SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Annegret Hausler
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1 Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Bestattungskosten, Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. Juli 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Februar L 1195/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 507,16 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2013 anzuordnen, mit dem sie zur Erstattung von Bestattungskosten herangezogen wird. 2 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin sei als einziges Kind des geschiedenen Verstorbenen Bestattungspflichtige gemäß 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBestG. Da sie dieser Obliegenheit nicht innerhalb der in 19 Abs. 1 Satz 2 SächsBestG geregelten Frist von acht Tagen nach Feststellung des Todes nachgekommen sei, habe die Behörde die Bestattung nach 10 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG selbst veranlassen müssen und sie habe die Antragstellerin auf Grundlage von 10 Abs. 3 Satz 3 SächsBestG mittels des angefochtenen Bescheids zu den ihr hierdurch entstandenen Kosten heranziehen dürfen. Dass die Antragstellerin die Erbschaft ausgeschlagen habe, stehe der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nicht entgegen, da 10 SächsBestG allein auf die Verwandtschaftsbeziehung, nicht aber auf die Erbenstellung abstelle. Die Kammer habe keine Zweifel an der
3 3 Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift. Die Bestattungspflicht diene der Gefahrenabwehr. Es entspreche einem legitimen Zweck, die hierfür anfallenden Kosten nicht der Allgemeinheit aufzubürden, denn die Totenfürsorge obliege nach althergebrachten Prinzipien vorrangig der Familie des Verstorbenen. Ob in extremen Ausnahmefällen etwas anderes gelte, könne dahinstehen, da solche nicht vorlägen. Allein das Fehlen einer persönlichen Beziehung sowie die Verletzung von Unterhaltspflichten stellten jedenfalls keine Umstände dar, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten. Den sich an Billigkeitserwägungen orientierenden Interessen der Antragstellerin werde durch den nach 74 SGB XII möglichen Kostenübernahmeantrag hinreichend Rechnung getragen. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung würden danach übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. 3 Dagegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Heranziehung zu Bestattungskosten verfassungsgemäß sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen derartige Kostenbescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien. Mit der Totenhygiene ließe sich dies jedenfalls nicht begründen, da der Verstorbene bereits bestattet sei. Bescheide zur Heranziehung von Bestattungskosten hätten mangels fester Tarife ( ) individuell zu ergehen und müssten überprüfbar sein. Mit dem Kostenerstattungsbescheid werde der Bestattungspflichtige wirtschaftlich erheblich belastet. Sie lebe in wirtschaftlichen Verhältnissen, die mit denen eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II durchaus vergleichbar seien, weswegen ihr die Übernahme der Bestattungskosten unzumutbar sei. 4 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beruft, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht dient der Gefahrenabwehr, weswegen die persönlichen Verhältnisse des danach vorrangig verpflichteten Angehörigen grundsätzlich unbeachtlich sind. Ob er finanziell leistungsfähig ist, spielt keine Rolle. Soweit es ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, die Bestattungskosten selbst zu tragen, kann er nach 74 SGB XII die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
4 4 beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001, NVwZ 2001, 927 f.; BayVGH, Beschl. v. 12. September ZB , juris Rn. 13; Beschl. v. 9. Juni ZB , juris; BSG, Urt. v. 29. September 2009, NVwZ-RR 2010, 527 f.). Grundsätzlich kann er gegen die Bestattungspflicht auch nicht einwenden, dass er keine oder nur eine gestörte Beziehung zum Verstorbenen hatte. Ob in extremen Fällen etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen, da solche Umstände von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht wurden. 5 Soweit die Antragstellerin verlangt, Heranziehungsbescheide müssten individuell ergehen und nachprüfbar sein, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn der Heranziehungsbescheid erstreckt sich nur auf Kosten, welche der Antragsgegnerin durch die Bestattung tatsächlich entstanden sind. Die Heranziehung der Antragstellerin erfolgte in dem angefochtenen Bescheid mithin nicht pauschal, sondern in konkret nachprüfbarer Weise. 6 Auch die von der Antragstellerin sinngemäß geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des 10 Abs. 3 Satz 4 SächsBestG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Heranziehungsbescheid i. S. v. 10 Abs. 3 Satz 3 SächsBestG sofort vollziehbar sind, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt, sind durch 80 Abs. 2 VwGO vorgegeben. 10 Abs. 3 Satz 4 SächsBestG steht mit dem hierdurch vorgegebenen Rahmen in Einklang. Zwar handelt es sich bei von der Behörde im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme oder einer unmittelbaren Ausführung verauslagten Kosten nicht um Kosten i. S. v. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (zu Bestattungskosten vgl. VGH BW, Beschl. v. 9. September 1999, NVwZ-RR 2000, 189), weswegen die sofortige Vollziehbarkeit von Heranziehungsbescheiden i. S. v. 10 Abs. 3 Satz 3 SächsBestG nicht schon aus 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO folgt. Die Länder können jedoch nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die in 80 Abs. 2 VwGO geregelten Fälle hinaus durch Landesgesetz - wie hier durch 10 Abs. 3 Satz 4 SächsBestG - Fälle bestimmen, in denen die aufschiebende Wirkung entfällt. Gründe, die geeignet sein könnten, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in 10 Abs. 3 Satz 4 SächsBestG geregelten sofortigen Vollziehbarkeit von Heranziehungsbescheiden i. S. v. 10 Abs. 3 Satz 3 SächsBestG zu begründen, wurden von der Antragstellerin weder benannt noch sind
5 5 solche ersichtlich. Der Hinweis der Antragstellerin, dass Gründe der Totenhygiene als Rechtfertigung dieser Regelung ausschieden, verfängt nicht. Denn die sofortige Vollziehbarkeit solcher Heranziehungsbescheide dient ersichtlich nicht der Gefahrenabwehr, sondern verfolgt vielmehr nachvollziehbare, nämlich wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Ziele, die verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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