Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser"

Transkript

1 Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Trinkwasser Leitfaden der Arbeitsgruppe im BMELV vom Allgemeines 1. Die orale Anwendung von Arzneimitteln erfolgt mit oral anzuwendenden Fertigarzneimitteln (OAF) über das Futter, das Trinkwasser oder durch Anwendung von Fütterungsarzneimitteln (FüAM). OAF und FüAM stellen unverzichtbare Formen der arzneilichen Versorgung von Tieren dar. Insbesondere bei der Behandlung von Tiergruppen ist diese Therapieform jedoch bei unsachgemäßer Anwendung mit erhöhten Risiken verbunden, die dazu führen können, dass die Wirksamkeit der Arzneimittelanwendung beeinträchtigt wird, die Gefahr des Auftretens unerwünschter Arzneimittelwirkungen steigt, die Anwendersicherheit gefährdet, die Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen gefördert oder die Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft reduziert wird. Auch der Eintrag von Tierarzneimitteln in die Umwelt, insbesondere bei der Trinkwassermedikation, ist zu bedenken. Diese Risiken lassen sich bei Beachtung bestimmter Prinzipien minimieren. Dieser Leitfaden soll diese Prinzipien zusammentragen. Er dient somit dem Tierschutz, dem Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit, aber auch der Effizienz der Tierproduktion. 2. Der Leitfaden richtet sich an Tierärzte und an Tierhalter. Er konkretisiert die Anforderung nach 12a der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV), nach der sich der Tierarzt im Falle der Arzneimittelabgabe über die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Anwendung durch den Tierhalter vergewissern muss. Die Verpflichtungen des Tierhalters ergeben sich aus 58 des Arzneimittelgesetzes 1 (AMG). Darüber hinaus bestehen weitere arzneimittelrechtliche Anforderungen, wie zum Beispiel die an eine ordnungsgemäße Behandlung zu stellenden Anforderungen. Daneben gelten für den Halter Lebensmittel liefernder Tiere als Lebensmittelunternehmer die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts (u. a. der Verordnung (EG) Nr. 178/ sowie der Verordnung (EG) Nr. 852/ sowie als Futtermittelunternehmer die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 183/ mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene. Dabei ist speziell auf Anhang I, Teil A, II, Nr. 4, Buchstabe j der VO (EG) Nr. 852/2004 hinzuweisen. 1 Arzneimittelgesetz i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist 2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG) Nr. 178/2002 (ABl. Nr. L 31, vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. Nr. L 60 vom , S. 17) geändert worden ist 3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (EG) Nr. 852/2004 (ABl. Nr. L 139 vom , S. 1, Nr. L 58 vom , S.3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 (ABl. Nr. L 277 vom , S. 7) geändert worden ist 4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene (EG) Nr. 183/2005 (ABl. Nr. L 35 vom , S. 1, L 50 vom , S. 71)

2 3. OAF und FüAM sind grundsätzlich entsprechend der Kennzeichnung und Packungsbeilage anzuwenden (bei Fütterungsarzneimitteln, die in Tankwagen ausgeliefert werden, finden sich diese Informationen ggf. in entsprechenden Begleitpapieren). Abweichungen sind nur möglich, soweit sie zur Erreichung des Behandlungszieles erforderlich sind und rechtliche Vorgaben (s. insbesondere 56, 56a AMG) 1 nicht entgegen stehen. Sie dürfen nur vom behandelnden Tierarzt veranlasst werden, müssen von diesem begründbar sein und den Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft (z. B. den Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln 5 ) entsprechen. Bevor er eine von den Zulassungsbedingungen abweichende Anwendung von Arzneimitteln vornimmt oder veranlasst, nimmt der Tierarzt eine Abwägung der Vor- und Nachteile vor. 4. Bei jeder Behandlung von Lebensmittel liefernden Tieren sind die Wirksamkeit der Arzneimittelanwendung, die Vermeidung unerwünschter Nebenwirkungen, Anwendersicherheit, Lebensmittelsicherheit, Verbraucherschutz, Tierschutz sowie die Vermeidung der Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen bei der Entscheidungsfindung zu bedenken. Der behandelnde Tierarzt entscheidet im Einzelfall, ob eine parenterale Behandlung, eine orale Behandlung oder eine Kombination notwendig ist. Er entscheidet ebenso aufgrund der Merkmale der jeweiligen Arzneimittel, der Zulassungsbedingungen und der Verhältnisse im Betrieb, welche der Möglichkeiten der oralen Therapie (FüAM, OAF über das Futter oder das Trinkwasser) in dem aktuellen Fall anzuwenden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich FüAM und OAF in ihren Merkmalen unterscheiden (s. Tabelle zu Nummer 10) und in weiten Bereichen nicht gegeneinander austauschbar, sondern vom Tierarzt anhand der konkreten Gegebenheiten auf dem Betrieb bezüglich Lagerung, Fördereinrichtungen, Misch- und Dosiereinrichtungen und Futtervorlageeinrichtungen auszuwählen sind. Hierbei ist das betriebsindividuelle Risikomanagementkonzept des Tierhalters zu berücksichtigen. Definitionen Zum Zwecke dieses Leitfadens sind 5. Fütterungsarzneimittel (FüAM): Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel- Vormischungen (AMV) und Mischfuttermitteln hergestellt werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden ( 4 Absatz 10 AMG) 1. Sie werden in Betrieben mit einer Herstellungserlaubnis nach 13 AMG hergestellt. 6. Oral anzuwendende Fertigarzneimittel (OAF): Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden ( 4 Absatz 1 AMG), zur oralen Anwendung über das Futter einschließlich Milchaustauscher oder das Trinkwasser 6 bestimmt sind und keine FüAM sind. 5 Hrsg. Bundestierärztekammer und Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Veterinärbeamten, Deutsches Tierärzteblatt November Einschließlich Wasser mit Tränkwasserqualität 2

