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1 N i e d e r s c h r i f t über die 1. Sitzung des Rates der GEMEINDE STEINAU Sitzungstag : Dienstag, 22. November 2011 Sitzungsort : Gastwirtschaft Voltmann, Altbachenbruch 40, Steinau Sitzungsdauer: Uhr Anwesend sind: und BM Mangels als Vorsitzender 8 RM lt. anl. Anwesenheitsliste Von der Verwaltung nehmen teil: SGBM Harald Zahrte, Maik Schwanemann, Reinhard Borchers, Elke Heitmann Es fehlen entschuldigt: -- Es fehlen unentschuldigt: -- T a g e s o r d n u n g : ÖFFENTLICHER TEIL 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung des/der Altersvorsitzenden - SV 1/8-2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit - SV 2/8-3. Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren - SV 3/8-4. Beschluss über den Verzicht auf den Verwaltungsausschuss - SV 4/8-5. Wahl des der /Bürgermeisters/in - SV 5/8-6. Feststellung der Tagesordnung der konstituierenden Ratssitzung - ohne SV - 7. Beschluss über die Geschäftsordnung - SV 6/8-8. Wahl der stellvertretenden Bürgermeister - SV 7/8-9. Bestimmung des Verwaltungsvertreters des Bürgermeisters - SV 8/8-10. Beschluss über die Ernennung eines Ehrenratsherren - SV 9/8-11. Verabschiedung ausgeschiedener Ratsmitglieder - ohne SV Anfragen und Anregungen 13. Durchführung einer Einwohnerfragestunde Verteiler: alle Ratsmitglieder Fachbereiche: 1, 2, 3, 4, 5

2 - 2 - ÖFFENTLICHER TEIL TOP 1 : Eröffnung der Sitzung und Feststellung des/der Altersvorsitzenden - SV 1/ Der bisherige Bürgermeister Mangels begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Sitzung. Er stellt fest, dass Heidi Schulze als ältestes dazu bereites Ratsmitglied den Altersvorsitz übernimmt. TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit - SV 2/ RM Schulze als Altersvorsitzende leitet bis zum Wahl des neuen Bürgermeisters die Sitzung und stellt fest, dass der Rat ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurde und beschlussfähig ist. TOP 3: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren - SV 3/ Der bisherige Bürgermeister Mangels weist gemäß 43 NKomVG die Ratsfrauen und -herren auf die ihnen nach den NKomVG obliegenden Pflichten hin und verpflichtet anschließend jeden einzeln per Handschlag entsprechend 60 NKomVG. TOP 4: Beschluss über den Verzicht auf den Verwaltungsausschuss - SV 4/ Beschluss: (einstimmig) Es wird auf den Verwaltungsausschuss verzichtet. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehen auf den Rat der Gemeinde über. TOP 5: Wahl des der /Bürgermeisters/in - SV 5/ Frau Schulze als Altersvorsitzende übernimmt die Leitung der Sitzung und bittet die Anwesenden um Vorschläge zur Wahl des Bürgermeisters. RM Stüben schlägt für die CDU-Fraktion RM Mangels vor. Da weitere Vorschläge nicht erfolgen und niemand widerspricht, lässt die Sitzungsleiterin durch Handzeichen wählen. Beschluss: (8 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung) RM Mangels wird zum Bürgermeister gewählt. Er nimmt die Wahl an, übernimmt den Vorsitz und bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Anschließend wird von ihm ein kleiner Rückblick auf die letzten 5 Jahre und die Ziele der nächsten Legislaturperiode gehalten.

