Das erste Pflegestärkungsgesetz neue und schon bestehende Leistungen der Pflegeversicherung

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1 Das erste Pflegestärkungsgesetz neue und schon bestehende Leistungen der Pflegeversicherung Wolfgang Jaumann Pflegeberater AOK Bayern Kundry Stern Pflegeberaterin COMPASS

2 Ihre Pflegeberater in der Direktion Augsburg Wolfgang Jaumann Tel Jasmin Stuhler Tel

3 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 3

4 Wie sind wir organisiert? Das sind wir: Rund 250 Pflegeberaterinnen und Pflegeberater in 21 Teams und 10 Regionalbüros und eine zentrale telefonische Pflegeberatung in Köln 4

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8 Schwerpunkte des Gesetzes >Dynamisierung der Leistungsbeträge (sowie Einbeziehung von weiteren Leistungen in die Regelungen des 123 SGB XI / Übergangsregelung) >Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege >Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach 87b in stationären Pflegeeinrichtungen und Verbesserung der Betreuungsrelation >Ausbau der Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Vereinfachungen der Antragsvoraussetzungen bei der Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen 8

9 Schwerpunkte des Gesetzes >Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege und Einführung von Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen >Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts >Umwidmung von bis zu 40% des Sachleistungsbudgets für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Rahmen der Kostenerstattung >Aufbau eines Pflegevorsorgefonds 9

10 Leistungsdefinition Behandlungspflege Versorgung durch ausgebildetes Personal z.b. Injektionen Medikamente Verbände Grundpflege pflegerische Versorgung durch geeignetes Personal z.b. Körperwäsche Kleiderwechsel Umbetten hausw. Versorgung z.b. Reinigungsarbeiten Einkaufen 10

11 Kriterien der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 0 Unterhalb Stufe I Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Eingeschränkte Alltagskompetenz Erhebliche Pflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit Täglicher Zeitaufwand: Täglicher Zeitaufwand: Täglicher Zeitaufwand: Täglicher Zeitaufwand: mind. 1 Min in der Grundpflege mind. 90 Min, davon mind. 46 Min Grundpflege mind. 3 h, davon mind. 2 h Grundpflege mind. 5 h, davon mind. 4h Grundpflege Härtefallregelung: Für Pflegebedürftige, die täglich mindestens sechs Stunden und nachts mindestens drei Mal Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen, gilt die Härtefallregelung. 11

12 Orientierungswerte (1/4) 5.1. Hilfebedarf beim / bei der Körperpflege Zeitkorridor Form der Hilfe tgl. Häufigkeit wöch. Häufigkeit Zeitbedarf pro Tag Ganzkörperwäsche Teilwäsche Oberkörper Teilwäsche Unterkörper Teilwäsche Hände / Gesicht Duschen Baden 05 Zahnpflege Kämmen Rasieren Wasserlassen Stuhlgang 02 Richten der Bekleidung Wechseln von Windeln nach dem Wasserlassen Wechseln von Windeln nach dem Stuhlgang Wechseln kleiner Vorlagen Wechseln / Entleeren des Urinbeutels Wechseln / Entleeren des Stomabeutels Zeitbedarf Körperpflege 12

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20 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Anspruch wird ausgeweitet auch auf Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Umwidmungsmöglichkeit von 40% der ambulanten Pflegesachleistungen in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistung per Kostenerstattung (Aufrechnung wie bei Kombinationsleistung) 20

21 Pflege im häuslichen Bereich Leistung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Zwingende Voraussetzung!! Pflegebedürftigkeit in der Stufe I, II,III oder Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und HWV, der noch nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht Feststellung durch den MDK dass als Folge der Krankheit, oder Behinderung dauerhaft erhebliche Einschränkungen in der Alltagskompetenz bestehen erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, wegen demenzbedingten Fähigkeitsstörungen geistigen Behinderungen psychischen Erkrankungen 21

22 Pflege im häuslichen Bereich Leistung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45 b SGB XI) Grundbetrag = 2 x ja, davon mindestens ein ja im Bereich 1 bis 9 Erhöhter Betrag = 3 x ja, davon 1x im Bereich 1 bis 9 und zusätzlich 1 x im Bereich 1 bis 5, 9 oder Weglauftendenz 2. Verkennen und verursachen gefährlicher Situationen 3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen 4. Tätlich oder verbal aggressiv 5. inadäquates Verhalten 6. Unfähig eigene körperliche oder seelische Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen 7. Unfähig zur erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen 8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen) 9. Störung des Tag-/Nachtrhythmus 10. Unfähig eigenständig den Tagesablauf zu planen und strukturieren 11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren 12. Ausgeprägtes labiles und unkontrolliertes emotionales Verhalten 13. Überwiegend niedergeschlagen, verzagt, hilflos oder hoffnungslos aufgrund therapieresistenter Depression 22

