Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)
|
|
- Minna Schneider
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche Verträge Definition: Verträge, die eine Behörde zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses mit einem Bürger oder einer Behörde eines anderen Rechtsträgers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts schließt. oft nur als öffentlich rechtlicher Vertrag bezeichnet Merkmale Vertrag: übereinstimmende Willenserklärungen zweier Rechtssubjekte - von der Behörde abgegebene Willenserklärung ist kein VA - ihr geht auf Seiten der Behörde die Entscheidung zum Vertragsschluss als Handlungsform voraus (= schlichthoheitliches Handeln). - ausgelegt nach dem BGB ( 129 LVwG) auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts: nur Verwaltungsrecht - Verwaltung kann auch privatrechtlich arbeiten Abgrenzung z.t. schwierig: Öffentlich rechtlicher Vertrag, wenn sich der Vertrag auf einen Sachverhalt bezieht der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt. BVerwG: (S) Grundsatz der Einheitlichkeit: es muss auf den Gesamtcharakter des Vertrages abgestellt werden (S) Schwerpunkts- bzw. Geprägetheorie: es muss weiterhin geschaut werden, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Regelung liegt und welcher Teil der vertraglichen Regelung den Vertrag prägt a.a.: (S) Trennungstheorie: öffentlich rechtliche und privatrechtliche Teile möglich 1
2 Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses: - Rechtsverhältnis i.s.v. 121 LVwG ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende rechtliche Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen Rechtssubjekt oder einer Sache. Vertragsarten Subordinationsrechtlicher Vertrag ( 121 S. 2 LVwG) - Sachverhalte, bei denen auch ein VA erlassen hätte werden können - Mögliche Konstellationen: verwaltungsaktvorbereitende und -ersetzende Verträge; Kombination aus VA und ö-r Vertrag gleichzeitig - Nach h.m. müssen sie nicht verwaltungsaktbezogen sein: Über- Unterordnungsverhältnis ist entscheidend (P) abstraktes oder konkretes Subordinationsverhältnis? 1. Ansicht: abstrakte Betrachtungsweise alle Staat-Bürger-Verhältnisse 2. Ansicht: konkrete Betrachtungsweise es muss im konkret bestehenden RV ein Subordinationsverhältnis gegeben sein Koordinationsrechtliche Verträge - Gleichgeordnete Verträge Vergleichsverträge ( 122 LVwG) nur auf 121 S. 2 anwendbar: Subordinationsrechtliche Vergleichsverträge - Koordinationsrechtliche Vergleichsverträge richten sich nach 121 S.1, 124, 125, 126 I LVwG - Prozessvergleiche richten sich nach 106 VwGO Voraussetzungen des 122: 1. Ungewissheit über tatsächliche oder rechtliche Umstände 2. Beseitigung der Ungewissheit ist nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ( bei verständiger Würdigung / nach pflichtgemäßem Ermessen ) 3. Nachgeben beider Parteien Austauschverträge ( 123 LVwG) nur auf 121 S. 2 anwendbar: Subordinationsrechtliche Austauschverträge 2
3 - Koordinationsrechtliche Vergleichsverträge richten sich nach 121 S.1, 124, 125, 126 I LVwG - nicht nur synallagmatische Verträge (S) hinkende Austauschverträge: nur der Vertragspartner der Behörde verpflichtet sich zu einer Leistung, um von der Behörde eine außervertraglich versprochene oder stillschweigend vorausgesetzte Leistung zu erhalten Voraussetzungen des 123 Abs. I: 1. Gegenleistung des Bürgers zu einem vertraglich vereinbarten Zweck 2. Gegenleistung muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen 3. Angemessenheit der Gegenleistung des Bürgers - Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht erforderlich - dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht außer Verhältnis stehen 4. Sachlicher Zusammenhang zwischen behördlicher Leistung und Gegenleistung: (S) Kopplungsverbot bei striktem Leistungsanspruch des Bürgers: Abs. II - auch anwendbar, wenn einzelne Voraussetzungen des Anspruches nicht vorliegen dient dazu, den Bürger vor Leistungsverpflichtungen zu schützen, die die Behörde nicht durch eine Nebenbestimmung hätte regeln dürfen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen I. Zulässigkeit der Vertragsform - 1. Frage: Ist der ö-r Vertrag der Behörde als Handlungsform statt des VAs o.ä. (handlungsformersetzender ö-r Vertrag) versagt? z.b. Beurteilung mancher Prüfungsleistungen ( 2 III Nr. 2 VwVfG), Bauleitplanung ( 1 III S. 2, VIII BauGB), Steuer- und Abgabenangelegenheiten (h.m.) vor allem, wenn zwingend andere Handlungsformen festgeschrieben sind (z.b. Beamtenernennung/-entlassung) bei Verstoß: 126 I i.v.m. 121 S. 1 LVwG, 134 BGB - 2. Frage: Darf sich die Behörde im ö-r Vertrag verpflichten einen bestimmten VA zu erlassen (verwaltungsaktvorbereitender ö-r Vertrag)? - Eingriffsbefugnis 3
