Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)

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1 Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 1. Juli 1999 (15413 C /34) 1 Notwendigkeit der Neufassung Ziele der gymnasialen Oberstufe ( 2 LVO) Aufbau und Abschluss der gymnasialen Oberstufe ( 3 LVO) Schulwechsel Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ( 4 LVO) Leistungsfeststellungen Abstufung in Jahrgangsstufe Gemeinschaftskunde Leistungsfach Sport Besondere Lernleistung Angebot an Grund- und Leistungsfächern und Fächerkombinationen ( 5 LVO) Weitere Fächer Lehrbefähigung Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern ( 6 LVO) Stundenzahl für Gemeinschaftskunde Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern ( 7 LVO) Fremdsprachen Künstlerische Fächer Religionslehre Ethikunterricht Grundfach Sport Pflichtstundenzahl Belegung der Fächer und Änderung der Belegung Einrichtung von Kursen ( 8 LVO) Allgemeine Regelungen Besondere Regelungen für die Einrichtung von Kursen Besondere Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 ( 9 LVO) Übergangsbestimmung ( 10 LVO) In-Kraft-Treten ( 11 LVO)...12 Anlage Anlage Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 1 / 17

2 1 Notwendigkeit der Neufassung Im Hinblick auf die Neufassung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 158), BS , wird die Verwaltungsvorschrift vom 17. September 1994 (GAmtsbl. S. 471) neu erlassen. 2 Ziele der gymnasialen Oberstufe ( 2 LVO) Nähere Ausführungen über die Ziele der gymnasialen Oberstufe enthält die "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997) 3 Aufbau und Abschluss der gymnasialen Oberstufe ( 3 LVO) 3.1 Schulwechsel Ist durch einen Schulwechsel innerhalb von Rheinland-Pfalz, aus einem anderen Bundesland oder von einer anerkannten Deutschen Auslandsschule die Weiterführung der verbindlich belegten Fächer nicht möglich oder die Zuordnung zu einem Halbjahr der Qualifikationsphase problematisch, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die betreffenden Maßnahmen Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt war oder von einer Auslandsschule nach Rheinland-Pfalz überwechselt, können Leistungsbewertungen nur anerkannt werden, sofern sie an einer anerkannten Deutschen Auslandsschule erbracht worden sind. Bei Leistungsbewertungen aus anderen Auslandsschulen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter über eine ausnahmsweise Anerkennung entscheiden. Eine Anrechnung der Besuchszeit der Oberstufe einer Auslandsschule auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nur, wenn die dort erzielten Leistungsbewertungen überwiegend anerkannt werden Schülerinnen und Schüler, die für die Dauer der Einführungsphase zum Besuch einer Auslandsschule beurlaubt waren, können ausnahmsweise in die Jahrgangsstufe 12 eintreten. Spätestens nach 10 Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz, ob die bis dahin gezeigten Leistungen die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 rechtfertigen. Bei Verbleib in Jahrgangsstufe 12 werden die Noten des Halbjahres 12/2 doppelt gerechnet. Nummer bleibt unberührt. 4 Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ( 4 LVO) 4.1 In der Regel werden Grund- und Leistungskurse getrennt unterrichtet. Im Ausnahmefall kann ein Leistungskurs durch stundenmäßige Erweiterung eines Grundkurses im gleichen Fach gebildet werden. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 2 / 17

3 4.2 Leistungsfeststellungen Leistungskurs: Kurs Anzahl Kursarbeiten Gewichtung Kursarbeit(en): andere Leistungsnachweise Dauer der Kursarbeiten 11/1 1 1:2 2 Unterrichtsstunden (Deutsch 2 bis 3 Unterrichtsstunden) 11/2 2 1: 1 2 Unterrichtsstunden (Deutsch 2 bis 3 Unterrichtsstunden) 12/1 2 1: 1 3 Unterrichtsstunden (Deutsch 3 bis 4 Unterrichtsstunden) 12/2 2 1:1 3 bis 4Unterrichtsstunden (Deutsch 4 bis 5 Unterrichtsstunden) : 1 4 Zeitstunden (Deutsch, Bild. Kunst und Musik: 5 Zeitstunden) Die gleiche Regelung gilt für den theoretischen Bereich im Leistungsfach Sport (vgl. Nummer 4.5.2) Im Grundkurs (Sport ausgenommen) werden pro Halbjahr und in der Jahrgangsstufe 13 eine Kursarbeit und "andere Leistungsnachweise" gefordert. Die Note in der Kursarbeit macht etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus. Nummer 9 bleibt hiervon unberührt. Eine Kursarbeit in einem Grundfach dauert 1 bis 2 Unterrichtsstunden, in Deutsch ab dem Halbjahr 12/1: 2 bis 3 Unterrichtsstunden Die Terminierung der Kursarbeiten ist so vorzunehmen, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei MSS-Punkten für diesen Leistungsnachweis. Ergänzende Hinweise ergeben sich aus Anlage Abstufung in Jahrgangsstufe 13 Mit Beginn der Jahrgangsstufe 13 stufen die Schülerinnen und Schüler eines ihrer drei Leistungsfächer zum Grundfach ab. Der Unterricht erfolgt weiterhin auf Leistungsfachniveau. Die Leistungsbewertung erfolgt bei Schülerinnen und Schülern, die das Leistungsfach abstufen, auf Grundfachniveau. Die Zeugnisnote wird gemäß Nummer gebildet. 4.4 Gemeinschaftskunde Im Leistungskurs Gemeinschaftskunde werden Kursarbeiten nur im Schwerpunktfach geschrieben, im Zusatzfach, das auf Grundfachniveau unterrichtet wird, kann eine Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 3 / 17

