Windenergie im Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz

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1 im Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Windenergie und Repowering aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten in Nordrhein-Westfalen 03. Juli 2012 Bildnachweis:

2 Exkurs Artenschutzregime Netz Natura BNatSchG ff. Europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000 : FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete Gebietsschutz Windenergieerlass NRW 2011: FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete Tabu einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden Repowering u.u. möglich Schutzzweck, Erhaltungsziele Besondere Bestimmungen zum Artenschutz 44 BNatSchG ff. Physischer Schutz ausgewählter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensstätten flächendeckend, unabhängig vom Gebietsschutz. Folie 2 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

3 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. Artenschutzkategorien Besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie) Europäische Vogelarten VS-RL Anhang I (europäische Schutzkategorie) Streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch) Die national geschützten Arten sind von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt ( 44 (5) Satz 5 BNatSchG). Quelle: LANUV Folie 3 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

4 FFH-Anhang IV Folie 4 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

5 Vogelschutz-RL Anhang I Folie 5 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

6 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. LANUV FIS Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Folie 6 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

7 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. LANUV FIS Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen Windenergiesensible (flugfähige) Arten mit Vorkommen in NRW Vogelschutz-RL mind. 15 Vogelarten (Weißstorch, Schwarzstorch, Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Rohrweihe, Baumfalke, Wespenbussard, Uhu, Wachtelkönig, Kolkrabe, Brachvogel, Grauammer; Rastvögel: Blässgans, Saatgans) FFH-Anhang IV mind. 7 Fledermausarten (Großer/kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus) Rotmilan Bildnachweis: Folie 7 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

8 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. Verbotstatbestände: Zugriffsverbote Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungsoder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Tötungsverbot). Tiere während der Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so erheblich zu stören, das sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (Störungsverbot). Artenschutz ist Populationsschutz nicht Individuenschutz! Tötungsverbot erfordert signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos Störungsverbot Ermessen der Fachbehörde unter Berücksichtigung der kartierten Raumnutzung sowie entsprechender Abstände LAG- VSW Abstandsregelungen für Windenergieanlagen. Folie 8 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

9 Folie 9 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

10 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. Unzulässigkeit einer Wind-Konzentrationszone/eines Windparks Ergibt die Prüfung, dass einer der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden könnte, ist das Vorhaben unzulässig. Sonderregelungen 44 (5) BNatSchG Vermeidung (Standortwahl, Abschaltszenarien ) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sog. CEF-Maßnahmen continuous ecological functionality-measures Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (Verbesserung von Nahrungshabitaten, Schaffen neuer Lebensräume) Risikomanagement, Monitoring Folie 10 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

11 Besonderer Artenschutz 44 BNatSchG ff. Ausnahme 45 (7) BNatSchG 1. Vorliegen zwingender Gründe des öffentlichen Interesses, 2. Fehlen einer zumutbaren Alternative und 3. Der Erhaltungszustand der Population verschlechtert sich nicht; bei FFH- Anhang IV-Arten muss er günstig bleiben. Befreiung 67 (2) BNatSchG Die untere Landschaftsbehörde kann eine Befreiung erteilen, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung zu konstatieren wäre; nur im Zusammenhang mit privaten Gründen i.d.r. für die Windenergie nicht anwendbar. Folie 11 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

12 Exkurs Artenschutzregime Forderung, bspw. über Landesregelungen Erleichterungen einzuräumen rechtlich nicht möglich! Artenschutz EU-Recht BNatSchG verbindliche Vollregelung, Auslegung durch Ländergesetze nicht möglich. Für das Repowering gelten die gleichen planungs-/naturschutzrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von WEA. Altanlagen haben Bestandsschutz. Mit dem Rückbau der Altanlagen erlischt dieser. Hat sich zwischenzeitlich das Planungsrecht/das Naturschutzrecht geändert am Standort der Altanlage ist u.u. die Errichtung einer neuen Anlage nicht mehr zulässig. Folie 12 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

13 Exkurs Bau-/Planungsrecht WEA bis 10 m Anlagengesamthöhe sind (außer in Wohn- und Mischgebieten) genehmigungsfrei ( 65 BauO NRW) Die materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts und der Fachgesetze sind einzuhalten; deren Einhaltung liegt in der Verantwortung des Betreibers ohne behördliche Vorabkontrolle. WEA bis 50 m Anlagengesamthöhe bedürfen der Baugenehmigung WEA mit einer Gesamthöhe > 50 bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 19 BImSchG Förmliches Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG UVP-Pflicht Folie 13 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

