Referat SKOS-Richtlinien. I. Begrüssung und Übergang

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1 Referat SKOS-Richtlinien I. Begrüssung und Übergang Sie haben bereits von Herrn Raschle Einiges gehört betreffend den Neuerungen, welche mit den neuen SKOS-Richtlinien eingeführt werden sollen und welche Ideen und Ziele dahinter stecken. II. Grundsatz der Sozialhilfe Bevor ich auf die konkrete Umsetzung dieser SKOS-Richtlinien im TG eingehe, möchte ich nochmals den Grundsatz der Sozialhilfe verdeutlichen, so wie er auch im bestehen Sozialhilfegesetz und der dazugehörigen Sozialhilfeverordnung verankert ist. (Folie 1) Wie Sie sehen und sicher auch wissen, stellt die Beratung das zentrale Element in der Sozialhilfe dar. Mit den neuen SKOS- Richtlinien wird die Beratung und Betreuung der Klientel noch wichtiger werden. Um sozialhilfebeziehenden Personen wieder in ein selbständiges Leben zurückführen zu können und damit von der finanziellen Unterstützung unabhängig zu machen, müssen sie integriert sein. Das heisst sie müssen feste Strukturen und ein soziales Netz haben. Dieser Weg muss den Sozialhilfebezügern klar gemacht werden, einerseits durch ihre Beratung und andererseits mittels den nun zur Verfügung stehenden Anreizinstrumenten: den Integrationszulagen und den Einkommensfreibeträgen. III. Referatgliederung Bei meinem Referat betreffend den rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die SKOS-Richtlinien werde ich auf die folgenden vier Punkte eingehen: (Folie 2)

2 1. möchte ich klar machen wie die SKOS-Richtlinien im Thurgau eingebettet respektive gesetzlich verankert sind 2. sodann werde ich Ihnen erläutern, wie verbindlich die SKOS-Richtlinien sind 3. werde ich Ihnen die neuen Paragrafen der Sozialhilfeverordnung erklären, welche aufgrund der revidierten SKOS- Richtlinien in die Verordnung eingefügt worden sind. 4. und als letzten Punkt werde ich kurz erläutern, in welcher Form IZU und EKF zugesprochen werden sollen, respektive entzogen werden können. IV. Gesetzliche Einbettung der SKOS: Die von der SKOS herausgegebenen Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe definieren das soziale Existenzminimum. Sie beruhen auf Erfahrungen in der Praxis und berücksichtigen gleichzeitig Ergebnisse aus der Sozialforschung. Die SKOS-Richtlinien sind in der schweizerischen Sozialpolitik zu einer zentralen Richtgrösse geworden: Die SKOS-Richtlinien stellen Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe dar. Sie werden durch die Schweizerische Konferenz der Sozialdirektoren (SODK) den Kantonen zur Anwendung empfohlen. Geltung erlangen die SKOS-Richtlinien somit erst durch die Verankerung in der kantonalen Gesetzgebung. Für den Thurgau gilt: Einerseits 8 des Sozialhilfegesetzes, welcher den Grundsatz statuiert, dass Personen, welche nicht über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, Sozialhilfeunterstützung erhalten.

3 Wie diese Unterstützung bemessen werden soll, das wird in der Sozialhilfeverordnung geregelt: Die Sozialhilfeverordnung enthält für den Kanton Thurgau explizit den Hinweis auf die SKOS-Richtlinien. Es gilt danach der Grundsatz, dass die Unterstützung in der Regel anhand der SKOS-Richtlinien bemessen wird. Das heisst die Richtlinien haben im Kanton Thurgau Geltung. Die SKOS-Richtlinien geben z.b. betreffend IZU, EKF und Obergrenze Bandbreiten an; diese Bandbreiten werden in der SHV konkretisiert und für den Thurgau verbindlich festgelegt. (Folie 3) alte Regelung V. Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien Aus dem Gesagten wird klar, dass die SKOS-Richtlinien somit gestützt auf die SHV in Bezug auf die Unterstützungsbemessung verbindlich sind. Es heisst im Verordnungstext, die Unterstützung sei in der Regel anhand der Richtlinien zu bemessen. Wird davon abgewichen, so muss dies von der Gemeinde begründet werden. Den Richtlinien wird auch vom Departement in einem allfälligen Rekursverfahren Nachachtung verschafft. Das heisst, es wird darauf geachtet, ob sie eingehalten werden, respektive im Falle einer Abweichung von den Richtlinien, ob die Abweichung tatsächlich begründet ist. Die Entscheide der Gemeinden sind daher von Vorteil gut zu begründen, wenn Abweichungen von der normalen Unterstützung gemäss SKOS vorgenommen werden. Eine klare Begründung hält einerseits die Klientel von Rekursverfahren ab, es erleichtert aber auch dem Departement die Abweichungen nachvollziehen zu können, falls es zu einem Rekurs kommen sollte.

