Ortsrecht der Gemeinde Burbach
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- Josef Schäfer
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1 Ortsrecht der Gemeinde Burbach Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 8.3 FB 2 Finanzen, Werke, Liegenschaften Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 1
2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Burbach vom in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 514), sowie der 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom KAG NW (GV.NW.S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NW S. 394), in Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser Wasserversorgungssatzung hat der Rat der Gemeinde Burbach am folgende 7. Nachtragssatzung zur Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Burbach erlassen: Ein Anschlussbeitrag wird nicht erhoben. 1 Anschlussbeitrag 2 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren. 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr wird als Grundgebühr und als Verbrauchsgebühr erhoben. Die Grundgebühr richtet sich nach der Größe des Wasserzählers. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet; Berechnungseinheit ist der cbm Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen und in den besonderen Fällen der der Wasserversorgungssatzung geschätzt. (2) Die nach Abs. 1 ermittelte Wassermenge wird auch dann der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z.b. durch Rohrbruch oder offenstehende Zapfstellen, hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist. (3) Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einer Nennleistung a) bis zu 5 cbm monatlich 6,00 b) bis zu 10 cbm monatlich 19,54 c) bis zu 20 cbm monatlich 88,28 d) über 20 cbm monatlich 204,92. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 2
3 Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird je als voller Monat gerechnet. Bei einem Wechsel des Anschlussnehmers zahlt der bisherige Anschlussnehmer die Anteile Grundgebühr bis zum Ende des Monats, in der der Wechsel stattfindet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangel, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendige Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben. (4) Die Verbrauchsgebühr je cbm beträgt danach 2,07. 4 Benutzungsgebühr bei Fehlern der Wassermessung Ergibt sich bei der Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Fehlergrenzen hinaus unrichtig angezeigt hat, ist dem Gebührenpflichtigen die Verbrauchsgebühr für die zuviel gemessene Wassermenge zu erstatten; für die zu wenig gemessene Wassermenge hat er die Verbrauchsgebühr nachzuentrichten. Wenn die zuviel oder zu wenig gemessene Wassermenge nicht berechnet werden kann, so ist sie unter Berücksichtigung des bisherigen Wasserverbrauches zu schätzen. Der Anspruch und die Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des laufenden und des vorhergehenden Ableseabschnittes. 5 Benutzungsgebühr für Baudurchführungen und Für sonstige vorübergehende Zwecke (1) Der Wasserverbrauch bei der Herstellung, der Erweiterung und dem Umbau von Gebäuden wird grundsätzlich durch Wasserzähler gemessen. Die Benutzungsgebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) richtet sich nach 3 dieser Satzung. Der jeweilige Bauwasserverbrauch bis zur Bezugsfertigkeit wird besonders abgelesen und berechnet. (2) Kann der Wasserverbrauch ausnahmsweise nicht durch Wasserzähler ermittelt werden, so wird die Verbrauchsgebühr bis zur Bezugsfertigkeit nach der Größe des Gebäudes berechnet. Sie beträgt: a) bis zu 600 cbm umbauter Raum 155,00 DM b) je weitere angefangene 100 cbm umbauter Raum 20,00 DM. Bei Gebäuden in Fertigbauweise ermäßigt sich die Gebühr um 50 %. (3) Der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke (z.b. Druckproben, Schaustellungen, Wirtschaftszelte) wird durch Wasserzähler gemessen, im Ausnahmefall nach Erfahrungswerten von der Gemeinde geschätzt. Der Gebührensatz richtet sich nach 3 dieser Satzung. Die Kosten für das Aufstellen und Abbauen der Einrichtungen zur Wasserentnahme sind der Gemeinde zu ersetzen. (4) Die Festsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren richtet sich nach 8 Abs. 3 dieser Satzung. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 3
4 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses, in den Fällen des 5 mit der Herstellung der Einrichtung zur Wasserentnahme. (2) Wenn auf einem angeschlossenen Grundstück neue Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, so entsteht für sie die Gebührenpflicht in gleicher Weise. (3) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses, in den Fällen des 5 mit dem Wegfall der Wasserentnahmeeinrichtung. (5) Außerdem endet die Gebührenpflicht, wenn einem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stattgegeben wird, mit dem in der Bewilligung festgesetzten Zeitpunkt. 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Anschlussnehmer. Wird ein Grundstück von einem anderen genutzt oder sind an dem Wasserverbrauch auf dem Grundstück weitere Wasserabnehmer mit einem selbständigen Verbrauchsbereich beteiligt, so haften diese Personen für die Benutzungsgebühren im Verhältnis ihres Verbrauchsanteils. Sie können jedoch von der Gemeinde nicht herangezogen werden, wenn und soweit sie ihren Zahlungspflichten wegen des Wasserverbrauches gegenüber dem Anschlussnehmer nachweisbar genügt haben. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei einem Wechsel des Anschlussnehmers geht die Gebührenpflicht mit dem Rechtsübergang des Grundstücks auf den neuen Anschlussnehmer über. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gemeinde lässt den Wasserverbrauch einmal jährlich ablesen, wobei sich der Ablesezeitraum nicht mit dem jeweiligen Kalenderjahr zu decken braucht. (2) Über die zu zahlenden Benutzungsgebühren erhalten die Gebührenpflichtigen eine Zahlungsaufforderung zusammen mit dem Heranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben (Grundsteuer usw.). Für das jeweils laufende Jahr werden Abschlagszahlungen auf die Verbrauchsgebühren mach Maßgabe des Wasserverbrauchs in dem vorhergegangenen Ablesezeitraum festgesetzt und angefordert. Der Differenzbetrag zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und den nach dem Ergebnis der Wassermessung tatsächlich zu zahlenden Gebühren wird zum Jahresschluss festgestellt und im Heranziehungsbescheid des kommenden Jahres nachgefordert bzw. erstattet. (3) Die Abschlagszahlungen auf die Verbrauchsgebühren und die Grundgebühren sind zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig (15.02., , und Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 4
5 eines jeden Jahres), wobei die Abschlusszahlung für die Verbrauchsgebühr für das vergangene Jahr zum jeden Jahres fällig wird. (4) Werden die Benutzungsgebühren ausserhalb des jährlichen Heranziehungsbescheides über Grundbesitzabgaben erhoben, wird die Gebühr einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Nach Abmeldung des Anschlusses oder Wechsel des Gebührenpflichtigen wird die überschüssige Vorauszahlung erstattet. Die Gemeinde wird durch die Zahlung an den Überbringer der Einzahlungsquittung von ihrer Erstattungspflicht befreit. (5) Über die nach 5 zu zahlenden Benutzungsgebühren erhalten die Gebührenpflichtigen einen besonderen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zahlungsaufforderung an die Gemeindekasse zu zahlen. (6) Die Benutzungsgebühren sind öffentliche Abgaben. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Eine Aufrechnung ist unzulässig. 9 Anzeigepflicht (1) Der Gemeinde sind unverzüglich anzuzeigen: a) jeder Wechsel in der Person des Anschlussnehmers, b) jede Änderung in der für die Menge des Wasserbezuges und für die Höhe der Benutzungsgebühr maßgebenden Umstände. (2) Zur Anzeige verpflichtet ist der Anschlussnehmer und bei einem Wechsel in der Person des Anschlussnehmers auch der neue Anschlussnehmer. Wird die rechtzeitige Anzeige versäumt, so haftet der bisherige Anschlussnehmer für die Benutzungsgebühr, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfällt, neben dem neuen Anschlussnehmer. 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung der Haus- und Grundstücksanschlüsse von der Versorgungsleitung (Abzweigstelle des Verteilernetzes) bis zur Kundenanlage (einschl. Absperrschieber und Hauptsperrvorrichtung beim Übergang zur Kundenanlage, jedoch ohne Wasserzähler) ist der Gemeinde zu ersetzen. Das gleiche gilt für Veränderungen der Haus- und Grundstücksanschlüsse, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich, oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die Kosten für die Unterhaltung, Erneuerung und Beseitigung der Haus- und Grundstücksanschlüsse trägt die Gemeinde. (2) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der Haus- und Grundstücksanschlüsse erhebt die Gemeinde einen Beitrag nach Einheitssätzen im Sinne des 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NW. Der Beitrag setzt sich in Abhängigkeit vom Aufwand aus folgenden Pauschalsätzen zusammen: a) Herstellung eines Kopfloches im Asphaltgehweg 860,00 b) Herstellung eines Kopfloches im Pflastergehweg 807,00 c) Herstellung eines Kopfloches in der Fahrbahn 939,00 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 5
6 d) Herstellung eines Kopfloches in unbefestigter Fläche 519,00 e) Graben im Asphalt je lfdm. 126,00 f) Graben im Pflaster je lfdm. 115,00 g) Graben in unbefestigter Oberfläche je lfdm. 89,00 h) Das Installationsmaterial wird nach den tatsächlichen Kosten dem Grundstückseigentümer berechnet Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrer Anschlussleitungen, so wird der Beitrag für jede Anschlussleitung berechnet. Bei der Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen im Zuge der erstmaligen Verlegung einer Wasserleitung (Versorgungsleitung) in einer Straße (Straßenteil) o- der in einem geschlossenen Baugebiet gelten Wasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. (3) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. (4) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, zu dem die Anschlussleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. (5) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. 11 Umsatzsteuer Die aufgrund der Wasserversorgungssatzung sowie dieser Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung in ihren jeweils geltenden Fassungen von den Anschlussnehmern zu erhebenden Kosten und Benutzungsgebühren sind Netto-Beträge. Den Netto-Beträgen ist die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I.S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1030) in der Höhe hinauszuschlagen, die sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt. 12 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1. S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV.NW. S. 47/SGV.NW 303) in der jeweils gültigen Fassung. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 6
7 (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Beitrags- und Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Neufassung vom (GV.NW. 510/SGV 2010) in der jeweils gültigen Fassung. 13 Inkrafttreten *) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom sowie die Nachtragssatzungen hierzu vom , , , und außer Kraft. *) Anmerkung Die 1. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 3. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die Euro-Anpassungssatzung ist am in Kraft getreten. Die 4. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 5. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 6. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 7. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 8. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Die 9. Nachtragssatzung ist am in Kraft getreten. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung Seite 7
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