3. FORUM MOBILITÄT November 2014 in Berlin. Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen?

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1 3. FORUM MOBILITÄT November 2014 in Berlin Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen? Dirk Bräuer Stadt Chemnitz, Tiefbauamt Leiter der Abteilung Verkehrsplanung

2 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz fordert (seit , sinngemäß):... Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des ÖPNV bis 1. Januar 2022 vollständige Barrierefreiheit zu erreichen Frist gilt nicht, wenn Ausnahmen konkret benannt & und begründet werden im NVP sollen Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen werden bei der NVP-Aufstellung sind vorhandene Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkter Fahrgäste anzuhören, deren Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen 2

3 Barrierefreier ÖPNV bis 2022: Was heißt das für die Kommunen? 3

4 Mein Fokus: Kommune als ÖPNV-Aufgabenträger (verantwortlich für Nahverkehrsplan und Vergabe der ÖPNV-Leistungen) Meine Rolle: ÖPNV-Aufgabenträger in Chemnitz (Angebotsplanung / NVP) Leiter einer ad-hoc-arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städteund Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) Unser Produkt : Hinweise für die kommunalen Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des PBefG (von Praktikern für Praktiker ) Mein Vortrag: entlang der 9 Kernaussagen dieser Handreichung 4

5 Gliederung der Handreichung Kernaussagen 1 Einleitung 2 Reichweite und Frist der vollständigen Barrierefreiheit 3 Aspekte eines barrierefreien ÖPNV im Überblick ( kein Regelwerk!) 4 Hinweise zur Gestaltung des Nahverkehrsplanes 5 Beteiligung Betroffener und Zusammenspiel der Akteure 6 Finanzierung 5

6 1. Vollständige Barrierefreiheit zum ist politische Zielbestimmung: In Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention soll Barrierefreiheit im ÖPNV in Deutschland bis vollständig erreicht sein 2. Dieses Ziel ist inhaltlich zu begrüßen! Barrierefreier ÖPNV bietet mehr Komfort und Zugänglichkeit für alle Fahrgäste, unabhängig von besonderen Bedürfnissen, temporären oder dauerhaften Behinderungen. 6

7 3. Gemäß PBefG haben Aufgabenträger also die Pflicht: - sich mit der gesetzlichen Zielbestimmung zu befassen, - die Belange der Barrierefreiheit bei Aufstellung des NVP angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen - dabei Verbände, Beauftragte und Beiräte Betroffener anzuhören; Das müssen Aufgabenträger tun, aber NVP hat keinen verbindlichen Rechtscharakter (kein Außenrechtssatz) NVP ist rein internes Planungsinstrumentarium der Kommune es gibt kein subjektives Recht auf Umsetzung der Vorgaben eines (unverbindlichen) NVP oder einzelner Maßnahmen und mehr fordert auch das PBefG nicht! 7

8 4. Berücksichtigung von Barrierefreiheit in der NVP-Aufstellung sollte sich am Leitbild einer vollständigen Teilhabe und eines Design für alle orientieren und keine Personengruppe bewusst ausgrenzen, auch wenn dies möglicherweise über den Gesetzestext hinausgeht. 8

9 Kernaussagen Quelle: H BVA, Bild 1, nach Rebstock, M. 9

10 5. Bei Betrachtung von Barrierefreiheit Gesamtsystem ÖPNV im Blick behalten Infrastruktur Fahrzeuge Information und Kommunikation Betrieb und Unterhaltung ad-hoc-ag "Handreichung Barrierefreiheit 10 Kurzbericht FK Verkehrsplanung 26./

11 Groneck (Rhein-Sieg-Kreis Focken (Stadt Chemnitz) Spitzbart (Stadt Erfurt) Spitzbart (Stadt Erfurt) Spitzbart (Stadt Erfurt) Spitzbart (Stadt Erfurt) Focken (Stadt Chemnitz) 5. Bei Betrachtung von Barrierefreiheit Gesamtsystem ÖPNV im Blick behalten 11

