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1 Hinweise zu Straßenbaubeiträgen der Stadt Treuenbrietzen Der Straßenbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe. Mit den Straßenbaubeiträgen kann die Stadt Treuenbrietzen die Finanzierung des gemeindlichen Straßenbaubedarfs sichern und für die Anlieger der öffentlichen Straßen die Infrastruktur verbessern. Die häufigsten Fragen zur Straßenbaubeitragssatzung haben wir für Sie erklärt: Inhalt Was versteht man unter Straßenbaubeiträgen?... 2 Welche Rechtsgrundlage gibt es zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen?... 3 Wer muss Straßenbaubeiträge zahlen?... 4 Was ist unter Beitragspflicht zu verstehen?... 5 Warum sind die Anliegeranteile unterschiedlich hoch?... 6 Welche Straßenarten werden unterschieden?... 7 Was ist unter Kostenersatz zu verstehen?... 8 Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt?... 9 Wie wird das Grundstück in die Berechnung des Beitrages einbezogen?...10 Welche Nutzungsfaktoren sind maßgeblich?...11 Wie wird der Beitrag für jedes Grundstück ermittelt?...12 Wann werden die Beiträge erhoben?...13

2 Was versteht man unter Straßenbaubeiträgen? Ein erschlossenes und bebautes Grundstück stellt einen wertvollen Grundbesitz dar. Durch die Straßenbaumaßnahme wird die bestehende Erschließungssituation für die Anliegergrundstücke vorteilhaft verändert. Beispielsweise kann der Auto-, Rad- und Fußgängerverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuschärmer ablaufen. Straßenbaubeiträge werden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der in der Baulast der Stadt Treuenbrietzen liegenden Verkehrsanlagen erhoben. Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung von Grundstückszufahrten, Gehweg- und Radwegüberfahrten zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen, Plätzen wird von der Stadt Treuenbrietzen Kostenersatz erhoben. Die bloße Straßeninstandhaltung, wie beispielsweise das Ausbessern eines Schlaglochs, bleibt für den Grundstücks-eigentümer beitragsfrei. Wenn die auszubauende Straße (z.b. Fahrbahn mit Oberflächenentwässerung), bzw. Teileinrichtungen der Straße (z.b. Straßenbeleuchtung, Gehweg usw.) bereits auf gesamter Länge vorhanden waren und sie dem geforderten Mindeststandard einer Erschließungsanlage entsprechen, ist der Aufwand für diese Anlage bzw. für die Teileinrichtungen nach dem landesrechtlichen Straßenbaubeitragsrecht abzurechnen.

3 Welche Rechtsgrundlage gibt es zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen? Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung stellt das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Treuenbrietzen (SBS) dar. Zur Erhebung der Straßenbaubeiträge sowie für den Kostenersatz für Grundstückszufahrten/ -überfahrten ist 8 bzw. 10a KAG maßgebend. Die Straßenbaubeitragssatzung wurde von der Stadtverordnetenversammlung am mit Beschluss Nr. 17/03/13 beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 06/2013 vom

4 Wer muss Straßenbaubeiträge zahlen? Der Straßenbaubeitrag ist eine grundstücksbezogene Last. Alle an der Verkehrsanlage direkt anliegenden Grundstücke und Grundstücke, die über eine Zuwegung direkt und indirekt mit der Verkehrsanlage verbunden sind (z.b. Hinterliegergrundstücke, Bebauung in 2. Reihe, Grundstücke mit eigener Grundstückszuwegung) unterliegen der Beitragspflicht. Dies gilt auch entsprechend für gemeindliche Grundstücke innerhalb der beschlossenen Anlage. Beitragspflichtig bzw. Kostenersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner. Die anteilige Verteilung des Beitrages ist im Innenverhältnis mit den anderen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern zu klären. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

5 Was ist unter Beitragspflicht zu verstehen? Im kommunalen Beitragsrecht wird grundsätzlich zwischen sachlicher und persönlicher Beitragspflicht unterschieden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, mit Beendigung der Teilmaßnahme oder der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Persönlich beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides im Grundbuch als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes eingetragen ist. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes (z. B. Eheleute, Erbengemeinschaften) haften als Gesamtschuldner. Wohnungs- und Teileigentümer sind entsprechend ihrem Eigentumsanteil beitragspflichtig. Die Eintragungen im Grundbuch sind hierfür maßgeblich. Die Beitragspflichtigen tragen den durch die Satzung festgelegten Anliegeranteil an der Straßenbaumaßnahme.

6 Warum sind die Anliegeranteile unterschiedlich hoch? Der Anliegeranteil ist je nach Straßenart unterschiedlich hoch, weil der beitragsrechtliche Vorteil umso geringer ist, je höher die Bedeutung der Straße für die Allgemeinheit ist. Eine Anliegerstraße etwa vermittelt den anliegenden Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit mehr Vorteile, als z. B. eine Haupterschließungsstraße. Dementsprechend sind in der Straßenbaubeitragssatzung die Anteile nach den Straßenarten differenziert festgesetzt.

