Beihilfen. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

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1 TK Lexikon Steuern Beihilfen Beihilfen HI Zusammenfassung LI Begriff Unter dem Begriff "Beihilfen" (Unterstützungen) versteht man im Allgemeinen einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer in einer Notsituation finanziell zu entlasten. Auch Leistungen anlässlich der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes und Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Erholungsmaßnahmen werden häufig als Beihilfen bezeichnet. Beihilfen gehören zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, auch soweit sie aus weiteren Gründen gewährt werden. In begrenztem Umfang und unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie jedoch steuerfrei. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung knüpft an die steuerliche Beurteilung an. Steuerfreie Unterstützungsleistungen sowie pauschal versteuerte Erholungsbeihilfen sind beitragsfrei. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Für die Zuordnung von Beihilfen und Unterstützungen zum Arbeitslohn gelten die allgemeinen Regelungen des 19 EStG sowie die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften. Einzelheiten zur Frage der Steuerfreiheit entsprechender Leistungen an Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft regelt R 3.11 Abs. 2 LStR. Für die Pauschalierung der Lohnsteuer von Erholungsbeihilfen gilt 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Sozialversicherung: 14 SGB IV regelt die Entgelteigenschaft für die Sozialversicherung. Durch 1 SvEV ist die Anknüpfung an die steuerrechtliche Beurteilung sichergestellt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Beihilfen in Notsituationen bis 600 EUR frei frei Übersteigende Beträge in besonderen Notfällen frei pflichtig

2 Übersteigende Beträge in besonderen Notfällen frei pflichtig Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR/104 EUR/52 EUR pflichtig frei Heirats- und Geburtsbeihilfen pflichtig pflichtig Private Beihilfen zur Ausbildung und Erziehung *Arbeitgeber legt die Fachrichtung des Studiengangs fest. pflichtig pflichtig* Mietbeihilfen pflichtig pflichtig Übergangsbeihilfen pflichtig pflichtig Arbeitsrecht HI Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine als Beihilfe bezeichnete finanzielle Unterstützung aus besonderen Anlässen (z. B. Erziehungsbeihilfe, Heiratsbeihilfe, Erholungsbeihilfe, Krankheitsbeihilfe) gewährt, wird sie in der Regel mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gegeben, ist also kein Geschenk, sondern Arbeitslohn. Sie unterliegt deshalb den Vorschriften über die Lohnsicherung, insbesondere über den Pfändungsschutz. Unpfändbar sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen [ 2 ], Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird, Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen, Blindenzulagen. [ 3 ] Öffentlicher Dienst Im öffentlichen Dienst wurden Arbeitnehmern nach dem BAT teilweise Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt, soweit sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche hatten. In den TVöD wurde eine Beihilferegelung nicht mehr übernommen. Im Wege der Besitzstandswahrung haben Beschäftigte weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD einen entsprechenden Beihilfeanspruch erworben hatten. Sollten sich die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ändern, finden auch nur die geänderten Vorschriften auf die Beschäftigten Anwendung. Entgelt HI726641

3 1 Beitragspflicht von Beihilfen HI Dem Arbeitsentgelt sind einmalige Einnahmen nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind. [ 4 ] Da Beihilfen des Arbeitgebers dem Grunde nach nicht steuerbefreit sind, sind diese in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Voraussetzung zur Beitragspflicht ist, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt. Allein ein bestehender arbeitsrechtlicher Anspruch (z. B. wenn eine Heiratsbeihilfe tarifvertraglich vereinbart ist) reicht für die Beitragspflicht nicht aus. Im Gegensatz zur Beurteilung bei laufendem Entgelt gilt hier das Zuflussprinzip. [ 5 ] Beihilfen aus öffentlichen Kassen Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen an Arbeitnehmer oder für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst gezahlt werden, gelten nicht als Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und sind damit nicht beitragspflichtig. 2 Steuerfreie Beihilfen in Notsituationen HI Beihilfen und Unterstützungen, die private Arbeitgeber an Arbeitnehmer bei Krankheit, Tod naher Angehöriger, Naturkatastrophen oder in anderen Unglücksfällen (Feuer u. Ä.) leisten, sind bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Arbeitnehmers ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer durch die Notsituation finanziell belastet wird. Übersteigende Zuwendungen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich in besonderen Notfällen können auch höhere Beträge steuerfrei bleiben. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich bedürftig ist. Neben den Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers ist bei dieser Frage auch der Familienstand zu berücksichtigen. Um auszuschließen, dass mit einer "Unterstützung" eine vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung "belohnt" wird, bleiben Beihilfen nur dann steuerfrei, wenn die Gewährung von Beihilfen ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers im jeweiligen Einzelfall erfolgt. Hinweis Beihilfen aus öffentlichen Mitteln Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit (Krankheit, Tod) aus öffentlichen Mitteln geleistet werden, bleiben im Rahmen des 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. [ 7 ]