3 Anwendungsbedingungen 7. Bei der Anwendung gemäß den Zulassungsbedingungen kann aufgrund der Prüfung durch die Zulassungsbehörde grundsätzlich von der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sowie von einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels ausgegangen werden. Jede Abweichung von den Zulassungsbedingungen kann dazu führen, dass Wirksamkeit, Unbedenklichkeit oder das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels nicht mehr gegeben sind. Der Tierarzt hat dies bei seiner Abwägung zu berücksichtigen und trägt dafür die Verantwortung. Der Tierarzt hat den Tierhalter im Falle der Abweichung von den Zulassungsbedingungen auf die möglicherweise daraus erwachsenden Risiken hinzuweisen. Auswahl des Arzneimittels 8. Hinsichtlich einer Kombination von mehreren antimikrobiell wirksamen Stoffen wird auf die Ausführungen der Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln 5 sowie für FüAM zudem auf 56 Absatz 2 AMG 1 verwiesen. 9. Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass die orale Verabreichung der erforderlichen Dosis bei jedem Tier sichergestellt werden kann, indem die folgenden Prüfpunkte beachtet werden. Bei dieser Prüfung sind zum Beispiel zu berücksichtigen die Eigenschaften des OAF und des Futters / Trinkwassers (z. B. Einmischbarkeit, kompatible Partikelgrößen, Löslichkeit, mögliche Inaktivierung des Arzneimittels), die einzusetzende Menge an OAF und Futter/Trinkwasser die Gegebenheiten und vorhandenen Einrichtungen / Geräte (Dosierer, Mischer) vor Ort, Einzeltier- oder Gruppenbehandlung, die einschlägige Sachkenntnis und Fertigkeiten des Personals im Betrieb. 3

4 10. Typische, bei der Auswahl und der Prüfung zu berücksichtigende Merkmale von FüAM und OAF sind: Verantwortlichkeit für Herstellung (FüAM) bzw. Einmischung/Zudosierung (OAF) FüAM FüAM-Hersteller OAF (gemischt mit Futtermitteln oder gelöst in Trinkwasser) Tierarzt/Tierhalter Menge Zeitrahmen für Verfügbarkeit Lagerungsfähigkeit Mischfähigkeit Transportfähigkeit Futterwechsel Wirkstoffwechsel Dosiswechsel Erfordernis homogener Einmischung Transportwege im landwirtschaftlichen Betrieb Qualität erforderliche Menge nach aktueller Verschreibung für Behandlungsfall im Voraus hergestellt nach Anlieferung verfügbar Lagerungsfähig homogene Einmischbarkeit der AMV im Rahmen der Zulassung geprüft Transportfähigkeit unter normalen Bedingungen im Rahmen der Zulassung geprüft ggf. erforderlich (wenn zuvor verwendetes Futter vom FüAM-Hersteller nicht angeboten wird) zeitnah möglich, ggf. mit Restmenge an FüAM verbunden zeitnah möglich, ggf. mit Restmenge an FüAM verbunden homogener Wirkstoffgehalt in der Tagesration oder einem festgelegten Teil der Tagesration durch FüAM- Hersteller garantiert betriebsspezifisch ggf. längere Transportwege zum Trog; bei abgepackter Ware keine FüAM hat Arzneimittelqualität Einmischung/Zudosierung möglichst direkt vor der Anwendung in der für die Einzeldosierung jeweils erforderlichen Menge nach tierärztlicher Indikationsstellung in der Regel unverzüglich verfügbar Lagerungsfähigkeit des Gemisches im Rahmen der Zulassung nicht geprüft Mischfähigkeit im Rahmen der Zulassung nicht geprüft Transportfähigkeit des Gemisches im Rahmen der Zulassung nicht geprüft ggf. erforderlich (wenn Futter ungeeignet für Verabreichung von OAF) kurzfristig möglich kurzfristig möglich Einzeltier muss die erforderliche Tagesdosis angeboten bekommen. Einmischung in das Futter nicht erforderlich, wenn dem Tier das OAF individuell in der erforderlichen Menge vorgelegt wird ggf. Transport über Futterleitungen je nach Entfernung, Einmischung/ Zudosierung und Ort der Verabreichung OAF hat Arzneimittelqualität, mit OAF medikiertes Futter/Trinkwasser hat keine Arzneimittelqualität Diese Merkmale sollen auch Hinweise darauf geben, auf welche Weise die erforderliche Dosis bei jedem Tier (s. Nummer 9) verabreicht werden kann. 4