4 "schriftliche Überprüfung" ( 47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefordert werden. Die Kursarbeiten des Schwerpunktfaches machen die eine Hälfte der Zeugnisnote aus, die "anderen Leistungsnachweise" des Schwerpunktfaches und die Leistungsnachweise des Zusatzfaches zu etwa gleichen Teilen die andere Hälfte Im Grundfach Gemeinschaftskunde wird nur in einem der beiden Fächer eine Kursarbeit geschrieben (vgl. Nummer 6.1.1), im anderen kann eine "schriftliche Überprüfung" ( 47 Abs. 2 Übergreifende Schulordnung) gefordert werden. Die Kursarbeit und die "anderen Leistungsnachweise" des einen Faches sowie die Leistungsnachweise des zweiten Faches machen jeweils etwa ein Drittel der Zeugnisnote aus. 4.5 Leistungsfach Sport Der praktische und theoretische Unterricht im Leistungsfach Sport soll von ein und derselben Lehrkraft erteilt werden, ein Lehrerwechsel soll in der Oberstufe nicht stattfinden Im Leistungsfach werden Leistungen im sporttheoretischen und im sportpraktischen Bereich gefordert. Die Gesamtnote für den theoretischen Bereich (vgl. Nummer 4.2.1) und die Gesamtnote für den praktischen Bereich ergeben zu gleichen Teilen die Zeugnisnote. Der praktische und theoretische Bereich erfassen jeweils Leistungen, die gegenseitig nicht austauschbar sind. Wird in, einem dieser Bereiche die Note mindestens "ausreichend" (4 Punkte) aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen in mehr als einem Halbjahr nicht erreicht, muss das Leistungsfach Sport in Jahrgangsstufe 13 zum Grundfach abgestuft werden Wer während des Halbjahres 11/1 infolge einer Verletzung für längere Zeit oder auf Dauer nicht am Unterricht in der Sportpraxis teilnehmen kann, muss das Leistungsfach Sport abgeben und ein anderes Leistungsfach belegen. Tritt dieser Fall nach dem Halbjahr 11/1 ein, muss das Leistungsfach Sport in Jahrgangsstufe 13 zum Grundfach abgestuft werden. Die Teilnahme am gesamten Sportunterricht bleibt verpflichtend, die Leistungsbewertung kann sich auf den Bereich der Sporttheorie beschränken. 4.6 Besondere Lernleistung Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum selbständig an einem Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden kann, gearbeitet haben, und den Arbeitsprozess sowie sein Ergebnis schriftlich dokumentieren, können diese Arbeit als besondere Lernleistung in die Qualifikation im Prüfungsbereich einbringen. Umfang und Anspruch dieser Arbeit müssen ihrer Gewichtung (20% der Qualifikation im Prüfungsbereich) entsprechen. Eine besondere Lernleistung kann z. B. eine Jahresarbeit sein (siehe 4.6.5), eine schriftlich dokumentierte Arbeit, die im Rahmen eines vom Bund oder von den Ländern geförderten Wettbewerbs erstellt wurde, oder eine Arbeit, die aus einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Projekt erwachsen ist. Welche Wettbewerbe hierfür in Frage kommen und welche anderen Leistungen als besondere Lernleistung anerkannt werden, gibt das fachlich zuständige Ministerium bekannt. Die Anfertigung einer besonderen Lernleistung wird von einer Lehrkraft oder bei einem fachübergreifenden Thema von mehreren Lehrkräften betreut. Das Thema wird in Absprache zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Lehrkraft oder den Lehrkräften vereinbart. Falls das Thema fachübergreifend ist, übernimmt eine Lehrkraft die Koordination der Betreuung und Bewertung. Diese Lehrkraft ist auch für die endgültige Themenstellung verantwortlich. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 4 / 17

