Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug
|
|
- Helmuth Wolf
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG München, Endurteil v C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung unter Vorbehalt der Rückzahlung stellt selbst wenn dies über einen Zeitraum von fast zwei Jahren geschieht, eine ordnungsgemäße Zahlung der Miete dar; eine hierauf gestützte Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unwirksam. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug Rechtsmittelinstanz: LG München I Endurteil vom S 8391/15 Fundstellen: NZM 2016, 314 LSK 2016, Entscheidungsgründe Amtsgericht München Az.: 425 C 731/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am In dem Rechtsstreit... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Stuttgart gegen 1)... - Beklagte - 2)... - Beklagter - Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt I... Gröbenzell,... wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Schulz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil
2 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagen und Widerkläger als Gesamtgläubiger 1.173,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz heraus seit zu bezahlen. 3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagten und Widerkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Räumung und die Herausgabe der von den Beklagten geräumten Wohnung. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage von der Klägerin die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung im Anwesen A. dem W. 3, München, im Dachgeschoß links, bestehend aus 4 Zimmern, aufgrund Mietvertrags vom 26./ Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter. Gemäß 3 (1) des Mietvertrages beträgt die monatliche Grundmiete 855,00 EURO zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung von 113,00 EURO und Stellplatzmiete von 155,00 EURO, damit insgesamt 1.123,00 EURO. Im September 2014 zahlten die Beklagten keine Miete. Seit April 2013 zahlten die Beklagten den Mietzins unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Bereits am fand aufgrund einer vorausgegangenen Mängelanzeige der Beklagten ein Besichtigungstermin mit den Beklagten und einem Vertreter der Klägerin in der streitgegenständlichen Wohnung statt. Am wurde das streitgegenständliche Wohnzimmerfenster durch einen von der Klägerin beauftragten Fensterbauer besichtigt. Mit Schreiben vom kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angeführt, dass die Beklagten seit April 2013 den monatlichen Mietzins unter dem Vorbehalt der Rückzahlung leisten. Mit Schriftsatz vom erhob die Klägerin Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Die Klage ging am bei Gericht ein und wurde den Beklagten am zugestellt. Der Schriftsatz vom erhoben die Beklagten Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Klägerin sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.173,82 EURO. Die Klage ging am bei Gericht ein und wurde der Klägerin am zugestellt. Mit Schriftsatz vom erklärten die Beklagten den Feststellungsantrag hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung für erledigt, da den Beklagten zwischenzeitlich die Räumungsklage zugestellt worden sei. Mit Beschluss vom wurde das Verfahren betreffend den Feststellungsantrag der Beklagten zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden.
3 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die unter Vorbehalt gezahlten Mietzinsen keine Erfüllung nach 362 BGB darstellen, so dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung mit 22 Monatsmieten im Verzug gewesen seien. Zudem seien die Beklagten nicht berechtigt, die gesamten Mietzinsen über einen Zeitraum von 23 Monaten unter Vorbehalt zu leisten, insgesamt damit einen Betrag von ,00 EURO, da sich der geltend gemachte Mangel auf ein schwergängiges Wohnzimmerfenster beschränke und damit der unter Vorbehalt geleistete Betrag einen eventuellen Aufwendungsersatzanspruch und eventuelle Mietminderungsansprüche um ein Vielfaches überschreite. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Gebäude A. dem W....,... München, im Dachgeschoss links gelegene, mit Wohnungsnr..../3/17 gekennzeichnete 4-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Gebäude A. dem W. 3,... München, im Dachgeschoss links gelegene, mit Wohnungsnr..../3/17 gekennzeichnete 4-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen zum zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten beantragen zudem im Wege der Widerklage, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagten und Widerkläger als Gesamtgläubige 1.173,82 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten und Widerkläger sind der Auffassung, dass die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin vom unwirksam sei, da die unter Vorbehalt bezahlten Mietzinszahlungen Erfüllungswirkung gehabt hätten und die Beklagten sich daher nicht mit 22 Monatsmieten in Verzug befunden hätten. Beweis wurde nicht erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. 1. Unbegründetheit der Klage: Die Klage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach 546 Abs. 1 BGB, da die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin vom unwirksam ist. Die Kündigungserklärung vom entsprach der gemäß 568 Abs. 1 BGB geforderten Schriftform und gab den Kündigungsgrund gemäß 569 Abs. 4 BGB in ausreichenden Weise an, soweit die Klägerin die Kündigung auf die Mietzinszahlung unter Vorbehalt stützt. Der offene Mietzins für September 2014 wird in der Kündigungserklärung hingegen nicht angeführt, so dass die Kündigung insofern nicht dem Formerforderung nach 569 Abs. 4 BGB entspricht. Es liegt jedoch kein Kündigungsgrund nach 543 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach 543 Abs. 2 Nr. 3 a, b BGB vor.
