Rechtliche Maßnahmen im Verein zur Umstellung auf den SEPA-Zahlungsverkehr

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1 Rechtliche Maßnahmen im Verein zur Umstellung auf den SEPA-Zahlungsverkehr Zusammenfassung Das Thema ist vor allem für die Vereine von großem Interesse, die ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift von ihren Mitgliedern einziehen. Ab 2014 steht hier eine Änderung an, auf die sich die betroffenen Vereine gut vorbereiten müssen. Das herkömmliche Lastschriftverfahren wird es in der bisher bekannten Form ab dem 01. Februar 2014 nicht mehr geben. An seine Stelle tritt das neue SEPA-Lastschriftverfahren. Ab dann ist auch der Einzug der Beiträge nicht mehr mit Diskette, USB-Stick oder gar mit beleghaften Lastschriften möglich. Um das neue Verfahren im Verein rechtzeitig einzuführen, muss der Vorstand rechtzeitig (!) eine ganze Menge an Maßnahmen ergreifen und Vorbereitungen treffen. Dazu gehören auch rechtliche Überprüfungen und rechtliche Maßnahmen im bisherigen Vereinsablauf, die schwerpunktmäßig in diesem Beitrag erläutert werden. Rein banktechnische Fragen und Fragen, die die Technik, insbesondere die Datenverarbeitung und die Vereinsverwaltungssoftware betreffen, sind dagegen nicht Thema der folgenden Ausführungen. Die 6 häufigsten Fallen 1. Rechtsgrundlagen prüfen! Grundlage für das Beitragswesen ist die Satzung des Vereins. Dazu gehören u. a. auch die Regelungen zur Erhebung der Beiträge und die Festlegung der Fälligkeit. Im Rahmen der Einführung des SEPA-Verfahrens muss der Verein zunächst also die Satzung und in der Folge die Beitragsordnung und das Aufnahmeformular prüfen und gegebenenfalls anpassen. Eine Pflicht zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates kann sich nur aus der Satzung des Vereins ergeben. 2. Erforderliche Daten beschaffen Das SEPA-Verfahren setzt voraus, dass der Verein eine Gläubiger-ID hat und die Bankdaten der Mitglieder auf die IBAN und die BIC umgestellt worden sind. Hinzu kommt, dass der Verein für jedes Mitglied eine Mandats-Referenz vergeben haben muss. Wenn diese Daten nicht vorliegen, kann der Verein nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen. 3. Inkasso-Vereinbarung mit Hausbank abschließen Das künftige Verfahren und dessen Abwicklung muss mit der Hausbank des Vereins auf der Grundlage einer sog. Inkasso-Vereinbarung vereinbart werden. Dazu muss der Vorstand nach 26 BGB einen entsprechenden Vertrag mit der Bank abschließen. 4. Information der Mitglieder zwingend erforderlich Die Mitglieder müssen rechtzeitig auf geeignete Art und Weise über die Einführung des SEPA- Verfahrens informiert und hingeführt werden. Dies betrifft sowohl die Altmitglieder, die bereits dem Verein eine Einzugs- und/oder Lastschriftermächtigung erteilt haben, wie die neu eintretenden Mitglieder bis zum Nach dem müssen die Mitglieder rechtzeitig vor dem Lastschrifteinzug vom Verein vorab informiert werden.

