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1 Version 1.1 movie-guide Code of Conduct (Vereinbarung zur freiwilligen Selbstkontrolle) Präambel Der vorliegende Code of Conduct (Verhaltenskodex) ist vom Schweizerischen Video- Verband SVV ( entworfen worden, um den seitens der Schweizer Home Entertainment Branche bereits seit vielen Jahren aktiv wahrgenommenen Kinder- und Jugendschutz im Bereich der Altersfreigabe und damit der Zugänglichkeit von Medienträgern gezielt zu fördern und zu gewährleisten. Die unterzeichnenden Detailhändler, Zwischenhändler, Importeure sowie CH-Hersteller / -Lieferanten verpflichten sich in der Folge ohne Einschränkungen, sämtliche nachstehende Bestimmungen und Standards zur freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Vertriebes resp. Verkaufs von bespielten digitalen Speichermedien wie DVD s, Blu-ray, HD-DVD oder anderen digitalen Bildtonträgern, sowie analogen Videos (nachfolgend DVD s ) zu beachten und einzuhalten. 1. Begriffe 1.1. Detailhändler, Zwischenhändler, Importeur, CH-Hersteller / -Lieferanten a) Ein Detailhändler im Sinne des Code of Conduct verkauft oder überlässt anderweitig als letztes Glied der Vertriebskette gewerbsmässig DVD s an den Endverbraucher. b) Ein Zwischenhändler im Sinne des Code of Conduct erwirbt vom Hersteller oder Importeur DVD s, die er gewerbsmässig Wiederverkäufern oder sonstigen Institutionen, soweit es sich nicht um Endverbraucher handelt, verkauft oder anderweitig überlässt. c) Ein Importeur im Sinne des Code of Conduct kauft gewerbsmässig ausserhalb der Schweiz DVD s ein, führt diese ein und vertreibt die Medienträger in der Schweiz. d) Ein CH-Hersteller / -Lieferant im Sinne des Code of Conduct produziert und vertreibt DVD s in der Schweiz.

2 1.2. Altersfreigabe Die Altersfreigabe ist die der DVD zu entnehmende Alterseinstufung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (nachfolgend FSK ) für den deutschsprachigen Raum oder eines anderen staatlich anerkannten Bewertungssystems des Herstellungs- resp. Exportlandes des Medienträgers für den französisch- und italienischsprachigen Raum der Schweiz sowie die einheitliche Produktauszeichnung empfohlene Altersfreigabe, welche mit dem vom Schweizerischen Video-Verband SVV produzierten Einheitslabel Altersfreigabe SVV (nachfolgend Einheitslabel ) deklariert wird. 2. Pflichten der Detailhändler 2.1. Strikte Einhaltung der Altersfreigabe 16 Jahre Der Detailhandel ist verpflichtet, im Rahmen des Verkaufes eines Medienträgers die auf der DVD deklarierte Altersfreigabe 16 Jahre einzuhalten. Im Zweifelsfalle ist die Freigabe mittels einer entsprechenden Ausweiskontrolle beim Kunden zu gewährleisten. Kann der Altersnachweis seitens des Kunden nicht erbracht werden, so ist der Verkauf zu unterlassen Interne Richtlinien Alle Detailhändler, die den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnen, erstellen interne und verbindliche Richtlinien für das Kassen- und Beratungspersonal, welche im Zweifelsfalle die Altersüberprüfung beim Verkauf von DVD s mit einer Altersfreigabe 16 Jahre vorschreibt. Für den Onlineverkauf und den Versandhandel verpflichten sich die Detailhändler, ein geeignetes Altersprüfungsinstrument einzuführen Deklaration Alle Detailhändler, die den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnen, haben alternativ am DVD-Verkaufsregal, im Verkaufsraum oder an den Kassen für die Kunden ersichtlich zu deklarieren, dass sie die auf den Produkten ausgewiesene Altersfreigabe 16 Jahre einhalten und zu diesem Zweck auch Ausweiskontrollen vornehmen. In der Unternehmenskommunikation, auf dem Internet oder in den Katalogen soll in geeigneter Weise auf die Unterzeichnung des vorliegenden Code of Conduct hingewiesen werden Bestickerung bereits ausgelieferter DVD s Die Detailhändler sind dafür besorgt, dass DVD s, welche vor dem seitens Importeure / Zwischenhändler sowie CH-Hersteller / -Lieferanten geliefert worden sind und noch über keine Altersfreigabe verfügen, spätestens bis zum Stichtag bestickert werden.

