Vereinssatzung der TSG 1877 Messel e. V. (Entwurf für Beschluss bei der HVS vom )
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- Karoline Kurzmann
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1 Vereinssatzung der TSG 1877 Messel e. V. (Entwurf für Beschluss bei der HVS vom )
2 2 1 - Name, Sitz, Zweck, Vereinsfarben 1. Die Turn- und Sportgemeinschaft (TSG) 1877 Messel e. V. mit Sitz in Messel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 4. Die Vereinsfarben sind blau - weiß - schwarz. 2 - Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 - Mitgliedschaft in Fachverbänden Der Verein ist Mitglied a) des Landessportbundes Hessen e. V., b) der zuständigen Landesfachverbände, c) der zuständigen Spitzenverbände. 4 - Gemeinnützigkeit 1. Die TSG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 - Mitgliedschaft 1. Der Verein führt als Mitglieder a) ordentliche Mitglieder ( aktive und passive Mitglieder), b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
3 c) Ehrenmitglieder Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 3. Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Vereinsmitglieder, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Außerdem können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 4. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand anzuzeigen ist, c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung den noch ausstehenden Betrag nicht bezahlt oder sonstigen finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, d) durch Ausschluss aus dem Verein wegen schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, grobem unsportlichen bzw. unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Dem Auszuschließenden ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. 5. Die Mitglieder haben das Recht zur Ausübung aller im Verein angebotenen Sportarten und zur Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen nach den von den Vereinsorganen getroffenen Anordnungen. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen, insbesondere der Mitgliederversammlungen sowie als Mitglied einer Abteilung an den Abteilungsversammlungen. 6. Jedes Mitglied hat die Pflicht a) zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrages sowie der von den Abteilungen gemäß 7 Ziffer 5 erhobenen Sonderbeiträge, b) zur Einhaltung der Satzung, c) zur Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane, d) zur gewissenhaften Ausübung eines übernommenen Amtes, e) zur Förderung des Vereinszweckes. 6 - Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
4 b) der geschäftsführende Vorstand c) der Gesamtvorstand Beiträge/Sonderbeiträge 1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Sie werden von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt. 3. Aus den Einnahmen des Vereins (Beiträge, Zuschüsse, Spenden) erhalten die Abteilungen Mittel in vom Vorstand jährlich festgelegten Quoten zur Verfügung gestellt. Die Höhe der jeweiligen Quote richtet sich nach der Mitgliederzahl sowie den Aufwendungen der Abteilung (z. B. für Spielbetrieb und Gerätschaften). Überschüsse fließen dem Vereinsvermögen zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes zu. Bei Mitgliedern, die mehreren Abteilungen angehören, erfolgt die Verteilung anteilig. 4. Mit den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln haben die Abteilungen ihre Aufwendungen zu bestreiten. Diese sind dem Rechner des Vereins durch Vorlage der Belege nachzuweisen. 5. Sollten die ihnen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, sind die Abteilungen berechtigt, selbstständig Sonderbeiträge zur Kostendeckung zu erheben. 6. Kostenüberschreitungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Dieser entscheidet dann auf Antrag über eine Übernahme des Mehrbetrages oder der Gesamtkosten durch den Verein. 7. Der Rechner des Vereins hat jederzeit das Recht, die Abteilungskassen zu prüfen. Die Jahresabschlüsse sind diesem jeweils bis spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zur Prüfung vorzulegen. 8 - Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet jährlich in einem der ersten drei Kalendermonate statt; sie ist durch den Vorstand einzuberufen. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Messel, im Internet auf der Homepage der TSG Messel sowie durch den Aushang am Schwarzen Brett im Sportheim. *) 4. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Tagesordnung soll enthalten;
5 a) Bericht des Vorstandes, b) Bericht des Rechners, c) Bericht der Kassenprüfer, d) Entlastung des Vorstandes, e) Berichte der Abteilungen, f) die nach der Satzung anstehenden Wahlen, g) Veranstaltungskalender, h) Anträge Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. 7. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 8. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit keine Satzungsänderungen vorgenommen werden. 9. Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins betreffen und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst bzw. durchgeführt. Enthaltungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt eine geheime Wahl. 10. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 11. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen. Dieser übernimmt für deren Dauer die Versammlungsleitung. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der gewählte 1. Vorsitzende. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre vorherige schriftliche Zustimmung vorliegt. 12. Die Mitgliederversammlung setzt die Vereinsbeiträge fest. Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand. 13. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