4 II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit - Spezialnorm aus jeweiligen Fachgebiet 2. Schriftform ( 124 LVwG) 129 LVwG verweist auf 126 ff. BGB 3. Zustimmung ( 125 LVwG) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Eingriffsbefugnis (RGL) 2. Verstoß gegen Rechtsvorschriften (weit zu verstehen) 3. Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts Kann der Bürger durch den vorliegenden Vertragsschluss wirksam auf die Beachtung der Rechtsvorschriften/Grundsätze verzichten und der Behörde damit einen weiteren Handlungsspielraum überlassen? Faustformel: grds. (+) bei Bürger schützenden Normen/Grundsätzen IV. Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit Grundsatz: Wie beim VA und anders als bei Gesetzen führt die Rechtswidrigkeit eines ö-r Vertrages nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit. Nichtigkeitsgründe in 126 LVwG Prüfungsreihenfolge: Abs. II Abs. I 1. Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung ( 125) 2. Spezielle Nichtigkeitsgründe ( 126 II) - nur anwendbar für subordinationsrechtliche Verträge ( 121 S. 2) Nr. 1: verweist auf Nichtigkeitsgründe des 113 LVwG Nr. 2: verhindert, dass Parteien durch bewusstes/gewolltes Zusammenarbeiten zwingende Vorschriften umgehen (Kollusion) Nr. 3: verhindert die Missachtung der Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages Nr. 4: verhindert die Missachtung der Voraussetzungen eines Austauschvertrages - nur unzulässige Gegenleistung genannt - h.m.: jedweder Verstoß führt zur Nichtigkeit 4
5 3. Allgemeine Nichtigkeitsgründe ( 126 I) - anwendbar auf subordinations- und koordinationsrechtliche Verträge - häufige Anwendungsfälle: Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit eines Vertragspartners ( 105 BGB) Verletzung von Formvorschriften (ohne Heilungsmöglichkeit) ( 125 BGB) Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) Anfechtung ( 119 ff, 142 BGB) (P) 134 BGB- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot- anwendbar? - bei uneingeschränkter Anwendung: regelmäßige Nichtigkeit rechtswidriger ö-r Verträge Untergraben von 126 II LVwG - Differenzierung des BVerwG: qualifizierte (besonders schwerwiegende) und schlichte (folgenlose) Rechtswidrigkeit 4. Unwirksamkeit ( 126 III) - Spezialität Schleswig-Holsteins: Unwirksamkeit muss von den Parteien schriftlich geltend gemacht werden Monatsfrist 5. Verstoß gegen EU Recht - nur zwingende Vorschriften des EU-Rechts Beispiel: Art. 108 III AEUV Notifizierungspflicht bei Subventionsverträgen (str.) 1. Ansicht: Nichtigkeit 2. Ansicht: schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bei Genehmigung der Kommission: ex nunc wirksam Folgen der Nichtigkeit/Unwirksamkeit - Verpflichtungen aus nichtigen ö-r Vertrag unwirksam - VA, der aufgrund eines nichtigen ö-r Vertrages erlassen wurde, nicht nichtig sondern nur anfechtbar - Leistungen, die aufgrund eines nichtigen ö-r Vertrages erbracht wurden, nach ö-r Erstattungsanspruch zurück zu erstatten gleiches gilt, wenn der ö-r Vertrag unwirksam geworden ist - Bei Kündigung ( 127 LVwG) erlischt der Vertrag mit ex nunc Wirkung 5
6 - Bei Rücktritt (BGB-Vorschriften) wird der ö-r Vertrag nicht unwirksam, sondern wandelt sich in ein schuldrechtliches Abwicklungsverhältnis um ( 346 BGB) Rückabwicklunganspruch der Behörde darf nicht durch VA durchgesetzt werden; allgemeine Leistungsklage - Eine Anpassung ( 127 LVwG) erfolgt durch vertragliche Vereinbarung. 313 BGB- Wegfall der Geschäftsgrundlage- nicht über 129 LVwG anwendbar 6
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrVerwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
MehrDer verwaltungsrechtliche Vertrag unter besonderer Berücksichtigung seiner Rechtswidrigkeit. Von. Dr. Christian Schimpf DÜNCKER & HUMBLOT / BERLIN
Der verwaltungsrechtliche Vertrag unter besonderer Berücksichtigung seiner Rechtswidrigkeit Von Dr. Christian Schimpf DÜNCKER & HUMBLOT / BERLIN o 3 Inhaltsverzeichnis Einführung 13 Erster Teil Grundlagen
