Lehrerinnen- und Lehrerbildung zwischen Pädagogischer Hochschule und Universität: Gedanken aus schweizerischer Sicht

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1 Österreichischer Wissenschaftsrat Tagung «Lehren lernen Die Zukunft der Lehrerbildung» Lehrerinnen- und Lehrerbildung zwischen Pädagogischer Hochschule und Universität: Gedanken aus schweizerischer Sicht Wien, Universität für Musik und darstellende Kunst 16. November 2012 Prof. Dr. Willi Stadelmann 1 Referat

2 1. Die Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz 2. LehrerInnenbildung worauf hin? 3. Forschung und Entwicklung 4. Pädagogische Hochschule oder Universität? Vgl. Willi Stadelmann: LehrerInnenbildung an Pädagogischen Hochschulen der Schweiz. Erziehung&Unterricht, Österreichische Pädagogische Zeitschrift (2012) 7-8, 162. Jahrgang S Referat

3 1. Die Pädagogischen Hochschulen in der Schweiz Basierend auf Empfehlungen zur Lehrerbildung und zu den Pädagogischen Hochschulen (1995): Trägerschaft Kantone Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung Vorschule, Primarschule, Sekundarstufe I und II (Berufsausbildung) Zulassungsvoraussetzung grundsätzlich Maturität «Die Pädagogischen Hochschulen arbeiten untereinander und mit anderen Lehrerbildungs- Institutionen zusammen» (insbesondere F+E) 3 Referat

4 Die Empfehlungen liessen den Kantonen hohe Freiheiten für die Entwicklung der PH offen. Dies widerspiegelt recht gut die föderale Struktur der Schweiz im Bildungswesen. Es gibt also die einheitliche Schweizerische PH nicht. Das ist gut so: auch in der Schweiz gibt es keine Heilslehre für die einzig richtige und erfolgreiche Lehrerbildung 4 Referat

5 Es gibt jedoch schon heute gemeinsame bindende Standards, die politisch, von der Standesorganisation und zwischen den PH anerkannt sind. Sie müssen erfüllt sein, damit eine PH ihre Abschlüsse gesamtschweizerisch anerkennen lassen kann: Das Diplom-Anerkennungs-Reglement der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren EDK bildet das eigentliche Steuerungsinstrument. 5 Referat

6 Anerkennungskriterien: Ausbildungsstruktur: Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang mit berufspraktischen Modulen Quereinsteigende: Mindestalter 30 Jahre; nachgewiesene Berufstätigkeit von mind. 300% im Zeitraum von max. 7 Jahren Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung Studienumfang: 180 Credits; 3 Jahre Vollzeit Credits berufspraktische Ausbildung 6 Referat

7 Zulassungsvoraussetzungen: Gymnasiale Maturität Anerkanntes Lehrdiplom Fachhochschulabschluss Berufsmaturität + Ergänzungsprüfung Auch: Aufnahme «sur dossier» Speziell für Kindergarten ohne Unterstufe: Abschluss einer 3-jährigen DMS Qualifikation der Dozierenden: Hochschulabschluss Hochschuldidaktische Qualifikationen In der Regel: Lehrdiplom mit Unterrichtserfahrung 7 Referat

8 Qualifikation Praxislehrkräfte: Lehrdiplom Mehrjährige Unterrichtstätigkeit 8 Referat

9 Lehrerbildung an Pädagogischen Hochschulen: Theoriegestützte Berufsausbildung. PHs sind «akademische Berufsschulen» 9 Referat

10 Ausbildungsgänge: Kindergarten/Unterstufe: 3 Jahre Bachelor (180 EC) Primarstufe (1.-6. Klasse): 3 Jahre Bachelor (180 EC) Sekundarstufe I: 9 Semester Master (270 EC) Heilpädagogik: Master basierend auf Bachelor Weiterbildung: CAS (10 EC), DAS (30 EC), MAS (60 EC). 10 Referat

11 2. LehrerInnenbildung woraufhin? (allgemein anerkannte Grundlagen ohne Gesetzescharakter) 11 Referat

12 2.1 Einige Rahmenbedingungen für Schulen: Teilautonomie Leadership (pädagogische Führung) Lehrerteam als Pädagogische Einheit Pädagogische Freiräume Hohe Leistungserwartung Schul- Kultur (gem. Ziele, Normen, Riten ) Förderorientierung in heterogenen Gruppen Öffentlichkeitsarbeit / Elternarbeit Qualitäts- Evaluation 12 Referat

13 2.2 Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) Leitsätze Leitsätze Lehrerinnen und Lehrer sind Fachleute für Lehren und Lernen Lehrerinnen und Lehrer stellen sich der Herausforderung von heterogenen Lerngruppen Lehrerinnen und Lehrer arbeiten an einer geleiteten Schule und gestalten diese mit Lehrerinnen und Lehrer verfügen über eine Hochschul- Ausbildung, bilden sich weiter und gestalten ihre Laufbahn 13 Referat

