Rechtsinformation Allgemeine Geschäftsbedingungen 309 Nr. 13 BGB Schriftformerfordernis

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1 Seite 1 von 5 Vorwort: Diese ist eine Ergänzung zur bereits vorliegenden von Robin Matzke vom zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Ergänzung zum dort dargestellten Punkt 4 Inhaltskontrolle wird der Sonderfall des neu gefassten 309 Nr. 13 BGB und dessen Auswirkungen besprochen. Einführung AGB Verträge enthalten vielfach Schriftformklauseln, mit denen die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen einer Partei an die Einhaltung einer bestimmten Form, zumeist die der Schriftform gebunden wird. z.b. Der Mieter hat dem Vermieter Mängel an der Wohnung schriftlich anzuzeigen. Die Wirksamkeit der Klausel wird anhand von 309 Nr. 13 BGB gemessen. Der Wortlaut der Vorschrift lautet: 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Nr. 13 BGB alte Fassung Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden; Nr. 13 BGB neue Fassung Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse. Allgemeines Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes wurde, wie aufgrund des Titels schlecht zu vermuten, u.a. auch der o.g. 309 Nr. 13 BGB geändert. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Die hier darzustellende Thematik tritt aufgrund einer Übergangsfrist erst am in Kraft und gilt nach dem Wortlaut des Art. 229 EGBGB auch nur für Schuldverhältnisse, die nach dem entstanden sind.

2 Seite 2 von 5 Hintergrund für die Umsetzung der gesetzlichen Änderung ist ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem, dass Schriftformklauseln in AGB Verträgen von Verbrauchern häufig falsch verstanden würden. Die Verbraucher seien der Auffassung, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post an den Unternehmer senden müssten. Verbraucher wüssten nicht, dass 127 Absatz 2 und 3 BGB für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Danach reicht es aus, dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Dazu genügt, dass sie per Telefax oder übermittelt wird. Die vereinbarte Schriftform kann damit auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden. 309 Nr. 13 n.f. BGB soll AGB-Verwender deswegen zwingen, der anderen Vertragspartei auch im Vertrag darzustellen, was bereits Rechtslage ist: Für wirksame, schriftliche Erklärungen genügt es, die Textform einzuhalten; ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben ist entbehrlich. Für den Gesetzgeber ist die Änderung von der Schrift- zur Textform nur klarstellend; Unternehmen und alle anderen AGB - Verwender müssen ihre Standard-Verträge überprüfen und ab dem 1. Oktober 2016 umstellen. Definition 309 Nr. 13 BGB in der Fassung bis zum bestimmt, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Die ab geltende Regelung bestimmt nun, dass Anzeigen und Erklärungen nicht an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden dürfen. (Ausnahme hiervon, 309 Nr. 13 a BGB für notarielle Verträge) Deshalb werden die Definitionen der Begriffe aus dem BGB dargestellt. Schriftform: 126 BGB Verlangt ein Gesetz die Schriftform, ist diese Formvorschrift grundsätzlich nur erfüllt, wenn die Erklärung eigenhändig im Original unterzeichnet wird. Die eigenhändige Unterschrift kann durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder durch die qualifizierte elektronische Signatur bei einer elektronischen Erklärung ersetzt werden ( 126, 126a BGB). oder Telefax genügen der gesetzlichen Schriftform nicht. Textform: 126 b BGB Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

3 Seite 3 von 5 Anwendungsbereich Betroffen von der Änderung des AGB Rechtes sind alle Verträge, in denen ein Schriftformerfordernis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert wird. Insbesondere betrifft die Klausel Verbraucherverträgen (b2c - business to consumer). Ausgenommen davon sind Schriftformklauseln in Verträgen, die der notariellen Beurkundung unterliegen. Hier soll die Vereinbarung einer Schriftform in Formularverträgen möglich sein. Im b2b (business to business) Verkehr dürfte sich die Gesetzesänderung nicht auswirken. Die ganz herrschende Meinung hat schon der alten Fassung des 309 Nr. 13 BGB keine Indizwirkung für die Abwägung beigemessen. Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, dass die Neufassung eine solche Indizwirkung haben soll. Die Gesetzesbegründung hat daher erkennbar nur verbraucherschützenden Charakter. 1 Auswirkungen Hierbei muss darauf geachtet werden, wann die Verträge geschlossen wurden: Nach dem geschlossene Verträge Allgemein In standardisierten Verträgen, die eine Schriftformklausel, also die Verpflichtung des Verbrauchers, eine abzugebende Erklärung in Schriftform abzugeben, enthalten, ist die Klausel unwirksam. Das bedeutet, dass die abzugebende Erklärung des Verbrauchers in jeder Form auch mündlich möglich ist. Arbeitsrecht: In Arbeitsverträgen sind oft Ausschlussklauseln enthalten, nach denen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wie bereits erwähnt ist eine solche Klausel zumindest im Hinblick auf das Formerfordernis in einem nach dem geschlossenen Arbeitsvertrag nach dem neuen 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Das bedeutet auch, dass jede auch mündliche Anzeige zur Fristwahrung ausreicht. Ggf. gilt es dann auch keine verkürzte Ausschlussfrist. Sieht eine Ausschlussklausel weiter vor, dass der Anspruch bei Nichterfüllung trotz Geltendmachung innerhalb weiterer drei Monate einzuklagen ist, bleibt die Klausel in diesem Teil wirksam. Ob die Pflicht mit 309 Nr. 13 BGB unvereinbar ist, bleibt unbeachtlich. Die Regelung entspricht jedenfalls den arbeitsrechtlichen Besonderheiten i.s.v. 310 Abs. 4 S. 4 BGB. 2 1 Wagner/Wagner in Betriebs-Berater Nr. 12/ , Abschied von der Schriftform: Zum Änderungsbedarf bei AGB für B2C-Geschäfte nach der jüngeren Änderung des AGB Rechts S BAG 5 AZR 572/04