5 Dosierung und Abgabe 11. Der Tierarzt teilt dem Tierhalter die erforderliche Dosis, das Dosisintervall und die Dauer der Behandlung mit. Soll das Arzneimittel vor der Verabreichung mit Futter/Trinkwasser vermischt/gelöst werden, bestimmt der Tierarzt die einzusetzende Menge an OAF und Futter/Trinkwasser unter Berücksichtigung der zu erwartenden Futter-/Trinkwasseraufnahme der Tiere. Der Tierhalter trägt für eine exakte Einhaltung dieser Vorgaben Sorge. Die Wirkstoffdosis wird in der veterinärmedizinischen Wissenschaft in mg pro kg KGW und Tag angegeben. Über die Formel (mg Wirkstoff/kg KGW) x kg KGW x Tierzahl errechnet der Tierarzt die täglich erforderliche Wirkstoffmenge für die zu behandelnden Tiere. Aus der Wirkstoffmenge errechnet der Tierarzt in einem weiteren Schritt die sich ergebende zu verabreichende Arzneimittelmenge. Verabreichung von Arzneimitteln 12. Ziel einer Therapie ist es, dass jedes Tier eine therapeutisch wirksame Dosis erhält. Daher ist bei der Behandlung von Tieren sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier die bestimmungsgemäße Dosis angeboten bekommt. Dies gilt sowohl für OAF als auch für FüAM. Bei der Behandlung von Tieren, die einzeln (individuell) gefüttert werden, ist eine Einmischung des OAF in das Futter nicht erforderlich, sofern dem Tier das OAF individuell in der erforderlichen Menge vorgelegt wird. Bei der Behandlung von Tieren, die nicht einzeln gefüttert werden, muss der Arzneimittelwirkstoff dagegen so in das Futter/ in dem Trinkwasser eingemischt/gelöst 7 werden, dass sichergestellt ist, dass jedes Tier die erforderliche Dosis aufnehmen kann. Die Kriterien und Merkmale in Nummer 9 und 10 und die Anwendungsvorschriften auf der Packungsbeilage des OAF (z. B. Verabreichung vor der eigentlichen Fütterung, vorheriger Trinkwasserentzug) sind zu berücksichtigen. Einzeltiere, die die erforderliche Tagesdosis nicht aufnehmen, müssen zusätzlich individuell behandelt werden. 13. Bei FüAM ist im Rahmen der Zulassung geprüft worden, dass eine homogene Einmischung der Arzneimittelvormischung in das Futter möglich ist. Für die Herstellung der homogenen Mischung bei FüAM ist der Hersteller verantwortlich. Bei OAF erfolgt im Rahmen der Zulassung keine Prüfung der Möglichkeit einer homogenen Einmischung in das Futter/Trinkwasser. Daher muss der Tierarzt unter Berücksichtigung der Kriterien und Merkmale in Nummer 9 und 10 im Voraus einschätzen, ob im Einzelfall eine wirksame Dosis bei allen zu behandelnden Tieren zu erzielen ist und muss den Tierhalter entsprechend beraten. Auf die Ausführungen der Antibiotikaleitlinien 5 wird hingewiesen. 14. Der Tierarzt händigt dem Tierhalter eine schriftliche Anleitung (Merkblatt, siehe Anlagen) zur Anwendung oraler Arzneimittel aus. Dabei sind auch Aspekte der Anwendersicherheit, zum Beispiel die Verhinderung einer unbeabsichtigten Aufnahme des Arzneimittelwirkstoffes durch den Tierhalter, zu berücksichtigen. Der Tierhalter weicht in Übereinstimmung mit 58 Absatz 1 AMG nicht ohne Rücksprache mit dem Tierarzt von dieser Anleitung ab. Die erste Verabreichung wird von Tierarzt und Tierhalter gemeinsam durchgeführt. 7 bezogen auf Trinkwasser ist eine Lösung des OAF im Trinkwasser gemeint 5

