Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung

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1 Bearbeitungsstand: :25 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist mit Wirkung vom 1. Januar beziehungsweise zum 1. April 2011 in Kraft getreten. Darin enthalten waren auch erforderliche Anpassungen dieser Verordnung. Nach Beschlussfassung des Gesetzes hat sich gezeigt, dass weitere Klarstellungen und Anpassungen erforderlich sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Zudem ist durch das derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen, den Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu erhöhen. Da die den Abzug der erforderlichen Aufwendungen von erwerbstätigen Leistungsberechtigten pauschalierenden Regelungen dieser Verordnung auf die einkommensteuerrechtliche Regelung Bezug nehmen, wäre eine rückwirkende, mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene Korrektur einer Vielzahl von Bewilligungsentscheidungen erforderlich. Deshalb soll der bisherige Absetzungsbetrag festgeschrieben werden (15,33 Euro pro Monat). Schließlich wird eine Einzelfälle betreffende Ungleichbehandlung zu Gunsten von Wehrpflichtigen bereinigt, die in der früheren Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Beschädigung erlitten haben. Der betroffene Personenkreis wird künftig hinsichtlich der Berücksichtigung der in diesen Fällen gezahlten Verletztenrente Wehrpflichtigen gleichgestellt, die eine Schädigung während des Wehrdienstes bei der Bundeswehr erlitten haben und die deshalb nach 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. B. Lösung Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr Durch die Nichtberücksichtigung von Verletztenrenten aufgrund von Beschädigungen während des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee als Einkommen nach 11 Absatz 1 SGB II ergeben sich Mehrkosten für Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von rund Euro jährlich. Durch die Festsetzung des derzeit gültigen Wertes von einem Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (15,33 Euro monatlich) werden Mehrausgaben in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die bei Beibehaltung der Bezugnahme auf die steuerrechtliche Regelung infolge der rückwirkenden Erhöhung der Werbungskostenpauschale durch das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 entstehen würden. 2. Vollzugsaufwand Es werden einmalig zusätzliche Verwaltungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die durch die rückwirkende Prüfung und gegebenenfalls Erstellung von Aufhebungs- und neuen Bewilligungsbescheiden aufgrund der Anhebung der Werbungskostenpauschale durch das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 entstünden. Diese können nur grob auf rund 5 Millionen Euro geschätzt werden. E. Sonstige Kosten Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehene Änderung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen oder die Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3 - 3 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr Verordnungsentwurf für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Vom... Auf Grund des 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei der Leistung nach 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden, bis zur Höhe des Betrages nach 5a Nummer 3,. bb) In Nummer 10 wird die Angabe 11b Absatz 2 durch die Wörter 11b Absatz 2 Satz 1 ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht die Wörter oder betriebliche Darlehen aufgenommen eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. b) In Absatz 6 wird die Angabe 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a durch die Angabe 40 Absatz 2 Nummer 1 ersetzt Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 durch die Wörter 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter 11b Absatz 1 Nummer 3 durch die Wörter 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ersetzt. c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach 3,. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist mit Wirkung vom 1. Januar beziehungsweise zum 1. April 2011 in Kraft getreten. Darin enthalten waren auch erforderliche Anpassungen dieser Verordnung. Nach Beschlussfassung dieses Gesetzes hat sich gezeigt, dass weitere Klarstellungen und Anpassungen erforderlich sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Außer redaktionellen Änderungen betrifft dies die Berücksichtigung von Ausgaben selbständig tätiger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sowie die Nichtberücksichtigung von Zuschüssen, die Leistungsberechtigte zur Bestreitung ihres nach 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehenen Eigenanteils bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung erhalten. Zudem ist durch das derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen, den Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu erhöhen. Da die den Abzug der erforderlichen Aufwendungen von erwerbstätigen Leistungsberechtigten pauschalierenden Regelungen dieser Verordnung auf die einkommensteuerrechtliche Regelung Bezug nehmen, wäre eine rückwirkende, mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene Korrektur einer Vielzahl von Bewilligungsentscheidungen erforderlich. Der bisherige Absetzungsbetrag in Höhe von 15,33 Euro soll deshalb festgeschrieben werden. Außerdem wird eine Einzelfälle betreffende Ungleichbehandlung zu Gunsten von Wehrpflichtigen bereinigt, die in der früheren Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eine Beschädigung erlitten haben. Der betroffene Personenkreis wird künftig hinsichtlich der Berücksichtigung der in diesen Fällen gezahlten Verletztenrente Wehrpflichtigen gleichgestellt, die eine Schädigung während des Wehrdienstes bei der Bundeswehr erlitten haben und die deshalb nach 11a SGB II einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Schließlich ist 4 Satz 2 Nummer 2 auf Grund des Inkrafttretens des Bundesfreiwilligendienstgesetzes klarstellend anzupassen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern wurden geprüft. Durch die mit dieser Verordnung vorgesehene Änderung sind keine für Frauen und Männer unterschiedlichen Auswirkungen zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen Durch die Nichtberücksichtigung von Verletztenrenten aufgrund von Beschädigungen während des Wehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee als Einkommen nach 11 Absatz 1 SGB II ergeben sich Mehrkosten für Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von rund Euro jährlich. Durch die Festsetzung des derzeit gültigen Wertes von einem Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (15,33 Euro monatlich) werden Mehrausgaben in Höhe von 5 Millionen Euro jährlich im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die bei Beibehaltung der Bezugnahme auf die steuerrechtliche Regelung infolge der rückwirkenden Erhöhung der Werbungskostenpauschale durch das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 entstehen würden. Vollzugsaufwand

