Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

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1 Lösung von Fall 1: A. 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung, da Wegnahme fehlt 2. Strafbarkeit des Versuchs, 242 Abs. 2 II. Tatentschluß 1. Vorsatz des T zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache 2. Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen III. unmittelbares Ansetzen, 22 =T muß Handlungen vornehmen, die nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenschritte in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen tva: für den Versuchsbeginn des 242 soll genügen, wenn Verwirklichung des Regelbeispiels i. S. v. 243 begonnen wurde >auf ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme käme es danach nicht mehr an hm: das sei im Widerspruch zum Charakter des 243 als bloße Strafzumessungsregel Strafschärfungsgrund könne den Versuchsbeginn nicht vorverlagern, da 22 unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands verlange >erforderlich sei immer ein unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme ivf.: ist ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen Rechtswidrigkeit und Schuld V. Verwirklichung eines Regelbeispiels, 243 Abs. 1 S. 2 Nr in objektiver Hinsicht a. umschlossener Raum =Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist ivf.:, da Autos zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen sind, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen b. Einbrechen =gewaltsames Öffnen/Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum (Hineinlangen genügt) ivf.:, T ist auch in den Pkw eingebrochen, indem er ihn gewaltsam öffnete 2. in subjektiver Hinsicht es muß zur Ausführung der Tat gehandelt worden sein =T muß also beim Einbrechen bereits Diebstahlsvorsatz gehabt haben und Handlung des Regelbeispiels (Einbrechen) muß Mittel zur Vollendung des Diebstahls sein ivf.:, da T in einen umschlossenen Raum einbrach, um die Kamera zu entwenden VI. Ergebnis fast einhellige Meinung: Bestrafung nach 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 >besonders schwerer Fall eines versuchten Diebstahls

2 B. 123 Abs. 1 -, da der Pkw als bewegliche Sache kein befriedetes Besitztum ist C. 303 Abs. 1, wird aber konsumiert Lösung der Variante: Strafbarkeit nach 242, 22 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 I. Vorprüfung, Tatentschluß, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit und Schuld ( 242 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1), s.o. II. besonders schwerer Fall des 242? =Pbl.: T hat entgegen seinem Entschluß Regelbeispiel nicht verwirklicht, weil die Tür bereits offen war fragl., ob insoweit auf den Tatentschluß des T abzustellen ist? Rspr.: auch für die Anwendung der nicht vollendeten Regelbeispiele ist der Tatentschluß maßgebend aus 23 Abs. 2 ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, die versuchte Tat grundsätzlich der vollendeten gleichzustellen >Regelbeispiele seien insoweit tatbestandsähnlich ( Quasi-Versuch ) >BGH stellt das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiel mit dessen Verwirklichung gleich (BGHSt 33, 370; anders: BGH NStZ-RR 97, 293) ivf.: T ist wegen 242, 22, 243 Abs. 1 strafbar hlit.: besonders schwerer Fall liegt nur vor, wenn der T das Regelbeispiel objektiv voll verwirklicht hat > 243 ist nur eine Strafzumessungsregel, auf die die Versuchsregeln nicht anwendbar sind >der BGH verstoße gegen das Analogieverbot, Art. 103 Abs. 2, da ein unmittelbares Ansetzen zum Tatbestand erforderlich ist ( 243 ist aber kein Tatbestand) ivf.: T ist nur wegen 242, 22 zu bestrafen