14 2.4 Konsequenzen für die LehrerInnenbildung: Lehrpersonen müssen zu Expertinnen/Experten ihrer Fächer Expertinnen und Experten für Lehren, Lernen und Fördern Expertinnen und Experten für Zusammenarbeit Führungspersönlichkeiten aktiven ProblemlöserInnen reflective practitioners aus- und weitergebildet werden. 14 Referat

15 3. Forschung und Entwicklung Professionelle Forschung und Entwicklung gehört unabdingbar zum Aufgabenbereich einer Hochschule. Wissenschaftlichkeit bildet ein konstitutives Element der Lehrerbildung. Forschung an PHs auch als eine Voraussetzung für Unterrichtsentwicklung an den Schulen. Allerdings: Abwehr gegen Forschung und Wissenschaftlichkeit unter praktizierenden Lehrpersonen und auch immer noch unter Studierenden verbreitet (Vorschule und Primarschule) 15 Referat

16 3.1 Forschung an PHs: Einige Leitsätze Intensive Vernetzung von Forschung und Lehre Studierende haben grundsätzlich die Möglichkeit, an Forschungsprojekten teilzunehmen Mit der wissenschaftlichen Ausrichtung der Lehre wird bei den Studierenden eine forschende und reflektierende Haltung gefördert Die Beteiligung der DozentInnen an Forschungsaktivitäten wird gefördert Praktizierende Lehrpersonen der Zielstufen können sich in der Fort- und Weiterbildung ihren Möglichkeiten entsprechend an Forschungsprojekten beteiligen. 16 Referat

17 Thematisch sollen sich Forschung und Entwicklung an den PH stark auf die Lehrer-Professionalisierung ausrichten (Qualität der Lehrerbildung und damit des Unterrichts der künftigen Lehrpersonen optimieren): Fachdidaktische Forschung Bildungsforschung (System Schule) Professionsforschung (Berufsauftrag; Persönlichkeit; Expertenwissen und verhalten; Situationskompetenz) Pädagogische Forschung Fachwissenschaftliche Forschung (Erziehungswissenschaften) 17 Referat

18 4. LehrerInnenbildung (Vorschule und Volksschule) an der PH oder an der Universität? In der Schweiz im Moment kein dominierendes Thema. Pädagogische Hochschulen werden weiter entwickelt. Ziel: Augenhöhe mit Universitäten (gleichwertig nicht gleichartig) Kt. Genf: Ausbildung an der Universität Fachdidaktik-Master und Doktorate gemeinsam mit Universitäten Voller Fokus auf LehrerInnenbildung, nicht LehrerInnenbildung als Nebenprodukt Lehrerbildung darf nicht zu einem «Anhängsel» der Universitäten werden. 18 Referat

19 4.1 Neues «Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich HFKG» vom 30. September 2011: Ziel: Hochschullandschaft Schweiz in gegenseitiger Ergänzung der Hochschultypen: «Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs» (Art.1 Abs.1) 19 Referat

20 HFKG Art. 2 Abs.2: «Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH); b) die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.» PH sind gesetzlich also gleichwertige Hochschulen wie Universitäten und ETH 20 Referat

21 HFKG Gemeinsame Organe (Art. 7ff) a. die schweizerische Hochschulkonferenz b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen c. der schweizerische Akkreditierungsrat 21 Referat

22 HFKG Rektorenkonferenz (Art. 19ff) RektorInnen/PräsidentInnen der schweizerischen Hochschulen Konstituiert sich selbst, gibt sich ein Organisationsreglement; eigenes Budget Zusammenarbeit schon heute zwischen Uni-/ FH- und PH- Rektoren erprobt und sehr gut 22 Referat

23 HFKG Schweizerischer Akkreditierungsrat und schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Art 21ff) Akkreditierungsrat: unabhängige Mitglieder, welche Hochschulen, Arbeitswelt, Studierende, Mittelbau, Lehrkörper, Lehr- und Forschungsbereiche vertreten. Weisungsunabhängig. Entscheidet über Akkreditierungen. Schweizerische Akkreditierungsagentur: für Akkreditierung und Qualitätssicherung. Dem Akkreditierungsrat unterstellt. 23 Referat

24 HFKG Institutionelle Akkreditierung und Programm- Akkreditierung: (Art. 28ff) Akkreditiert werden: a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung) b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programm- Akkreditierung) 24 Referat

25 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für: a. das Bezeichnungsrecht («Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule», «universitäres Institut» b. die Gewährung von Bundesbeiträgen c. die Programmakkreditierung 25 Referat

26 Ziel der weiteren Entwicklung in der Schweiz ist also nicht der Einbau der (Volksschul-) Lehrerbildung in die Universität, sondern die Profilierung der PH zur Gleichwertigkeit mit den Universitäten, insbesondere auch, was die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse betrifft. Schweizerische PH sind bereits mehr auf Augenhöhe mit Universitäten als die PH in Österreich. Zusammenarbeit in der «Hochschullandschaft Schweiz» ist zentrales Anliegen. Die institutionelle Entwicklung ist offen. 26 Referat

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