4 Seite 4 von 5 Das Schriftformerfordernis einer Kündigung im Arbeitsverhältnis fällt nicht unter 309 Nr. 13 BGB, da sich das Schriftformerfordernis bereits aus 623 BGB ergibt. 309 Nr. 13 BGB gilt nicht für eine vorgeschriebene Schriftform für die Änderung des Vertrags selbst. Beispiel für eine einfache Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen dieses (Arbeits-)Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Beispiel für eine doppelte Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Gleichwohl sind sog. Doppelte Schriftformklauseln schon wegen des Vorrangs der Individualabrede ( 305 b BGB) unwirksam. 3 Der Regelungsgehalt des 309 Nr. 13 BGB erschöpft sich nur in der Erklärung des Verbrauchers also Arbeitnehmers und nicht des Verwenders. Hier kann sehr wohl die Vereinbarung zur schriftlichen Erklärung (z.b. der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung) vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen bleiben unverändert wirksam, 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Vor dem geschlossene Verträge (Altverträge) Grundsätzlich hat die Neuregelung keine Auswirkung auf Altverträge. Nach der gleichzeitig in Kraft tretenden Übergangsregelung (Art EGBGB) gilt die Änderung des 309 Nr. 13 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem entstehen. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse bleiben daher wirksam. Problematisch ist, ob dies auch für Altverträge gilt, die nach dem abgeändert werden. Eine vergleichbare Problematik stellte sich 2002 mit Inkrafttreten des neuen AGB-Rechts. Das BAG urteilte, eine - auch geringfügige - Änderung mache einen Altvertrag idr. zu einem Neuvertrag (vgl. BAG 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170). Damit gelte das neue AGB-Recht. Ob diese Grundsätze hier entsprechend heranzuziehen sind, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Dagegen spricht der Wortlaut der Übergangsregelung, wonach die Neuregelung nur für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem entstanden sind. Eine Vertragsänderung begründet aber kein neues, sondern modifiziert das bestehende Schuldverhältnis. Solange zu dieser Frage keine gefestigte Rechtsprechung gebildet ist, sollte aber vorsorglich die bisherige BAG- Rechtsprechung herangezogen werden. 4 Im Falle der Änderung eines Altvertrags sollte daher sicherheitshalber gleichzeitig die Schriftform in der (Ausschluss-) Klausel angepasst werden. 3 BAG 9 AZR 382/07 4 Seidler im Monatsbeitrag der Fachgruppe Arbeitsrecht vom Bundesverband der Personalmanager

5 Seite 5 von 5 Dazu kommt, dass die Verwendung unwirksamer AGB eine (vor-) vertragliche Pflichtverletzung ist, so dass Schadensersatzansprüche drohen können. Außerdem ist die Verwendung unwirksamer AGB wettbewerbswidrig und verstößt gegen 4 Nr. 11 UWG. Das kann zu kostenträchtigen Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen durch Mitbewerber führen. 5 Handlungsbedarf Die Änderung des 309 Nr. 13 BGB macht es notwendig, die Standardverträge und Standardarbeitsverträge zu überprüfen und ggf. anzupassen. Anderenfalls sind die in nach dem abgeschlossenen Verträgen getroffenen Schriftformklauseln unwirksam. Bei der Änderung bestehender Verträge sollten die Schriftformklauseln überprüft und angepasst werden. Für arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln kann folgender Vorschlag angewandt werden: Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Event. Zudem: Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruch, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Der- Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. 6 5 Wagner/Wagner in Betriebs-Berater , Abschied von der Schriftform: Zum Änderungsbedarf bei AGB für B2C-Geschäfte nach der jüngeren Änderung des AGB Rechts S In Anlehnung an Lingemann/Otte in NZA 9/2016 S. 522

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