Konzept zur Eingliederungsleistung

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1 Konzept zur Eingliederungsleistung Einstiegsgeld gemäß 16b SGB II für Selbständige gültig für den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam Stand: Nasseri, 618.Z 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zielstellung 4 2. Zielgruppe 4 3. Fördervoraussetzungen 4 4. Beurteilung des Existenzgründungsvorhabens Anhaltspunkte zur Beurteilung der Eignung für eine selbständige Existenz Vorzulegende Unterlagen 6 5. Verfahren Ablehnung Einstiegsgeld Bewilligung Einstiegsgeld 7 2

3 16b - Einstiegsgeld (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen. 3

4 1. Zielstellung Einstiegsgeld (ESG) kann zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb), die arbeitslos sind, erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig beendet wird. Die Förderung durch Einstiegsgeld hat als Zielrichtung die Überwindung und nicht die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit. Das Einstiegsgeld stellt als zeitlich befristeter, anrechnungsfreier Zuschuss einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme und Erhalt einer selbständigen Tätigkeit neben den obligatorischen Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit dar. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt ( 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II gemäß 11a Abs. 1 Nr.1 SGB II angerechnet. 2. Zielgruppe Über 16b SGB II können alle arbeitslosen Personen gefördert werden, die im Sinne der 7 ff. SGB II leistungsberechtigt sind. 3. Fördervoraussetzungen - Die Gewährung von Einstiegsgeld muss zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sein. - Gefördert wird die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit mindestens 15 Std./Woche oder deren Umwandlung von einer Selbständigkeit mit bis zu 15 Std./Woche in eine Selbständigkeit mit mindestens 15 Std./Woche. Maßgeblich Voraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld ist es, eine Tätigkeit aufzunehmen, die voraussichtlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. - Die Förderung kann nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder deren Umwandlung von einer Selbständigkeit mit bis zu 15 Std./Woche in eine Selbständigkeit mit mindestens 15 Std./Woche des elb geleistet werden. 4. Beurteilung des Existenzgründungsvorhabens Die Prognose über die voraussichtliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit setzt die Prüfung der Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens voraus. Der Fallmanager (FM), bei Wiedereinführung der FM des S-Teams, beurteilt die Eignung für eine berufliche Selbständigkeit an- 4

5 hand der persönlichen, fachlichen und unternehmerischen Voraussetzungen. Hierzu kann der FM externe Dritte einschalten. Die Entscheidung über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit (Rentabilität) des angestrebten Gründungsvorhabens trifft der FM. Der FM berücksichtigt dabei die Erfahrung und Kompetenz einer fachkundigen Stelle (z.b. Kammerorganisationen, Gründerzentren, Fachverbände und Kreditinstitute). Die schriftliche Einschätzung der fachkundigen Stelle zum Existenzgründungsvorhaben ist vom Kunden vorzulegen und dem Fördervorgang beizulegen. Der FM hat anhand der Bescheinigung der fachkundigen Stelle die Tragfähigkeit der hauptberuflichen Selbständigkeit realistisch zu bewerten, die Aussichten auf Beendigung der Hilfebedürftigkeit zu beurteilen und daran anknüpfend die Ermessensentscheidung über die Förderung zu treffen. Der FM hat prognostisch einzuschätzen, ob der Gründungswillige in einem vertretbaren Zeitrahmen bis zur Höchstförderdauer von 24 Monaten seine Hilfebedürftigkeit beenden kann. Diese Einschätzung kann unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft vorgenommen werden. Darüber hinaus kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Heranführung an einer selbständigen Tätigkeit gemäß 16 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 Nr. 4 SGB III zur Unterstützung im Vorfeld der Selbständigkeit gefördert werden. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme wird mit dem Kunden in der Eingliederungsvereinbarung gemäß 15 SGB II (EinV) vereinbart. Alternativ können Maßnahmen Dritter (z.b. Regionalbudget) genutzt werden. Diese sind ebenfalls in der EinV zu verankern. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Eignung für eine selbständige Existenz - Ziele und Motivation für eine berufliche Selbständigkeit (Ernsthaftigkeit des Vorhabens, eigenverantwortliche Informationsbeschaffung, Planungsintensität, Vorbereitungsdauer) - Konkurrenzfähigkeit der Geschäftsidee - Unternehmerische Qualifikationen, z.b. dem Gründungsvorhaben angemessenes betriebswirtschaftliches Know-how (u.a. Kenntnisse im kaufmännischen und rechtlichen Bereich, Marketing, Vertrieb) und unternehmerisches Know-how - Branchenkenntnis - Fachliche Qualifikationen und bisherige Erwerbsbiographie - Teilnahme an einem Existenzgründerseminar - der Kapitalbedarf und die voraussichtlichen Ertrags- und Gewinnerwartungen - Bereitschaft zu überdurchschnittlichen Arbeitszeiten - Einstellung zu finanziellen Einschränkungen und wechselndem Einkommen 5