14 Exkurs Bau-/Planungsrecht Für die Zulässigkeit sind die Vorschriften des 35 BauGB maßgeblich: (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und (5) wenn es der [ ] Nutzung der Windenergie dient. WEA sind im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben, d.h. öffentliche Belange können nur begrenzt entgegengehalten werden. Planvorbehalt / Ausschlusswirkung 35 (3) Satz 3 BauGB Durch Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Regionalplan / im Flächennutzungsplan können WEA auf bestimmte Flächen im Gemeindegebiet beschränkt werden. Folie 14 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

15 Konzentrationsplanung Status quo in NRW Regionalplan: nur RP Münsterland Windenergie-Eignungsbereiche Die planungsrechtliche Zulassung von WEA wird in NRW durch die Kommunen gesteuert. Münster Detmold Flächennutzungsplan: mehr als 90 % der NRW-Kommunen Windenergie-Konzentrationszonen Düsseldorf Köln Arnsberg Folie 15 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

16 Bau-/Planungsrecht & Artenschutzregime Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung Für Windkonzentrationszonen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ( 35 (3) Satz 3 BauGB mit Ausschlusswirkung) gilt: Die Darstellungen des FNP schlagen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durch und regeln Inhalt und Schranken des Eigentums. Der FNP erfüllt eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote ( 44 (1) BNatSchG) gelten für tatsächliche Handlungen und finden daher in der Bauleitplanung i.d.r. keine Anwendung, aber Dauerhafte Vollzugshindernisse können die Erforderlichkeit eines Bauleitplans entfallen lassen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind in der Bauleitplanung zu prüfen. Folie 16 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

17 Bau-/Planungsrecht & Artenschutzregime Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung Ausweisung von Windkonzentrationszonen auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ( 35 (3) Satz 3 BauGB mit Ausschlusswirkung) vollständige artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) erforderlich. Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben vom VV-Artenschutz vom Der Artenschutz ist striktes Recht und unterliegt nicht der gemeindlichen Abwägung. Grundsatzurteil OVG Münster, D 11/08.NE Folie 17 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

18 Artenschutzprüfung (ASP) 3-stufiges Prüfverfahren I. Vorprüfung Können Zugriffsverbote ausgelöst werden? II. Vertiefende Prüfung Kommt es zum Verstoß gegen Verbote, denen durch Sonderregelungen nicht abgeholfen werden kann? III. Ausnahmeprüfung Zwingende Gründe des öffentlichen Interesses? Fehlen zumutbare Alternative und Erhaltungszustand der Population? Folie 18 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

19 im Spannungsfeld zw. Klima- und Artenschutz Warum konfligieren Klimaschutz und Artenschutz? De facto! Windenergieanlagen können wild lebende Tierarten erheblich beeinträchtigen. De jure! Normenhierarchie das Recht mit dem größeren Geltungsbereich bricht das Recht mit dem kleineren Geltungsbereich. Folie 19 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

20 im Spannungsfeld zw. Klima- und Artenschutz Auswirkungen von Windenergieanlagen Infolge des Betriebs von WEA können flugfähige Arten erheblich beeinträchtigt werden. Auswirkungen durch den Betrieb von WEA Kollisionsgefahr Rotorblätter, Druckunterschiede Störeffekte Schall, visuelle Störungen, Silhouettenwirkung Verdrängungs-/Barriereeffekte im Bereich von Flugkorridoren Großer Abendsegler Bildnachweis: Auswirkungen eines Repowerings? Folie 20 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

21 im Spannungsfeld zw. Klima- und Artenschutz Normenhierarchie Folie 21 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

22 im Spannungsfeld zw. Klima- und Artenschutz Wie lässt sich der Konflikt lösen? Sorgsame Standortplanung Verantwortung der Kommunen Auswirkungen auf geschützte Arten lassen sich durch eine sorgsame Standortplanung vermeiden oder minimieren. Chance Repowering Verantwortung der Kommunen Repowering bietet die Möglichkeit der Nachbesserung weniger geeigneter Standorte. Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren Verantwortung der Genehmigungsbehörde, untere Landschaftsbehörde Betriebseinschränkungen, CEF-Maßnahmen, Monitoring Forschungsbedarf (insbesondere Tierartengruppe Fledermäuse) Politik, Verbände, Hochschulen Folie 22 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

23 Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Fazit Konflikte lassen sich durch ein entsprechendes Problembewusstsein und vorausschauende Planung lösen. Bildnachweis: Bundesverband Windenergie Rotmilan Folie 23 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

24 Bildnachweis: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Anja Aster EnergieAgentur.NRW Folie 24 Windenergie Spannungsfeld zwischen Klima- und Artenschutz Anja Aster M.Sc.

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