3 - 3 - TOP 6: Feststellung der Tagesordnung der konstituierenden Ratssitzung - ohne SV Gegen die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben. TOP 7: Beschluss über die Geschäftsordnung - SV 6/ SGR Schwanemann erläuterte den Entwurf der Geschäftsordnung und ihre Änderungen. Beschluss: (einstimmig) die im Originalprotokoll als Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird mit den vorgenannten Änderungen beschlossen. 2. Ratsmitglieder, denen Einladungen und Niederschriften per übermittelt bekommen, erhalten zur Abgeltung ihres zusätzlichen Aufwandes eine Entschädigung in Höhe von 250,00 für die Dauer der Wahlperiode, zahlbar je zur Hälfte zu Beginn der Wahlperiode und zur Mitte der Wahlperiode. TOP 8: Wahl der stellvertretenden Bürgermeister - SV 7/ RM Stüben schlägt für die CDU-Fraktion zum 1. stellvertretenden Bürgermeister RM Heitmann vor. Abstimmungsergebnis: 8 Stimmen für RM Heitmann, 1 Enthaltung Beschluss: Der Rat der Gemeinde Steinau wählt RM Heitmann zum 1. stellvertretenden Bürgermeister. RM Stüben schlägt für die CDU-Fraktion zum 2. stellvertretenden Bürgermeister RM Kunde vor. RM Bartels schlägt für die SPD-Fraktion zum 2. stellvertretenden Bürgermeister RM Weers vor. Abstimmungsergebnis: 5 Stimmen für RM Heitmann, 2 Stimmen für RM Weers, 2 Enthaltungen Beschluss: Der Rat der Gemeinde Steinau wählt RM Kunde zum 2. stellvertretenden Bürgermeister. TOP 9: Bestimmung des Verwaltungsvertreters des Bürgermeisters - SV 8/ Zunächst dankt BM Mangels dem bisherigen Verwaltungsvertreters Maik Schwanemann für die geleistete Arbeit. Auf Vorschlag von BM Mangels wählt der Rat der Gemeinde Steinau Samtgemeindeoberinspektor Reinhard Borchers einstimmig zum Verwaltungsvertreter der Gemeinde Steinau.

4 - 4 - Anschließend wird die Vereidigung von Bürgermeister Mangels vorgenommen und die Ernennungsurkunde an Herrn Borchers überreicht. Herr Borchers bedankt sich beim Rat für das entgegengebrachte Vertrauen. Beschluss: (einstimmig) Samtgemeindeoberinspektor Reinhard Borchers wird zum Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters bestimmt. TOP 10: Beschluss über die Ernennung eines Ehrenratsherren - SV 9/ Beschluss: (8 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung) Der Rat der Gemeinde Steinau beschließt gem. 58 NkomVG, Herrn August Meyer den Titel Ehrenratsherr der Gemeinde Steinau zu verleihen. Samtgemeindebürgermeister Zahrte nimmt die Ehrung vor und bedankt sich für die 35jährige engagierte Ratsmitgliedschaft, überreicht eine Urkunde und ein Präsent des Gemeinderates. TOP 11: Verabschiedung ausgeschiedener Ratsmitglieder - ohne SV BM Mangels nimmt die Verabschiedung der aus dem Rat ausgeschiedenen Ratsmitglieder Ute Schlüer, Hartmut Seipke und Reinhard Roppel vor. Er bedankt sich hierbei für die geleistete Arbeit und übergibt einen Blumenstrauß. BM Mangels bedankt sich bei Maik Schwanemann für die 12jährige Tätigkeit als Verwaltungsvertreter der Gemeinde Steinau. Samtgemeindebürgermeister Harald Zahrte ehrt Bürgermeister Hans-Jürgen Mangels für 30jährige Tätigkeit im Gemeinderat und davon 15 Jahre als Bürgermeister und überreicht eine Urkunde. TOP 12: Anfragen und Anregungen RM Stüben erkundigt sich über das Anrufsammeltaxi. SGBM Zahrte erläutert dies. RM Kunde fragt nach der Regelung für die Reinigung der Feuerwehrgerätehäuser. 1. SGR Schwanemann erklärt, dass das Modell, in Abstimmung mit dem Kommando, von den Hadler Feuerwehren übernommen wurde, die ihre Feuerwehrgerätehäuser selber reinigen. RM Heitmann erinnerte daran, dass die Wettern beim Straßdeich möglichst schnell geräumt werden sollte, da der Aushub nur noch vor dem Regen von einem Landwirt abgenommen wird.

5 - 5 - TOP 13: Durchführung einer Einwohnerfragestunde Herr Voltmann erzählt, dass vor seinem Haus eine Vertiefung in der Straße ist. Herr von Thaden erkundigt sich nach den stellenweisen Ausbesserungen der Straße auf dem Kanaldeich. 1. SGR Schwanemann erklärt, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur Ausbesserungen bei den größten Löchern vorgenommen wurden. Bei der Gelegenheit teilt er mit, dass auf dem Kanaldeich Messungen durchgeführt wurden. Das Ergebnis vom 14. bis zum 23. Oktober sagte aus, dass 85 % aller Fahrzeuge um die 80 km/h fahren, von der L117 Richtung Odisheim fuhren gute 3055 Pkws und von Odisheim Richtung L 117 fuhren 1777 Pkws. Bürgermeister Mangels bedankt sich für die rege Beteiligung, wünscht allen eine schöne Adventszeit und schließt die Sitzung um Uhr.

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7 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 1/8 nicht öffentlich Betreff: Eröffnung der Sitzung und Feststellung des/der Altersvorsitzenden Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Bericht: Der bisherige Bürgermeister eröffnet die Sitzung und ermittelt die/den Altersvorsitzende/n. Diese/dieser leitet anschließend die Sitzung bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters/der neuen Bürgermeisterin. Der bisherige Bürgermeister lädt gem. 106 Abs.1 S. 3 NKomVG i.v.m. 59 Abs. 1 und 2 NKomVG die übrigen Mitglieder binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung. Die Ladung erfolgt unter Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder alle Mitglieder anwesend sind und keines die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt ( 65 Abs. 1 NKomVG). 1

8 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 2/8 nicht öffentlich Betreff: Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Bericht Der bisherige Bürgermeister lädt gem. 106 Abs.1 S. 3 NKomVG i. V. m. 59 Abs. 1 und 2 NKomVG die übrigen Mitglieder binnen eines Monats nach Beginn der Wahlperiode zur konstituierenden Sitzung. Die Ladung erfolgt unter Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder alle Mitglieder anwesend sind und keines die Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Vertretung rügt ( 65 Abs. 1 NKomVG). 1

9 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 3/8 nicht öffentlich Betreff: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Bericht: Die Mitglieder des Rates werden von dem bisherigen Bürgermeister gem. 43 NKomVG auf die ihnen nach den NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen. Anschließend nimmt der bisherige Bürgermeister die Verpflichtung der Ratsmitglieder nach 60 NKomVG förmlich vor. 1

10 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 4/8 nicht öffentlich Betreff: Beschluss über den Verzicht auf den Verwaltungsausschuss Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: Auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses wird verzichtet. Begründung: Nach 104 NKomVG kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Ratsmitglieder beschlossen werden, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehen dann auf den Rat der Gemeinde über. 1

11 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 5/8 nicht öffentlich Betreff: Wahl des/der Bürgermeisters/in Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Steinau wählt RM zur/zum Bürgermeister/in der Gemeinde Steinau. Begründung: Der/die Altersvorsitzende leitet die Wahl des/der neuen Bürgermeisters/in. Vorschlagsberechtigt ist gem. 105 Abs. 1 S. 2 NKomVG nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Rat beschlossen hat, dass kein Verwaltungsausschuss gebildet wird. Daher ist vorab zu ermitteln, welche Fraktionen und Gruppen im Verwaltungsausschuss vertreten sein werden. Die Wahl erfolgt schriftlich. Bei nur einem Wahlvorschlag wird, sofern kein Ratsmitglied widerspricht, auf Zuruf oder Handzeichen gewählt ( 67 NKomVG). 1

12 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 6/8 nicht öffentlich Betreff: Beschluss über die Geschäftsordnung Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: 1. Die dem Originalprotokoll als Anlage beigefügte Geschäftsordnung wird beschlossen. 2. Ratsmitglieder, die Einladungen, Sitzungsvorlagen und Niederschriften per übermittelt bekommen, erhalten zur Abgeltung ihres zusätzlichen Aufwandes eine Entschädigung in Höhe von 100,00 für die Dauer der Wahlperiode zahlbar je zur Hälfte zu Beginn der Wahlperiode und zur Mitte der Wahlperiode. Begründung: Der Rat gibt sich gem. 69 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Die Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit während der Wahlperiode zulässig, wobei allerdings gegenüber 66 NKomVG abweichende Mehrheiten vorgesehen werden können. Der Entwurf einer Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse ist als Anlage beigefügt. Ratsmitglieder, die ihre Post per erhalten, müssen für den Empfang und den Ausdruck dieser Mitteilungen entsprechende Geräte vorhalten und außerdem die Kosten des Ausdrucks tragen. Damit entsteht diesen Ratsmitgliedern ein zusätzlicher Aufwand, der mit 100,00 je Wahlperiode abgegolten werden könnte. Die Erfahrungen der anderen Mitgliedsgemeinden haben gezeigt, dass durch den Versand per Einsparungen erzielt werden können. 1

13 Geschäftsordnung der Gemeinde Steinau vom 22. November 2011 Nach 69 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und gemäß Hauptsatzung vom 09. März 1978 in der zurzeit geltenden Fassung beschließt der Rat der Gemeinde Steinau folgende Geschäftsordnung 1 Einberufung des Rates (1) Der/Die Bürgermeister/in lädt die Ratsmitglieder schriftlich per Brief, oder Telefax unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann für Eilfälle bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefon-/Telefaxnummer oder -Adresse zeitnah dem/der Bürgermeister/in anzuzeigen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen, sofern der Rat nicht zu einer nicht-öffentlichen Sitzung einberufen wird. (3) Die Einberufung zu einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgt, wenn die Tagesordnung lediglich Punkte enthält, die nach 64 NKomVG oder nach dieser Geschäftsordnung in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind oder bei denen ein entsprechender Beschluss über die nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall bereits vorliegt. 2 Tagesordnung (1) Der/Die Bürgermeister/in stellt die Tagesordnung auf. Wird die Tagesordnung von einer/einem ehrenamtlichen Vertreter/in aufgestellt, so ist das benehmen mit der/dem Verwaltungsvertreter/in des Bürgermeisters herzustellen; dieser oder diese kann verlangen, dass ein bestimmter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Tagesordnungsanträge von Ratsmitgliedern sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung eingegangen sind. Der Antrag zur Tagesordnung kann bis zur Feststellung der Tagesordnung zurückgenommen werden. (2) Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden. Ein Tagesordnungspunkt Verschiedenes ist nicht zulässig. (3) Zu jedem Tagesordnungspunkt soll eine Vorlage bzw. ein Bericht der Verwaltung beigefügt werden, soweit sie den Ratsmitgliedern nicht bereits bekannt sind. Diese Unterlagen können nachgereicht werden. (4) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat in der Sitzung beschließen, wenn sämtliche Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen. In dringlichen Fällen kann die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erweitert werden. 2 3 Öffentlichkeit, Einwohnerfragestunde

14 (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist während der Beratung für einzelne Angelegenheiten auszuschließen, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Über einen entsprechenden Antrag eines Ratsmitgliedes wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, wenn eine Beratung erforderlich ist. Bei der Behandlung von Angelegenheiten im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung ist auch der Beschluss nichtöffentlich zu behandeln. (2) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörer/innen unter Ausnutzung der vorhandenen Plätze teilnehmen; für Pressevertreter/innen können besondere Plätze freigehalten werden. Zuhörer/innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalles oder des Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Bürgermeister/in aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. (3) Aufzeichnungen auf Ton- und Bildträger durch Dritte sind nur zulässig, soweit davon betroffene Ratsmitglieder nicht widersprechen. Sie können auf Beschluss des Rates von dem jeweiligen Ratsmitglied zugelassen werden. (4) Bei Bedarf unterbricht der/die Ratsvorsitzende die öffentliche Sitzung vor Eintritt in die Behandlung der jeweiligen Tagesordnungspunkte für eine Einwohnerfragestunde. Am Ende einer Sitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Der Rat kann eine Verlängerung der Einwohnerfragestunde beschließen. Die Einwohnerfragestunde wird vom Ratsvorsitzenden geleitet. Fragen an die Verwaltung werden von dem/der Bürgermeister/in beantwortet. Für die Beantwortung einzelner Anfragen an Fraktionen/Gruppen oder einzelner Ratsmitglieder stehen jeweils höchstens drei Minuten zur Verfügung; für die einmalige Erwiderung aus einer anderen Fraktion/Gruppe oder eines anderen nicht einer Fraktion/Gruppe angehörenden Ratsmitgliedes steht eine Minute Redezeit zur Verfügung. (5) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder kann er beschließen, anwesende Einwohner/innen ohne Rücksicht auf ihre persönliche Betroffenheit ( 41 NKomVG) zum Gegenstand der Beratung anzuhören. Ratsmitglieder sind ausgeschlossen. 4 Sitzungsleitung (1) Die/der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will er/sie selbst zur Sache sprechen, so soll er/sie den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an ihren/seinen Vertreter/in abgeben. Sind die/der Ratsvorsitzende und ihr/e oder sein/e Vertreter/in/nen verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung eine/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. (2) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sind Ratsmitglieder an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates verhindert, sollen sie den/die Ratsvorsitzende/n rechtzeitig vorher benachrichtigen. Will ein Ratsmitglied eine Sitzung vorzeitig verlassen, soll er diese Absicht dem/der Ratsvorsitzenden vorher anzeigen. (3) Der/Die Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die 3

15 Aussprache. Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt er/sie die Aussprache für abgeschlossen und eröffnet die Abstimmung oder die Wahl. Will der/die Ratsvorsitzende selbst zur Sache sprechen, so gibt er/sie den Vorsitz solange an seinen/ihrer Vertreter/in ab. (4) Der/Die Bürgermeister/in kann Angehörige der Verwaltung zur Sitzung hinzuziehen. 5 Sitzungsablauf Die Sitzungen laufen regelmäßig in dieser Reihenfolge ab: 1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der anwesenden Ratsmitglieder 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge 4. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung 5. Bericht des/der Bürgermeister/in über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde 6. Behandlung der Tagesordnungspunkte 7. Anfragen und Anregungen 8. Durchführung einer Einwohnerfragestunde 6 Redeordnung (1) Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschließlich der Einwohnerfragestunde teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn der/die Ratsvorsitzende ihnen das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. (2) Der/Die Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der oder des Sprechenden zulässig. (3) In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort erhalten. (4) Mit Zustimmung des Rates kann der/die Ratsvorsitzende die Rededauer auf eine bestimmte Zeit beschränken; die Redezeit bei Geschäftsordnungsdebatten beträgt drei Minuten je Fraktion/Gruppe und Ratsmitglied, das keiner Fraktion/Gruppe angehört. (5) Der/Die Bürgermeister/in (bzw. ein/e Berichterstatter/in) gibt soweit dies insbesondere für Zuhörer/innen in öffentlichen Sitzungen erforderlich ist nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eine kurze Erläuterung. (6) Der/Die Bürgermeister/in und sein /ihr allgemeiner Vertreter/in sind auf sein/ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ist dem/der Bürgermeister/in auch außer der Reihe das Wort zu erteilen. (7) Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person des/der Redners/in gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten. 4

16 7 Beratung (1) Während der Beratung sind insbesondere folgende Anträge zulässig: auf Änderung des Antrages auf Vertagung der Beratung auf Unterbrechung der Sitzung auf Schließen der Rednerliste; dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht zur Sache gesprochen haben auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit auf Nichtbefassung. (2) Anträge können bis zur Abstimmung von dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden. 8 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet der/die Ratsvorsitzende die Abstimmung. Vor der Abstimmung wiederholt er/sie den Antrag oder verweist auf die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge unzulässig. (2) Der/Die Ratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (3) Wenn mehrere Anträge vorliegen, bestimmt der/die Ratsvorsitzende die Reihenfolge der Anträge für die Abstimmungen. Anträge zum Verfahren haben Vorrang vor Anträgen zur Sache; Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben Vorrang vor anderen Anträgen. (4) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Verlangen nach geheimer Abstimmung ist vorrangig vor einem Verlangen nach namentlicher Abstimmung zu behandeln. (6) Der/Die Ratsvorsitzende bestimmt zwei Stimmzähler/innen. 9 Wahlen (1) Gewählt wird schriftlich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. (2) 8 Absatz 6 gilt entsprechend. 10 Anfragen 5

17 (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Gegenständen der Tagesordnung an den/die Bürgermeister/in zu stellen. (2) Weitere Anfragen gemäß 5 Nr. 7 sollen spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich dem/der Bürgermeister/in eingereicht werden. 11 Sitzungsordnung (1) Der/Die Ratsvorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er/Sie übt das Hausrecht aus. (2) Jeder/Jede Redner/in hat sich bei seinen/ihren Ausführungen streng an die Sache zu halten. Der/Die Ratsvorsitzende kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen oder sich mehrfach wiederholen, zur Sache rufen. Ist ein/e Redner/in dreimal bei demselben Tagesordnungspunkt zur Sache gerufen worden, so kann ihm/ihr der/die Ratsvorsitzende das Wort entziehen, wenn er/sie beim zweiten Mal auf diese Folge hingewiesen wurde. Ist dem/der Redner/in das Wort entzogen, so darf es ihm/ihr bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens nicht wieder erteilt werden. (3) Verhält sich ein Ratsmitglied ordnungswidrig, so ruft es der/die Ratsvorsitzende zur Ordnung. Er/Sie kann ein Ratsmitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Der Ausschluss wegen ordnungswidrigen Verhaltens ist zulässig, wenn der/die Ratsvorsitzende ein Ratsmitglied in derselben Sitzung zum zweiten Mal wegen ordnungswidrigen Verhaltens gerügt hat und bei der ersten Rüge auf diese Folge hingewiesen hat. Auf Antrag des/der Ausgeschlossenen stellt der Rat in seiner nächsten Sitzung fest, ob die getroffene Maßnahme berechtigt war. (4) Der Rat kann ein Ratsmitglied, das sich grober Ungebühr oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen schuldig gemacht hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf bestimmte Zeit, höchstens auf sechs Monate, von der Mitarbeit im Rat und seinen Ausschüssen ausschließen. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer/in teilnehmen. (5) Der/Die Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten, von der Sitzung ausschließen. (6) Der/Die Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligem Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist. 12 Niederschrift (1) Für die Abfassung der Niederschrift gilt 68 NKomVG. (2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach jeder Sitzung per oder Brief zu übersenden. Die Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung ist in verschlossenem Umschlag mit dem Aufdruck Vertraulich zu versenden. (3) Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift ist eine erneute Beratung oder eine sachliche Änderung der in der Niederschrift enthaltenen Beschlüsse unzulässig. 6

18 13 Fraktionen und Gruppen (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedern, die der gleichen Partei oder Wählergruppe angehören. (2) Gruppen sind andersartige Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ratsmitgliedern. (3) Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Die Gruppe hat anstelle der beteiligten Fraktionen sämtliche Rechte und Pflichten nach dem NKomVG und dieser Geschäftsordnung. (4) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre Mitglieder sofort dem/der Ratsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen und dabei ihre/n Vorsitzende/n anzugeben. Der/Die Ratsvorsitzende unterrichtet unverzüglich den Rat. 14 Inkrafttreten (1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 16. November 2006 aufgehoben. (2) Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der/die Ratsvorsitzende, wenn nicht der Rat die Entscheidung an sich zieht. (3) Der Rat kann im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder von der Geschäftsordnung abweichen, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen Steinau, den 22. November 2011 Gemeinde Steinau Bürgermeister 7

19 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 7/8 nicht öffentlich Betreff: Wahl der stellvertretenden Bürgermeister Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: 1. Wahl des/der 1. stellvertretenden Bürgermeisters/in RM 2. Wahl des/der 2. stellvertretenden Bürgermeisters/in RM Begründung: Der Rat wählt gem. 81 Abs. 2 NKomVG aus den Beigeordneten bis zu zwei ehrenamtliche Vertreter/innen des/der Bürgermeisters/in. Der Rat kann die Reihenfolge der Vertretung bestimmen. 1

20 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 8/8 nicht öffentlich Betreff: Bestimmung des Verwaltungsvertreters des Bürgermeisters Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: Herr Samtgemeindeoberinspektor Reinhard Borchers wird zum Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters bestimmt. Begründung: Nach den Bestimmungen des NKomVG hat der Bürgermeister, wenn er nicht durch Beschluss nach 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG auf die repräsentativen Aufgaben beschränkt ist, für die Verwaltungsaufgaben einen allgemeinen Vertreter ( 105 Abs. 5), den der Rat auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Beschluss nach 66 beruft. Er führt die Bezeichnung "Verwaltungsvertreter". 1

21 Gemeinde Steinau Sitzungsvorlage Nr. öffentlich 9/8 nicht öffentlich Betreff: Beschluss über die Ernennung eines Ehrenratsherren Fachbereich: 1 Rat zur zur zum Kennt. Empf. Beschluss Bearb./in: Maik Schwanemann Datum: Haushaltsmittel: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung ja nein Haushaltsmittel können wie folgt zur Verfügung gestellt werden: SB FBL Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Steinau beschließt gem. 58 NKomVG, Herrn August Meyer den Titel Ehrenratsherr der Gemeinde Steinau zu verleihen. Begründung: Herr August Meyer war von 1976 bis 2011, also insgesamt 35 Jahre, Mitglied im Rat der Gemeinde Steinau. Über viele Jahre bekleidete er auch das Amt des stellv. Bürgermeisters. In dieser Zeit hat die Gemeinde Steinau eine positive Entwicklung vollzogen. Herr August Meyer stand stets als Entscheidungsträger, Ratgeber und mit Tatkraft zum Wohle der Gemeinde Steinau zur Verfügung. Aufgrund der langjährigen großen Verdienste sollte eine besondere Ehrung vorgenommen werden. 1

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