6 15. Im Bedarfsfall (wie z. B. bei fehlendem Therapieerfolg) ist bei der Ursachenanalyse auch die tägliche Futter/Trinkwassermenge auf den Gehalt der verordneten Dosis zu überprüfen. Im Fall der Anwendung von Antibiotika wird hierzu auf die Antibiotikaleitlinien 5 verwiesen. Lagerung von medikiertem Futter im Betrieb 16. Eine Lagerung von Futter mit eingemischten OAF ist in den Zulassungsbedingungen nicht vorgesehen und sollte daher unterbleiben. Ist eine Lagerung von medikiertem Futter erwünscht, ist alternativ die Verwendung von FüAM zu empfehlen. FüAM müssen getrennt von Futtermitteln gelagert werden, um Verwechslungen oder Kontaminationen zu vermeiden. Transport von medikiertem Futter im Betrieb 17. Werden Futtermittel mit eingemischten OAF oder FüAM transportiert, kann es zu einer Entmischung kommen. Bei FüAM ist im Rahmen der Zulassung geprüft, dass die Mischung unter normalen Bedingungen ausreichend stabil ist. Bei OAF wird dies im Rahmen der Zulassung nicht geprüft. Deshalb sollte die Einmischung bzw. Zudosierung von OAF möglichst nahe am Ort der Verabreichung erfolgen. Das Risiko der Entmischung bei einem etwaigen Transport muss berücksichtigt werden. Vermeidung von Verschleppungen im Betrieb 18. Alle Geräte und Einrichtungen, die mit FüAM oder Futter/Trinkwasser mit eingemischten OAF in Berührung kommen (Schaufeln, Rohre, Tröge etc.) sind danach mit dem Arzneimittelwirkstoff kontaminiert. Dies kann dazu führen, dass der Wirkstoff verschleppt wird und ggf. unbeteiligte Tiere den Wirkstoff aufnehmen. Neben der Gefahr der Entwicklung von Antibiotikaresistenzen kann es hierdurch auch zu positiven Rückstandsbefunden im Lebensmittel sowie zu futtermittelrechtlichen Beanstandungen (s. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/ ) kommen. Geräte und Einrichtungen, die mit medikiertem Futter/Trinkwasser in Berührung gekommen sind, sind deshalb vom Tierhalter zu reinigen. Der Tierhalter muss in seinem Betrieb geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschleppungen treffen. Besonderheiten bei der Trinkwasserapplikation 19. Für die Trinkwasserapplikation werden ausnahmslos solche Arzneimittel eingesetzt, die für diese Applikation zugelassen sind. Die chemisch-physikalischen Eigenschaften des Wassers sind zu berücksichtigen (z. B. Wasserhärte, ph-wert, Eisen-, Calciumgehalt). Weiterhin sind mögliche Interaktionen mit weiteren Bestandteilen (z. B. zugesetzten Desinfektionsmitteln) sowie Wasserleitungshygiene (Biofilm) zu berücksichtigen. Der Eintrag von unverbrauchtem medikiertem Trinkwasser in die Umwelt ist zur Vermeidung von Resistenzrisiken zu verhindern. Kontrolle des Behandlungserfolges 20. Der Tierarzt hat den Behandlungserfolg zeitnah zu kontrollieren. Bei ausbleibendem Behandlungserfolg muss neben der Überprüfung der Diagnose und der Resistenzprüfung der Erreger auch eine erneute Überprüfung der technischen Einrichtungen wie Dosiergeräte, Förderwege usw. (ggf. durch eine Fachfirma) durchgeführt werden. 4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften über die Futtermittelhygiene (EG) Nr. 183/2005 (ABl. Nr. L 35 vom , S. 1, L 50 vom , S. 71) 6

7 Herausgeber Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rochusstraße Bonn Text Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 326 Stand Juni 2009

ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER

ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER LEITFADEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT ZUR ORALEN ANWENDUNG VON TIERARZNEIMITTELN IM NUTZTIERBEREICH ÜBER DAS FUTTER ODER DAS WASSER Dr. Helga Vergara Orale Medikation Bedeutung

Mehr

Orale Anwendung von Tierarzneimitteln. über das Futter oder das Wasser. Leitfaden. Allgemeines

Orale Anwendung von Tierarzneimitteln. über das Futter oder das Wasser. Leitfaden. Allgemeines Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Wasser Leitfaden Allgemeines 1. Die orale Anwendung von Arzneimitteln erfolgt mit oral anzuwendenden Fertigarzneimitteln

Mehr

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bekanntmachung. Vom 2. Mai 2014

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bekanntmachung. Vom 2. Mai 2014 Seite 1 von 9 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Leitfaden Orale Anwendung von Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter oder das Wasser Vom 2. Mai 2014 In den heutigen Tierhaltungssystemen

Mehr

Fehlentwicklungen und Konsequenzen aus der 11. AMG-Novelle (Dr. Hubert Bode, Fa. dabomed GmbH)

Fehlentwicklungen und Konsequenzen aus der 11. AMG-Novelle (Dr. Hubert Bode, Fa. dabomed GmbH) Fehlentwicklungen und Konsequenzen aus der 11. AMG-Novelle (Dr. Hubert Bode, Fa. dabomed GmbH) Rückblick 2001 Die 11. AMG-Novelle und deren Ziele Entwicklungen nach der 11. AMG-Novelle Anforderungen, Vor-

Mehr

Orale Anwendung von Tierarzneimitteln. über das Futter oder das Wasser. Leitfaden. Allgemeines