MehrDas könnte dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung ein Verwaltungsvertrag wäre.
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, jur. Rhetorik und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Übungsfall - Lösung: Der Stadt Hagenburg könnte ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung von
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrGrundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke
Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der
MehrKurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht
Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht K ist Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt B in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Neubaugebiet.
MehrA. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch Rechtsnatur? Abgrenzung öffentlichrechtlicher/privatrechtlicher
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse Einschränkung des Grundsatzes
Mehr9 Verwaltungsvertrag Begriff
Begriff Verwaltungsvertrag: 54 S. 1 VwVfG: Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Der Vertrag muss von einer Behörde abgeschlossen
MehrFakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf
MehrALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.
MehrLösungsübersicht Fall 6:
Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst,
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrDiese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 7: Kinogarage - Lösungshinweise - Möglicherweise könnte sich K mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Vorgehen der
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 Klage des B auf Zahlung von 14.0001 B kann den geforderten Betrag erfolgreich einklagen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit2 I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Subventionsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Subventionsrecht II Wiederholung Inwieweit ist das EU-Beihilfenrecht im innerstaatlichen Recht unmittelbar wirksam? Bedarf eine Subvention stets einer formell-gesetzlichen
MehrMichael Ludorf. Die Schuldrechtsreform und die verwaltungsrechtlichen Verträge
Michael Ludorf Die Schuldrechtsreform und die verwaltungsrechtlichen Verträge Eine Untersuchung der Änderungen im Zivilrecht und ihrer Auswirkungen auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag Verlag Dr. Kovac
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 18 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrDie Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist
Die Klage vor dem VG hat Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) HBO, BauGB,
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrKlausur vom 10. Juni 2011
Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB
Mehr6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick
Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrVoraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrRechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
MehrVerwaltungsvertrag und Verwaltungsakt
Verwaltungsvertrag und Verwaltungsakt Probleme der Überschneidung von Verwaltungsakten und Verwaltungsverträgen unter besonderer Berücksichtigung des Verfügungsvertrages Von Georg Butterwegge Duncker &
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
47 Die Dritthaftung gem. 311 Abs. 3 BGB A. Allgemeines Grds. Pflichten nur im Zweipersonenverhältnis 311 III BGB durchbricht dieses Prinzip B. Rechtsfolge Schuldverhältnis isd 241 II BGB mit Personen,
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrGrundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
Mehr4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag
1 4. Haupteil: Verwaltungshandeln durch Vertrag 23 Der öffentlich-rechtliche Vertrag A. BEGRIFF UND FUNKTION I. Allgemeine Bedeutung II. Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Vertrages III. Abgrenzung
Mehr5 Handlungsformen des Kommunalrechts. I. Die Handlungsformen kommunaler Aufgabenwahrnehmung. Das Satzungsrecht und seine Rechtsschutzaspekte
Prof. Dr. März Kommunalrecht 5 1 5 Handlungsformen des Kommunalrechts I. Die Handlungsformen kommunaler Aufgabenwahrnehmung im Überblick II. Das Satzungsrecht und seine Rechtsschutzaspekte III. Besonderheiten