5 4.6.2 Die besondere Lernleistung muss innerhalb der Oberstufe erbracht und spätestens am Ende des Halbjahrs 12/2 abgegeben werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Thema und Note werden im Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 ausgewiesen. Die Note geht nicht in die Bewertung der Halbjahreskurse ein. Die Anrechnungsweise für die Qualifikation ist in der Abiturprüfungsordnung geregelt Jede Lehrkraft, die gemäß Nummer 5.2 ein Grund- oder Leistungsfach unterrichten darf, ist verpflichtet, die Betreuung und Bewertung von besonderen Lernleistungen zu übernehmen. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei der Anfertigung einer besonderen Lernleistung kann im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften z.b. auch als zusätzliche Arbeitsgemeinschaft gemäß 5 Abs. 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148, BS ) erfolgen. Vor der endgültigen Bewertung der besonderen Lernleistung wird durch die betreuende Lehrkraft und möglichst eine weitere Lehrkraft oder durch die betreuende Lehrkräfte ein Kolloquium durchgeführt, in dem die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse und den Arbeitsprozess der besonderen Lernleistung darstellt, erläutert und Nachfragen beantwortet. Das Kolloquium dient auch dazu, die Selbständigkeit der Leistung der Schülerin oder des Schülers festzustellen. Das Ergebnis des Kolloquiums geht in die Bewertung der besonderen Lernleistung ein Die Anfertigung theoretischer, historischer oder literarischer Arbeiten als besondere Lernleistung ist dem nicht unfallversicherten Bereich der häuslichen Arbeiten der Schülerinnen und Schüler zuzurechnen. Experimentelle Arbeiten (insbesondere in den Fächern Physik, Chemie, Biologie) sind, soweit sie in der Schule angefertigt werden, nur dann unfallversichert, wenn sie zur Schulveranstaltung erklärt wurden Jahresarbeit Eine Jahresarbeit ist eine selbständige, schriftliche Ausarbeitung über ein Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden kann. Zur Ausarbeitung gehört auch eine schriftliche Dokumentation des Arbeitsprozesses. Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können gemeinsam eine Jahresarbeit zu einem Rahmenthema anfertigen, sofern abgegrenzte Unterthemen vorliegen und die Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei festgestellt und bewertet werden können In die endgültige Bewertung der Jahresarbeit gehen auch das Ergebnis des Kolloquiums nach Nummer sowie die schriftliche Dokumentation des Arbeitsprozesses und ggf. die Präsentation ein. Die Bewertung der Jahresarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft oder, bei fachübergreifenden Themen, von den zuständigen Fachlehrkräften entsprechend den Anforderungsbereichen der "Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" vorgenommen. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 5 / 17

6 5 Angebot an Grund- und Leistungsfächern und Fächerkombinationen ( 5 LVO) 5.1 Weitere Fächer Weitere Fächer können angeboten werden, wenn ein genehmigter Lehrplan vorliegt. Das fachlich zuständige Ministerium gibt diese Fächer und die zugehörigen Regelungen bekannt: o Wochenstundenzahl, o Anrechenbarkeit auf die Pflichtstundenzahl, o Einbringbarkeit der Kurse in die Qualifikation, o Zuordnung zu einem Aufgabenfeld und dessen Abdeckung, o die Möglichkeit, das Fach als viertes Prüfungsfach zu wählen, o Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis/ Unterrichtsbefugnis. 5.2 Lehrbefähigung Grundfächer sollen, Leistungsfächer dürfen nur von Lehrkräften unterrichtet werden, die in den entsprechenden Fächern nach den Laufbahnvorschriften für das Lehramt, das sie ausüben, befähigt sind (vgl. 20 Abs. 2 Schulgesetz SchulG ) oder, wenn sie an Privatschulen tätig sind, die Befähigung für die vorgesehene Beschäftigung durch sonstige Leistungen nachgewiesen haben (vgl. 23 Abs. 2 Privatschulgesetz PrivSchulG ). Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Schulbehörde. 6 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern ( 6 LVO) 6.1 Stundenzahl für Gemeinschaftskunde Auf die Fächer Geschichte (G), Sozialkunde (Sk) und Erdkunde (Ek), die gemeinsam das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld abdecken, entfallen in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 folgende Wochenstundenanteile: Grundfach Gemeinschaftskunde (vierstündig) Kurs Wochenstunden/ Fächer Kursarbeit in Halbjahr 11/1 2 G 2 Sk G Halbjahr 11/2 2 G 2 Sk Sk Halbjahr 12/1 2 G 2 Sk G Halbjahr 12/2 2 G 2 Ek G Jahrgangsstufe 13 2 G/Sk 2 Ek Ek Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 6 / 17