4 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung folgt der steuerrechtlichen Steuerfreie Beihilfen in Notsituationen sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sind die Beihilfen in Notsituationen für den über 600 EUR im Kalenderjahr hinausgehenden Betrag steuerpflichtig, sind sie auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. 3 Heirats- und Geburtsbeihilfen HI Geldzuwendungen, die aus Anlass der Heirat des Arbeitnehmers oder der Geburt eines Kindes gewährt werden, gehören stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lediglich Sachzuwendungen bleiben bis zu einem Wert von 60 EUR brutto als Aufmerksamkeiten aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses steuer- und beitragsfrei. [ 9 ] Wird die Freigrenze überschritten, sind die Sachzuwendungen dem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Beitragsrechtliche Beurteilung Geburts- und Heiratsbeihilfen sind grundsätzlich in voller Höhe als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung. 4 Erholungsbeihilfen 4.1 Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen HI HI Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie können pauschal mit 25 % versteuert werden [ 10 ], wenn die Beihilfen im Kalenderjahr folgende Freigrenzen nicht übersteigen: für den Arbeitnehmer 156 EUR, für den Ehe-/Lebenspartner [ 11 ] 104 EUR und für jedes Kind 52 EUR. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Zuwendung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des Arbeitnehmers gewährt wird. Ob der Arbeitnehmer verreist oder seinen Urlaub zu Hause verbringt, ist dagegen ohne Bedeutung.

5 Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn die Erholungsbeihilfe nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern durch Barlohnumwandlung erbracht wird. Für höhere Beihilfen kann der Arbeitgeber die Pauschalierung mit einem besonderen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. [ 13 ] Hinweis Steuerfreie Leistungen zum besseren allgemeinen Gesundheitszustand Es besteht die Möglichkeit einer steuerfreien Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Dabei können Leistungen bis zu 500 EUR jährlich steuerfrei bleiben. Zu den Leistungen gehören z. B. Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, vor allem jedoch Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Soweit die Leistung des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers steuerfrei ist und es sich um zusätzliche zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlte Zuwendung handelt, bleibt sie auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sofern wegen Überschreitung der steuerlichen Freigrenze Steuerpflicht eintritt, hat dies ebenfalls Beitragspflicht zur Sozialversicherung zur Folge. 4.2 Steuerfreie Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten HI Ausnahmsweise können Erholungsbeihilfen als Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse steuerfrei bleiben. Erholungsbeihilfen zur Abwehr oder zur Heilung typischer Berufskrankheiten sind Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse und unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Typische Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die betreffende Berufsgruppe typisch sind, z. B. Bleivergiftung, Silikose, Strahlenpilzerkrankung. Die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe unmittelbar an ein Sanatorium oder Erholungsheim zahlt. 4.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung HI

6 Erholungsbeihilfen, die nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG pauschal versteuert werden sind beitragsfrei zur Sozialversicherung. [ 14 ] Wird allerdings von der o. g. Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach 40 Abs. 1 EStG Gebrauch gemacht, führt diese pauschale Versteuerung nicht zur Beitragsfreiheit. Die Zuwendungen werden dann wie eine Einmalzahlung zur Beitragsberechnung herangezogen. 4.4 Erholungsbeihilfen als Sachzuwendung HI Erholungsbeihilfen können auch als Sachzuwendung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers rechnet daher ebenfalls zu den pauschalierungsfähigen Erholungsbeihilfen. Bewertung der Sachzuwendung Der geldwerte Vorteil ist mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten, ggf. abzüglich des Preises, den der Arbeitnehmer gezahlt hat. Preisabschläge sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer als Gast einschränkende Regelungen zu beachten hat, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten. [ 16 ] Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist dagegen nicht zulässig. 5 Ausbildungs-, Erziehungs-, Studien-, Schulbeihilfen HI Beihilfen, die für Zwecke der Ausbildung und Erziehung geleistet werden (Ausbildungs-, Erziehungs-, Studien-, Schulbeihilfen, Stipendien), gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie aus privaten Mitteln geleistet werden. Für Leistungen aus öffentlichen Mitteln kann eine der Steuerbefreiungen nach 3 Nrn. 2, 11 und 44 EStG in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Steuerpflichtige Schulbeihilfe aus privaten Mitteln Ein Arbeitnehmer zieht aus beruflichen Gründen von Stuttgart nach Berlin. Sein Arbeitgeber in Berlin zahlt dem Arbeitnehmer eine Schulbeihilfe von 200 EUR monatlich, da der Sohn kurz vor Abschluss des Abiturs in Baden-Württemberg steht und deshalb die Schule nicht wechseln möchte.