4 Die Zahlung der Beklagten unter Vorbehalt der Rückzahlung stellt eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mietzinszahlung nach 362 Abs. 1 BGB da (Palandt, BGB, 362 Rn. 14). Die Beklagten beabsichtigten mit der Vorbehaltszahlung lediglich die Wirkung des 814 BGB auszuschließen, um gegebenenfalls später zuviel bezahlte Mietzinsen zurückfordern zu können (Schmidt-Futterer, 536 b Rn. 38). Die Beklagten befanden sich daher nicht nach 543 Abs. 2 Nr. 3 a, b BGB mit Mietzinsen in Verzug. Ein sonstiger wichtiger Grund nach 543 Abs. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass die Beklagten die Mietzinsforderung über 22 Monate unter dem Vorbehalt der Rückzahlung leisteten, stellt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen wichtigen Grund dar, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Mit der Vorbehaltszahlung haben die Beklagten lediglich die Wirkung des 814 BGB ausgeschlossen mit der Folge, dass die Beklagten später Rückzahlungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete aufgrund einer eventuellen Mietminderung gegen über der Klägerin geltend machen können. Die Klägerin ist damit lediglich einer eventuellen späteren Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen durch die Beklagten ausgesetzt. Eine darüber hinausgehende konkrete Vermögensgefährdung besteht für die Klägerin nicht. Des weiteren ist auch die hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der Klägerin vom unwirksam. Eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt vorliegend nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Beklagten mit der Mietzinszahlung unter Vorbehalt lediglich die Wirkung des 814 BGB ausgeschlossen. Damit können die Beklagten eventuelle Mietzinsrückzahlungsansprüche gegenüber der Klägerin weiterhin geltend machen, ohne dass sich die Klägerin auf die Wirkung des 814 BGB berufen kann. Damit haben sich die Meter, die Beklagten, lediglich der rechtlichen Möglichkeiten bedient, um Druck auf den Vermieter zur Mängelbeseitigung auszuüben. Eine konkrete Vermögensgefährdung seitens der Klägerin besteht nicht. 2. Begründetheit der Widerklage: Die Widerklage ist begründet. Die Beklagten und Widerkläger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nach 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.173,82, da die Klägerin eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat und die Beklagten außergerichtlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt haben. Der Zinsanspruch beruht auf 286 Abs. 1, 2, 288 BGB. Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde ein Gegenstandswert in Höhe der Jahresnettomiete von ,00 zugrunde gelegt sowie eine Erhöhungsgebühr von 0,3 für die zwei Beklagten berücksichtigt. 3. Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Beklagtenpartei im Termin zur mündlichen Verhandlung vom die ursprüngliche Feststellungsklage zurückgenommen. Da die Feststellungsklage der Beklagten erst am zugestellt wurde, die Räumungs- und Herausgabeklage der Kläger jedoch bereits am zugestellt wurde, fand das erledigende Ereignis bereits vor Rechtshängigkeit der Feststellungsklage statt. Die Kostenentscheidung beruht daher auf 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und bestimmt sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Rechtsstandes nach billigem Ermessen. Da sowohl die fristlose wie die ordentliche Kündigung der Klägerin vom unwirksam waren (siehe oben), hätte die Feststellungsklage der Beklagten Erfolg gehabt, so dass insoweit die Klägerin die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Da die Klägerin hinsichtlich der Klage und der Widerklage unterlegen ist, trägt sie auch insoweit die Kosten des Rechtsstreites, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.