7 6.1.3 Leistungsfach Gemeinschaftskunde (sechsstündig) Kurs Halbjahr 11/1 Halbjahr 11/2 Halbjahr 12/1 Halbjahr 12/2 Jahrgangsstufe 13 *) mit historischen Anteilen Wochenstunden/Fächer im Schwerpunkt Geschichte Sozialkunde Erdkunde 4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G 4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G 4 G 2 Sk 4 Sk 2 G 4 Ek 2 G 4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G 4 G 2 Ek 4 Sk*) 2 Ek 4 Ek 2 G/Sk 7 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern ( 7 LVO) 7.1 Fremdsprachen Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens eine Pflichtfremdsprache der Sekundarstufe 1 als Grund- oder Leistungsfach innerhalb der Pflichtstundenzahl fortführen; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt. Wer nur eine Naturwissenschaft innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt, muss eine zweite Fremdsprache der Sekundarstufe 1 oder eine in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende fünfstündige Fremdsprache oder- Informatik innerhalb der Pflichtstundenzahl belegen. Nur durch eine fortgeführte Fremdsprache wird die Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen in der Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlichliterarisch-künstlerische Aufgabenfeld abgedeckt; Nummer 9 bleibt hiervon unberührt Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler eine weitere Fremdsprache der Sekundarstufe 1 oder eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende dreistündige Fremdsprache innerhalb oder außerhalb der Pflichtstundenzahl belegen. Sie kann auch als Arbeitsgemeinschaft (außerhalb der Pflichtstundenzahl und Qualifikation) belegt werden Falls Schülerinnen oder Schüler ihre dritte, in Klassenstufen 9 neu einsetzende freiwillige Fremdsprache (fakultative Fremdsprache) in der Jahrgangsstufe 11 belegen, gilt Folgendes: Im Falle von Französisch oder Latein besuchen sie zusammen mit Schülerinnen und Schülern, die ihre zweite Fremdsprache als Grundfach belegt haben, einen dreistündigen Grundkurs und erhalten in der Regel in der Jahrgangsstufe 11 bis zu zwei zusätzliche Unterrichtsstunden. Sofern die Zahl solcher Schülerinnen und Schüler ausreicht, kann ein eigener dreistündiger Grundkurs eingerichtet werden, der in der Jahrgangsstufe 11 durch eine oder zwei zusätzliche Unterrichtsstunden erweitert werden kann. Die Entscheidungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 7 / 17

8 Im Falle anderer Fremdsprachen kann bei ausreichender Schülerzahl ein dreistündiger Grundkurs eingerichtet werden, wobei das fachlich zuständige Ministerium die Anzahl und den Zeitraum der zusätzlichen Unterrichtsstunden für die jeweilige Fremdsprache festlegt. Die zusätzlichen Unterrichtsstunden werden auf die Pflichtstundenzahl nicht angerechnet. Mit Beginn der Jahrgangsstufe 12 werden an solche Schülerinnen und Schüler dieselben Anforderungen gestellt wie an Schülerinnen und Schüler, die als Grundfach ihre zweite Fremdsprache gewählt haben Die Regelungen über das Latinum und Graecum enthält Anlage Künstlerische Fächer Die Schülerinnen und Schüler können innerhalb der Pflichtstundenzahl nur ein künstlerisches Grund- oder Leistungsfach belegen; eine Ausnahme ist im Falle von Absatz 3 zulässig. Wer kein künstlerisches Fach innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt, muss in den beiden Halbjahren der Jahrgangsstufe 12 jeweils einen Grundkurs in demselben künstlerischen Fach belegen und in die Gesamtqualifikation einbringen. Wer dieses Fach in Jahrgangsstufe 13 fortführt, kann einen Kurs zusätzlich einbringen; ein Anspruch auf die Fortführung dieses Faches besteht nicht. Ein künstlerisches Fach kann unter den Bedingungen von Nummer Ersatzfach für das Grundfach Sport sein. Zwei Kurse desselben künstlerischen Faches dürfen nicht gleichzeitig belegt werden. 7.3 Religionslehre Ethikunterricht Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, ist Ethikunterricht verpflichtend (Artikel 35 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) Melden sich Schülerinnen oder Schüler während eines Halbjahres oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder Ethikunterricht ab, so findet eine Leistungsbewertung im neu belegten Fach statt Wer Religionslehre als Grundfach belegt hat, muss in der gymnasialen Oberstufe mindestens drei Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht kann viertes Prüfungsfach sein, sofern die drei anderen Prüfungsfächer die drei Aufgabenfelder abdecken. Wer Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. im Ethikunterricht besuchen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen Wer Religionslehre als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im Religionsunterricht seiner Konfession besuchen Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung "Evangelische Religionslehre" oder "Katholische Religionslehre" oder "Ethikunterricht" zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer stammen, werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt aufgeführt. 7.4 Grundfach Sport Die Schülerinnen und Schüler belegen für die gesamte Oberstufe eines der Sportkursprogramme, die die Schule anbietet. Nach Möglichkeit soll der Unterricht Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 8 / 17