23 Pflege im häuslichen Bereich Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Es können erstattet werden: Eigenanteile aus der Tages-/Nachtpflege Eigenanteile aus der Kurzzeitpflege Leistungen zugelassener Pflegedienste (nur besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung sowie hauswirtschaftliche Entlastung) anerkannt niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote 23

24 Pflege im häuslichen Bereich Pflegehilfsmittel 40 SGB XI Keine Unterscheidung nach Pflegestufen Zum Verbrauch bestimmte Mittel Maximal: 40,00 Euro Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in unterschiedlichen Größen Schutzbekleidung: Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen für die private Pflegeperson Desinfektionsmittel 24

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31 31 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung bei akut auftretender Pflegesituation zur Organisation der Pflege oder um die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der voraussichtliche Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne 14,15 SGB XI reicht aus. Erweiterte Ansprüche ab : Einführung einer Lohnersatzleistung (90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt): Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. 31

32 32 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Pflegezeit. Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung AOK-Pflegekasse zahlt Beiträge zur -Arbeitslosenversicherung -Rentenversicherung (14 Stunden/Woche) -Krankenversicherung Erweiterte Ansprüche ab : Während der Pflegezeit Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen, um Lebensunterhalt besser bestreiten zu können: Auszahlung in monatlichen Raten Rückzahlung nach dem Ende der Pflegezeit in Raten. Rechtsanspruch auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit 32

33 33 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflegezeit. Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Das monatliche Gehalt wird nur halb so stark gekürzt wie die Arbeitszeit. Den damit gewährten Gehaltsvorschuss muss der Arbeitnehmer später ausgleichen. Erweiterte Ansprüche ab : Während der Familienpflegezeit Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen, um Lebensunterhalt besser bestreiten zu können: Auszahlung in monatlichen Raten Rückzahlung nach der Familienpflegezeit in Raten. Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit. 33

34 34 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Begleitung in der letzten Lebensphase. Erweiterte Ansprüche ab Rechtsanspruch auf Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten Die drei Monate werden dabei auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet. 34

35 35 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Verhältnis Pflegezeit / Familienpflegezeit. Erweiterte Ansprüche ab Insgesamt können Beschäftigte maximal 24 Monate als Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Individuelle Flexibilität: Die Ansprüche von Pflegezeit und Familienpflegezeit können je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden und jeweils ineinander übergehen. 35

36 36 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Familienpflegezeit. Erweiterte Ansprüche ab Erweiterung des Begriffs der nahen Angehörigen : künftig Freistellungen auch für Stiefeltern, Schwäger/innen, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt eine Anwendungsregel (kein Anspruch in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten). Der Kündigungsschutz gilt von der Ankündigung bis zum Ende der 10-tägigen Auszeit im Akutfall, der 6-monatigen Pflegezeit oder der 24-monatigen Familienpflegezeit. 36

37 37 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Erweiterte Ansprüche ab Anspruch auf zinsloses Darlehen für Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Anspruch nehmen. Wo? Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Warum? Soll Lohnausfall abfedern Auszahlung: In monatlichen Raten / spätere Rückzahlung in Raten möglich. Die Höhe des Darlehens: Richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt. Es besteht keine Verpflichtung, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Ausnahme: Das Darlehen muss vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Der monatliche Darlehensbetrag ist flexibel; allerdings verwaltungspraktische Untergrenze von 50 Euro. Das BAFzA kann bei Vorliegen einer besonderen Härte auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden und so die Fälligkeit hinausschieben. 37

38 Gegenüberstellung ambulante/stationäre Pflege Zusammenfassung Ambulante Pflege Stufe 1 Pflegesachleistung 468 Bei EdA 221 Tagespflege 468 Bei EdA 221 Zus- Betreuung 208 (mind. 104 ) KUPF / Monat Verhinderung / Monat Pflegehilfsmittel 40 Gesamt Zum Vergleich stationär:

39 Gegenüberstellung ambulante/stationäre Pflege Zusammenfassung Ambulante Pflege Stufe 2 Pflegesachleistung bei EdA 154 Tagespflege bei EdA 154 Zus- Betreuung 45b 208 (f. jed.mind. 104 ) KUPF / Monat Verhinderung / Monat Pflegehilfsmittel 40 Gesamt Zum Vergleich stationär:

40 Gegenüberstellung ambulante/stationäre Pflege Zusammenfassung Ambulante Pflege Stufe 3 Pflegesachleistung Bei EdA 0 Tagespflege Zus- Betreuung 208 (f. jed.mind. 104 ) KUPF / Monat Verhinderung / Monat Pflegehilfsmittel 40 Gesamt Zum Vergleich stationär:

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