Orale Anwendung von Tierarzneimitteln. über das Futter oder das Wasser. Leitfaden. Allgemeines Orale Anwendung vn Tierarzneimitteln im Nutztierbereich über das Futter der das Wasser Leitfaden Allgemeines 1. Die rale Anwendung vn Arzneimitteln erflgt mit ral anzuwendenden Fertigarzneimitteln (OAF)

Mehr

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 97/1/15 27.04.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - G - In zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher

Mehr

Arzneimittelkreislauf, vom Tier zum Futter?! Forum LEJ,

Arzneimittelkreislauf, vom Tier zum Futter?! Forum LEJ, Arzneimittelkreislauf, vom Tier zum Futter?! Forum LEJ, Fortbildungsveranstaltung der Futtermittelüberwachung am 18.10.2006 auf Gut Havichhorst Dr. Frank Matthies (Dez. 50) Inhalt Ergebnisse des NRKP 2005

Mehr

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch

Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten

Mehr

Bedürfnisse der Überwachung

Bedürfnisse der Überwachung Arbeitsgruppe Tierarzneimittel (AG TAM) der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz (LAV) Bedürfnisse der Überwachung Tierarzneimittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft nach 2010 Dr. Christine Höfer

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Bundesrat Drucksache 417/14 (Beschluss) 06.02.15 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung

Mehr

Merkblatt für Tierärzte (Stand )

Merkblatt für Tierärzte (Stand ) Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot

Mehr

Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes

Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes Bernhard Kühnle Leiter der Abteilung Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit Berlin, 11. November 2013 Ziele

Mehr

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis

Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte

Mehr

Informationen für Pferdehalter

Informationen für Pferdehalter Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen

Mehr

Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) (Stand: )

Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) (Stand: ) Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) (Stand: 29.08.2006) 1. Was sind Zusatzstoffe im Sinne der Verordnung und wozu zählen Konservierungsstoffe wie z. B. Propionsäure und Futterharnstoff?

Mehr

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln

Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung

Mehr

Antibiotika und gute Veterinärpraxis

Antibiotika und gute Veterinärpraxis Fortbildungsveranstaltung HAPO-Zusatzqualifikation Österreichische Tierärztekammer Wien, 29.11.2014 Antibiotika und gute Veterinärpraxis Ivo Schmerold Vormals Institut für Pharmakologie und Toxikologie

Mehr

Europäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln

Europäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln Europäische Gesetzgebung zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln Karlsruher Futtermitteltag LTZ Augustenberg, 18. Juni 2015, MLR, Referat 32 - Tierarzneimittel Gliederung Vorschlag für eine Verordnung

Mehr

GEBRAUCHSINFORMATION PRACETAM 100 mg/g, Arzneimittelvormischung zur Herstellung von Fütterungsarzneimittel für Schweine

GEBRAUCHSINFORMATION PRACETAM 100 mg/g, Arzneimittelvormischung zur Herstellung von Fütterungsarzneimittel für Schweine GEBRAUCHSINFORMATION PRACETAM 100 mg/g, Arzneimittelvormischung zur Herstellung von Fütterungsarzneimittel für Schweine 1.NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND WENN UNTERSCHIEDLICH DES HERSTELLERS,

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/14121 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873,

Mehr

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht

Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Dokumentationshilfe Einzelhändler - Arzneimittelrecht Besichtigung des Bestandes an Arzneimitteln Fertigarzneimittel Der Einzelhändler bringt nur freiverkäufliche Arzneimittel in den Verkehr ( 43 Abs.

Mehr

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung

Tierhalter Arzneimittel - Nachweisverordnung Dezernat 23 Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst Tierhalter Arzneimittel - alte Bestandsbuch-Verordnung Ziele der neuen Verordnung 1 Nachweispflichten des Betriebes / Tierhalters, der

Mehr

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten

Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten Merkblatt für Tierhalter zu Dokumentationspflichten von Tierarzneimitteln Stand Oktober 2017 Informationen zu Dokumentationspflichten für Tierhalter beim Erwerb und bei der Anwendung von Arzneimitteln

Mehr

Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO)

Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) Fragen zur Futtermittelhygieneverordnung (FMHygVO) 1. Was sind Zusatzstoffe im Sinne der Verordnung und wozu zählen Konservierungsstoffe wie z. B. Propionsäure und Futterharnstoff? Zusatzstoffe im Sinne

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter?