9 eines Sportkursprogramms von einer Lehrkraft erteilt werden und ein Lehrerwechsel nicht stattfinden. Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern setzt das Einverständnis der Lehrkraft voraus Wer für längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, muss ein Ersatzfach wählen. Wenn eine Teilnahme am Sportunterricht wieder möglich ist, ist eine individuelle Regelung zu treffen Ein Sportkursprogramm umfasst den themenorientierten Fitness-Kurs im Halbjahr 11/1 und die Ausbildung in drei verschiedenen Sportarten in dem Zeitraum von Halbjahr 11/2 bis zur Jahrgangsstufe 13 einschließlich Die drei Sportarten können einzeln (halbjahresweise oder epochal) oder nebeneinander unterrichtet werden. Unter den einzelnen Sportarten muss sich eine Sportart der Gruppe A, eine der Gruppe B und eine dritte aus den Gruppen A, B oder C befinden. In einer der drei Sportarten soll das Kursniveau 2 angestrebt werden Folgende Sportarten können angeboten werden: Gruppe A: Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen, Turnen Gruppe B: Basketball, Fußball, Handball, Volleyball Gruppe C: Badminton, Hockey, Judo, Rudern, Skilauf, Tennis, Tischtennis Das Angebot von Sportarten kann an der einzelnen Schule nur im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten erfolgen. Ein Anspruch auf das Angebot einer bestimmten Sportart und auf die Belegung eines bestimmten Sportkursprogramms besteht nicht Sportarten der Gruppe C dürfen nur von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung im Fach Sport an Gymnasien unterrichtet werden, die eine der folgenden Zusatzqualifikationen erworben haben: o Ausbildung an einer Universität mit benoteter Prüfung in dieser Sportart o Übungsleiterin oder Übungsleiter in der betreffenden Sportart o qualifizierte Teilnahmebestätigung des SIL in dieser Sportart Sport kann nicht viertes Prüfungsfach sein ( 12 Abs. 4 Nr. 3 Abiturprüfungsordnung) In die Qualifikation im Grundfachbereich können höchstens drei Kurse aus Sport eingebracht werden, aus dem Ersatzfach (Nummer 7.4.2) bis zu vier Kurse ( 10 Abs. 6 Abiturprüfungsordnung). Für Sport und für das Ersatzfach gilt: Wird ein oder mehr als ein Kurs eingebracht, so ist jeweils der zuletzt belegte Kurs einzubringen. 7.5 Pflichtstundenzahl Den Schülerinnen und Schülern wird die in 6 der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) für das Fach vorgesehene Stundenzahl auf die Pflichtstundenzahl auch dann angerechnet, wenn es mit geringerer Stundenzahl unterrichtet wird. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 9 / 17