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Subventionsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Subventionsrecht II Wiederholung Inwieweit ist das EU-Beihilfenrecht im innerstaatlichen Recht unmittelbar wirksam? Bedarf eine Subvention stets einer formell-gesetzlichen
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
Mehr11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit
11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mehr5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht
5 Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F Verwaltungsinformationsrecht I Verfassungsrechtliche Grundlagen Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 1 GG) Recht auf informat Selbstbestimmung (Art 2 Abs
MehrDie Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen
Sabine Beckmann Die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger staatlicher Beihilfen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhalt Abkürzungen 13 Literatur 17 Einleitung 27 A. Das Problem 27
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrDas Verzichtsurteil und das Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß
Götz Ulrich Mezger Das Verzichtsurteil und das Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozeß PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis I Einleitung 13 II Definition, Anwendungsfälle,
MehrStraßenschlussstrich Kurzlösung
Straßenschlussstrich Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich Stand
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Begriff, Zulässigkeit und Arten des verwaltungsrechtlichen
MehrAnsprüche im Staat-Bürger-Verhältnis
Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis Fall 1 (zum Selbststudium) E ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der Gemeinde G. Da das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (B-Plans)
MehrRepetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17
Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte
MehrVerwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrHochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 26. September 2011 Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG Dr. Gisela Meister-Scheufelen Zusicherung 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrDer verwaltungsrechtliche Vertrag
Prof. Dr. Heintzen SoSe 2003 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Dienstag / Mittwoch, den 17./18. Juni 2003 Der verwaltungsrechtliche Vertrag Der Verwaltungsakt ist seit dem
MehrGliederung. Literaturverzeichnis
Gliederung Gliederung Literaturverzeichnis V-X XI-XXVHI Einleitung 001 Kapitel 1 Entstehungsgeschichtliches zu Treu und Glauben im Verwaltungsrecht 004 A. Die Verwendung des Grundsatzes durch die Rechtsprechung
MehrPrivatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14. Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. Gliederungsübersicht
Privatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14 Vertreter der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht Universität Trier Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederungsübersicht 1:
MehrVerwaltungsrecht I. 8. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 8. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung III Der Verwaltungsakt materielle Rechtmäßigkeit Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute 1. Materielle
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur
MehrInhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster -
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Ass. jur. Christine Mertesdorf SS 2004 wiss. Mitarbeiterin Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 29.04.2004 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrDie Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht
Die Auswirkungen der Präklusions- Rechtsprechung des EuGH auf das Bauplanungsrecht Prof. Dr. Ute Mager Institut für deutsches und europäisches Verwaltungsrecht Universität Heidelberg I. Die EuGH-Entscheidung
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 2 Lösung Die Klage der Stadt hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrEinführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrGeschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)
Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrEinführung in das Bürgerliche Recht
Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz
Mehr