3 Lösung von Fall 2: Strafbarkeit von A und B nach 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a), 25 Abs. 2 I. obj. TB 1. Wegnahme fremder beweglicher Sache 2. mittäterschaftliches Handeln, 25 Abs Waffe bei sich führen, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) a. Waffe =Waffe im technischen Sinn, 1 WaffenG ivf.:, da Pistole b. Beisichführen =ausreichend, daß Waffe zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung so zur Verfügung steht, daß Täter sich ihrer jederzeit (ohne erheblichen Zeitaufwand und Schwierigkeiten) bedienen kann (kein Gebrauchswille erforderlich) Rspr.: es kommt darauf an, ob zu dem Zeitpunkt als A die Waffe bei sich trug, bereits die Grenze zum strafbaren Versuch wegen unmittelbaren Ansetzens ( 22) überschritten war. ivf.:, da nach dem Betreten des Hauses keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte der Tatbestandsverwirklichung vorgeschaltet waren >die beiden konnten sofort zur Tat schreiten II. subj. TB 1. Vorsatz bzgl. 242 und Absicht rechtswidriger Zueignung 3. Gemeinsamer Tatentschluß gemäß 25 Abs. 2, vorsätzliches Handeln aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses in Zueignungsabsicht III. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor Teilrücktritt von der Qualifikation =Pbl., ob A durch die Entledigung der Waffe von der Qualifikation strafbefreiend nach 24 Abs. 2 S. 1 (kausale Vollendungsverhinderung) zurückgetreten ist. BGH: Teilrückttritt ist nicht möglich Lit.: Teilrücktritt ist möglich, -da der Verzicht auf die Qualifikation rechtlich erhebliche Unrechtsreduzierung darstellt und -weil das Grunddelikt und die Qualifikation wertungsmäßig zwei verschiedene Taten sind >Literatur ist vorzugswürdig, da dadurch der Täter bzgl. der strafschärfenden Momente nicht schlechter gestellt wird als bzgl. der strafbegründenden Momente ivf.: scheidet somit eine Strafbarkeit wegen 244 Abs. 1 Nr. 1a) aus. V. Ergebnis A und B sind strafbar nach 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 Möglich wäre auch noch Strafbarkeit gem. 244 Abs. 1 Nr. 2 (Bandendiebstahl), wenn sich die Täter zur fortgesetzten Begehung verbunden hätten.

4 Lösung von Fall 3: 1. Teil: Strafbarkeit von A, B und C A. 244 a Abs. 1, 25 Abs. 2 I. objektiver Tatbestand 1. Zusammenschluss zur Bande, um fortgesetzt Raub oder Diebstahl zu begehen (=lose Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im einzelnen ungewisser Diebes- und Raubtaten verbunden hat) bisherige strspr.: mindestens 2 Personen Lit.: mindestens 3 Personen neue Rspr.: mindestens 3 Personen ivf.:, Bande setzt nicht voraus, daß Täter bereits einen oder mehrere Diebstähle begangen hat (X scheidet als Mittäter aus, da er nicht Bandenmitglied ist) 2. Bandentat =Diebstahl muss unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes begangen werden a.) Diebstahl:, da B, C und X eine fremde bewegliche Sache weggenommen haben b.) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes Pbl., was unter Mitwirkung zu verstehen ist, ob danach auch der nicht am Tatort anwesende Täter sein kann bisherige strspr.: mehr als bloße Teilnahme >jeder Täter muss am Tatort selbst mitwirken d. h., er muss Diebstahl in örtlichem und zeitlichem, wenn auch nicht notwendig körperlichen Zusammenwirken mit anderem Bandenmitglied begehen >Grund für die Strafschärfung: =besondere Gefährlichkeit, die sich aus gemeinsamer örtlicher Tatbegehung ergebe ivf.: B und C kämen als Mittäter in Frage während A nur als Gehilfe strafbar wäre aa: das Erfordernis soll nur die Tatausführung selbst kennzeichnen >damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die besondere Gefährlichkeit der Tat nur bei räumlicher Anwesenheit von mindestens 2 Bandenmitgliedern gegeben ist >danach kann auch der im Hintergrund agierender Bandenchef nach den allgemeinen Regeln Mittäter sein ivf.: A, B und C sind Mittäter; Zurechnung der Tat von B und C über 25 Abs. 2 neue Rspr.: Anschluss an obige Auffassung >auch das nicht anwesende Bandenmitglied kann Mittäter sein, wenn er entsprechende Tatbeiträge leistete und ihm so der Bandendiebstahl über 25 Abs. 2 zugerechnet werden kann ivf.: A, B und C sind Mittäter Abs. 1 Nr. 3 (auf den 244a Abs. 1 verweist) -, da Geschäftsräume keine Wohnung sind

5 4. Regelbeispiele des 243 Abs. 1 (die hier Tatbestandsmerkmale sind!) Nr.1: Einbrechen in umschlossenen Raum, da B und C die Ladentür gewaltsam aufgebrochen haben Nr. 3: gewerbsmäßiges Handeln, da sie sich aus wiederholter Tatbegehung Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen wollten; >sie wollte damit ihren Lebensunterhalt bestreiten 5. Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand ist erfüllt II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz von A, B und C, insbesondere aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes 2. Zueignungsabsicht III. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor Ergebnis: A, B und C haben sich des schweren Bandendiebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht. B. 244 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 I. Grundtatbestand des 242 Abs. 1, vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht II. Qualifikation des 244 Abs. 1 Nr. 2, da sie als Bande handelten, s.o. III. Rechtswidrigkeit und Schuld Ergebnis und Konkurrenz: A, B und C haben sich des Bandendiebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht. 244 Abs. 1 Nr. 2 wird jedoch im Wege der Spezialität von 244a verdrängt. C. 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 A, B und C haben sich wegen Hausfriedensbruches und Sachbeschädigung in Mittäterschaft strafbar gemacht. Diese werden aber von 244a Abs. 1 aufgrund Konsumtion verdrängt; 244a Abs. 1 verdrängt 243 Abs. 1 S. 2!