10 7.6 Belegung der Fächer und Änderung der Belegung Die Belegung der Fächer erfolgt in der Klasse 10 nach sorgfältiger Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern. Eine Änderung ist nur ausnahmsweise möglich (Nummer 7.6.5) An die Stelle eines innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches kann ein außerhalb der Pflichtstundenzahl durchgehend belegtes Grundfach treten, sofern die geänderte Fächerkombination zulässig ist; dabei sind die besonderen Regelungen für die Fremdsprachen zu beachten (Nummer 7.1.1) Ein außerhalb der Pflichtstundenzahl belegtes Grundfach kann in der Regel nur am Ende eines Halbjahres abgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter Eine Arbeitsgemeinschaft kann ein Grundfach nicht ersetzen. Das heißt, sie kann ein Aufgabenfeld nicht abdecken, die Wochenstunden können nicht auf die Pflichtstundenzahl angerechnet und Ergebnisse nicht in die Qualifikation eingebracht werden Eine Änderung der Fächerbelegung durch eine Schülerin oder einen Schüler ist spätestens in der zehnten Woche nach Beginn der Einführungsphase im Ausnahmefall möglich und erfolgt innerhalb des bestehenden Stundenplans. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers, bei einer solchen Änderung ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Kurs belegen zu können, besteht nicht. Im begründeten Ausnahmefall ist die Änderung innerhalb der ersten 14 Tage der Einführungsphase möglich. Bei allen Belegungsänderungen hat die Schülerin oder der Schüler dafür Sorge zu tragen, dass fehlende Kenntnisse im neubelegten Fach umgehend aufgearbeitet werden Die Entscheidung über die Durchführung der Belegungsänderung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei dieser Entscheidung ist darauf zu achten, dass die Belegungsänderung eines Einzelnen nicht mit Nachteilen für andere verbunden ist. 8 Einrichtung von Kursen ( 8 LVO) 8.1 Allgemeine Regelungen Die Lehrerwochenstundenzahl wird jeder Schule als Pauschale in Abhängigkeit von der Schülerzahl pro Jahrgangsstufe zugeteilt. Das fachlich zuständige Ministerium legt die entsprechenden Lehrerwochenstunden durch besondere Regelung fest Aus der Pauschale werden die Stunden für den Pflichtunterricht bestritten und darüber hinaus auch der Bedarf für freiwillige Fächer, Arbeitsgemeinschaften und pädagogische Maßnahmen Die Pauschale erhöht sich, wenn vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegte Sondertatbestände vorhanden sind Die Pauschalen für die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 sind gegenseitig ausgleichsfähig Kurse können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Pauschale an Lehrerwochenstunden gebildet werden. Sie sind nicht an Mindestteilnehmerzahlen gebunden. Die Einrichtung von Kursen mit mehr als 30 Schülerinnen und Schülern erfordert jedoch das Einvernehmen mit dem Schulausschuss Arbeitsgemeinschaften Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 10 / 17

11 Das Angebot an Arbeitsgemeinschaften regeln die Schulen im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten. Der Pflichtunterricht hat Vorrang vor Arbeitsgemeinschaften Stichtag für die Einrichtung von Kursen ist der 7. Tag nach dem letzten Unterrichtstag des vorangegangenen Schuljahres. Die zu Grunde liegende Schülerzahl ergibt sich aus der Zahl der Übergänge in die entsprechende Jahrgangsstufe, den Neuanmeldungen und der Zahl der Wiederholer dieser Jahrgangsstufe. 8.2 Besondere Regelungen für die Einrichtung von Kursen In allen Leistungsfächern können Kurse nur eingerichtet werden, wenn an der Schule mindestens eine zweite Fachlehrkraft mit der entsprechenden Lehrbefähigung vorhanden ist, die ggf. den Unterricht übernehmen kann, und wenn die Einrichtung eines solchen Kurses den übrigen Unterricht in diesem Fach, besonders in der Sekundarstufe 1, nicht unangemessen belastet und die sächlichen, räumlichen, organisatorischen und personellen Gegebenheiten, bezogen auf das Fach, vorhanden sind Bei Kursen mit geringer Teilnehmerzahl können folgende Maßnahmen ergriffen werden: o Einrichtung eines jahrgangsstufenübergreifenden Grundkurses, vor allem in Evangelischer Religionslehre, Katholischer Religionslehre, Ethikunterricht, künstlerischen Fächern und Sport; die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifenden Leistungskursen ist nicht zulässig; o zweistündige Erweiterung eines Grundkurses zu einem Leistungskurs in demselben Fach ("aufgestockter Kurs ); in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sport ist dies nicht zulässig; o gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern des Grundfaches Gemeinschaftskunde in einem oder jedem ihrer beiden zweistündigen Fächer und von Schülerinnen und Schülern des Leistungsfaches Gemeinschaftskunde in ihrem zweistündigen Zusatzfach; o Kürzung der Wochenstundenzahl um eine Stunde, wobei zweistündige Kurse nicht gekürzt werden dürfen Im Rahmen der Kooperation benachbarter Schulen können, insbesondere aus räumlichen oder personellen Gründen, Schülerinnen und Schüler einer Schule einzelne Kurse an einer anderen Schule besuchen, wenn die Leiterinnen oder Leiter beider Schulen zustimmen. Ein solcher Kurs ist stets Schulveranstaltung der Schule, an der er durchgeführt wird. 9 Besondere Bedingungen für Schülerinnen und Schüler ohne durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 ( 9 LVO) In der neu einsetzenden fünfstündigen Fremdsprache für Schülerinnen und Schüler ohne durchgehende zweite Fremdsprache in den Klassenstufen 7 bis 10 werden pro Halbjahr zwei Grundkursarbeiten geschrieben, im Halbjahr 11/1 und in Jahrgangsstufe 13 eine. Die Zeugnisnote wird nach Nummer gebildet. Durch diese Fremdsprache kann die Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen in der Qualifikationsphase erfüllt und das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld abgedeckt werden. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 11 / 17