2 5. Neue Lastschriftmandate mit den Mitgliedern vereinbaren Die Einführung des SEPA-Verfahrens sollte generell dazu genutzt werden, den Beitragseinzug auf Grundlage einer Satzungsregelung nur noch per Lastschrifteinzug bei den Mitgliedern zu erheben. Gegebenenfalls müssen fehlende Lastschriftmandate schriftlich mit den Mitgliedern vereinbart werden, dies gilt auch für alle Neumitglieder. 6. Ist die Vereinssoftware kompatibel? Entscheidend für viele Vereine wird die Frage sein, ob die Vereinsverwaltungssoftware des Vereins in der Lage ist, die vielen Neuerungen umzusetzen, bzw. aufzunehmen. Dazu müssen die technischen Details sowohl mit der Hausbank des Vereins sowie gegebenenfalls mit dem Software-Anbieter rechtzeitig vorher geklärt werden. 1 SEPA-Verfahren: Was bedeutet es - worum geht es? SEPA ist die Abkürzung für "Single Euro Payment Area" und heißt so viel wie "einheitlicher Euro- Zahlungsverkehrsraum". Dieses Verfahren wird also EU-weit zum eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen, einheitlich zu regeln. Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU-Verordnung. Das Verfahren gilt auch für alle betroffenen Vereine, Sonderregelungen gibt es hier nicht, auch dann nicht, wenn der Verein keinen Zahlungsverkehr mit dem Ausland hat, was bei den meisten Vereinen der Fall sein dürfte. 2 Welche Vereine sind betroffen? Die wichtigste Frage, die ein Verein vorab klären muss, ist die, wie die Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, da dies das zentrale Thema im Zuge der SEPA-Umstellung sein dürfte. Dazu gibt es in den Vereinen unterschiedliche Verfahren: die altbewährte Barkassierung die Mitglieder überweisen ihren Beitrag nach Zahlungsaufforderung durch den Verein oder die Beiträge werden im Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung erhoben. Eine Pflicht des Vereinsmitglieds, die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinem Konto abbuchen zu lassen, besteht gesetzlich nicht. Die Satzung kann jedoch einen Anspruch des Vereins an das Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung begründen. Erst dann hat der Verein gegenüber dem Mitglied einen Anspruch auf Erteilung der Einzugsermächtigung. Durch einen einfachen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ohne Satzungsgrundlage kann eine Mitgliederpflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht begründet werden. Maßgebend sind also klare Satzungsregelungen, wie im folgenden Beispiel dargestellt, das schon an das neue SEPA-Verfahren angepasst ist:

3 Satzungsbeispiel xx Abwicklung des Beitragswesens Der Jahresbeitrag ist am [1. xx des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des (1) Vereins eingegangen sein. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der (2) Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag (3) zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und (4) BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der -Adresse mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und (5) Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt. (6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird (7) der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen. Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende (8) Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß 288 Abs. 1 BGB mit [Höhe des Zinssatzes einsetzen] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem (9) Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Achtung Eine Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung kann nur in der Satzung des Vereins festgelegt werden, sodass stets eine Satzungsgrundlage erforderlich ist. Die Fragen zur SEPA-Umstellung betreffen nur die Vereine, die ihre Beiträge per Lastschriftverfahren einziehen, da diese das neue Verfahren im Verein einführen müssen. 3 Zeitplan SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften sind bereits jetzt schon banktechnisch möglich. Der Verein kann jedoch die alten Verfahren bis Ende Januar 2014 noch nutzen bzw. auch parallel anwenden. Die gesetzliche Pflicht zur Umstellung besteht auch für Vereine erst für Zahlungen ab dem 01. Februar 2014.

4 4 Welche Lastschriften gibt es künftig? Im Rahmen des SEPA-Verfahrens gibt es künftig zwei Formen der Lastschrift: 1. die SEPA-Basislastschrift und 2. die SEPA-Firmenlastschrift. Letztere gilt ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden, sie kommt im Verein nicht zur Anwendung. Achtung Im Verein kommt nur das SEPA-Basislastschriftverfahren zur Anwendung. 5 Schritt 1: Einführung der IBAN und BIC im Verein Die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl gehören ab dem der Vergangenheit an und werden abgelöst: Achtung Kontonummer wird IBAN Bankleitzahl wird BIC Handlungsempfehlung für den Vorstand! Die IBAN und BIC für die Konten des Vereins findet man bereits jetzt schon auf den Kontoauszügen. Ab dem dürfen im Geschäftsverkehr des Vereins nur noch die IBAN und BIC verwendet werden. Dies betrifft: o Briefpapier des Vereins o Homepage o Allgemeine Geschäftsbedingungen o Kursausschreibungen usw. Der Vorstand muss also alle Bereiche des Vereins prüfen und rechtzeitig für Umstellungen und Änderungen sorgen! Ab sofort sollte sich der Verein von den Mitgliedern stets nur noch die IBAN und die BIC mitteilen lassen (z. B. Aufnahmeformular, Kursanmeldungen). Alle Verträge und Kundenstammdaten des Vereins sowie alle Formulare des Vereins müssen geprüft und umgestellt werden. Der Verein kann die alten Kontonummern auch selber umrechnen: Hinweise dazu findet man unter