6 6 *) Text vor Beschluss HVS : 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Messel sowie durch den Aushang am Schwarzen Brett im Sportheim. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. 9 - Der Vorstand 1. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören a) der 1. Vorsitzende, b) der 2. Vorsitzende, c) der Rechner, d) der Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Vorstandsitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet. 2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand an: a) zwei Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, b) die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter, c) der/die Ehrenvorsitzende/n. 3. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Diese übernehmen kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Funktion des/der Ausgeschiedenen. 4. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Rechner und der Schriftführer. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen Wahlen 1. In der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, b) die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses,
7 c) der Platzwart und sein Stellvertreter, d) zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen Das Stimmrecht bei Mitgliedsversammlungen kann nur von Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ausgeübt werden. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar Kassenprüfer 1. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführungen des geschäftsführenden Vorstandes einmal jährlich auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und den Jahresabschluss zu kontrollieren. Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig. 2. Über die Kassenprüfungen und über die Jahresabschlusskontrolle erstatten die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht. Sie können die Entlastung des Rechners und des Vorstandes beantragen Abteilungen 1. Für die im Verein betriebene Sport- und Kulturarbeit bestehen Abteilungen. Eine Abteilung muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen. Abteilungen können aus Unterabteilungen bestehen. Neue Abteilungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes vorläufig aufgenommen werden. Die Aufnahme ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. 2. Jede Abteilung wird von einem Vorstand geleitet. Er besteht aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, dem Rechner und dem Schriftführer. Die beiden letztgenannten Funktionen können auch vom Abteilungsleiter bzw. seinem Stellvertreter übernommen werden. 3. Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 4. Die Wahl ist spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) abzuhalten. 5. Der geschäftsführende Vorstand ist unverzüglich schriftlich über den Ausgang der Wahl zu informieren. 6. Wird in der Abteilungsversammlung kein arbeitsfähiger Abteilungsvorstand gewählt, führt zunächst der geschäftsführende Vorstand kommissarisch die Abteilung. Er kann eine außerordentliche Abteilungsversammlung, die über die Fortführung oder Auflösung der Abteilung mit einfacher Mehrheit beschließt, einberufen. Wird auch in dieser Abteilungsversammlung kein Vorstand gewählt, kann die Abteilung durch Beschluss des Gesamtvorstandes aufgelöst werden.
8 8 7. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 8. Die Abteilung kann eine Umlage ( Sonderbeitrag ) erheben ( 7 Ziffer 5 ). Die Höhe und die Fälligkeit dieses Sonderbeitrages werden vom Abteilungsvorstand im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Mitgliedern der Abteilungen vorgeschlagen und von diesen in der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 9. Eine ordentliche Abteilungsversammlung ist einmal im laufenden Geschäftsjahr durchzuführen. 10. Über die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. 11. Die Abteilung kann ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter aufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Abteilung Verpflichtungen eingehen. Sollten diese das Abteilungsbudget eines Geschäftsjahres übersteigen, ist die vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. 12. Bei Auflösung der Abteilung fallen das gesamte Inventar und alle finanziellen Mittel an den Gesamtverein Ausschüsse 1. Vom Gesamtvorstand können bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse einberufen werden. Den Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf durch den vom Ausschuss gewählten Leiter einberufen. 3. Die Leiter der Ausschüsse tragen die Arbeitsergebnisse dem Gesamtvorstand vor. 4. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes werden die Ausschüsse mit einfacher Mehrheit aufgelöst. 14 Aufwandsentschädigung / Fahrtkosten 1. Nebenberufliche Übungsleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Grundlage hierfür sind die geleisteten Stunden. Die Aufwandsentschädigung darf jedoch die Höchstgrenze nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen.