7 Welche Straßenarten werden unterschieden? Gemäß Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Treuenbrietzen vom gelten als 1. Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (Innenbereich) dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nr. 3 sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. 4. Öffentliche Feld- und Waldwege (Wirtschaftswege) Wege in der Baulast der Gemeinde, die vornehmlich die Zufahrt zu land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Außenbereich ermöglichen oder erleichtern, aber in der Regel auch von Dritten in Anspruch genommen werden.

8 Was ist unter Kostenersatz zu verstehen? Die Stadt Treuenbrietzen erhebt für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung von Grundstückszufahrten und Überfahrten über einen Geh- oder Radweg zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Kostenersatz. Die Grundstückszufahrten und Überfahrten gelten vom Fahrbahnrand bis zur Grundstücksgrenze. Die tatsächlich für diesen Ausbau entstandenen Kosten sind durch die Anlieger in vollem Umfang (100%) zu tragen.

9 Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt? Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich für die beitragsfähige Maßnahme entstandenen Kosten ermittelt. Alle der Gemeinde im Rahmen der Verwirklichung des Bauprogramms in Rechnung gestellten Beträge (Baukosten einschließlich Nebenkosten z.b. Baustelleneinrichtung, Planungskosten u.s.w.) werden als Ausgangsbasis für die Berechnung herangezogen. Davon wird der nicht beitragsfähige Aufwand abgezogen, man erhält die beitragsfähigen Kosten. Hiervon wird entsprechend der Satzung der Gemeindeanteil abgezogen. Übrig bleibt der Anliegeranteil (umlagefähiger Aufwand), der Grundlage für die Berechnung der Anliegerbeiträge ist. Wird die Straßenbaumaßnahme durch Fördermittel finanziert, so dienen diese Mittel in der Regel zur Deckung des Anteiles der Stadt Treuenbrietzen (entsprechend der Förderrichtlinien) und entlasten somit nur die Stadtkasse.

10 Wie wird das Grundstück in die Berechnung des Beitrages einbezogen? Als Grundstück gilt - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jedes zusammenhängende Grundeigentum des Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher materieller Grundstücksbegriff). Berücksichtigt wird die unterschiedliche Nutzung der Anliegergrundstücke. Deshalb müssen die tatsächlichen bzw. zulässigen Grundstücksverhältnisse hinsichtlich Art der Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft usw.) bzw. Maß der Bebauung (Anzahl der Geschosse) festgestellt werden. Daraus ergibt sich der Nutzungsfaktor, der für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes der Berechnung zugrunde gelegt wird (Verteilmaßstab).

11 Welche Nutzungsfaktoren sind maßgeblich? Die Nutzungsfaktoren für Grundstücke, die baulich, gewerblich oder industriell nutzbar sind sowie für Grundstücke mit sonstiger Nutzung und Grundstücke im Außenbereich, sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Treuenbrietzen vom festgelegt. Der maßgebliche Nutzungsfaktor der Grundstücke, die baulich, gewerblich oder industriell nutzbar sind, wird durch die Zahl der Geschosse bestimmt. Als Zahl der Geschosse gilt z.b. bei Grundstücken, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, wenn sie bebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse, mindestens jedoch die Zahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Geschosse. unbebaut sind, die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Geschoss Darüber hinaus wird für die gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der maßgebliche Nutzungsfaktor erhöht. Bei Grundstücken mit sonstiger Nutzung und solchen im Außenbereich, wird der Nutzungsfaktor durch die Art und Weise der Nutzung (Gewerbe, forst- und landwirtschaftliche Nutzung, Sportplätze, Friedhöfe u.dgl.) bestimmt.

12 Wie wird der Beitrag für jedes Grundstück ermittelt? Von den durch die Verkehrsanlage erschlossenen Anliegern wird die berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche ermittelt. Für die unterschiedliche Nutzung dieser Grundstücke wird entsprechend der Festlegung in der Straßenbaubeitragssatzung der Nutzungsfaktor einbezogen. Die Grundstücksfläche wird mit dem Nutzungsfaktor multipliziert, man erhält die anrechenbare Beitragsfläche des Grundstücks. Die umlagefähigen Kosten (Euro) werden mit der Summe aller Beitragsflächen (m²) ins Verhältnis gesetzt, um den Beitragssatz (Euro/m²) zu errechnen. Für das einzelne Anliegergrundstück wird nun dessen Beitragsfläche mit dem Beitragssatz multipliziert, man erhält die Höhe des zu zahlenden Anliegerbeitrages.

13 Wann werden die Beiträge erhoben? Die Stadt Treuenbrietzen kann Vorausleistung auf Straßenbaubeiträge in angemessener Höhe erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde. Grundlage der Berechnung bildet die voraussichtliche Beitragshöhe. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen Die endgültige Beitragsberechnung kann erfolgen, sobald die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage, mit Beendigung der Teilmaßnahme oder der endgültigen Herstellung des Abschnitts entstanden ist. Dann werden die tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und entsprechend der Satzung für die Beitragserhebung berechnet.

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