6 2. Teil: Strafbarkeit des X A. 242, 243 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 2 I. Tatbestand des 242 Abs. 1, da X gemeinsam mit B und C fremde Sache vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht weggenommen hat II. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor III. 243 Abs. 1 S Gewerbsmäßigkeit gem. Nr. 3 =um sich aus wiederholter Begehung von Diebstählen Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu schaffen (persönliches strafschärfendes Merkmal!) ivf.:, A, B und C haben gewerbsmäßig gehandelt >Im Rahmen von 243 ist nicht erforderlich, daß der Täter das Regelbeispiel eigenhändig verwirklicht. Bei Mittätern ist i. d. R. auf den gemeinsamen Tatplan (Wissen)abzustellen. Aber 28 Abs. 2 gilt analog. Die Nr. 3 ist ein besonderes persönliches (täterbezogenes) Merkmal. X handelte selbst nicht gewerbsmäßig, so daß er die Nr. 3 nicht erfüllt hat. 2. Einbruchsdiebstahl gem. Nr. 1 liegt vor. Ergebnis: X hat sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Mittäterschaft strafbar gemacht. B. 244a Abs. 1, 25 Abs. 2 -, da X das Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied nicht erfüllt ist. Eine wechselseitige Zurechnung über Mittäterschaft ist nicht möglich, da sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht auf die Tathandlung bezieht (es ist täterbezogenes Merkmal nach 28 Abs. 2). C. 244a Abs. 1, 27 I. Beihilfe zum Bandendiebstahl durch X aber evtl. Durchbrechung der Akzessorietät durch 28 Abs. 2 II. Hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit, 243 Abs. S. 2 Nr. 3 = 28 Abs. 2 direkt anwendbar, da die Regelbeispiele i. R. v. 244a Tatbestandsmerkmale sind ivf.: -, da X selbst nicht gewerbsmäßig handelte III. Einbrechen, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 =durch X selbst verwirklicht und fällt nicht unter 28 Abs. 2 (kein täterbez. Merkmal) Aber X müßte das Merkmal Bandenmitglied nach den Akzessorietätsregeln zugerechnet werden können: tva: Bandenmitglied sei kein täterbezogenes, sondern tatbezogenes Merkmal Grund für die Strafschärfung sei die erhöhte Gefährlichkeit, die von der Bande und der gemeinschaftlichen Tatbegehung ausgeht ivf.: X ist nach 244a Abs. 1 i. V. m. 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 strafbar

7 hm: Bandenmitglied ist täterbezogenes (bes. pers.) Merkmal i. S. v. 28 Abs. 2 Dafür spricht schon der Wortlaut, da Mitglied den Täter und nicht die Tat kennzeichnet. ivf.: X hat sich nicht wegen Beihilfe zu 244a strafbar gemacht. D. 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 E. Ergebnis: X hat sich wegen 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 strafbar gemacht. 123, 303, 25 Abs. 2 werden infolge Konsumtion verdrängt (sie werden notwendig mitverwirklicht).