3 3. Pflichten der Importeure / Zwischenhändler sowie der CH- Hersteller / -Lieferanten 3.1. Import und Inverkehrbringen von DVD s durch Importeure / Zwischenhändler Alle Importeure und Zwischenhändler, welche den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnen, sorgen hinsichtlich der von ihnen importierten und/oder vertriebenen DVD s für die Einhaltung nachfolgender Grundsätze: a) DVD s, welche im Herstellung- resp. Exportland mit der Altersfreigabe eines anerkannten Bewertungssystems versehen sind, dürfen grundsätzlich nur mit dieser in die Schweiz importiert und vertrieben werden. b) DVD s, welche keine Altersfreigabe eines anerkannten Bewertungssystems des Herstellung- resp. Exportlandes enthalten, müssen seitens der Importeure / Zwischenhändler auf der Verpackung mit dem Einheitslabel des SVV versehen werden Inverkehrbringen von DVD s durch Hersteller / Lieferanten mit Sitz in der Schweiz Alle CH-Hersteller / -Lieferanten mit Sitz in der Schweiz, welche den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnen, sorgen hinsichtlich der von ihnen vertriebenen DVD s für die Einhaltung nachfolgender Grundsätze: a) DVD s, welche für einen allfälligen Export mit der Altersfreigabe eines staatlich anerkannten Bewertungssystems versehen werden, müssen mit dieser auch in der Schweiz vertrieben werden. b) DVD s, welche über keine Altersfreigabe eines anerkannten Bewertungssystems verfügen, müssen mit dem Einheitslabel des SVV versehen werden Informationspflicht betreffend die Altersfreigabe Die Mitglieder des Schweizerischen Video-Verbandes SVV sowie sämtliche unabhängige Importeure, Zwischenhändler und CH-Hersteller / -Lieferanten, welche den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnet haben, verpflichten sich, bei DVD s, welche keine Altersfreigabe eines im Herstellung- resp. Exportland staatlich anerkannten Bewertungssystems enthalten, die Detailhändler dahingehend zu informieren, mit welchem Einheitslabel des SVV das Produkt versehen ist. Das Einheitslabel des SVV stützt sich hinsichtlich der kommunizierten Altersfreigabe auf die Altersfreigabeempfehlung der FSK, anderer staatlich anerkannten Bewertungssysteme oder des Herstellers resp. Studios.

4 3.4. Belieferung mit DVD s Die unterzeichnenden Importeure und Zwischenhändler verkaufen und liefern nur an diejenigen Detailhändler DVD s, welche den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnet haben. 4. Verstoss gegen den Code of Conduct 4.1. Folgen im Falle der Nichteinhaltung des Code of Conduct Verstösse gegen den vorliegenden Code of Conduct können von jeder natürlichen wie juristischen Person dem Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verband SVV schriftlich mitgeteilt werden ( Beschwerde ). Der Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verbandes SVV prüft unter Anwendung des vorliegenden Code of Conducts innerhalb einer maximalen Frist von 90 Arbeitstagen die vorgebrachte Beschwerde. Sollte sich die Beschwerde als berechtigt erweisen, wird der Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verbandes SVV - unter Wahrung der Verhältnismässigkeit - eine oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Sanktions- und/oder Korrekturmassnahmen gegen den / die betroffenen Unternehmen resp. Verantwortungsträger erlassen Zu sanktionierende Verstösse Als Verstoss gegen den vorliegenden Code of Conduct, der im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz einer Sanktionierung bedarf, ist zu qualifizieren: das vorsätzliche oder fahrlässige Überlassen einer DVD mit der Altersfreigabe ab 16 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen < 16 Jahre resp. das vorsätzliche oder fahrlässige Überlassen einer DVD mit der Altersfreigabe ab 18 Jahre an ein Kind oder einen Jugendlichen < 18 Jahre; die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer den Importeuren, Zwischenhändlern resp. CH-Herstellern / -Lieferanten auferlegten Pflicht gemäss Ziffer 3.1. bis 3.4. des vorliegenden Code of Conduct. 5. Sanktionen 5.1. Leichte Verwarnung Handelt es sich um ein erstmaliges, unmittelbar korrigierbares und/oder leichtes Vergehen (d.h. insbesondere auch geringe Differenz zwischen der Altersfreigabe und dem Alter des Käufers im Falle des Verkaufes an den Endverbraucher), kann gegenüber dem zuständigen Geschäftsführer eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden, verbunden mit der Auflage, den Missstand innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu beheben resp. mit der Aufforderung, sich künftig an die Altersfreigabe zu halten resp. die Pflichten des vorliegenden Code of Conduct einzuhalten.

