E N T W U R F 2. NACHTRAGSVEREINBARUNG ZUM KONZESSIONSVERTRAG. Gemeinden Seewis und Grüsch. Repower AG. die Wasserkraftnutzung des Taschinasbaches

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1 E N T W U R F SEPTEMBER 2014; STAND AM NACHTRAGSVEREINBARUNG ZUM KONZESSIONSVERTRAG der Gemeinden Seewis und Grüsch nachstehend auch Gemeinden genannt an die Repower AG nachstehend Repower oder Konzessionärin genannt betreffend die Wasserkraftnutzung des Taschinasbaches I. PRÄAMBEL Am 24. Juni / 7. Juli 1997 haben die Gemeinden Seewis, Fanas (seit 2011 fusioniert mit der Gemeinde Grüsch) und Grüsch (nachfolgend gemeinsam die Gemeinden ) der Kraftwerk Taschinas AG (in Gründung) eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Taschinasbaches zur Produktion elektrischer Energie erteilt (nachfolgend die Konzession oder der Konzessionsvertrag ). Die Regierung genehmigte diesen Konzessionsvertrag am 16. März Der Regierungsbeschluss erwuchs anfangs 2002 in Rechtskraft. Damit trat die Konzession in Kraft. Die Verleihung erfolgte für eine Dauer von 60 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an. Die Inbetriebsetzung erfolgte am 1. Juni Im Oktober 2006 beschlossen die Gemeinden, dass das Kraftwerk Taschinas nicht durch eine eigens dafür zu gründende Gesellschaft zu realisieren sei, sondern durch die Repower. Zu diesem Zwecke übertrugen sie die bereits erteilte Konzession mit sämtlichen behördlichen und gerichtlichen Auflagen auf die Repower. Der Wechsel des Konzessionärs erforderte verschiedene wasserrechtliche Anpassungen, welche in einem Nachtrag zum Konzessionsvertrag zusammengefasst, ebenfalls von den Gemeindeversammlungen beschlossen wurden. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007, Prot. Nr. 110, genehmigte die Regierung die von den Gemeinden sowie der Repower und der Repower Klosters AG beantragten Konzessionsübertragungen und die damit zusammenhängenden Konzessionsänderungen.

2 Die Gemeinden haben zudem am 27. Dezember 1982 der Lietha AG für zwei bestehende Wasserkraftwerke eine Konzession für die energetische Nutzung des Taschinasbaches sowie des Prada- und Sagenbaches erteilt. Die Regierung genehmigte diesen Konzessionsvertrag mit Beschluss vom 2. April 1984, Prot. Nr An der Gemeindeversammlungen vom 12. Juni, 27. Juni und 29. August 2008 haben die Gemeinden einer Konzessionsübertragung von der Lietha AG auf die Repower zugestimmt. Dies mit gleichzeitiger Übertragung sämtlicher behördlicher und gerichtlicher Auflagen im Zusammenhang mit der erwähnten Wasserrechtsverleihung. Im Konzessions- und Projektgenehmigungsentscheid der Regierung vom 16. März 1999, Prot. Nr. 431, betreffend Nutzung des Taschinasbaches in einem Kraftwerk Taschinas wurde festgehalten, dass die Lietha AG in einer Vereinbarung vom 5. Mai/2. und 27. Juni/ 11. Juli 1997 mit den Gemeinden einen unwiderruflichen Teilverzicht auf das ihr konzedierte Wassernutzungsrecht geleistet hat, um die Abstimmung mit der Konzession an die Kraftwerke Taschinas AG zu ermöglichen. Die Regierung hat diese Vereinbarung im Konzessions- und Projektgenehmigungsentscheid zum integrierenden Bestandteil sowohl der Konzession an die Kraftwerke Taschinas AG als auch der ursprünglichen Konzession an die Lietha AG vom 27. Dezember 1982 erklärt. Die vorliegende Konzession wurde sodann mit sämtlichen seit der Konzessionserteilung rechtkräftig erfolgten Änderungen des wasserrechtlichen Verhältnisses auf die Repower übertragen. Mit der vorliegenden 2. Nachtragsvereinbarung beabsichtigen Repower und die Gemeinden die Übertragung und gleichzeitige Erneuerung des mit Konzession vom 27. Dezember 1982 an die Lietha AG und später an die Repower verliehenen Nutzungsrechts des Sagenbaches auf die vorliegende Konzession. Auf die Nutzung der Wasserkraft des Pradabaches wird verzichtet. Dazu sind Anpassungen in der bestehenden Konzession vorzunehmen. II. ANPASSUNG BESTEHENDE KONZESSION Die nachfolgenden Ziffern der bestehenden Konzession bzw. Konzessionsvertrages werden wie folgt angepasst: Titel Der Titel des Konzessionsvertrages wird wie folgt ergänzt (Ergänzung kursiv): (.) betreffend die Wasserkraftnutzung des Taschinasbaches und des Sagenbaches Seite 2 von 6