8 I. Regelbeispiel und Versuch 243 vollendet 243 versucht 242 vollendet Strafbarkeit gemäß 242, 243 (unstrt.) 242 versucht Strafbarkeit gemäß 242, 243, 22 (unstr.) Strafbarkeit gemäß 242 Strafbarkeit gemäß 242, 22 (hlit.) 242, 22, 23, 243 (Rspr.) vollendet, 243 versucht hm: 243 nicht schon aufgrund der Regelwirkung gegeben, sondern erst aufgrund ergänzender Gesamtbewertung >Regelbeispiele sind gerade keine TBM, so dass ihre Indizwirkung erst eintreten kann, wenn sie vollständig erfüllt sind tva: 243 gegeben, wenn der T entsprechenden Vorsatz hatte denn Regelbeispiele sind im Ergebnis wie TBM zu behandeln versucht, 243 versucht hm: 242, 22, 23 Abs. 1 gegeben, denn der Versuch der 242, 243 ist nicht möglich >besonders schwerer Fall kann sich evtl. aus ergänzender Gesamtbetrachtung ergeben BGH bisher: 242, 22, 23 Abs. 1, 243 Abs. 1, da die Regelbeispiele wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln sind BGH NStZ-RR 1997, 293: wie hm =besonders schwerer Fall kann nur aufgrund umfassender Gesamtbewertung vorliegen versucht, 243 vollendet unproblematisch: 243 kann auf den versuchten 242 angewendet werden Vorsatz-/Objektswechsel (bei beibehaltenem Stehlwillen) II. 1. T will wertvolle Sache stehlen, beschließt dann nur geringwertige Sache zu entwenden tva: Diebstahl im versuchten besonders schweren Fall hm: Diebstahl im besonders schweren Fall, 243 Abs. 2 greift nicht ein 2. T will ursprünglich geringwertige Sache entwenden, nimmt dann aber wertvollen Gegenstand mit hm: 242, 243 Abs. 1, da aufgrund von Gesamtbetrachtung genereller Stehlwille tva: 242, 22, 243 Abs. 1 bzgl. ursprünglich gewollter, 242 bzgl. tatsächlich gestohlener Sache Kritik: künstliche Aufspaltung des Geschehens 3. T fasst Entschluss geringwertige statt hochwertige Sache wegzunehme n nach Unterbrechung des Diebstahlswillen und nach Verwirklichung des Regelbeispiels hm: >hinsichtlich der 2. Tat Bestrafung nur aus 242, da das subjektive Merkmal zur Ausführung des Diebstahls fehlt >damit kann auch 243 Abs. 2 nicht greifen >hinsichtlich ursprünglich geplanter Tat 242, 22, 243 Abs. 1, von dem er strafbefreiend nach 24 Abs. 1 zurückgetreten ist >daneben 303 möglich, der vom Rücktritt nicht erfasst wird, da er vollendet wurde =Realkonkurrenz zu 242 wegen der Zäsur

9 III. Irrtümer des T bzgl. Geringwertigkeit der Sache 1. T nimmt hochwertige Sache weg, glaubt irrig, sie sei geringwertig 243 Abs. 2 liegt nicht vor, so dass das Regelbeispiel eigentlich erfüllt ist, aber aufgrund des geminderten Handlungsunwertes kann i. R. v. Gesamtbewertung Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen 2. T nimmt geringwertige Sache weg, die er irrig für hochwertig hält 243 Abs. 2 liegt nicht vor, so dass das Regelbeispiel eigentlich erfüllt ist, aber aufgrund des geminderten Erfolgsunwertes kann i. R. v. Gesamtbewertung Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen Ist Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied besonderes persönliches Merkmal? hm: ja, 28 Abs. 2 ist anwendbar, so dass nur derjenige wegen Beihilfe strafbar ist, der selbst Mitglied der Bande ist tva: nein, 28 Abs. 2 ist nicht anwendbar nur tatbezogenes Merkmal, Vorsatz diesbezüglich genügt V. unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds : Kann T sein, wer nicht selbst am Tatort anwesend ist? bisherige Rspr.: T kann nur sein, wer zumindest mit einem weiteren Bandenmitglied am Tatort selbst mitwirkt >erforderlich war das örtliche und zeitliche Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern >danach konnte der abwesende nicht Mitglied sein, selbst wenn er nach den allgemeinen Grundsätzen als Mittäter des Grunddelikts anzusehen wäre >damit wurde 244 Abs. 1 Nr. 2 als Sonderdelikt behandelt, das die eigenhändige Tatbegehung durch das Bandenmitglied voraussetzte aa: Mitwirkung charakterisiere die Gefährlichkeit der Tat und ist ein Umstand, der auch dem nicht anwesenden Bandenmitglied nach den allgemeinen Regeln zuzurechnen ist >allg. Täterschaft- und Teilnahmeregeln gelten, so dass auch im Hintergrund agierender Bandenchef nach Nr. 2 strafbar ist neue Rspr.: schließt sich dieser Auffassung an >es genügt, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Weise zusammenwirken >dem nicht anwesenden Bandenmitglied kann der Bandendiebstahl nach den allgemeinen Regeln über 25 Abs. 2 zugerechnet werden, wenn er entsprechende Tatbeiträge leistete >auch derjenige kann Bandenmitglied sein, dem nur Gehilfenfunktion zukommt, da Mitgliedschaft in einer Bande keine intensivere Form der Mittäterschaft darstellt, sondern aliud ist >Wegnahmehandlung kann auch durch bandenfremde Person ausgeführt werden

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