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes Was bedeutet dies für den Tierhalter? Svenja Brünau Abteilung 6 - Dezernat 600 - Tierarzneimittelüberwachung

Mehr

Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am

Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am 2. Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am landwirtschaftlichen Betrieb GZ 74.200/0011-IV/B/5/2007 GZ: 74200/11-IV/B/5/07

Mehr

Initialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz

Initialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz Initialvorlesung WS 2011 / 2012 Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung in Mainz Folie 1 Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert traditionelle Arzneimittelherstellung

Mehr

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert

Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise

Mehr

Merkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)

Merkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8) Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt

Amtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Praziquantel-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Praziquantel- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht AMVV Antrag der Firma: Erweiterung des Eintrags um Punkt c Praziquantel ausgenommen zur Anwendung a) bei Hunden und Katzen b) bei Zierfischen der Ordnungen

Mehr

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Bundesrat Drucksache 417/1/14 26.01.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - G zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments

Mehr

FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen

FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Novellierung des AMG und verwandter Rechtsverordnungen;

Novellierung des AMG und verwandter Rechtsverordnungen; Novellierung des AMG und verwandter Rechtsverordnungen; Auswirkungen auf die Tierarzneimittelzulassungen Vortrag anlässlich des BVL / BfT Info-Tages am 29. November 2012 Dr. Th. Schneider in Vertretung

Mehr

Antibiotikaeinsatz. Infopool: Sicherheit l. Antibiotikaeinsatz. Wir, die Geflügelwirtschaft für Deutschland.

Antibiotikaeinsatz. Infopool: Sicherheit l. Antibiotikaeinsatz.  Wir, die Geflügelwirtschaft für Deutschland. Antibiotika werden in der Geflügelhaltung ausschließlich bei erkrankten Tieren eingesetzt, sofern es ihre Behandlung erfordert. Im Falle einer Erkrankung muss der zuständige Bestandsveterinär hinzugezogen

Mehr

Die Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zu diesem Thema eindeutig:

Die Stellungnahme des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zu diesem Thema eindeutig: Händedesinfektionsmittel: Arzneimittel oder Biozide 2009 wurde mit der 15. Änderung des Arzneimitteländerungsgesetzes der Begriff Arzneimittel im AMG neu definiert. Während der bisherigen Arzneimitteldefinition

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Medizinische Gase. Arzneimittel und Medizinprodukte der Westfalen AG.

Medizinische Gase. Arzneimittel und Medizinprodukte der Westfalen AG. Medizinische Gase. Arzneimittel und Medizinprodukte der Westfalen AG. Fertigarzneimittel der Westfalen AG. Sauerstoff für medizinische Zwecke (gasförmig) Hierzu nutzt die Westfalen AG die Standardzulassung

Mehr

Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Grundliste Dokumentation - Dokumentation

Formblatt Doku-Hilfe TÄHA - Grundliste Dokumentation - Dokumentation Dokumentation Dokumente Der Tierarzt hat die Teilnahme am Arzneimittelverkehr vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt ( 67 Abs. 1 Satz 1 AMG). (1) In der Anzeige sind die

Mehr

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG)

Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) Gesetzliche Regelungen für Arzneimittel Wozu ein Gesetz, das Arzneimittel behandelt? Arzneimittelgesetz (AMG) 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung

Mehr

Antibiotika- Leitlinien als Teil der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie DART

Antibiotika- Leitlinien als Teil der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie DART Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Antibiotika- Leitlinien als Teil der Deutschen Antibiotikaresistenzstrategie DART Dr. Doris Heim Schlemmin, 08.06.2011 1 SCHWERPUNKTE

Mehr

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien nach 4 b Abs. 3 i.v.m. 21a Abs. 2-8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Modul 0 Einstufung des Arzneimittels als Arzneimittel für neuartige Therapien

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Diclazuril-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Diclazuril- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag der Firma: Erweiterung des Eintrags in der AMVV von derzeit Diclazuril in Diclazuril ausgenommen zur Anwendung bei Bartagame und Leopardgecko

Mehr

Equiden: Arzneimittelrecht

Equiden: Arzneimittelrecht Equiden: Arzneimittelrecht Neuerungen in 16. AMG Novelle bei Therapie von Equiden? Dr. Iris Fuchs 16. AMG Novelle: Kurzfassung Zielsetzung: Reduktion des Antibiotikaeinsatz Vermeidung von Resistenzen Wen

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014

Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung

Mehr

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 9-13 ( 56-74)

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 9-13 ( 56-74) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - AMG (Arzneimittelgesetz) Abschnitt 9-13 ( 56-74) Bekanntgabe der Neufassung Bgbl. I, Nr. 73, S.3394 vom 15.12.2005, geändert durch Bgbl. I, Nr. 39, S.1869, Art.12

Mehr

Einschlägige Rechtsvorschriften in der arzneimittelrechtlichen Überwachung. Anwendung von Tierarzneimitteln 23./

Einschlägige Rechtsvorschriften in der arzneimittelrechtlichen Überwachung. Anwendung von Tierarzneimitteln 23./ Einschlägige Rechtsvorschriften in der arzneimittelrechtlichen Überwachung Anwendung von Tierarzneimitteln 23./24.11.2011 Zielsetzung Der ordnungsgemäße Erwerb von Arzneimitteln und deren Anwendung ist

Mehr

Sichere Futtermittel = Sichere Lebensmittel Wunsch oder Wirklichkeit?