12 10 Übergangsbestimmung ( 10 LVO) Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1999/ 2000 die Jahrgangsstufe 11 besuchen. Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 1999/2000 die Jahrgangsstufen 12 oder 13 besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter. 11 In-Kraft-Treten ( 11 LVO) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig wird vorbehaltlich der Regelung in Nummer 10 die Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 17. September 1994 (Amtsbl. S. 471) aufgehoben. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 12 / 17

13 Anlage 1 (zu Nummer 7.1.4) Latinum/Großes Latinum und Graecum 1 Unterrichtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des "Latinum", des "Großen Latinum" und des "Graecum" Dauer des Unterrichts Latein Griechisch 1.1 Von Jahrgangsstufe 5 bis mindestens 10 einschließlich 1.2 Von Jahrgangsstufe 7 bis mindestens Halbjahr 11/2 einschließlich 1.3 Von Jahrgangsstufe 5 oder 7 bis 13 einschließlich 1.4 Von Jahrgangsstufe 9 bis 13 einschließlich 1.5 Von Jahrgangsstufe 9 bis 13 einschließlich und Prüfung gemäß Nummer Von Jahrgangsstufe 11 bis 13 einschließlich und Prüfung gemäß Nummer Griechischunterricht an nichtaltsprachlichen Gymnasien von Jahrgangsstufe 11 bis 13 einschließlich und Prüfung Latinum Latinum Großes Latinum Latinum Großes Latinum Latinum Graecum Graecum 2 Nachweis der Kenntnisse für das "Latinum", das "Große Latinum" und das "Graecum" 2.1 Die für die Zuerkennung des "Latinum/Großen Latinum/Graecum" notwendigen Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn die Endnote des unter Nummer 1 genannten Lateinunterrichtes/Griechischunterrichtes bzw. das Ergebnis der gesonderten Prüfung (vgl. Nummer 3) mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist. 2.2 Falls Latein/Griechisch Abiturprüfungsfach ist (vgl. Nummer 1.3, 1.4), gilt als Endnote die in der Abiturprüfung erreichte Punktzahl (einfache Wertung der Leistungen in Jahrgangsstufe 13 plus vierfache Wertung der Leistungen in der Prüfung, geteilt durch fünf, oder im Fall einer Besonderen Lernleistung [vgl. Nummer 4.6 der VV] plus dreifache Wertung der Leistungen in der Prüfung, geteilt durch vier; ggf. ist auf- oder abzurunden). 2.3 Falls Latein/Griechisch gesondert im Zusammenhang mit der Abiturprüfung geprüft wird, gilt die in der gesonderten Prüfung erreichte Note (vgl. Nummern 1.5, 1.6) als Endnote. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 13 / 17

14 2.4 Ein am Ende einer Klassen- bzw. Jahrgangsstufe oder in der Abiturprüfung erworbenes "Latinum/Großes Latinum/Graecum " wird von einer Weiterführung des Lateinunterrichtes oder einer Wiederholung der Stufe oder Prüfung nicht berührt. 3 Gesonderte Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung 3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer Wer im fünfstündigen Grundfach (vgl. Nummer 1.6) Lateinunterricht ab der Jahrgangsstufe 11 erhält, kann, sofern Latein nicht viertes Prüfungsfach ist, das Latinum durch eine gesonderte Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung erwerben. Eine gesonderte Prüfung ist auch von den Schülerinnen und Schülern abzulegen, die das Große Latinum gemäß Nummer 1.5 erwerben wollen Wer an einem nicht-altsprachlichen Gymnasium Griechischunterricht ab der Jahrgangsstufe 11 erhält (vgl. Nummer 1.7), kann, sofern Griechisch nicht viertes Prüfungsfach ist, das Graecum durch eine gesonderte Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung erwerben. 3.2 Zeitpunkt Die gesonderte Prüfung findet in der Regel zwischen der schriftlichen und der mündlichen Abiturprüfung an der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten Schule statt. 3.3 Regelung Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Mitgliedern besteht, von denen jeweils eines die Fachprüfung, die Schriftführung und den Vorsitz übernimmt. Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Schule oder eine vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragte Person Die Meldung zur Prüfung ist an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten Verlauf der Prüfung o Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil o In der schriftlichen Prüfung sind die in Nummer 4 genannten Anforderungen an einem unbekannten lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern bzw. an einem unbekannten griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern zu erfüllen. o Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten. o Wird die schriftliche Prüfung mit der Note "ungenügend" abgeschlossen, wird die Schülerin oder der Schüler zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung ist nicht bestanden. o Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern bzw. ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 4 genannten Anforderungen entsprechen soll; eine Einführung in den Kontext ist möglich. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten. o Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden bei der Bildung der Gesamtnote im Verhältnis 1:1 gewertet; die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote "ausreichend" (5 Punkte) erzielt wurde. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 14 / 17