7 Ergebnis: Die Schulbeihilfe gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Vergütungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind ebenfalls steuerpflichtig. Die Übernahme von Studiengebühren kann ggf. steuerfrei bleiben. Beitragsrechtliche Behandlung von Studienbeihilfen Studienbeihilfen, die im öffentlichen Dienst oder im Hinblick auf ein zukünftiges Dienstverhältnis gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und damit beitragsfrei. Studienbeihilfen, die während eines Studiums gezahlt werden, bei welchem vom Arbeitgeber die Fachrichtung des Studiengangs festgelegt wird, gelten allerdings als Arbeitsentgelt und sind somit auch beitragspflichtig. Hier wird weiterhin von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen. 6 Mietbeihilfen HI Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zur Wohnungsmiete und trägt dadurch zur Verbilligung von Wohnraum bei, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die 44-EUR- Sachbezugsfreigrenze [ 20 ] ist nicht anwendbar, da kein Sachbezug vorliegt. Praxis-Beispiel Mietbeihilfen bei doppelter Haushaltsführung Arbeitnehmer A führt einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt in Koblenz. Am Beschäftigungsort bewohnt er eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Familienhaushalt befindet sich in Düsseldorf. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten für die 2-Zimmer-Wohnung mit einer monatlichen Beihilfe von 150 EUR. Ergebnis: Im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten bis max EUR pro Monat steuerfrei ersetzen. [ 21 ] Die Mietbeihilfe ist in diesem Fall ausnahmsweise nicht zu versteuern. Beitragsrechtliche Behandlung von Mietbeihilfen Mietbeihilfen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten sind, unterliegen gleichermaßen als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. 7 Übergangsbeihilfen HI

8 Fortlaufend gezahlte Übergangsbeihilfen, die private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung gewähren, sind als laufender Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Beitragsrechtliche Behandlung von Übergangsbeihilfen Übergangsbeihilfen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu betrachten sind, sind gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Achtung Trennung zwischen Übergangsbeihilfen und betrieblicher Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung liegt nur vor, wenn Altersbezüge frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (bei vor dem erteilten Versorgungszusagen gilt das 60. Lebensjahr) zur Auszahlung kommen. Da für den Aufbau von betrieblicher Altersversorgung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, die jedoch nicht für Übergangsbeihilfen gelten, ist auf eine sorgfältige Trennung von Übergangsbeihilfen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu achten. Andernfalls werden die steuerlichen Vergünstigungen für die betriebliche Altersversorgung nicht gewährt. Übergangsbeihilfen sind gleichwohl als zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtiger Versorgungsbezug [ 23 ] zu werten, wenn diese im Anschluss an das Arbeitsverhältnis und anstelle einer sonst einsetzenden Betriebsrente gezahlt werden. Hinweis Steuerfreie Entgeltersatzleistungen Übergangsgelder, die als Entgeltersatzleistungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet werden, bleiben steuerfrei. [ 24 ] Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. [ 25 ] [ 1 ] [ 2 ] 850a Nr. 2 ZPO. [ 3 ] 850a Nr. 5 8 ZPO.

9 [ 4 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. [ 5 ] 22 Abs. 1 SGB IV. [ 6 ] [ 7 ] R 3.11 Abs. 1 LStR. [ 8 ] [ 9 ] R 19.6 Abs. 1 LStR, [ 10 ] 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. [ 11 ] 2 Abs. 8 EStG. [ 12 ] [ 13 ] 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG, [ 14 ] 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV. [ 15 ] [ 16 ] BFH, Urteil v , VI 345/57 U, BStBl 1960 III S [ 17 ] [ 18 ] [ 19 ] [ 20 ] 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, [ 21 ] 3 Nr. 16 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. [ 22 ] [ 23 ] 229 SGB V. [ 24 ] 3 Nr. 1 bzw. 2 EStG. [ 25 ] 32b EStG.

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