz allein tragen Zusammenrechnung mehrer Minijobs, wenn insgesamt unter 400,- und Beitragsveranlagung
7 Mehrfachbeschäftigungen Mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung sind zusammen zu rechnen Wird hierbei insgesamt die Grenze von 400 nicht überschritten, bleiben beide bzw. mehrere Beschäftigungen sozialversicherungsfrei. Keine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungs
8 Mini-Job neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können nebenher noch einem 400,- -Job nachgehen, der sozialversicherungsfrei bleibt. bei zusätzlich mehreren Mini-Jobs bleibt nur der erste (zeitlich) anrechnungsfrei überschreitet das regelmäßige monatliche Monatsentgelt die 400,- Euro-Grenze, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, gilt nicht für gelegentliches und nicht geplantes Überschreiten ( d.h. 2 Monate innerhalb eines Jahres )
9 Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung Bestehen eines einheitliches Beschäftigungsverhältnisses Gleichzeitig mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber (ja) Beschäftigung und selbständige Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber/Auftraggeber (beides möglich) Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern mit besonderen Verpflechtungen (nein)
10 Kurzfristige Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt, darf während eines Kalenderjahres 2 Monate ( bei 5 AT je Woche) oder insgesamt 50 einzelne Arbeitstage nicht überschreiten. Die Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes ist unerheblich weiterhin sozialversicherungsfrei.
11 Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden (bis 400 im Monat keine Prüfung erforderlich) Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn * das erzielte Entgelt den Lebensunterhalt überwiegend deckt oder * so wesentlich ist, dass die wirtschaftliche Stellung des Beschäftigten zu einem wesentlichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht. Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht steuerfrei. (Pauschalbesteuerung durch Arbeitgeber möglich)
12 Beurteilung der Berufsmäßigkeit Keine Berufsmäßigkeit: *Nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen (z.b. zwischen Schulabschluss u. Studium) *kurzfristige Besch. neben selbständiger Tätigkeit Berufsmäßigkeit liegt vor: *Beschäftigungslose *Während Wehrpflicht neben bezahlter Dienstpflicht Achtung: bei ausländischen Saison-AK - Zeiten in anderen EU- Staaten und der Schweiz u. Norwegen anrechnen
13 Prüfung Kurzfristigkeit Bei Rahmenarbeitsvertrag von längerer Dauer als 12 Monaten keine Kurzfristigkeit gegeben, auch wenn nur 50 Arbeitstage Beschäftigung im Kalenderjahr
14 Sonstige Umlagen durch den Arbeitgeber Minijobzentrale zieht die Insolvenzgeldumlage für geringfügig Beschäftigte ein - Umlagesatz 2010: 0,41 % des Arbeitsentgeltes U1 ( Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) 0,6 % bei erstattungssatz von 80 %- bei kurzfristigen nur, wenn Beschäftigung länger als 4 Wochen U2 ( Mutterschaftsleistungen) 0,07 %
15 Beim AG zu führende Entgeltunterlagen Nachweis über monatliches Arbeitsentgelt, Beschäftigungsdauer, geleistete Arbeitszeit Erklärungen des AN über weitere Beschäftigungen Arbeitsvertrag mit Hinweis auf Möglichkeit des Verzichts auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Erklärung des AN über Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit Bei kurzfristigen Beschäftigungen zusätzlich: Erklärungen über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr Angaben zum Status des AN (z.b. Rentner, Hausfrau, Schüler o.a.)
16 Prüfung und Feststellung der Versicherungspflicht Bei Feststellung durch SV-Träger im Nachhinein - bei Bekanntgabe der Feststellung durch Einzugsstelle oder RV- Träger gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG bei versicherungsrechtlicher Beurteilung des Arbeitsverhältnisses
17 Urlaubsanspruch von geringfügig Beschäftigten Bei Arbeit an allen Arbeitstagen der Woche Urlaubsanspruch ebenso viele Urlaubstage wie Vollbeschäftigte Weniger Arbeitstage als Vollbeschäftigte - Urlaubstage Vollzeitkraft x AT /Woche Teilzeitkraft geteilt durch AT / Woche der Vollzeitkraft
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