Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen

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1 Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen Bau- und Metallmaler/ Bau- und Metallmalerin nach 42 m der Handwerksordnung

2 Inhalt Vorbemerkung Ausbildungsberuf Ausbildungsdauer Zielsetzung der Berufsausbildung Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) Zwischenprüfung Abschlussprüfung Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage zu 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Bau- und Metallmaler/-in 10 Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 3

3 Vorbemerkung Die nachstehende Ausbildungsregelung gilt gemäß 42 m der Handwerksordnung (HwO) für Menschen mit Behinderung, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten Menschen insbesondere Personen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten, wie zum Beispiel Ärzten, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberatern aus der Rehabilitation beziehungsweise unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung. Aus einer fehlerhaften Feststellung können Ansprüche gegenüber der/dem Ausbildenden nicht hergeleitet werden. Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 4

4 Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Bau- und Metallmaler / zur Bau- und Metallmalerin Die Handwerkskammer Heilbronn-Franken erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom und der Vollversammlung vom als zuständige Stelle nach den 41, 42 m Abs. 1, 91 Abs. 1 Ziffer 4 und 106 Abs. 1 Ziffer 10 Handwerksordnung (HwO) in der aktuellen Fassung für die Berufsausbildung behinderter Menschen nachstehende besondere Regelung. 1 Ausbildungsberuf Die Berufsausbildung zum Bau- und Metallmaler / zur Bau- und Metallmalerin erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere auf selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren abzielt, sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt, wobei die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen ist. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 8 und 9 nachzuweisen. 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 4. Umweltschutz 5. Kundenorientierung 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken 7. Auftragsübernahme und Vorbereitung von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team 8. Einrichten von Arbeitsplätzen 9. Bedienen und Instandhalten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen 10. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen 11. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen 12. Farbgebung und Beschriftung 13. Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen 5 Ausbildungsrahmenplan 1) Die in 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 5

5 2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) 1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 2) Die Auszubildenden können nach Maßgabe von Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden. 8 Zwischenprüfung 1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Anlage zu 5 in der Zeit bis zur Zwischenprüfung zu vermitteln sind, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein situatives Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich lösen. 9 Abschlussprüfung 1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 5 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2) Die Arbeitsaufgabe soll den Tätigkeitsbereich berücksichtigen, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. 3) Im Schwerpunkt Maler soll der Prüfling in Teil A (praktische Prüfung) in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein situatives Fachgespräch führen. Dabei kommt insbesondere in Betracht: Beschichten, Bekleiden, Applizieren und Instandsetzen eines Objekts. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe erkennen, gestalterische, technische und organisatorische Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 6

6 Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 90% und das Fachgespräch mit 10% zu gewichten. 3.1) Der Prüfling soll in Teil B (theoretische Prüfung) in den nachstehenden Prüfungsbereichen geprüft werden: 1. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Herstellung von Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrags beherrscht, die Applikations-, Putz- und Klebetechniken anwenden, Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Arbeitshilfen unter ökologischen und gestaltungstechnischen Gesichtspunkten einsetzen und Flächen-, Kosten- und Mengenberechnungen durchführen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die zur Ausführung des Kundenauftrags erforderlichen Befestigungs-, Armierungsund Beschichtungssysteme sowie Dämm- und Trockenbausysteme auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen sowie den Material- und Zeitbedarf ermitteln kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt. 3.2) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Im Prüfungsbereich Oberflächentechnik Im Prüfungsbereich Instandsetzung Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten 150 Minuten 60 Minuten Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Im Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40% Im Prüfungsbereich Instandsetzung 40% Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20% 3.3) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (3.4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 7

7 Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 4) Im Schwerpunkt Fahrzeuglackierer soll der Prüfling in Teil A (praktische Prüfung) in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein situatives Fachgespräch führen. Dabei kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe erkennen, Arbeitsmittel auswählen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 90% und das Fachgespräch mit 10% zu gewichten. 4.1) Der Prüfling soll in Teil B (theoretische Prüfung) in den nachstehenden Prüfungsbereichen geprüft werden: 1. Für den Prüfungsbereich Oberflächentechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Oberflächen an einem Fahrzeugteil. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Schritte für die Ausführung des Kundenauftrages in den unterschiedlichen Techniken anwenden, Arbeitsmittel festlegen sowie Flächen-, Kosten- und Mengenberechnungen durchführen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Instandsetzung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise von Vorbereitung und Instandsetzung eines Fahrzeugteils. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages im Zusammenhang durchführen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und begründen kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt. 4.2) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Im Prüfungsbereich Oberflächentechnik Im Prüfungsbereich Instandsetzung Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten 150 Minuten 60 Minuten Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 8