12 6. Gesetzgeber hat mit seiner Zielbestimmung ( vollständige Barrierefreiheit?? ) keine neuen technischen oder inhaltlichen Anforderungen definiert. Barrierefreiheit bleibt Barrierefreiheit! Barrierefreiheit bleibt ein Prozess der Annäherung an ein Ideal Barrierefreiheit bleibt ein Kompromiss zwischen den Bedürfnissen unterschiedlicher Gruppen & Fähigkeiten Eine Freiheit von Hemmnissen für alle Formen von Behinderungen ist unmöglich und damit rechtlich auch nicht regelungsfähig! 12

13 7. Definition örtlicher Standards zur Barrierefreiheit obliegt Aufgabenträgern in Abstimmung mit Verkehrsunternehmen, Baulastträgern und Verbänden, Beauftragten und Beiräten der Betroffenen auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik 13

14 allgemein anerkannte Regeln der Technik z. B. Kundenorientierter und behindertenfreundlicher ÖPNV (1998 zur BOKraft, 2000 zur BOStrab; 2006: Fahrgastinformationen zur Gestaltung von Aushangfahrplänen) E DIN : Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen. Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum DIN 32984: Bodenindikatoren im öffentlichen Raum DIN Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung 14

15 8. Verantwortung Aufgabenträger bei Aufstellung Nahverkehrsplan: Erarbeitung eines Maßnahmenprogramms zur Barrierefreiheit Schematische Darstellung: Berücksichtigung von Barrierefreiheit bei Aufstellung des Nahverkehrsplanes Hinweise zum Umgang der ÖPNV-Aufgabenträger 15 mit der Zielbestimmung des novellierten PBefG 15

16 Kriterien zur Prioritätenbildung beim Haltestellenausbau Hinweise zum Umgang der ÖPNV-Aufgabenträger 16 mit der Zielbestimmung des novellierten PBefG 16

17 8. Verantwortung Aufgabenträger bei Aufstellung Nahverkehrsplan: Erarbeitung eines Maßnahmenprogramms zur Barrierefreiheit Hinweise zum Umgang der ÖPNV-Aufgabenträger 17 mit der Zielbestimmung des novellierten PBefG 17

18 8. Verantwortung Aufgabenträger bei Aufstellung Nahverkehrsplan: Erarbeitung eines Maßnahmenprogramms zur Barrierefreiheit damit hat der Aufgabenträger seine Pflicht gemäß PBefG erfüllt! ABER: ein Programm beseitigt noch keine Barrieren Die Umsetzung eines solchen Maßnahmenprogramms (und damit die tatsächliche Herstellung von Barrierefreiheit) ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe steht unter dem Vorbehalt des seitens aller Beteiligten Möglichen und vernünftigerweise (finanziell, personell, organisatorisch) Leistbaren 18

19 ein gesamtgesellschaftliche Aufgabe: In Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention soll Barrierefreiheit im ÖPNV in Deutschland bis vollständig erreicht sein 9. Bund hat mit Zustimmung der Länder politische Zielbestimmung eingeführt sie tragen damit eine politische Mitverantwortung für deren Umsetzung Aufgabenträger und Baulastträger brauchen eine sachgerechte personelle & finanzielle Ausstattung vor allem für eine Realisierung von Barrierefreiheit durch Nachrüstung bestehender Anlagen und Fahrzeuge schon vor den gängigen Modernisierungs- und Investitionszyklen! 19

20 Dirk Bräuer Stadt Chemnitz. Tiefbauamt Abteilung Verkehrsplanung Chemnitz Telefon: 0371/ Fax: 0371/

Das zum novellierte Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)1 enthält neue Regelungen zur Barrierefreiheit.

Das zum novellierte Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)1 enthält neue Regelungen zur Barrierefreiheit. Städte- und Gemeindebund NRW Postfach 10 39 52 40030 Düsseldorf Vorbericht 110. Sitzung Ausschuss für Strukturpolitik und Verkehr am 2. September 2015 in Jüchen Postfach 10 39 52 40030 Düsseldorf Kaiserswerther

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