9 9 2. Fahrtkosten für die angestellten Trainer werden mit 0,30 pro km, Fahrtkosten für Betreuer und Begleiter zu Auswärtsspielen und sonstigen Sportveranstaltungen im Senioren- und Jugendbereich mit 0,10 pro km erstattet Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Messel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Einberufung einer Mitgliederversammlung und ist nur zulässig, wenn sie a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Der Vorstand Messel, / / /
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Vereinssatzung In der Fassung vom 2. März 2012 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Bogenclub Villingen-Schwenningen `81 e.v.. 1.2. Er hat seinen Sitz in 78003 Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk
des 1.FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v.
Satzung des 1.FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v. 1 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 01.05.1973 in Mainz-Hechtsheim gegründete Fußballverein führt den Namen 1. FC Willy Wacker Hechtsheim 1973 e.v.. 2.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien
Förderverein Mutter-Anna-Kirche Sanktanna e.v. in Rumänien SATZUNG I. Name und Sitz 1 (1) Der Verein führt den Namen Förderkreis Mutter-Anna-Kirche Sanktanna. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser"
Satzung des "Fördervereins Barchfelder Schlösser" 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Barchfelder Schlösser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Deutschorden-Schule. 2. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 3. Der Sitz des Vereins ist Lauchheim. 4.
Satzung des Karneval Ausschuss Gemütlichkeit Ossenberg e.v.
Satzung des Karneval Ausschuss Gemütlichkeit Ossenberg e.v. 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Karneval Ausschuss Gemütlichkeit (KAG) Ossenberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.
Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Rosenheim e. V.. Er hat seinen Sitz in Rosenheim und ist in das Vereinsregister
1 Name und Sitz des Vereins
Satzung des Vereins: 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Sisi Pamoja -Gemeinsam mit Pemba Island- Er hat seinen Sitz in 19288 Leussow, Feldstraße 3. Der Verein ist im Vereinsregister
Vereinssatzung. des Turn- und Sportvereines Jahn Steeden/Lahn
Vereinssatzung des Turn- und Sportvereines Jahn Steeden/Lahn 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Jahn Steeden/Lahn (abgekürzt: TSV Jahn Steeden) und hat
Förderverein Spielplatz Gernlinden. Vereinssatzung
Förderverein Spielplatz Gernlinden Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Spielplatz Gernlinden. Er hat seinen Sitz in Maisach, OT Gernlinden, soll in das Vereinsregister
Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v.
Satzung des NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste e.v. 1 Sitz und Name Der Vereinssitz ist Dortmund. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen NRW Landesbüro Freie Darstellende
Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz
Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird
Satzung. Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf. gemeinnütziger Verein. Dorfplatz Stahnsdorf. 1. Fassung vom 06.
Satzung Verein zur Förderung der Ev. Kirchengemeinde Stahnsdorf gemeinnütziger Verein Dorfplatz 3 14532 Stahnsdorf 1. Fassung vom 06. Juni 2001 zuletzt geändert durch die Versammlung der Mitglieder am
1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Apfelweinstiftung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v. Sitz des Vereins ist Maintal.
Satzung des Vereins Bensheim hilft
Satzung des Vereins Bensheim hilft 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Bensheim hilft". 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung
Förderverein Europas Challenge e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Europas Challenge e.v. Der Verein soll in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen werden. Er hat
Karnevals Club Tiefenbach e.v.
KCT Tiefenbach - Satzung Seite 1 von 6 02.05.2016 Inhalt 1 Name, Sitz und Zweck... 3 2 Eintritt der Mitglieder... 3 3 Austritt der Mitglieder... 3 4 Ausschluss der Mitglieder... 3 5 Mitgliedsbeitrag...
Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung
1 Bürgerverein Dagobertshausen e.v. Satzung 1 Name, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dagobertshausen e.v.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name
VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER STÄDTISCHEN BERUFSSCHULE I REGENSBURG E.V. 1 Name Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Berufsschule I Regensburg e.v. Er ist unter
Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft
Satzung der Vereins Lazos de amistad Bänder der Freundschaft 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Lazos de amistad Bänder der Freundschaft. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste
Freundeskreis des Kinderschutz-Zentrums Westküste Diakonisches Werk Husum ggmbh Theodor Storm - Str. 7 25813 Husum Tel.: 04841 691450 Satzung - 1 - 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Freundeskreis
SATZUNG 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
SATZUNG 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS 1. Der am 29. November 1991 in Wriezen gegründete Verein führt den Namen Bushido Wriezen e.v.. Er ist Mitglied des Kreissportbundes Märkisch-Oderland und im Landessportbund
Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017
Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus e.v. Satzung 2. Mai 2017 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Internationaler Kultur- und Sportaustausch Bad Soden am Taunus. Er ist
Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist 79114 Freiburg im Breisgau.
V E R E I N S S A T Z U N G
V E R E I N S S A T Z U N G 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Standard-Musikzug-Werl e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in 59457 Werl. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den Problemen Lernbehinderter werben.
Seite 1 der Vereinsatzung des Freunde- und Förderkreises. Vereinssatzung 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen e. V.. Er hat seinen Sitz in Pforzheim und wird in das Vereinsregister beim
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe
Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe Seite 1 Name und Sitz des Vereins... 1 2 Zweck des Vereins... 1 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung...
Tischtennisverein Stirpe Oelingen e.v. Satzung. 1 Name, Sitz und Zweck
Satzung 1 Name, Sitz und Zweck Der Tischtennisverein Stirpe-Oelingen e.v. mit Sitz in Bohmte, Ortsteil Stirpe-Oelingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
S a t z u n g. 1. FC Meisenheim 07 e.v.
1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 20. Juli 1907 in Meisenheim am Glan gegründete Verein führt den Namen 1. FC Meisenheim 07. Er ist Mitglied Südwestdeutschen Fußballverban im Lanportbund und der zuständigen
Vereinssatzung. Die LGM ist Mitglied im Leichtathletik-Verband Nordrhein, in der Deutschen Triathlon Union und im Stadtsportbund Mönchengladbach.
Vereinssatzung Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Leichtathletik-Gemeinschaft Mönchengladbach 1979, nachfolgend LGM genannt. Die LGM ist unter der Nummer 1259 im Vereinsregister beim Amtsgericht
Sprungbrett Förderverein zur Suchtarbeit e.v. Letztgültige Vereinssatzung vom Amtsgericht Essen/Hattingen VR
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Sprungbrett Förderverein zur Suchtarbeit e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hattingen eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz
SSC Hellas Wuppertal e.v. von 1891 Schwimmen, Wasserball, Tauchen, Gymnastik, Volleyball, Wasserfußball, moderner Fünfkampf
S atzung des Schwimm- Sport- Club Hellas Wuppertal in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Oktober 2011 1 Name des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schwimm-Sport-Club Hellas Wuppertal e.v. von
S A T Z U N G. Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen
S A T Z U N G Verein Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: Lichtblicke für Menschen in Not und soziale Einrichtungen. 2. Der
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH
Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH 1 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH. Er wird im Vereinsregister
SATZUNG. Förderverein des American Football
SATZUNG Förderverein des American Football 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des American Football". Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Böblingen eingetragen;
S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896
S a t z u n g d e s Verkehrs- und Verschönerungsvereins Wennigsen (Deister) e.v. 1896 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Wennigsen (Deister) e.v.
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.
Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.
Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim
Volldampf für Kinder e.v. Satzung
Volldampf für Kinder e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Volldampf für Kinder. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.
SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr, Bachstraße