5 6 Schritt 2: Gläubiger-ID anfordern Für das künftige Verfahren benötigt der Verein eine Gläubiger-ID. Diese Kennziffer des Vereins ist erforderlich, damit man alle weiteren Vereinbarungen mit der Hausbank abschließen kann. Handlungsempfehlung für den Vorstand! Der Verein als Lastschrifteinreicher benötigt eine eindeutige ID (= Identifikationsnummer). Diese kann nur im Internet unter beantragt werden. Die Deutsche Bundesbank teilt diese Gläubiger-ID dem Verein innerhalb von wenigen Tagen per mit, die dann nach Bestätigung durch den Verein freigeschaltet ist. Der Verein muss dann seine Gläubiger-ID bei der Hausbank hinterlegen. 7 Schritt 3: Abschluss einer neuen Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank des Vereins Wenn dem Verein die Gläubiger-ID vorliegt, muss er als Nächstes mit seiner Hausbank eine neue Inkasso-Vereinbarung abschließen. Diese bildet die Grundlage für die Einreichung von SEPA-Lastschriften und wird auch Inkasso-Vertrag genannt. Dieser zwischen Verein und Hausbank geschlossene Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Verein und Bank. Handlungsempfehlung für den Vorstand! Auf folgende Punkte sollte der Vorstand bei diesem Vertrag achten: In welchem technischen Format kann der Verein künftig die Lastschriften bei der Bank einreichen? Dies ist vor allem wichtig für die Frage der Umsetzung in der Vereinsverwaltungssoftware! Festlegung der Einreichungszeit. Umgang mit Stornos und Rücklastschriften. 8 Schritt 4: Jedes Mitglied erhält eine Mandatsreferenz Für das künftige Verfahren muss jede Lastschrift auch eindeutig dem richtigen Mitglied des Vereins zugeordnet werden können, dazu muss der Verein jedem Mitglied ein sog. SEPA-Mandat zuordnen. Dieses Mandat ist künftig die rechtliche Grundlage zwischen Verein und Mitglied, dass der Verein z. B. den Vereinsbeitrag als SEPA-Lastschrift erheben darf. Dazu muss jedes Mitglied eine eindeutige Kennung erhalten, dies kann z. B. die Mitgliedsnummer sein und darf nicht länger als 35 Stellen haben (sog. Mandatsreferenz).

6 Musterformulierung bei Neuaufnahmen Sehr geehrter herzlichen Dank für Ihren Aufnahmeantrag und Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in unserem Verein. Der Vorstand hat am Ihrem Antrag zugestimmt und wir freuen uns, Sie als neues Mitglied in unserem Verein begrüßen zu dürfen. Ihre Mitgliedschaft beginnt nach unserer Satzung zum [tt.mm.jjjj]. Für die Mitgliederverwaltung haben wir Ihnen die Mitgliedsnummer [XYZ] zugeordnet. Diese Nummer dient auch als Mandatsreferenz beim Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge im SEPA- Lastschriftverfahren. In der Anlage erhalten Sie die aktuelle Satzung des Vereins. Hier finden Sie ein Musteranschreiben und eine Vorlage für das SEPA-Lastschriftmandat. Handlungsempfehlung für den Vorstand! Durch die Gläubiger-ID des Vereins und die Mandatsreferenz des Mitglieds ist jedes SEPA-Mandat eindeutig zuzuordnen. Der Verein muss prüfen, wie und welche Mandatsreferenz er einem Mitglied zuordnet und wie dies gesteuert wird (Vereinsverwaltungssoftware?). Können die Mandate elektronisch archiviert werden? Die SEPA-Mandate müssen dem Geldinstitut nicht vorgelegt werden und verbleiben dauerhaft beim Verein und müssen dort dauerhaft archiviert werden. Der Verein als Gläubiger ist verpflichtet, das vom Mitglied erteilte SEPA-Lastschrift-Mandat im Original aufzubewahren und zwar mindestens noch 14 Monate nach dem letzten Einzug. Ein Mandat ist 36 Monate ohne erfolgten Lastschrifteinzug gültig. 9 Schritt 5: Verfahren bei "Altmitgliedern" Bei Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Umstellung im Verein bereits Mitglied sind und dem Verein eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt haben, gilt Folgendes: Handlungsempfehlung für den Vorstand! Die alte Einzugsermächtigung bleibt auch nach dem wirksam! Ankündigung des Verfahrenswechsel, bzw. der Umstellung durch den Verein an das Mitglied. Mitteilung der Gläubiger-ID des Vereins an das Mitglied. Mitteilung der Mandatsreferenz an das Mitglied. Alle (Alt)-Mitglieder müssen also vom Verein die sog. Umdeutungsinformation erhalten.