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr Es werden einmalig zusätzliche Verwaltungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermieden, die durch die rückwirkende Prüfung und gegebenenfalls Erstellung von Aufhebungs- und neuen Bewilligungsbescheiden aufgrund der Anhebung der Werbungskostenpauschale durch das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 entstünden. Diese können nur grob auf rund 5 Millionen Euro geschätzt werden. Nachhaltigkeit Der Verordnungsentwurf steht nicht im Widerspruch zu weiteren Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Bei der Regelung handelt es sich um eine Regelung mit zeitlich begrenzter Bedeutung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa ( 1 Absatz 1 Nummer 2) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden als Bedarf im Sinne des 28 Absatz 6 SGB II nur die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt, die zusätzlich zu dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für die Verpflegung anfallen. In 9 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes beziehungsweise 5a Nummer 3 dieser Verordnung ist der im Regelbedarf enthaltene Anteil auf einen Euro je Teilnahmetag festgesetzt worden. Soweit gemeinschaftliche Mittagsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt wird, ist sie nach 1 Absatz 1 Nummer 11 dieser Verordnung anrechnungsfrei. Vor Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, teilweise auch nach deren Einführung, wurden jedoch für Bedürftige teilweise auch Geldleistungen für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erbracht. Mit der Regelung werden Leistungen bis zur Höhe des Eigenanteils nach 5a Nummer 3 dieser Verordnung auch dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie den Leistungsberechtigten als Geldleistung ausdrücklich zu diesem Zweck erbracht werden. Damit werden Initiativen vor Ort unterstützt und nicht zuletzt Verwaltungsaufwand eingespart, der bei der Prüfung entsteht, ob Leistungsberechtigte ihren Eigenanteil erbracht haben. Zu Doppelbuchstabe bb ( 1 Absatz 1 Nummer 10) Redaktionelle Korrektur. Der Verweis soll sich auf den allgemeinen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit beziehen. Zu Buchstabe b ( 1 Absatz 6) In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war nach 220 des Arbeitsgesetzbuches der DDR der Unfall eines Wehrdienstleistenden der Nationalen Volksarmee einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Dementsprechend hatten die Betroffenen - anders als die Berufs- oder Zeitsoldaten - einen Anspruch auf Unfallrente aus der allgemeinen Sozialversicherung der DDR. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer wurden diese Unfallrenten in die bundesdeutsche gesetzliche Unfallversicherung überführt. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nach 11a Absatz 1 Nummer 2 SGB II die Grundrente nach dem BVG und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies trifft unter anderem auf bei

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr der Bundeswehr während des Wehrdienstes Beschädigte zu, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten. Während des Wehrdienstes Beschädigte werden demnach im Ergebnis derzeit hinsichtlich der Anrechnung ihrer Leistungen auf das Arbeitslosengeld II unterschiedlich behandelt. Die Ungleichbehandlung, die aus der Beibehaltung der Bewertung der ehemaligen DDR resultiert, Arbeits- und Wehrdienstunfälle für NVA-Wehrpflichtige gleichzustellen, wird von den Betroffenen als äußerst ungerecht empfunden. Die bisherigen Regelungen wurden aber durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom , B 14 AS 15/08 R). Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte eine Petition zu diesem Thema der Bundesregierung als Material überwiesen. Mit der Änderung werden Betroffene, die während des Wehrdienstes eine Schädigung erlitten haben, hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Renten als Einkommen künftig gleich behandelt. Zu Nummer 2 ( 3) Zu Buchstabe a (Absatz 3) Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung ist klarstellender Natur. Werden betriebliche Darlehen aufgenommen, weil die Einnahmen für die Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter und Dienstleistungen nicht ausreichen, sind diese nach 11 Absatz 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Andererseits sind die Ausgaben der selbständig tätigen leistungsberechtigten Person nach 3 Absatz 2 und 3 für den Kapitaldienst für das aufgenommene Darlehen von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Würde man die tatsächlichen Ausgaben, die durch das Darlehen bestritten worden sind, zusätzlich absetzen, würden die Ausgaben im Ergebnis doppelt von den Einnahmen abgezogen. Die Regelung stellt deshalb klar, dass Ausgaben, die aus nach 11 Absatz 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Darlehen bestritten worden sind, nicht zusätzlich zum Kapitaldienst als Ausgabe abzuziehen sind. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung führt dazu, dass auch Ausgaben, deren Finanzierungsgrundlage Verwandtendarlehen oder Privatkundendarlehen ohne ausdrückliche Zweckbestimmung sind, nicht berücksichtigt werden. Betriebliche Ausgabe für solche Darlehen ist jedoch ebenfalls der Kapitaldienst. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung des Verweises an die geänderte Vorschrift des 40 SGB II. Zu Nummer 3 ( 4) Während der Ausübung von Jugendfreiwilligendiensten oder dem Bundesfreiwilligendienst können Freiwillige genauso wie Personen in Wehr- oder Ersatzdienstverhältnissen unentgeltliche Verpflegung erhalten. Die Änderung stellt klar, dass unentgeltliche Verpflegung auch in solchen Fällen als Einnahme mit Geldeswert nach 2 Absatz 5 dieser Verordnung zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 4 ( 6)

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :25 Uhr Zu Buchstabe a und b Redaktionelle Anpassung der Verweise an die geänderten Vorschriften des SGB II. Zu Buchstabe c ( 6 Absatz 1 Nummer 3a) Die Vorschrift nimmt bislang Bezug auf ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale in 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die derzeitige Höhe beträgt 920 Euro, so dass sich ein monatlicher Betrag von 15,33 Euro ergibt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Bundestags-Drucksache 17/5125, Bundesrat-Drucksache 54/11) ist geplant, die Werbungskostenpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2011 auf Euro jährlich zu erhöhen. Ohne die vorgesehene Änderung ergäbe dies einen Betrag von 16,67 Euro monatlich. In der Folge wären alle Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II, in denen eine leistungsberechtigte Person einen Gesamtabzug nach 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II von mehr als 100 Euro monatlich geltend gemacht hat, zu überprüfen und gegebenenfalls 1,34 Euro monatlich nachzuzahlen. Das Ergebnis stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den deshalb entstehenden Verwaltungskosten. Die derzeit geltende Pauschale wird deshalb festgeschrieben. Die Beibehaltung der Bezugnahme der pauschalierenden steuerrechtlichen Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zudem nicht zwingend. Deshalb ist eine entsprechende Erhöhung nicht vorgesehen. Leistungsberechtigte Personen können nach wie vor höhere Werbungskosten mit ihrem tatsächlichen Betrag geltend machen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Änderung der Pauschale für allgemeine Werbungskosten tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Die Höhe des bisherigen Abzugsbetrages verändert sich dadurch nicht. Das rückwirkende Inkrafttreten ist erforderlich, da durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Änderung der Pauschale nach 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2011 zu erwarten ist.

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