Sichere Futtermittel = Sichere Lebensmittel Wunsch oder Wirklichkeit? BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Sichere Futtermittel = Sichere Lebensmittel Wunsch oder Wirklichkeit? Markus Spolders Fachgruppe Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe Abteilung Sicherheit in der

Mehr

Enrofloxacin oral, Wirksamkeit gegen bestimmte Keime bei Hühnern und Puten, Wartezeiten

Enrofloxacin oral, Wirksamkeit gegen bestimmte Keime bei Hühnern und Puten, Wartezeiten BVL_Heimberg Enrofloxacin oral, Wirksamkeit gegen bestimmte Keime bei Hühnern und Puten, Wartezeiten Verfahren nach Art. 35(3) der RL 2001/82/EG 11. November 2014 Seite 1 Hintergrund Referrals Kontinuierliche

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken 3455 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Vom 20. Dezember 2006 Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Mehr

Fachgespräch Pferdehaltung. Arbeitsgemeinschaft Landtechnik. Baden-Württemberg e.v. 19. November 2009 in Aalen-Oberalfingen

Fachgespräch Pferdehaltung. Arbeitsgemeinschaft Landtechnik. Baden-Württemberg e.v. 19. November 2009 in Aalen-Oberalfingen Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und Ländliches Bauwesen Baden-Württemberg e.v. in Aalen-Oberalfingen Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) am Regierungspräsidium Tübingen ALB Baden-Württemberg Arzneimittelrechtliche

Mehr

Leitfaden zur. Rückverfolgbarkeit

Leitfaden zur. Rückverfolgbarkeit Leitfaden zur Rückverfolgbarkeit im Futtermittelsektor Futtermittelhygiene (Band 3) (Stand: 23. 02. 2007) Seite 2 Leitfaden zur Kontrolle der Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln

Mehr

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen

Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Behandelte Waren Rechtliche Grundlagen Dortmund, 3. November 2014 Lena Gruhn 1 Historie Biozidrecht allgemein Früher: Unterschiedliche Regulierung in den MS - vereinzelte Regelungen nur für bestimmte Produktarten

Mehr

Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Vom

Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Vom Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Vom 16.03.2007 Zu Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion,

Mehr

Vorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

Mehr

zu Punkt der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

zu Punkt der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Bundesrat Drucksache 759/1/17 22.01.18 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse - G zu Punkt der 964. Sitzung des Bundesrates am 2. Februar 2018 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche

Mehr

Bestandsregister für Schweinehaltungen

Bestandsregister für Schweinehaltungen Bestandsregister für Schweinehaltungen Übertrag (Anzahl Tiere): Name: Registriernummer nach VVVO: Anschrift der Betriebsstätte: Gesamtzahl am Stichtag 01.01.20 : Davon Zuchtsauen: Davon sonstige Zucht-

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) In der Fassung vom 10. August 2001 BGBl. I Nr.42, S. 2132 vom 21. August 2001, geändert am 03.11.2006 durch BGBl. I Nr.51, S. 2523 vom 09. November 2006

Mehr

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung

Mehr

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1. 2.18 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) zuletzt geändert durch: Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November

Mehr

Erfahrungsbericht: Die Apothekenkontrolle - Erfahrungen mit dem LAVES in Niedersachsen. Kathrin Siemer Klinik-Management Tierklinik Lüsche GmbH

Erfahrungsbericht: Die Apothekenkontrolle - Erfahrungen mit dem LAVES in Niedersachsen. Kathrin Siemer Klinik-Management Tierklinik Lüsche GmbH Erfahrungsbericht: Die Apothekenkontrolle - Erfahrungen mit dem LAVES in Niedersachsen Kathrin Siemer Klinik-Management Tierklinik Lüsche GmbH First Facts Tierklinik Lüsche in Zahlen LAVES Niedersachsen

Mehr

Neue Regelungen im Tierarzneirecht

Neue Regelungen im Tierarzneirecht Thüringer Ökolandbau-Fachtagung Schwerpunkt Tierhaltung/-zucht Neue Regelungen im Tierarzneirecht Dr. Matthias Link, prakt. Tierarzt, 27259 Varrel Die Neuordnung der Tierarzneimittelgesetzgebung wurde

Mehr

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln

Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV) Änderung vom 26. November 2008 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die

Mehr

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG Seite 2 von 5 1 Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt das Verfahren zur Feststellung der erforderlichen Qualifikation bei Personen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen:

Mehr

Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung von Tierärzten

Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung von Tierärzten Ausbildung von Tierärzten an der Justus-Liebig-Universität Gießen Fachliche Bedeutung und Rahmenbedingungen des Praktikums in der Veterinärverwaltung Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung von Tierärzten

Mehr

Bezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251)

Bezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251) Bezirksregierungen Münster Anzeige gemäß 67 Abs. 1 u. 2 AMG für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte und zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugten Personen gemäß 13 Abs.

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung

Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Information zur 16. AMG Novelle 1 Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft

Mehr

Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken 1 Referentenentwurf Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken A. Problem und Ziel Die Minimierung

Mehr

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-

Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin- Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem

Mehr

Kraft ß Emmerich. MemoVet. Dörfelt ß Abbrederis ß Hirschberger. Dosierungsvorschläge für Arzneimittel bei Hund und Katze. 6.