5 5.2. Schwere Verwarnung und Busse Handelt es sich um ein mehrmaliges und/oder schwerwiegendes Vergehen (d.h. insbesondere auch grosse Differenz zwischen der Altersfreigabe und dem Alter des Käufers), kann gegenüber dem Geschäftsführer eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen werden, verbunden mit der Auflage, den Missstand innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu beheben resp. mit der Aufforderung, sich künftig an die Altersfreigabe zu halten resp. die Pflichten des vorliegenden Code of Conduct einzuhalten. Zusätzlich wird dem betreffend Unternehmen entsprechend der schwere des Verstosses - eine Busse bis max. CHF 20' auferlegt Unterbrechung von Warenlieferungen Der Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verbandes SVV kann bei schweren Verfehlungen als zusätzliche Strafmassnahme gegen den Verstossenden die Verbandsmitglieder des Schweizerischen Video-Verbandes SVV als Importeure wie die unterzeichnenden Zwischenhändlern und CH- Hersteller / -Lieferanten auffordern, die Belieferung des Verstossenden mit DVD s für einen seitens des Sanktionsausschuss zu definierenden Zeitraum zu unterlassen Ausschluss eines Mitgliedes des Schweizerischen Video-Verbandes SVV Muss ein Verstoss eines Verbandsmitgliedes des Schweizerischen Video- Verbandes SVV gegen den Code of Conduct als sehr schwerwiegend im Sinne des Jugendschutzes beurteilt werden, ist der Schaden anhaltend und/oder besteht die Gefahr von permanenten resp. weiteren Verstössen gegen den Code of Conduct, so kann der Sanktionsausschuss der Mitgliederversammlung des Schweizerischen Video-Verbandes SVV einen Ausschluss des verstossenden Mitglieds aus dem Verband empfehlen. Mit dem Ausschluss aus dem Verband kann zudem die Vertragsauflösung im Sinne Ziffer 5.5. des vorliegenden Code of Conduct erfolgen Vertragsauflösung bei Nicht-Mitgliedern des Schweizerischen Video- Verbandes SVV Muss ein Verstoss eines Nicht-Mitgliedes des Schweizerischen Video- Verbandes SVV gegen den Code of Conduct als sehr schwerwiegend im Sinne des Jugendschutzes beurteilt werden, ist der Schaden anhaltend und/oder besteht die Gefahr von permanenten resp. weiteren Verstössen gegen diesen Code of Conduct, so kann der Sanktionsausschuss die vorliegende Vereinbarung mit dem Nicht-Mitglied unter schriftlicher Angabe der Gründe einseitig beenden.

6 6. Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verbandes SVV 6.1 Aufgabe des Sanktionsausschusses Der Sanktionsausschuss ist ein dem Schweizerischen Video-Verband SVV angegliedertes, jedoch selbständiges und unabhängiges Gremium, welches im Rahmen eines Beschwerde- resp. Sanktionsverfahrens Verstösse gegen den vorliegenden Code of Conduct beurteilt und bei Bedarf sanktioniert. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses urteilen unabhängig und losgelöst von Weisungen Dritter Zusammensetzung Sanktionsausschuss, Wahl Der Sanktionsausschuss des Schweizerischen Video-Verbandes SVV besteht aus maximal 7 ordentlichen Mitgliedern und hat in dieser Besetzung die erforderlichen Beschlüsse zu fassen. Für den Fall, dass eine Beschwerde gegen ein ordentliches Mitglied des Sanktionsausschusses resp. das Unternehmen desselben erfolgt, verfügt der Sanktionsausschuss über 3 stellvertretende Sanktionsausschussmitglieder. Muss ein ordentliches Mitglied in den Ausstand treten, nimmt ein stellvertretendes Mitglied seine Position im Sanktionsausschuss ein. Die Wahl der ordentlichen wie stellvertretenden Mitglieder des Sanktionsausschusses erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung des Schweizerischen Video-Verbandes SVV. Die den vorliegenden Code of Conduct unterzeichnenden und dem Schweizerischen Video-Verbandes SVV angeschlossenen Importeure können zwei ordentliche Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied des Sanktionsausschusses stellen, die unterzeichnenden Detailhändler ebenfalls zwei Mitglieder sowie ein stellvertretendes Mitglied, die Zwischenhändler ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Ergänzend zu den vorgenannten Branchenvertretern können zusätzlich zwei unabhängige Fachpersonen in den Sanktionsausschuss gewählt werden. Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Sanktionsausschusses Beschlussfähigkeit des Sanktionsausschusses Ein Straf- resp. Massnahmebeschluss des Sanktionsausschusses des Schweizerischen Video-Verbandes SVV gilt als verbindlich gefällt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Sanktionsausschusses diesem zustimmt. Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen Rekurs zuhanden des Rekursausschusses Der durch einen Beschluss des Sanktionsausschusses Beschwerte kann innert Monatsfrist seit Erhalt der schriftlichen Beschlussbegründung zuhanden des Präsidenten des Rekursausschusses schriftlich und begründet rekurrie-

