Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung. Obst und Gemüse, Kartoffeln MERKBLATT

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1 Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung Obst und Gemüse, Kartoffeln MERKBLATT

2 Fertigpackungen: Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des Inhaltes ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Pflichtangaben laut Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)! Verkehrsbezeichnung Name oder Firma und Anschrift des Herstellers Verzeichnis der Zutaten Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) Verkehrsbezeichnung, MHD und Mengenkennzeichnung nach dem Eichgesetz müssen im gleichen Sichtfeld angegeben sein. Pflichtangabe 1: Verkehrsbezeichnung Keine Phantasiebezeichnung oder Eigennamen wie z. B. Schmidt s Bester, Feuerwurst Sondern: Die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels (z. B. nach Art von..., Wienerle mit Gemüseeinlage ) Pflichtangabe 2: Herstellerangabe Aktuelle Adresse mit Name oder Firma des Herstellers, Straße, Ort mit gültiger 5-stelliger Postleitzahl Pflichtangabe 3: Zutatenverzeichnis Alle Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe sind zu nennen Vom Tier stammende Zutaten: getrennt nach Fleisch, Speck, Innereien, Blut, Schwarten... Zusatzstoffe mit Klassennamen und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer Absteigende Reihenfolge der Zutaten nach deren Anteil Das Wort Zutaten ist voranzustellen Pflichtangabe 4: Mindesthaltbarkeitsdatum! Verschiedene Möglichkeiten der Angabe: mindestens haltbar bis: Tag/Monat/Jahr mindestens haltbar bis: Tag/Monat bei Haltbarkeit weniger als 3 Monate mindestens haltbar Ende: Monat/Jahr bei Haltbarkeit von mehr als drei Monaten mindestens haltbar bis Ende: Jahr bei Haltbarkeit von mehr als 18 Monaten Ist das MHD nicht mindestens mit Tag und Monat angegeben, ist eine Loskennzeichnung erforderlich! Steht das MHD nicht hinter der Formulierung mindestens haltbar bis..., dann ist auf die Stelle zu verweisen auf der es angegeben ist (z. B. Deckelrand). Kann das MHD nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen garantiert werden, so sind diese anzugeben, gekühlt reicht nicht aus!

3 Sonstige Pflichtangaben auf Fertigpackungen: Mengen- bzw. Gewichtsangabe Mengenkennzeichnung von Zutaten, sofern diese z. B. durch Worte oder Abbildungen besonders hervorgehoben sind; (Quid) Kennzeichnung der Allergenen Stoffe Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % Preis (muss nicht direkt auf dem Lebensmittel angebracht sein) Loskennzeichnung Lose Abgabe: Keine Kennzeichnungspflicht besteht für Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe (spätestens am Tag nach der Herstellung) hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, an den Verbraucher abgegeben werden. Verkehrsbezeichnung Preisangabe und Grundpreisangabe (1 kg oder 100 g) Am Schild auf oder neben der Ware! Zusatzstoffangaben Am Schild auf oder neben der Ware oder in einer Liste im Thekenbereich! - 2 -

4 Obst und Gemüse Man unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Verkauf eigener Erzeugnisse und dem Verkauf zugekaufter Ware. Bei Verkauf von eigenem Obst und Gemüse unmittelbar ab Hof für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers muss die Handelsklasse nicht angegeben werden. Beim Verkauf ab Hof gilt folgende Kennzeichnung: Obst und Gemüse: Lose Ware: Grundpreis bezogen auf Gewichtseinheit (1 kg oder 100 g) bzw. nach Stückzahl. Fertigpackung: Art des Erzeugnisses und ggf. die Sorte Ursprung Güteklasse (nur bei der Qualitätsnorm unterliegender Ware) Grundpreisangabe bezogen auf Gewichtseinheit (1 kg / 100 g) bzw. nach Stückzahl Nettogewicht bzw. die Stückzahl ggf. Größe oder Anzahl der Bunde Name und Anschrift des Abpackers Losnummer Beim Verkauf von zugekaufter Warte gilt folgende Kennzeichnung: Lose Ware: Art des Erzeugnisses und ggf. die Sorte Ursprung Güteklasse Grundpreisangabe bezogen auf Gewichtseinheit (1 kg / 100 g) bzw. nach Stückzahl bei Verwendung von Zusatzstoffen, Hinweis darauf (bzw. mit Konservierungsmittel) Fertigpackung: Art des Erzeugnisses und ggf. die Sorte Ursprung Güteklasse (nur bei der Qualitätsnorm unterliegender Ware) Grundpreisangabe bezogen auf Gewichtseinheit (1 kg / 100 g) bzw. nach Stückzahl Nettogewicht bzw. die Stückzahl ggf. Größe oder Anzahl der Bunde Name und Anschrift des Abpackers Losnummer - 3 -

5 Kartoffeln Lose Ware: Sorte Handelsklasse für Speisekartoffeln Kochtyp: mehligkochend, festkochend, vorwiegend festkochend Die Bestimmungen über Qualität, Sortierung, Verpackung und Kennzeichnung können bei der Abgabe vom Erzeuger auf dem Hof an private Haushalte durch Selbstabholung entfallen. Bei Lieferung vom Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher frei Haus ist die Ware nach Klasse, Sorte, Kochtyp und Grundpreisangabe ( / kg) zu kennzeichnen. Fertigpackungen: Verkehrsbezeichnung ( Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln ) Sorte Kochtyp: ( mehligkochend, festkochend, vorwiegend festkochend ) Handelsklasse für Speisekartoffeln Einfüllgewicht in kg Loskennzeichnung Name und Anschrift des Abpackers Grundpreisangabe Speisekartoffeln Agria vorwiegend festkochend Handelsklasse I 2,5 kg L 9/05 Name und Anschrift - 4 -

6 Rechtliche Hinweise Gewerbe- und handwerksrechtliche Belange: Werden einzelne Produkte vor dem Verkauf weiterverarbeitet, nimmt der landwirtschaftliche Betrieb einen gewerblichen Charakter an (z. B. beim Verkauf von selbst hergestellten Spirituosen). Abgabe von Fleisch nur Viertel bzw. Hälften, bei Veredelung (Wurstherstellung) oder kleineren Fleischteilen gewerberechtliche Anmeldung erforderlich. Wenn Brot und Backwaren in nicht unerheblichem Umfang an Endverbraucher verkauft werden, besteht die Pflicht zur geweberechtlichen Anmeldung. Produkthaftungsgesetz: Seit unterliegen landwirtschaftliche Naturprodukte (d. h. landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens, der Tierhaltung, der Imkerei, der Fischerei und der Jagd), die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen wurden, dem Produkthaftungsgesetz. Damit kann nun auch der landwirtschaftliche Erzeuger für Schäden die durch Fehler seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse hervorgerufen werden, zur Haftung herangezogen werden. Erzeuger ist, wer das Endprodukt oder ein Teilprodukt hergestellt bzw. erzeugt hat. Der Lieferant haftet, wenn er den Erzeuger nicht benennen kann! - 5 -

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