7 Musterschreiben: Wechsel des Einzugsermächtigungsverfahrens auf SEPA-Basis- Lastschrift [Mandatsreferenz: ] [Gläubiger-Identifikationsnummer: xy ] <<Anrede>> <<Vorname>> <<Nachname>> <<Straße>> <<Nr.>> <<PLZ>> <<Ort>> <<DATUM>> Wechsel der Lastschrifteinzüge vom Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA- Basis-Lastschriftverfahren zum [Datum] Sehr geehrter <<Anrede>>, Sie haben uns ermächtigt Ihren Vereinsbeitrag per Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abzubuchen. Ab dem müssen wir unsere Lastschrifteinzüge auf das europaweit einheitliche SEPA-Basis-Lastschriftverfahren umstellen. Die von Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird dabei als SEPA-Lastschriftmandat weitergenutzt. Hinweis: Sie können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Dieses Lastschriftmandat wird durch die Ihre Mandatsreferenz und unsere Gläubiger-Identifikationsnummer gekennzeichnet und wird von uns künftig bei allen künftigen Lastschriften angegeben werden. Da diese Umstellung durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts unternehmen. Die Lastschriften werden von Ihrem folgenden Konto zu den in unserer Beitragsordnung definierten Terminen eingezogen: IBAN: <<DE >> BIC: <<xxx>> Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie um Nachricht. Ihre IBAN und den BIC finden Sie zum Beispiel auch auf Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu der Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren haben, setzen Sie sich mit uns oder mit Ihrem Bankinstitut in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen

8 Musterschreiben an die Vereinsmitglieder zum Wechsel des Einzugsermächtigungsverfahren auf SEPA-Basis-Lastschrift. Musterschreiben 1 Musterschreiben 2 10 Schritt 6: Verfahren bei neuen Mitgliedern bzw. bei der erstmaligen Erteilung eines SEPA-Lastschrifteinzugs (= Kombi-Mandat) 10.1 Bei Eintritt eines Mitglieds bis zum In diesen Fällen sollte der Verein sich bereits jetzt sowohl eine Einzugsermächtigung als auch ein SEPA-Mandat erteilen lassen: Musterfomulierung für Aufnahmeantrag (bis ) Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschriftmandat 1. Einzugsermächtigung Ich ermächtige den xy-e. V. widerruflich, die von mir zu entrichtenden Vereinsbeiträge bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem unten angegebenen Konto einzuziehen. 2. SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige den xy-e. V. Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom xy-e. V. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belastenden Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. 3. Meine Bankverbindung lautet Kreditinstitut: BIC: IBAN: Unterschrift(en) Hier finden Sie ein Musteranschreiben und eine Vorlage für die Einzugsermächtigung und dem SEPA-Lastschriftmandat.

9 10.2 Bei Eintritt eines Mitglieds nach dem Bei Aufnahmen in den Verein nach dem kann im obigen Muster die Ziff. 1 zur Einzugsermächtigung weggelassen werden, da es dann keine Einzugsermächtigung mehr gibt. Hier finden Sie ein Musteranschreiben und eine Vorlage für das SEPA-Lastschriftmandat Verfahren beim Einzug von Beiträgen Dritter Soll das SEPA-Mandat nicht zum Ausgleich von Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber dienen, sondern zum Beispiel für den Einzug der Mitgliedsbeiträge eines Kindes von dem Konto der Eltern, so ist eine Ergänzung erforderlich: Musterfomulierung Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für die Mitgliedschaft von (Name, Vorname, Mandatsreferenz) Problem bei der Aufnahme im Online-Verfahren Bei vielen Vereinen ist die Aufnahme im Online-Verfahren möglich, wenn dies in der Satzung entsprechend verankert ist. Hier bleibt nach der aktuell geltenden Rechtslage nichts anderes übrig, als neben dem Online-Aufnahmeantrag eine gesondert unterschriebene Einzugsermächtigung in Papierform bzw. ein SEPA-Mandat zu verlangen. 11 Schritt 7: Informationen an die Mitglieder Vor dem ersten Lastschrifteinzug im SEPA-Lastschriftverfahren muss der Verein - auch bei alten Einzugsermächtigungen - das Mitglied als Beitragsschuldner mindestens 14 Tage vorher wie folgt informieren: Information der Mitglieder Nur Altmitglieder mit bestehenden (gültigen!) Einzugsermächtigungen Ankündigung der Umstellung des Verfahrens Mitteilung der Gläubiger-ID des Vereins Mitteilung der Mandatsreferenz des Mitglieds Alle Mitglieder: Bei erstmaligem SEPA-Lastschrifteinzug Mitteilung des Betrages

10 des Belastungstermins der Erstlastschrift der Gläubiger-ID des Vereins der Mandatsreferenz des Mitglieds Hinweis Die Frist zur Information der Mitglieder kann abweichend, z. B. in der Satzung, verkürzt werden. Da es sich bei Vereinsbeiträgen um wiederkehrende Lastschriften handelt (sofern die Höhe gleich bleibt!), genügt eine einmalige Unterrichtung des Mitglieds vor dem ersten Lastschrifteinzug. Die Form der Vorabinformation an die Mitglieder ist nicht vorgeschrieben, möglich sind z. B.: o Brief, o SMS, o Rücklastschriften Trotzdem der Verein seine Mitglieder per Vorabankündigung (vgl. oben) über den Fälligkeitstermin und die Beitragshöhe informiert hat, wird es in der Praxis immer wieder zu Rücklastschriften kommen, wenn das Konto des Mitglieds nicht gedeckt war. Der Verein muss dann klären, wie er in diesen Fällen vorgehen will. Wenn der Beitrag erneut eingezogen werden soll, muss der Vorstand darauf achten, dass auch in diesen Fällen eine neue Vorabankündigung erfolgen muss und die im Verein vereinbarten Fristen anzuwenden sind. 13 Welche Fristen gelten generell beim SEPA-Verfahren? Vorabankündigung für Einzug an die Mitglieder Wie lang kann das Mitglied die Lastschrift zurückgeben? Wie lang kann sich die Frist verlängern, wenn kein ausreichendes SEPA-Mandat vorlag? Wann erlischt ein SEPA-Mandat nach dem letzten Lastschrifteinzug? Mind. 14 Tage vor Kontobelastung (Verein kann abweichende Regelung mit den Mitgliedern treffen) Bis zu 8 Wochen nach Einzug Bis zu 13 Monate Nach 36 Monaten

11 14 Checkliste für den Vorstand zur Einführung des SEPA-Verfahrens Nr. Aufgabe Geprüft? Wer 1. Satzungsgrundlagen zum Beitragswesen insgesamt prüfen 2. Beitragsordnung insgesamt prüfen Aufnahmeantrag prüfen und überarbeiten (a) Kombi-Mandate bis , (b) SEPA-Mandate ab Einzugsermächtigungen prüfen und überarbeiten Prüfung des aktuellen Zahlungsverkehrs zwischen Verein und 5. Mitgliedern und Abstimmung mit der Hausbank Prüfen, ob neben dem Vereinsbeitrag noch weitere 6. Lastschrifteinzüge bei den Mitgliedern durchgeführt werden (z. B. Zusatzbeiträge, Abteilungsbeiträge, Förderverein) 7. Wurde Gläubiger-ID für den Verein beantragt? Wie und wann werden nach welchem System die 8. Mandatsreferenzen für die Mitglieder vergeben? Wurde eine neue Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank 9. abgeschlossen? Wurde Vereinsverwaltungssoftware auf Kompatibilität mit der 10. Hausbank geprüft bzw. angepasst? Ist die Software IBAN- und BIC-fähig oder kann eine 11. automatische Umwandlung erfolgen? 12. Umstellungsinformation an Altmitglieder? Wie erfolgt künftig die Vorabinformation an die Mitglieder? Kann 13. dies die Vereinssoftware leisten? Müssen andere Verfahren im Verein ebenfalls umgestellt werden 14. (z. B. Kursanmeldungen)? Wie erfolgt die Aufbewahrung der SEPA-Mandate in der 15. Geschäftsstelle? Ordnerstruktur? Wie und in welchen Schritten werden die Mitglieder generell über 16. das neue SEPA-Verfahren im Verein informiert und darauf vorbereitet? erledigt? Bis wann?

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