5 Der Streitwertfestsetzung wurde die Höhe der Jahresnettomiete zugrunde gelegt. Da die Widerklage der Beklagten die selben Ansprüche zum Gegenstand hat, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, ist nach 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Da beide Ansprüche den selben Wert haben, ist dem Streitwert die Jahresnettomiete zugrunde zu legen. Bei der Höhe der Jahresnettomiete war auch die Miete für den Garagenstellplatz zu berücksichtigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße München einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,
Mehr... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes
....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das
MehrAmtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 17 e 1148/14 I Amtsgericht Nürtinge lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit gegen Beklagte - Prozessbevollmäcbtime.r.. wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung hat
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit
MehrOrdentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto
AG München, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.07.2017 414 C 24067/16 Titel: Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto Normenkette: BGB 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 262 C 19677/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevoll mäcbtigte: Rechtsanwälte rka Rechtsanwälte, Johannes-Brahms-Piatz 1, 20355 Hamburg, Gz.:
MehrAmtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil
Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse
MehrTitel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend
AG München, Endurteil v. 15.01.2015 213 C 18887/14 Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend Normenkette: BGB 651c I, 651d I Schlagworte:
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrEnduñeü. Amtsgericht Landshut. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, München, (32.:
Amtsgericht Landshut Beglaubigte Abschrift Az.: 1 C 2094/16 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E I V H I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München, (32.: gegen 84051 Essenbach -
MehrAmtsgericht München IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 212 C 25340/13. Ausfertigung. In dem Rechtsstreit. - Klägerin -
,;, Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 212 C 25340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - prozessbeyollmächtjgte' Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
Mehr~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14
~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße
MehrV % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte -
Amtsgericht Landshut Az.: 1 C 5/16 Beglaubigte Abschrift Thomas Rader Rechtsanwalt 2 6. Feb. 2016 EINGANG email: mail@kanzlei-rader.de IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - ProzessbevoUmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
MehrAusfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!
2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrLandgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil
Aktenzeichen: 7 O 488/15 Landgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, Straße, Ort - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte AG, vertreten durch d. Vorstand,
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Nürnberg
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 32 e 3304115 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München,
MehrBeglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Fürth Fürth, 14.01.2015 330 C 30/15 Verfügung In Sachen Lorraine Media GmbH./._ wg. Forderung Den vorgelegten Vertragsunterlagen kann nicht entnomme'n werden, dass die
MehrSchlagworte: Mietvertrag, Zusatzvereinbarung, Überbelegung, Appartment, ordentliche Kündigung, Ehefrau, Kinder
AG München, Endurteil v. 20.05.2015 415 C 3152/15 Titel: Wohnungsüberbelegung als ordentlicher Kündigungsgrund Normenketten: BGB 573 Abs. 1 S. 1, 574 Abs. 1, 2, 574b Abs. 2 S. 2 ZPO 711, 712 Abs. 1 S.
Mehrgegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte
Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAmtsgericht Neustadt a. Rbge.
Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service
MehrBeschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung
AG München, Endurteil v. 04.09.2015 481 C 8691/15 WEG Titel: Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung Normenketten: WEG 10
MehrLANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!
LANDGERICHT HAMBURG 306 S 98/08 Verkündet am 917 C 128/08 9.Oktober 2009 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES! In dem Rechtsstreit (Rubrum: s. Vorblatt) erkennt das Landgericht
MehrIM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin
MehrUrteil. gegen. Geschäftsstelle:
I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem
MehrBeglaubigte Abschrift. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 251 C 17326/14 E N (3 E 0 AN 0 E N 23. ApriL 2W5 KANZLEI DR. SCHAEFER In dem Rechtsstreit Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.k., Bismarckplatz 9, 93047
MehrErstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall
AG Altötting, Endurteil v. 17.12.2015 1 C 589/15 Titel: Erstattung von Reparaturrechnung bei Verkehrsunfall Normenketten: BGB 249 S. 2 ZPO 287 I Schlagworte: Verkehrsunfall, Reparaturrechnung, Mehrkosten
MehrAmtsgericht Cloppenburg
- Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:
MehrAnspruch auf Herausgabe von Patientenunterlagen
AG München, Endurteil v. 06.03.2015 243 C 18009/14 Titel: Anspruch auf Herausgabe von Patientenunterlagen Normenketten: SGB V 66 SGB X 116, 118 Abs. 1 S.1 BGB 273, 401 Abs. 1 analog, 404, 412 BGB Leitsätze:
Mehr^nitsgeric&frankfurtarnmain
^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:
MehrAmtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.