Kraft ß Emmerich. MemoVet. Dörfelt ß Abbrederis ß Hirschberger. Dosierungsvorschläge für Arzneimittel bei Hund und Katze. 6. Kraft ß Emmerich MemoVet Dörfelt ß Abbrederis ß Hirschberger Dosierungsvorschläge für Arzneimittel bei Hund und Katze 6. Auflage Al lg em ei ne H in weis e und Er läuter ung de r Sy mbol e Folgende Symbole

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.1.2016 L 8/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/24 R KOMMISSION vom 8. Januar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen

Mehr

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) TÄHAV Ausfertigungsdatum: 31.07.1975 Vollzitat: "Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl.

Mehr

Umsetzung der 16. AMG-Novelle: Auswertung der Meldungen aus Sicht der Behörde

Umsetzung der 16. AMG-Novelle: Auswertung der Meldungen aus Sicht der Behörde Umsetzung der 16. AMG-Novelle: Auswertung der Meldungen aus Sicht der Behörde Dr. Doris Heim Abteilungsleiterin Rostock, 05.04.2017, HICARE-FOKUS Multiresistente Erreger bei Mensch und Tier Überwachungsbehörde

Mehr

zu Punkt... der 790. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

zu Punkt... der 790. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Bundesrat Drucksache 118/1/03 27.06.03 Empfehlungen der Ausschüsse A zu Punkt der 790. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2003 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Antrag des

Mehr

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2103) Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht

Mehr

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Umstellung auf biologische Landwirtschaft Administration des Services Techniques de l'agriculture Leitfaden Umstellung auf biologische Landwirtschaft 2011 Wir bedanken uns bei folgenden Personen für Ihre Mitarbeit: Bernd Ewald, IBLA-Bioberatung

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 1760 FNA: FNA Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2009, 1760 FNA: FNA Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: TÄHAV Neugefasst durch 08.07.2009 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.07.1978 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl 2009, 1760 FNA: FNA 212150115 Verordnung

Mehr

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Zugelassene Varroabekämpfungsmittel

Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau. Zugelassene Varroabekämpfungsmittel Zugelassene Varroabekämpfungsmittel Varroabehandlungen nach dem Abschleudern (Bayvarol ) (einfache Anwendung, jedoch vielerorts resistente Milben, auch in Bayern!) Thymol Ameisensäure Lange Behandlungsdauer

Mehr

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist, Inklusive: Konsolidierte Fassung der Ursprungsversion zwecks durchgängiger Lesbarkeit Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

IQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V)

IQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) IQWiG Herbstsymposium 19.11./20.11.2010 Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) Referent: Maximilian Grüne, Justiziar Gemeinsamer Bundesausschuss Seite

Mehr

KENNZEICHNUNG BEUTEL Chloromed 150 mg/g Pulver zum Eingeben für Kälber

KENNZEICHNUNG BEUTEL Chloromed 150 mg/g Pulver zum Eingeben für Kälber KENNZEICHNUNG BEUTEL Chloromed 150 mg/g Pulver zum Eingeben für Kälber 1. NAME UND ANSCHRIFT DES ZULASSUNGSINHABERS UND, WENN UNTERSCHIEDLICH, DES HERSTELLERS, DER FÜR DIE CHARGENFREIGABE VERANTWORTLICH

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 6.5.2015 DE L 115/25 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/724 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2015 über die von Retinylacetat, und Retinylpropionat als e in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung

Mehr

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.

Vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140) letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 54 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1.2.15 Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Mehr

ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION. Tiergesundheitsdienst

ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION. Tiergesundheitsdienst ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION Tiergesundheitsdienst Arzneimittel - Anwendung und Dokumentation Der Einsatz von Arzneimitteln hat streng unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu

Mehr

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 11. November 2009 Schwerpunktthema: Pandemie-Teil IV

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 11. November 2009 Schwerpunktthema: Pandemie-Teil IV Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 11. November 2009 Schwerpunktthema: Pandemie-Teil IV -Dr. Michael Cramer-2009-11-11 Folie 1 ÖGD-Weg Ministerium Ministerium

Mehr

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in

Mehr

Leitfaden Tierarzneimittel

Leitfaden Tierarzneimittel Leitfaden Tierarzneimittel Stabsstelle Ernährungssicherheit für Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen Inhaltsverzeichnis Die Qualität muss stimmen! Umgang mit Arzneimitteln 3 Wer

Mehr

Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe

Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Stand der Revision: 21.04.2009 Inhaltsübersicht I II III IV V Zweckbestimmung und Geltungsbereich Regulatorische Anforderungen Zuständigkeiten

Mehr

Zulassung von Tierarzneimitteln für Bienen in der EU

Zulassung von Tierarzneimitteln für Bienen in der EU Zulassung von Tierarzneimitteln für Bienen in der EU Gesine Hahn, BVL Berlin 18. September 2014 Seite 1 Gesetzliche Grundlagen Ein Tierarzneimittel darf in einem EU Mitgliedsstaat erst dann in Verkehr

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr