Praxisnahe Zeugniserstellung

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1 Arbeitsrecht und Personal Ende des Arbeitsverhältnisses Gritt Brettschneider Praxisnahe Zeugniserstellung Verlag Dashöfer

2 Praxisnahe Zeugniserstellung Rechtsgrundlagen, Praxistipps und Formulierungshilfen Autorin: Rechtsanwältin Gritt Brettschneider, Kanzlei Ruttge & Brettschneider Berlin Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg. Alle Rechte, insbesondere Titelrecht, Lizenzrecht und gewerbliche Schutzrechte sind im alleinigen Eigentum der Dashöfer Holding Ltd. Zypern. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung sowie Übersetzung. Kein Teil des Werkes darf in irgend einer Form (durch Druck, Fotokopie, elektronische oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert werden. Die in diesem Werk enthaltenen Informationen wurden nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung erarbeitet, erfolgen aber wegen der neinheitlichen Ergebnisse in Forschung, Rechtsprechung und Verwaltung ohne Gewähr. Der Verlag haftet insbesondere nicht für den Inhalt der vorgestellten Internet-Seiten. Die Verantwortung für Inhalt und Funktion der Links liegt bei den jeweiligen Betreibern.

3 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Rechtsgrundlagen 5 3. Anspruchsberechtigte und verpflichtete Personen Anspruchsberechtigte Personen Anspruchsverpflichtete Personen 9 4. Zeugnisarten Einfaches Zeugnis Qualifiziertes Zeugnis Zwischenzeugnis Vorläufiges Zeugnis Arbeitsbescheinigungen Form Aushändigung, Ersatzausstellung, Zurückbehaltungsrecht Aufbau und Bestandteile Überschrift Einleitung Tätigkeitsbeschreibung Leistungsbeurteilung Leistungsbereitschaft Leistungsfähigkeit Arbeitsweise Arbeitserfolg Führungsleistung 30 Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 1 -

4 7.10 Verhalten Zusammenfassende Leistungsbeurteilung Beendigungsformel Dankes-Bedauern-Formel Datum und Unterschrift Haftung des Ausstellers für unwahre Zeugnisse Gegenüber dem Arbeitnehmer Gegenüber dem neuen Arbeitgeber Erlöschen des Zeugnisanspruchs Erfüllung Verjährung Verwirkung Ausschlussfristen Verzicht 42 Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 2 -

5 Abkürzungsverzeichnis ArbG EzA BAG BB BGB BGH DB HGB KG LAG LAGE MDR NJW NZA NZA-RR Arbeitsgericht Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht Bundesarbeitsgericht Betriebs-Berater Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Der Betrieb Handelsgesetzbuch Kammergericht Landesarbeitsgericht Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Monatsschrift für Deutsches Recht Neue Juristische Wochenschrift Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA-Rechtsprechungs-Report Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 3 -

6 1. Einführung Zeugnissen kommt in der beruflichen Praxis eine große Bedeutung zu. Neben dem Bewerbungsanschreiben und dem Lebenslauf kommt es entscheidend auf die Arbeitszeugnisse an, ob der Bewerber eine Einladung zum Vorstellungsgespräch und somit die Chance erhält, sich und sein Wissen dem potentiellen Arbeitgeber zu präsentieren und für die zu besetzende Stelle ausgewählt zu werden. Der Arbeitnehmer hat mittels der Zeugnisse die Möglichkeit, seinen beruflichen Werdegang zum einen lückenlos nachzuweisen, zum Anderen aber auch eine Bescheinigung über die Führung und Leistung zu erbringen. Nicht sorgfältig erarbeitete Zeugnisse können daher zu einer wesentlichen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt führen. Hieraus erwächst für den ausstellenden Arbeitgeber eine soziale Verantwortung, die über das eigentliche Arbeitsverhältnis hinausgeht. Der Art und Weise der Zeugniserstellung kommt daher eine immer größere Bedeutung zu. Nicht zuletzt findet dies seinen Ausdruck auch in der steigenden Zahl von arbeitsgerichtlichen Prozessen rund ums Arbeitszeugnis. Arbeitsgerichtliche Prozesse sind in der Regel für den Arbeitgeber mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und es müssen möglicherweise Arbeitskollegen als Zeugen vor Gericht Aussagen treffen zu Leistungen und Verhalten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Dies kann zu nicht unerheblichen Störungen des Arbeitsklimas führen. Der Arbeitgeber hat bei der Erstellung eines Zeugnisses sowohl eine Wahrheits- als auch eine Wohlwollenspflicht. Der etwaige neue Arbeitgeber muss durch das Zeugnis in die Lage versetzt werden, eine konkrete Vorstellung über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers und seine betrieblichen Einsatzmöglichkeiten gewinnen zu können 1. Daher dürfen nur Tatsachen, nicht jedoch Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente aufgenommen werden 2. Das Wohlwollengebot verlangt vom Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht 1 BAG v , NZA 1993, LAG Hamm v , LAGE 630 BGB Nr. 16 Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 4 -

7 unnötig zu erschweren und dabei den Maßstab eines verständigen Arbeitgebers zugrunde zu legen 1. Dies bedeutet jedoch nicht, dass negative Aussagen zu unterbleiben haben. Sie sind dann aufzunehmen, wenn sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers charakteristisch sind. Die Grenze ist das berechtigte Interesse eines künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers. In der Abwägung zwischen diesen beiden Geboten ist dem Wahrheitsgebot der Vorrang einzuräumen 2. Aufgrund der sich daraus oftmals ergebenden Konflikte hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt, welche den Zeugnisinhalt nicht im Klartext, sondern verklausuliert darstellt. Infolge dessen kommt es immer wieder vor, dass sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite Zeugnisse falsch verstanden werden. 2. Rechtsgrundlagen Nach der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis verlangen, 630 BGB. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und in die Führung im Dienste zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet 109 der Gewerbeordnung Anwendung. Für kaufmännische Angestellte enthält 73 HGB eine entsprechende Regelung. 1 BAG v , NZA 1993, BAG v , AP Nr. 10 zu 630 BGB Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 5 -

8 Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und Leistungen auszudehnen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Für gewerbliche Arbeitnehmer bildet 109 Gewerbeordnung die Anspruchsgrundlage. Zu diesen gehören u.a. Gesellen, Werkmeister, Bergleute, Besatzungsmitglieder der Binnen- und Seeschifffahrt. (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Auszubildenden ist gemäß 8 Berufsbildungsgesetz ein Zeugnis bei Beendigung oder Abbruch der Ausbildung auszustellen. (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Praktikanten, Volontäre und Hospitanten haben, sofern kein Arbeitsverhältnis besteht, gemäß 19 Berufsbildungsgesetz i.v.m. 8 Berufsbildungsgesetz ebenfalls einen Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. 19 Berufsbildungsgesetz lautet: Copyright 2004 Dashöfer Holding Ltd., Zypern & Verlag Dashöfer GmbH, Hamburg - 6 -

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