Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)

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1 Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche Verträge Definition: Verträge, die eine Behörde zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses mit einem Bürger oder einer Behörde eines anderen Rechtsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts schließt. oft nur als öffentlich rechtlicher Vertrag bezeichnet Merkmale Vertrag: übereinstimmende Willenserklärungen zweier Rechtssubjekte - von der Behörde abgegebene Willenserklärung ist kein VA - ihr geht auf Seiten der Behörde die Entscheidung zum Vertragsschluss als Handlungsform voraus (= schlichthoheitliches Handeln). - ausgelegt nach dem BGB ( 129 LVwG) auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts: nur Verwaltungsrecht - Verwaltung kann auch privatrechtlich arbeiten Abgrenzung z.t. schwierig: Öffentlich rechtlicher Vertrag, wenn sich der Vertrag auf einen Sachverhalt bezieht der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt. BVerwG: (S) Grundsatz der Einheitlichkeit: es muss auf den Gesamtcharakter des Vertrages abgestellt werden (S) Schwerpunkts- bzw. Geprägetheorie: es muss weiterhin geschaut werden, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung liegt und welcher Teil der vertraglichen Regelung den Vertrag prägt a.a.: (S) Trennungstheorie: öffentlich rechtliche und privatrechtliche Teile möglich 1

2 Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses: - Rechtsverhältnis i.s.v. 121 LVwG ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen Rechtssubjekt oder einer Sache. Vertragsarten Subordinationsrechtlicher Vertrag ( 121 S. 2 LVwG) - Sachverhalte, bei denen auch ein VA erlassen hätte werden können - Mögliche Konstellationen: verwaltungsaktvorbereitende und -ersetzende Verträge; Kombination aus VA und ö-r Vertrag gleichzeitig - Nach h.m. müssen sie nicht verwaltungsaktbezogen sein: Über- Unterordnungsverhältnis ist entscheidend (P) abstraktes oder konkretes Subordinationsverhältnis? 1. Ansicht: abstrakte Betrachtungsweise alle Staat-Bürger-Verhältnisse 2. Ansicht: konkrete Betrachtungsweise es muss im konkret bestehenden RV ein Subordinationsverhältnis gegeben sein Koordinationsrechtliche Verträge - Gleichgeordnete Verträge Vergleichsverträge ( 122 LVwG) nur auf 121 S. 2 anwendbar: Subordinationsrechtliche Vergleichsverträge - Koordinationsrechtliche Vergleichsverträge richten sich nach 121 S.1, 124, 125, 126 I LVwG - Prozessvergleiche richten sich nach 106 VwGO Voraussetzungen des 122: 1. Ungewissheit über tatsächliche oder rechtliche Umstände 2. Beseitigung der Ungewissheit ist nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ( bei verständiger Würdigung / nach pflichtgemäßem Ermessen ) 3. Nachgeben beider Parteien Austauschverträge ( 123 LVwG) nur auf 121 S. 2 anwendbar: Subordinationsrechtliche Austauschverträge 2

3 - Koordinationsrechtliche Vergleichsverträge richten sich nach 121 S.1, 124, 125, 126 I LVwG - nicht nur synallagmatische Verträge (S) hinkende Austauschverträge: nur der Vertragspartner der Behörde verpflichtet sich zu einer Leistung, um von der Behörde eine außervertraglich versprochene oder stillschweigend vorausgesetzte Leistung zu erhalten Voraussetzungen des 123 Abs. I: 1. Gegenleistung des Bürgers zu einem vertraglich vereinbarten Zweck 2. Gegenleistung muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen 3. Angemessenheit der Gegenleistung des Bürgers - Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht erforderlich - dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht außer Verhältnis stehen 4. Sachlicher Zusammenhang zwischen behördlicher Leistung und Gegenleistung: (S) Kopplungsverbot bei striktem Leistungsanspruch des Bürgers: Abs. II - auch anwendbar, wenn einzelne Voraussetzungen des Anspruches nicht vorliegen dient dazu, den Bürger vor Leistungsverpflichtungen zu schützen, die die Behörde nicht durch eine Nebenbestimmung hätte regeln dürfen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen I. Zulässigkeit der Vertragsform - 1. Frage: Ist der ö-r Vertrag der Behörde als Handlungsform statt des VAs o.ä. (handlungsformersetzender ö-r Vertrag) versagt? z.b. Beurteilung mancher Prüfungsleistungen ( 2 III Nr. 2 VwVfG), Bauleitplanung ( 1 III S. 2, VIII BauGB), Steuer- und Abgabenangelegenheiten (h.m.) vor allem, wenn zwingend andere Handlungsformen festgeschrieben sind (z.b. Beamtenernennung/-entlassung) bei Verstoß: 126 I i.v.m. 121 S. 1 LVwG, 134 BGB - 2. Frage: Darf sich die Behörde im ö-r Vertrag verpflichten einen bestimmten VA zu erlassen (verwaltungsaktvorbereitender ö-r Vertrag)? - Eingriffsbefugnis 3