8 Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: Im Prüfungsbereich Oberflächentechnik 40% Im Prüfungsbereich Instandsetzung 40% Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20% 4.3) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 4.4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ausbildungsregelung tritt mit der Veröffentlichung in der Deutschen Handwerks Zeitung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung Fachwerker/-in im Maler und Lackiererhandwerk vom außer Kraft. Die vorliegende Ausbildungsregelung ist zunächst befristet bis zum , bis die bundeseinheitliche Rahmenregelung für die Ausbildung von behinderten Menschen zum Bau- und Metallmaler vom Bundesinstitut für Berufsbildung vorliegt. Die Bundesversion muss dann auf die landesspezifischen Besonderheiten in Baden-Württemberg angepasst und landeseinheitlich abgestimmt werden, bevor diese erneut im Berufsbildungsausschuss und in der Vollversammlung der Handwerkskammer Heilbronn-Franken beschlossen wird. Diese Regelung wurde mit Bescheid des Wirtschaftsministeriums Baden- Württemberg vom 23. Juli 2009, Az: /91 genehmigt, am 17. September 2009 ausgefertigt und wird hiermit veröffentlicht. Handwerkskammer Heilbronn - Franken gez. Ulrich Bopp Präsident gez. Gerhard Pfander Hauptgeschäftsführer Regelung der Berufsausbildung behinderter Menschen nach 42 m der Handwerksordnung. Seite 9

9 Anlage zu 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Bau- und Metallmaler/-in Schwerpunkt Maler: M; Schwerpunkt Fahrzeuglackierer: F Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitpunkt schwerpunktmäßiger Vermittlung (Ausbildungsjahr) Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht ( 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten 10

10 d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieund Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Kundenorientierung ( 4 Nr. 5) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen b) Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten c) Fertiggestellte Arbeiten übergeben d) Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen 6 Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken ( 4 Nr. 6) a) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und dokumentieren b) Datensysteme nutzen, Daten sichern, Datenschutz anwenden 7 Auftragsübernahme und Vorbereitung von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team ( 4 Nr. 7) a) Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegen b) Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 8 Einrichten von Arbeitsplätzen ( 4 Nr.8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen 11

11 d) Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen e) Materialien, Geräte und Maschinen sachgemäß lagern und schützen sowie für den Abtransport vorbereiten (M) f) Abplanungen und Einhausungen herstellen (M) g) geräumten Arbeitsplatz übergeben 9 Bedienen und Instandhalten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen ( 4 Nr. 9) a) Werkzeuge und Geräte auswählen und handhaben b) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen c) Geräte, Maschinen und Anlagen warten d) Arbeitshilfen auswählen auf Verwendbarkeit prüfen sowie aufund abbauen 10 Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen ( 4 Nr. 10) a) Untergründe durch Sichtprüfung beurteilen b) Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführen c) Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwenden d) Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigen e) Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragen f) Unebenheiten ausgleichen g) Abdeck- und Abklebearbeiten durchführen h) Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfetten (F) i) Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen (F) j) Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden (F) 11 Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen ( 4 Nr.11) a) Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und verarbeiten b) Farbtöne mischen und nachmischen 12

12 c) Beschichtungen ausführen insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen d) Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestalten e) Dämmmaterialien verarbeiten f) Klebearbeiten ausführen g) Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringen (F) h) Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringen (F) i) Oberflächen polieren (F) j) Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen-, pastosen- oder flüssigen Stoffen herstellen (M) 12 Farbgebung und Beschriftung ( 4 Nr.12) a) Entwürfe für dekorative Gestaltung anfertigen und umsetzen b) Schriften und Symbole nach Vorgabe umsetzen c) Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe für Beschriftungen benennen und anwenden 13 Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten ( 4 Nr. 13) a) Systemelemente und Bauteile sowie Fertigteile und Elemente einschließlich Unterkonstruktion montieren (M) b) Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententräger (F) 14 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( 4 Nr. 14) a) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen b) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Mess- und Prüfungsergebnisse dokumentieren d) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 13

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