Amtsgericht HamburgAltona Az.: 314b C 171/11 Verkündet am 25.08.2016 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte erkennt
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Mannheim. Im Namen des Volkes. Urteil. -Mannheim
\, Aktenzeichen: 5 c 355/15 Beglaubigte Abschrift IJ Amtsgericht Mannheim Im Namen des Volkes Urteil -- In dem Rechtsstreit - Kläger- -Mannheim Prozessbeyo!lmächtigte: Rechtsanwälte Höfle & Sauer, Kaiserring
MehrLandgericht Ingolstadt IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 32 O 209/14. In dem Rechtsstreit Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ---
Landgericht Ingolstadt Az.: 32 O 209/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit --- - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- Streithelferin: --- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrAmtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.
Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrAußerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters
AG München, Endurteil v. 11.07.2017 422 C 6905/17 Titel: Außerordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung des Mieters Normenkette: BGB 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 546 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 2
MehrRückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr
LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.
MehrUrteil EINGANG OKT 2016 fß IM NAMEN DES VOLKES ZETZMANN RECHTSANWALT. In dem Rechtsstreit. - Kläger-
(,' '5 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht ÄZ,: 2 C 132/16 Bad Salzungen EINGANG 2 6. OKT 2016 fß ZETZMANN RECHTSANWALT IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbeyoll mächtigte' Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrTitel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks
LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536
Mehrmit Untervollmacht, die zu den Akten genommen wird,
i Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts,Charlottenburg Berlin, den 25.02.2015 Zivilprozessabteilung 214 Geschäftszeichen: 214 C 261/14 Gegenwärtig: Richteram Amtsgericht Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 31/04 BESCHLUSS vom 30. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrAktenzeichen: 11 U 2482/01. Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2482/01 Vertragsrecht - Recht der Leistungsstörung Leitsatz: 284 Abs. 3 BGB in der Fassung zwischen 30.03.2000 und 31.12.2001 ist so zu verstehen wie in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung:
MehrÜberlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar
AG Laufen, Endurteil v. 04.02.2016 2 C 565/15 WEG Titel: Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar Normenketten: WEG 1 Abs. 2, Abs. 3, 14, 15 BGB 1004 Leitsätze:
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrVerbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
LG Bamberg, Endurteil v. 25.10.2016 1 HK O 8/16 Titel: Verbot der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben Normenketten: VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 10 Abs. 1-3 UWG 3, 5, 8, 12 Leitsatz: Eine in einer der
MehrAbschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit
Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,
MehrVerkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung
AG Freising, Endurteil v. 11.09.2015 5 C 261/15 Titel: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung Normenketten: StVG 7 BGB 249, 823 VVG 115 PflVG 3 Schlagworte: Verkehrsunfall,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrEndurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Ausfertigung Amtsgericht Altötting Az..: 1 c 589/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit -Kläger - Prozessbevollmächtjgter: Rechtsanwalt Künstle Thomas, Burghauser Straße 7, 84503 Altötting, Gz.: 45/2015-TK
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrIM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.
Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 121 C 22340/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. gegen
MehrAmtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE. Urteil
je Abschrift 8 C 270/11 Verkündet am 24.11.11 Müller Justizbeschäftigte als UrKuifttoeamte der Geschäft Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKE Urteil In dem Rechtsstreit 1. der' 2. des Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrAmtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes
107 C 135/13 Verkündet am 03.10.2014 als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle Amtsgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Klägerin - Rechtsanwälte Mielchen & Coüegen, Osterbekstraße
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Passau Az.: 15 c 582/15 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
Mehrfür Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 Urteil- IM NAMEN DES VOLKES wegen Schadensersatz Richter am Amtsgericht- Beglaubigte Abschrift
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 11 C 2341/15 _ IM NAMEN DES VOLKES Urteil- In dem Rechtsstreit - Klägerin -... E I II I Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrAmtsgericht Spandau. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Spandau Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 11 C126/12 verkündet am : 26022013 In dem Rechtsstreit der t1il1ll_liegenschafts-vel"'alaitungs GmbH, vertreten d.d. GeSCh.a.. ttsführerinznluiui_und
MehrLandgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am :
Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 O 119/15 verkündet am : 08.10.2015 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit des Herrn,,, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,,- Klägers,
MehrNicht erforderliche Abmahnung bei Untervermietung
AG Amberg, Endurteil v. 01.03.2017 3 C 916/16 Titel: Nicht erforderliche Abmahnung bei Untervermietung Normenkette: BGB 535, 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Untervermietung einer Wohnung
MehrRechtsanwalt. Urteil. Amtsgericht Rostock. Im Namen des Volkes. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen.
Abschrift Aktenzeichen: Amtsgericht Rostock Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerin -.. _ E I Il Il' I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ 18057 gegen
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:
Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 251 C 23799/13 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 146/10 - LG Hannover AG Hannover, Entscheidung vom 12.08.2009-564 C 1083/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.05.2010-13
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 2 C 512/14 KURZ PFIJZER WOLF EINGEGANGEN 01. Sep.?qh Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtiate: gegen Prozessbevollmächtiate:
MehrTitel: Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnung im Mietverhältnis
AG München, Endurteil v. 07.05.2015 412 c 12790/14 Titel: Bezahlung von Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnung im Mietverhältnis Normenketten: BGB 259, 556a HeizKV 2 Leitsätze: 1. Nach den Bestimmungen
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1133/09 Verkündet am 16.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer
Mehr--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main
~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil
MehrBeglaubigte Abschrift i r IM NAMEN DES VOLKES Diedorf. erlässt das Amtsgericht Augsburg durch die Richterin am Amtsgericht - Endurteil
.. Amtsgericht Augsburg Beglaubigte Abschrift i r Az.: 12 e s2211s IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwalte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrAmtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil
Abschrift Aktenzeichen: 3c C 96/14 Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, Friedrichstrasse 95, 1
MehrLandgericht Zweibrücken. Urteil
Aktenzeichen: 2 O 250/13 Landgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit. Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Autohaus Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte.
MehrENDURTEIL IM NAMEN DES VOLKES "..H. _. Amtsgericht Leipzig. wegen Urheberrecht. o1oevoresdemez-z E I H.. H.
Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 104 C 7366/16 Zivilabteilung I Verkündet am: 30.01 17 zobarseslerstatin Urkundsbeamter/iI r6é7 Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 105/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.4.2005 Verkündet am 20.4.2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
9 UF 151/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 310/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Anlage zum Protokoll vom 26.02.2004 Verkündet am 26.02.2004... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.
^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrAbmahnerfordernis vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Mietverhältnis - Untervermietung einer Wohnung bei airbnb
LG Amberg, Endurteil v. 09.08.2017 24 S 299/17 Titel: Abmahnerfordernis vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Mietverhältnis - Untervermietung einer Wohnung bei airbnb Normenkette: BGB 543
MehrAmtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil
... - "' Amtsgericht Hannover s22 e 9466/14 Verl
MehrAmtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)
1 O 206/15 Seite 1 Aktenzeichen: 1 O 206/15 Amtsgericht Germersheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen 1. - Beklagter - 2. - Beklagte - wegen
MehrAmtsgericht Nürtingen
.. Aktenzeichen: 11 C 2776/16 Beglaubigte Abschrift 1 Amtsgericht Nürtingen A 1. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ' ( : i u t., 1~ ~ - - 1 ;. ~ 1,.; J 1 - ~- t 1 : gegen... ;.. :...-:....:
MehrSchlagworte: Schadensersatz, Internettauschbörse, Verjährungsfrist, Filesharing, Urheberrechtsverletzung
AG München, Endurteil v. 17.04.2015 243 C 19271/14 Titel: AG München: Endurteil, Internettauschbörse, Internetanschluss, Mahngericht, Beklagtenseite, Klägerseite, Verjährung, Urheberrechtsverletzung, Prozentpunkt,
Mehr