4 II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit - Spezialnorm aus jeweiligen Fachgebiet 2. Schriftform ( 124 LVwG) 129 LVwG verweist auf 126 ff. BGB 3. Zustimmung ( 125 LVwG) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Eingriffsbefugnis (RGL) 2. Verstoß gegen Rechtsvorschriften (weit zu verstehen) 3. Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts Kann der Bürger durch den vorliegenden Vertragsschluss wirksam auf die Beachtung der Rechtsvorschriften/Grundsätze verzichten und der Behörde damit einen weiteren Handlungsspielraum überlassen? Faustformel: grds. (+) bei Bürger schützenden Normen/Grundsätzen IV. Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit Grundsatz: Wie beim VA und anders als bei Gesetzen führt die Rechtswidrigkeit eines ö-r Vertrages nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit. Nichtigkeitsgründe in 126 LVwG Prüfungsreihenfolge: Abs. II Abs. I 1. Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung ( 125) 2. Spezielle Nichtigkeitsgründe ( 126 II) - nur anwendbar für subordinationsrechtliche Verträge ( 121 S. 2) Nr. 1: verweist auf Nichtigkeitsgründe des 113 LVwG Nr. 2: verhindert, dass Parteien durch bewusstes/gewolltes Zusammenarbeiten zwingende Vorschriften umgehen (Kollusion) Nr. 3: verhindert die Missachtung der Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages Nr. 4: verhindert die Missachtung der Voraussetzungen eines Austauschvertrages - nur unzulässige Gegenleistung genannt - h.m.: jedweder Verstoß führt zur Nichtigkeit 4

5 3. Allgemeine Nichtigkeitsgründe ( 126 I) - anwendbar auf subordinations- und koordinationsrechtliche Verträge - häufige Anwendungsfälle: Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit eines Vertragspartners ( 105 BGB) Verletzung von Formvorschriften (ohne Heilungsmöglichkeit) ( 125 BGB) Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) Anfechtung ( 119 ff, 142 BGB) (P) 134 BGB- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot- anwendbar? - bei uneingeschränkter Anwendung: regelmäßige Nichtigkeit rechtswidriger ö-r Verträge Untergraben von 126 II LVwG - Differenzierung des BVerwG: qualifizierte (besonders schwerwiegende) und schlichte (folgenlose) Rechtswidrigkeit 4. Unwirksamkeit ( 126 III) - Spezialität Schleswig-Holsteins: Unwirksamkeit muss von den Parteien schriftlich geltend gemacht werden Monatsfrist 5. Verstoß gegen EU Recht - nur zwingende Vorschriften des EU-Rechts Beispiel: Art. 108 III AEUV Notifizierungspflicht bei Subventionsverträgen (str.) 1. Ansicht: Nichtigkeit 2. Ansicht: schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bei Genehmigung der Kommission: ex nunc wirksam Folgen der Nichtigkeit/Unwirksamkeit - Verpflichtungen aus nichtigen ö-r Vertrag unwirksam - VA, der aufgrund eines nichtigen ö-r Vertrages erlassen wurde, nicht nichtig sondern nur anfechtbar - Leistungen, die aufgrund eines nichtigen ö-r Vertrages erbracht wurden, nach ö-r Erstattungsanspruch zurück zu erstatten gleiches gilt, wenn der ö-r Vertrag unwirksam geworden ist - Bei Kündigung ( 127 LVwG) erlischt der Vertrag mit ex nunc Wirkung 5

6 - Bei Rücktritt (BGB-Vorschriften) wird der ö-r Vertrag nicht unwirksam, sondern wandelt sich in ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis um ( 346 BGB) Rückabwicklunganspruch der Behörde darf nicht durch VA durchgesetzt werden; allgemeine Leistungsklage - Eine Anpassung ( 127 LVwG) erfolgt durch vertragliche Vereinbarung. 313 BGB- Wegfall der Geschäftsgrundlage- nicht über 129 LVwG anwendbar 6

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