3 Art. 1 Beginn und Dauer der Verleihung des Sagenbaches; Ablösung bestehende Konzession von 27. Dezember 1982 an die Lietha AG betreffend Nutzung des Sagenbaches- und des Pradabaches. Art. 1 des Konzessionsvertrages wird durch folgende Ziffer ergänzt: ( ) 3. Die 2. Nachtragsvereinbarung zur Konzession (Verleihung des Rechts zur Wasserkraftnutzung des Sagenbaches) tritt am Tag der Inbetriebnahme der Zusatzfassung Sagenbach in Kraft mit folgendem Vorbehalt: Bis zur Inbetriebsetzung der Zusatzfassung Sagenbach zahlt Repower die Gratisenergie auf der Basis des Produktionsjahres 2012 aus (ca. CHF 4 000/Jahr). Die Verleihung des Rechts zur Wasserkraftnutzung des Sagenbaches wird auf die Dauer von 60 Jahren rückwirkend auf die Inbetriebnahme des Kraftwerks Taschinas (1. Juni 2011) erteilt. Sie hat somit dieselbe Dauer wie ursprüngliche Konzession inkl. 1. Nachtrag. 4. Unter dem Titel der Besitzstandsgarantie und der Abgeltung der bisherigen Gratisenergieansprüche bezahlt Repower der Gemeinde Seewis eine jährliche Pauschalentschädigung in der Höhe von CHF sowie der Gemeinde Grüsch eine jährliche Pauschalentschädigung in der Höhe von CHF Diese Pauschalentschädigungen sind ab der Inbetriebnahme der Zusatzfassung Sagenbach für die dannzumal verbleibende Dauer der Konzession geschuldet. 5. Mit Inkrafttreten der vorliegenden 2. Nachtragsvereinbarung die bestehende Konzession von 27. Dezember 1982 an die Lietha AG (später an Repower übertragen) betreffend Nutzung des Sagenund des Pradabaches aufgehoben. 6. Die bestehenden hydraulischen und elektrischen Anlagen des KW Lietha müssten aufgrund eines externen Bauprojekts in der Gemeinde Grüsch teilweise (insbesondere Gebäude/Zentrale KW Lietha HD) verlegt und zudem altersbedingt zumindest teilweise durch neue Anlagen ersetzt werden. Da dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, wird Repower die bestehenden Anlagen (KW Lietha) auf eigene Kosten rückbauen. Die Gemeinden sind mit diesem Vorgehen einverstanden und verzichten auf eine allfällige Heimfallverzichtsentschädigung für die bestehenden Anlagen (KW Lietha). Art. 2 Umfang der Verleihung Art. 2 des Konzessionsvertrages wird durch folgende Ziffer ergänzt: 1.4 Nutzung des Sagenbachs Seite 3 von 6