4 VI: Revidierte SHV Auch die revidierten Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung verweisen auf die SKOS-Richtlinien, der alte 2a SHV ist nun neu 2b SHV. Es heisst somit weiterhin, die Unterstützung sei in der Regel anhand der SKOS-Richtlinien zu bemessen. Einzige Neuerung besteht darin, dass es nicht mehr heisst, die Unterstützung werde anhand der Richtlinien bemessen, sondern neu heisst es die Höhe der materiellen Grundsicherung werde mittels der SKOS- Richtlinien bemessen. Ich werde sogleich noch darauf eingehen, wenn ich Ihnen nun einen Überblick über die einzelnen neuen Paragrafen gebe und kurz erkläre, was sie im Wesentlichen enthalten. Es werden sich von Ihrer Seite her sicher noch Fragen stellen, die wir aber anschaulicher anhand der Fallbeispiele werden beantworten können. (Folien 4) ( 2a) Hinweis auf 8 SHG und die Verbindung zu den SKOS- Richtlinien neu: Konkretisierungen zu den SKOS-Richtlinien, darum die Ausführlichkeit der neuen VO. Die Konkretisierung und die Abweichungen sind in den 2c bis 2h festgehalten. Erklärung woraus sich die Unterstützung zusammensetzt Hinweis, dass die MIZ so wie sie die SKOS vorsehen, im TG nicht ausbezahlt werden (Folie 5) ( 2b) Erklärung Begriff materielle Grundsicherung Rest gleich wie alter 2a (Folie 6) ( 2c) SIL hat es bis anhin gegeben, werden hier erläutert, was darunter fällt und dass sie ausgewiesen sein müssen. (Folie 7) ( 2d) Begriff der IZU und was darunter fällt, Bandbreite wird auf Fr bis festgelegt. Gilt nur für Nichterwerbstätige Abs. 2 enthält Sonderregelung für junge Erwachsene

5 (Folie 8) ( 2e) Abs. 1 Hier wird beispielhaft aufgezählt, was als Integrationsbemühung zu qualifizieren ist Die Höhe der IZU bemisst sich nach den stundenmässigen Einsätzen. Genaue Skalierung Unter Berücksichtigung der oft schwierigen Lebensumstände der Klientel ist die Skalierung bewusst tief angesetzt, um schon stundemässig relativ geringe Einsätze honorieren zu können. Z.B. die Alleinerziehenden (vgl. Abs. 4), welche im TG keine automatische IZU erhalten. Abs. 2 MIZ für solche die gerne arbeiten würden und dies auch nachweisen und die Gemeinde ihnen nichts anbietet Abs. 3: krank geschriebene Personen und arbeitslosentaggelder Berechtigte Personen erhalten keine IZU oder MIZ (Folie 9) ( 2f) Erklärung EFB nur auf 1. Arbeitsmarkt (vgl. Abs. 3) wieder angepasste Höhe für junge Erwachsene Höhe des EFB maximal Fr bei voller Beschäftigung Stundenmässig festgelegt auf mind. 180 Stunden / Monat Proportionale Anpassung. (Folie 10) ( 2g) Obergrenze auf Fr. 850 festgelegt, analog SKOS, theoretische Grösse (Folie 11) ( 2h) Kürzung von 20 % für maximal 1Jahr, Dauer ist also verdoppelt worden, Höhe wird, im Unterschied zur SKOS wo nur 15 % vorgesehen sind, beibehalten Höhe und Länge der Kürzung sind der Schwere der Pflichtverletzung anzupassen!!!

6 VII. Formelle Erfordernisse bei der Gewährung von IZU und EKF (Folien 12 und 13) Für Sie in der Praxis wird von Bedeutung sein, wie die Ausrichtung der IZU und EFB konkret erfolgen soll. Hier werden nicht alle Kantone das Gleiche Prozedere anwenden. Für den Kanton Thurgau wird im Regelfall keine spezielle Verfügung notwendig sein, wenn eine IZU oder ein EFB zugesprochen wird. Entweder ist dieser Zusatz bei der gesamten Unterstützungsberechnung sogleich mit zu berücksichtigen oder aber die Voraussetzungen zur Gewährung werden erfüllt, und die Zulage oder der Freibetrag kann ausgesprochen werden. Ebenso wenn die Voraussetzungen entfallen, wird die Zulage einfach nicht mehr ausbezahlt. Nur im Falle, dass die unterstützte Person nicht einverstanden ist mit der Höhe oder mit dem Wegfall der Zulage, kann sie eine Verfügung verlangen. Dies entspricht dem Recht, dass bei Handlungen von Behörden welche Rechte oder Pflichten der Bürgerinnen und Bürger betreffen immer eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann.

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