7 ren. Der Rekursausschuss entscheidet abschliessend mittels Mehrheitsbeschluss. Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Der Rekursausschuss setzt sich aus den Gründungsmitgliedern der IG DHS sowie des Vorstandes des Schweizerischen Video-Verbandes SVV zusammen Sanktionssausschuss- resp. Rekursausschussreglement Ergänzende Regelungen betreffend den Sanktions- und Rekursausschuss sind dem Sanktionsausschussreglement zu entnehmen. 7. Einnahmen aus Strafmassnahmen 7.1. Rechnungssteller Rechnungssteller für vom Sanktionsausschuss verhängte Bussen ist der Kassier des Schweizerischen Video-Verbandes SVV im Namen des Sanktionsausschusses des Schweizerischen Video-Verbandes SVV Verwendung der Busseinnahmen Der Erlös aus den Busseinnahmen wird seitens des Schweizerischen Video- Verbandes SVV ausschliesslich und damit zweckgebunden zur Förderung des Kinder- und Jugendschutz in der Schweizer Home Entertainment Branche eingesetzt. Der Schweizerische Video-Verband SVV hat sämtlichen Unterzeichnern des vorliegenden Code of Conduct jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Busseneinnahmen zu übermitteln. 8. Übergangsbestimmungen Die Erstellung interner Richtlinien gemäss Ziffer 2.2. des vorliegenden Code of Conduct hat als Basis für die erforderliche Schulung des Verkaufs- und Beratungspersonals innert 3 Monate seit Unterzeichnung des Code of Conduct zu erfolgen, die Schaffung der Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes (z.b. mittels des Kassensystems oder auf andere Weise) innert 9 Monate seit Unterzeichnung. Die vollständige Umsetzung des vorliegenden Code of Conduct hat spätestens per zu erfolgen. Die Importeure und CH-Hersteller / -Lieferanten haben spätestens per sämtliche auszuliefernden DVD s, welche keine Altersfreigabe eines anerkannten Bewertungssystems des Herstellung- resp. Exportlandes enthalten, mit dem Einheitslabel des SVV zu versehen. Die Zwischenhändler haben spätestens per die vor dem eingekauften und noch

8 nicht an den Detailhandel ausgelieferten DVD s mit dem Einheitslabel SVV zu versehen und werden damit ab dem ausschliesslich DVD s an den Detailhandel liefern, welche eine Altersfreigabe enthalten. Die Detailhändler haben spätestens per sämtliche vor dem seitens der Importeure resp. vor dem seitens der Zwischenhändler ausgelieferten und bis noch nicht verkauften DVD s mit dem Einheitslabel des SVV zu versehen und werden damit ab dem ausschliesslich DVD s verkaufen, welche eine Altersfreigabe enthalten Vor dem können Verstösse gegen den vorliegenden Code of Conduct keine Sanktionen gemäss Ziffer 6 desselben auslösen. Die in vorliegendem Code of Conduct erfassten Verpflichtungen sollen und können keine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten begründen oder den Nachweis einer solchen Verantwortlichkeit erleichtern. Der Rechtsweg wird durch das Beschwerde- / Sanktionsverfahren des Schweizerischen Video-Verbandes SVV nicht ausgeschlossen. Der vorliegende Code of Conduct ist keineswegs geeignet oder zielt darauf ab, Parallelimporte von Marktteilnehmern zu behindern oder zu verunmöglichen. Die Unterzeichnenden akzeptieren in der Folge mit ihrer Unterschrift den vorliegenden Code of Conduct und verpflichten sich ohne Einschränkungen, die Bestimmungen desselben im geschäftlichen Umgang mit Kindern und Jugendlichen anzuwenden. Der Code of Conduct untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist das hierfür zuständige Gericht am Sitz des Schweizerischen Video-Verbandes SVV. Ort/Datum: Ort/Datum: Name, Unternehmensstempel Franz Woodtli Präsident Schweizerischer Video- Verband SVV Patrick Schaumlechner Vizepräsident Schweizerischer Video- Verband SVV

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