15 o Für die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Dieses ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. o Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird erst nach bestandener Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt. 4 Anforderungen des "Latinum und des "Graecum" Das "Latinum" bzw. das "Graecum" setzt die Fähigkeit voraus, lateinische bzw. griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (im Lateinischen bezogen auf Autoren sie Cicero, Sallust und Livius, im Griechischen bezogen auf anspruchsvollere Platostellen) ggf. mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen bzw. der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. 5 Bescheinigung Bei nicht ausreichender Endnote, d. h. weniger als 5 Punkten, oder bei Nichtteilnahme an der gesonderten Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Teilnahme am Latein- bzw. am Griechischunterricht erhalten. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 15 / 17

16 Anlage 2 (zu Nummer 4.2.4) Beurteilung und Bewertung der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form schriftlicher Arbeiten 1 Allgemeine Vorbemerkung Die Erziehung zum richtigen und verständlichen Schreiben ist nicht allein Aufgabe des Deutschunterrichts, sondern Aufgabe aller Fächer, in denen Schülerinnen und Schüler schriftliche Arbeiten (z. B. Kursarbeiten, Seminararbeiten) anfertigen. Auch in diesen Fächern müssen daher die sprachlichen Leistungen bei der Bewertung der Arbeiten berücksichtigt werden. In der Aufgabenstellung muss die erwartete sprachliche Form zusammenhängender Text, Stichwörter, formalisierte Darstellung sowie der Zweck des anzufertigenden Textes genannt werden. Der Umfang für Aufgaben der Kursarbeiten soll so bemessen sein, dass die Schülerin oder der Schüler genügend Zeit zu einer angemessenen und richtigen Formulierung hat. Die Benutzung eines deutschen Wörterbuches ist statthaft, sofern für das jeweilige Fach keine besondere Regelung gilt. 2.1 Erwartete Leistungen Themenbezogene und geordnete Darstellung o Bezug der dargestellten Sachverhalte und Gedanken zur gestellten Aufgabe o geordnete Reihenfolge der dargestellten Sachverhalte und Gedanken o entsprechende grafische Gestaltung durch Absätze, Einrücken. 2.2 Eindeutigkeit der Formulierungen o Verwendung möglichst eindeutiger und treffender Worte und Begriffe o richtiger Gebrauch der Fachsprache des betreffenden Faches o überschaubare Satzformen o eindeutiger Bezug zwischen Text, Grafiken, Tabellen und Statistiken. 2.3 Klare Argumentation o Unterscheiden, Ordnen und Gewichten von Tatsachen, Annahmen, Behauptungen, Meinungen, Folgerungen, Beispielen und Begründungen o Verdeutlichung der gedanklichen Folge von Aussagen durch Satzverbindungen oder Übergänge unter Verwendung der zahlreichen sprachlichen Mittel zur Satzverknüpfung, z. B. Konjunktionen oder Adverbien o Verwendung logischer Symbole nur statthaft, wenn die formalisierte Darstellung eines Sachverhaltes oder Gedankenganges ausdrücklich gefordert oder zugelassen ist. 2.4 Sprachliche Richtigkeit o Grammatisch richtige Fassung von Sätzen; ausgenommen Fälle, in denen stichwortartiges Aufzählen der Verständlichkeit oder der Übersichtlichkeit dient oder in der Aufgabenstellung gefordert ist Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 16 / 17

17 o logische Richtigkeit der Satzverbindungen o Rechtschreibung: Die Zahl der Fehler ist in Relation zum Umfang der Arbeit zu sehen o richtiger Gebrauch von Satzzeichen. 3 Bewertung und Beurteilung Bei der Bewertung schriftlicher Leistungsnachweise gehören Verstöße gegen die Fachsprache zu den fachlichen Mängeln. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei MSS-Punkten für diesen Leistungsnachweis. Sprachliche oder formale Mängel sind zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, dass sich die Fachkonferenzen der einzelnen Schulen auf Korrekturzeichen einigen. Die Beurteilung darf sich nur auf anerkannte sprachliche Regelungen stützen (Standardsprache). Bei der Bewertung sollen der Umfang der Arbeit und die zur Verfügung stehende Zeit berücksichtigt werden. Auch bei der Jahresarbeit ist auf sprachliche und formale Richtigkeit gesondert zu achten. Bei Mängeln ist ein Abzug von ein oder zwei MSS-Punkten für diesen Leistungsnachweis vorzusehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen für die modernen Fremdsprachen bei der Abfassung der Jahresarbeit in der Fremdsprache. Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (MSS) 17 / 17

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