6 - Erfahrung im Umgang mit anspruchsvollen Arbeitssituationen oder Belastungen - Unterstützung durch die Familie, z.b. Sicherstellung der Kinderbetreuung 4.2 Vorzulegende Unterlagen Für die Einschätzung der Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens notwendige Unterlagen sind durch den Kunden vorzulegen. Gleichzeitig dienen diese zum Nachweis der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dies sind: - Aussagekräftige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens (Geschäftsidee, Produkt/Dienstleistung, Marktsituation und Konkurrenzanalyse, Marketing) - schriftliche Einschätzung der fachkundigen Stelle zum Existenzgründungsvorhaben - Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (Eigenkapitalanteil, Bedarf an Fremdkapital, Sicherheiten für Kredite, Inanspruchnahme von Förderprogrammen) - Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz, Kosten, Gewinn der nächsten drei Jahre) - Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt (Gewerbeanmeldung) bzw. beim Finanzamt - Nachweis der erlaubten Tätigkeit (z.b. Zulassung der Kammer) - Falls zutreffend: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe - Nachweis über Unfallversicherung 5. Verfahren Bis zur Wiedereinführung der FM im S-Team tritt an deren Stelle in den folgenden Ausführungen der zuständige FM im Integrationsteam. Ist im Gespräch mit dem zuständigen Fallmanager im Integrationsteam (Team 614, 615, 616, 618) der Wunsch oder die Planung einer angestrebten Selbständigkeit festgestellt worden, wird für den Gründungswilligen durch den zuständigen FM ein Termin zu einer Erstberatung über Fördermöglichkeiten und deren Voraussetzungen im S-Team veranlasst. Hierzu legt der FM der Integrationsteams dem zuständigen FM des S-Teams eine entsprechende nicht terminierte WV in VerBIS. Der Kunde wird durch den FM des S-Teams zu Beratung über Fördermöglichkeiten eingeladen. Dabei wird der Antrag nach 16b SGB II dem Kunden, sofern gewünscht, sowie eine Übersicht aller erforderlichen einzureichender Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag (s. 4.2) ausgehändigt. Hierüber hat ein Kundenhistorieneintrag in VerBIS zu erfolgen. 6

7 Mit Einreichen der vollständigen Förderunterlagen zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und/oder dem Beginn der Selbständigkeit stellt der FM des S-Teams den Kunden auf sich um. Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt durch den FM S-Team anhand der unter 4. aufgezeigten Voraussetzungen. Nach Einreichen der Unterlagen durch den Kunden sind diese durch den FM S-Team auf Vollständigkeit und Korrektheit zu prüfen. Die mit der Förderung durch ESG verfolgten Ziele sind dem antragstellenden Kunden zu erläutern. Es soll dargestellt werden, welches individuell unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung auf den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bezogene Eingliederungsziel mit der Förderung verfolgt wird. 5.1 Ablehnung Einstiegsgeld Kann die Eignung für eine selbständige Existenz nicht bestätigt werden, ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Antrag wird in der fachlichen Feststellung getroffen. Diese ist ausführlich zu begründen und in VerBIS zu vermerken. Der Vorgang wird durch den FM des S-Teams zur Erstellung des Ablehnungsbescheides an das Team 610 übergeben. 5.2 Bewilligung Einstiegsgeld Sofern der FM Einstiegsgeld bewilligen möchte, ist der komplette Vorgang mit einer Stellungnahme an den Teamleiter des S-Teams (TL 618) (auch solange der integrative Bereich des S-Teams nicht besteht) zur abschließenden Entscheidung zu übergeben. Wird abschließend Einstiegsgeld durch den Teamleiter 618 bejaht, wird die Entscheidung über den Antrag in der fachlichen Feststellung durch den FM getroffen. Diese ist ausführlich zu begründen. Die Förderung mit Einstiegsgeld ist vor Förderbeginn in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Kunden gemäß 15 SGB II festzuhalten. Dies wird in den fachlichen Feststellungen neben dem Handzeichen vermerkt. Die Entscheidung zur Förderung ist in VerBIS zu vermerken und dem Statistiktool ESG zu dokumentieren. Der Vorgang wird durch den FM des S-Teams zur Erstellung des Bewilligungsbescheides an das Team 610 übergeben. Die Einträge in CoSach-NT werden von den FMs des S-Team sowie von 610 vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld-Verordnung ESGV) auf der Grundlage von 16 Abs. 3 SGB II erlassen. Die Entscheidung über die Höhe der Förderung wird auf der Grundlage der ESGV getroffen. Einstiegsgeld wird für längstens 24 Monate gewährt. Grundsätzlich erfolgt die Ge- 7

8 währung zunächst für 6 Monate und ist auf erneuten Antrag des Kunden hinsichtlich der Verlängerung durch den Fallmanager zu prüfen. Die Entscheidung zur Verlängerung von ESG ist in VerBIS-Kundenhistorie zu vermerken. Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum, in der die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sofern die Tätigkeit entfällt oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, ist die Bewilligung nach den Vorschriften des SGB X aufzuheben. i.v. Schollbach gez. Thomann Verfügung: - Information aller TL und MA - Einstellung in PAGA-Ablage/Bereich Integration/Selbständige - TL 618 und BLI zur regelmäßigen Prüfung und Anpassung - z.d.a. 8

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