4 Die Gemeinden erteilen der Beliehene das Recht, die Wasserkraft des Sagenbaches ab Kote ca m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote m ü. M. (Wasserrückgabe; Maschinenhaus) zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen. Die zusätzlich nutzbare Wassermenge des Sagenbaches beträgt: 0.07m3/s. Restwassermenge Um aus Sicht des Umwelt- und Landschaftsschutzes eine ausreichende Restwassermenge zu gewährleisten ist folgende Dotierwassermenge vorgesehen: Abgabe einer ständigen Mindestdotierwassermenge gemäss den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG. Die Einzelheiten zur definitiven Dotierwassermenge werden im Antrag zur Genehmigung des Konzessions- und Bauprojekts (Umweltverträglichkeitsbericht, UVB) geregelt und je nach Genehmigungsentscheid des Kantons angepasst. Anteile der Gemeinden an der Nutzung des Sagenbaches: Seewis: ( )m + 50% von ( )m = m 93.52% Grüsch: 50% von ( )m = m 6.48% TOTAL: 100% Technische Unterlagen Die oben erwähnten bestehenden und zu erstellenden Anlagen zur Wasserkraftnutzung werden im technischen Bericht des Konzessionsund Bauprojekts beschrieben. Art. 8 Konzessionsgebühr Art. 8 des Konzessionsvertrages wird durch folgende Ziffer ergänzt: 2. Konzessionsgebühr für Nutzung des Sagenbachs Die Konzessionärin schuldet den Gemeinden für die Verleihung des Rechts zu Nutzung des Sagenbachs eine einmalige Konzessionsgebühr im Betrage von CHF Seite 4 von 6

5 Art. 9 Wasserzins Art. 9 des Konzessionsvertrages wird durch folgende Ziffer 3 ergänzt: 3. Der jährliche Wasserzins in der Höhe des höchstzulässigen Ansatzes gemäss vorstehender Ziffer 1 für die Nutzung der Wasserkraft des Sagenbaches ist ab Inbetriebnahme der Zusatzfassung Sagenbach unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung geschuldet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziffer 1 und 2 dieses Artikels. Art. 18 Art. 18 des Konzessionsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Für die Erstellung, die Erneuerung, den Unterhalt sowie den Betrieb der Kraftwerksanlagen berücksichtigt die Beliehene unter der Voraussetzung leistungs- und konkurrenzfähiger Angebote die lokale, regionale und kantonale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt soweit möglich und zumutbar. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen. Art. 23 Anstelle des aufgehobenen Art. 23 wird ein neuer Art. 23 mit folgendem Inhalt eingefügt: Beteiligungsrecht Die Gemeinden verzichten im Zusammenhang mit der Erneuerung der Verleihung der Wasserkraftnutzung das Sagenbaches auf die Geltendmachung eines Beteiligungsrechts im Sinne von Art. 22 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG). Art. 27 Art. 27 des Konzessionsvertrages wird durch folgende Ziffer ergänzt: Einreichung Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch Sagenbach: Repower behält sich das Recht vor aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Einreichung des Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuches in Bezug auf die Nutzung des Sagenbaches zu verzichten. Im Falle des Verzichts, schuldet Repower den Gemeinden keine Entschädigung oder Schadenersatzzahlungen. III. Weitere Bestimmungen 1. Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierung Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende 2. Nachtragsvereinbarung zum Konzessionsvertrag der Genehmigung der Regierung. Seite 5 von 6

6 2. Ausfertigung Diese Verleihungsurkunde wird in 5 Exemplaren ausgefertigt und von den Parteien unterschrieben. Die Konzessionärin und die Gemeinden erhalten je ein Exemplar, der Kanton Graubünden deren zwei (zuhanden des Wasserwerkkatasters sowie das Staatsarchivs). Seewis, den Für die Repower AG Für die Gemeinde Seewis: Poschiavo, den Für die Gemeinde Grüsch: Grüsch, den Beilagen: Seite 6 von 6

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